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VG Augsburg, Beschluss vom 04.09.2009 - Au 3 S 09.1195

Tenor I. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2009 wird in Nr. 3 (Anordnung der sofortigen Vollziehung) aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird hinsichtlich Nr. 6 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung, mit dem die ihm erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Fahrschule widerrufen wurde. 1. Der Antragsteller ist Fahrlehrer und seit 23. Juni 2003 Inhaber einer von der Antragsgegnerin ausgestellten Fahrschulerlaubnis für die Ausbildungsklassen A und BE. Er betreibt seither im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eine Fahrschule, die am 25. Mai 2005 erstmals nach der Inbetriebnahme einer Überwachungsüberprüfung unterzogen wurde. Dabei konnte die ordnungsgemäße Erfüllung der fahrschulrechtlichen Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen nicht überprüft werden. Nach Angaben des Antragstellers seien diese (neben anderen Gegenständen) in der Nacht vom 22. auf den 23. Mai 2005 aus einem geparkten Fahrschulfahrzeug, das aufgebrochen worden sei, entwendet worden. Wegen dieses Vorfalls hat der Antragsteller am 23. Mai 2005 bei der Polizei Anzeige erstattet. Am 15. Mai 2007 wurde die Fahrschule erneut überprüft, wobei der Antragsteller wiederum Aufzeichnungen nicht vorweisen konnte. Er gab gegenüber dem mit der Überwachung Beauftragten an, dass am 14. Mai 2007 in die Räume seiner Fahrschule eingebrochen worden sei; dabei seien die Unterlagen entwendet worden. Der Antragsteller hat deshalb ebenfalls Anzeige bei der Polizei erstattet. Bei einer weiteren Kontrolle am 8. November 2007 konnte der Antragsteller erneut keine Aufzeichnungen vorlegen. Mit Bußgeldbescheid vom 29. November 2007 verhängte die Antragsgegnerin deshalb gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 500,-- €. Wegen der vom Antragsteller erstatten Anzeige über den angeblichen Einbruchdiebstahl vom 14. Mai 2007 wurde er vom Amtsgericht … mit Urteil vom 6. Dezember 2007 wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Die vom Antragsteller dagegen eingelegte Berufung wurde hinsichtlich des Schuldspruchs und der Anzahl der Tagessätze mit Urteil vom 1. August 2008 verworfen; lediglich die Höhe des Tagessatzes wurde von 30,00 € auf 25,00 € reduziert. Das Berufungsurteil des Landgerichts … erhielt die Antragsgegnerin von der Staatsanwaltschaft … am 23. Februar 2009 übermittelt. Nach Anhörung des Antragstellers widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. August 2009 die erteilte Fahrschulerlaubnis mit Wirkung vom 4. September 2009 (Nr. 1) und ordnete die Rückgabe der Erlaubnisurkunde bis zu dem genannten Termin an (Nr. 2). Diese Verfügungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 3) und für den Fall der nicht rechtzeitigen Ablieferung der Erlaubnisurkunde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € angedroht (Nr. 6). Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung weist der Bescheid folgende Begründung auf: "IV. Sofortige Vollziehung: Aus den vorstehend genannten Gründen war die Fahrschulerlaubnis des Herrn M….. zu widerrufen. Um den Widerruf unmittelbar und wirkungsvoll durchzusetzen, war die Anordnung des Sofortvollzugs i.S.d. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO geboten. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Fahrschulbetrieb auch tatsächlich eingestellt wird. Der Dringlichkeit der behördlichen Maßnahme steht die Fristsetzung für den Vollzug spätestens am 04.09.2009 nicht entgegen. Sie ist lediglich im Interesse der zzt. bei A….. Fahrschule in Ausbildung stehenden Fahrschülern getroffen worden, damit diese nicht "von heute auf morgen" ohne Fahrschule dastehen, sondern entweder ihre Ausbildung noch abschließen können oder ausreichend Zeit haben, zu einer anderen Fahrschule zu wechseln. Auch für die Rückgabe der Erlaubnisurkunde war die sofortige Vollziehung anzuordnen, da deren weiterer Besitz den Anschein erwecken würde, als bestünde für A….. Fahrschule nach wie vor eine Fahrschulerlaubnis. Eine mögliche missbräuchliche Verwendung der Urkunde nach dem 04.09.2009 kann also nur(durch)die Anordnung des Sofortvollzugs unterbunden werden." Auf die weiteren Ausführungen in der Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. 2. Am 20. August 2009 ließ der Antragsteller zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen den Bescheid vom 10. August 2009 erheben und außerdembeantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin anzuhalten, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den vorgenannten Antrag von Vollzugsmaßnahmen abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht entspreche. Dies müsse ohne weitere Sachprüfung zur Aufhebung der Vollziehungsanordnung führen. Der Begründungsmangel könne auch nicht durch eine erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschobene Begründung der sofortigen Vollziehung geheilt werden. Im Übrigen sei die gesetzte Frist bis zum 4. September 2009 außerordentlich kurz bemessen. Für die Antragsgegnerin istbeantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat im Wesentlichen Erfolg. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids kann keinen Bestand haben, denn sie entspricht nicht dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - wie vorliegend - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet werden. Ob die behördliche Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Entspricht die Begründung nicht den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, hat das Verwaltungsgericht auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben, nicht jedoch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anzuordnen (vgl. z.B. BayVGH vom 6.10.2000, Az. 2 CS 98.2373 , Juris, mit weiteren Nachweisen). Der Behörde ist es dann nicht verwehrt, die aufschiebende Wirkung erneut anzuordnen (und dies ausreichend zu begründen), wenn ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt; eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO bedarf es dabei nicht (vgl. z. B. BayVGH vom 3.6.2002, Az. 7 CS 02.875 , BayVBl 2003, 469 ; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 12. Aufl., § 80 RdNrn. 93, 98 mit weiteren Nachweisen).

  1. a)Die Begründung der sofortigen Vollziehung muss grundsätzlich den besonderen Grund, der nach Auffassung der Behörde ein Zuwarten bis zur Bestandskraft der Verfügung nicht geboten erscheinen lässt, sowie eine Abwägung der gegenläufigen Interessen erkennen lassen. An die Begründung können keine strenge Anforderungen gestellt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn eine Ordnungsverfügung, mit der Gefahren von der Allgemeinheit abgewendet werden sollen, für sofort vollziehbar erklärt wird. Die Begründung kann hier in der Regel knapp gehalten werden. Im Einzelfall kann auch bereits das allgemeine öffentliche Interesse, das dem Verwaltungsakt innewohnt, den Sofortvollzug rechtfertigen; die Behörde kann sich dann bei der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen und auf die Begründung der zu vollziehenden Verfügung selbst zu verweisen. Bei Verwaltungsakten, die aufgrund einer Vielzahl ähnlicher oder gleichartiger Sachverhalte mit typischer Interessenlage erlassen werden (z. B. Fahrerlaubnisentziehung), genügt es auch, auf die typische Interessenlage hinzuweisen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall besteht (vgl. z. B. BayVGH vom 15.6.2009, Az. 11 CS 09.373 , und vom 5.9.2008, Az. 11 CS 08.1890 ). Die Anforderungen an die einzelfallbezogene Konkretheit der Begründung sind allerdings auch davon abhängig, wie einschneidend die sofortige Vollziehbarkeit für den Betroffenen ist. Je schwerer dieser durch die Verfügung und damit auch deren sofortigen Vollzug in seinen Interessen berührt oder beeinträchtigt ist, umso höhere Anforderungen müssen an den Umfang und den Inhalt der Begründung gestellt werden.
  2. b)Die im Bescheid vom 10. August 2009 enthaltene Begründung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis genügt diesen Anforderungen nicht. Aus ihr wird kein die Behörde leitender besonderer Grund für ein Abweichen von der in § 80 Abs. 1 VwGO enthaltenen Regel, wonach Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben (was Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland [GG] ist), erkennbar. Ihr kann weiter auch nicht entnommen werden, dass die Behörde beim Bescheidserlass die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Interesse des Antragstellers, bis zur Bestandskraft der Verfügung vom Vollzug verschont zu bleiben, vorgenommen hat. Soweit die Antragsgegnerin zunächst feststellt, dass "aus den vorstehend genannten Gründen … die Fahrschulerlaubnis des Herrn M….. zu widerrufen"gewesen sei, gibt dies für die sofortige Vollziehung nichts her, sondern legt nur das Ergebnis der Begründung der Verfügung dar. Hieraus wird auch nicht ersichtlich, dass die Behörde das der Grundverfügung zugrunde liegende öffentliche Interesse für so gewichtig hält, dass es darin gleichzeitig das besondere Interesse im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erkennt. Eine entsprechende Verweisung auf die Begründung der Grundverfügung (Widerruf) kann der Formulierung nicht entnommen werden. Gleiches gilt auch für die weiteren Ausführungen. Wenn die Antragsgegnerin darlegt, dass "die Anordnung des Sofortvollzugs i.S.d. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO geboten" gewesen sei, "um den Widerruf unmittelbar und wirkungsvoll durchzusetzen", da "nur so ... sichergestellt werden(könne), dass der Fahrschulbetrieb auch tatsächlich eingestellt wird", lässt sie zwar erkennen, dass sie den Vollzug für dringlich hält, doch liegt darin weder eine Beschreibung des (besonderen) Grundes der Dringlichkeit noch wird daraus ersichtlich, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen stattgefunden hat. Ein besonderer Grund für die Vollziehungsanordnung wird auch nicht aus dem zweiten Absatz der behördlichen Begründung deutlich. Gleiches gilt auch in Bezug auf die nach dem Willen des Gesetzgebers notwendige Abwägung, in die gerade auch die Interessen des Bescheidadressaten eingestellt werden müssen. Wenn die Behörde ausführt, dass die Frist, bis zum Wirksamwerden des Widerrufs im Interesse der in der Fahrschule aktuell in Ausbildung stehenden Fahrschüler gesetzt wurde, läßt dies nicht erkennen, dass auch die Interessen des Antragstellers selbst, der immerhin in seinem Grundrecht der Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berührt wird, in der gebotenen Weise mit abgewogen wurden. Die behördliche Begründung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs kann auch nicht deshalb als ausreichend erachtet werden, weil es sich um "einen unter vielen" Verwaltungsakten mit gleichartigen Sachverhalten handeln würde. Das ist nämlich vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen würde aus der Begründung auch nicht ersichtlich, dass eine "typische Interessenlage" vorliegt. Der Funktion des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die vor allem darin besteht, der Behörde die besondere Ausnahmesituation bewusst zu machen und den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abzuschätzen und seine Rechte wirksam wahrzunehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, RdNr. 84 zu § 80; Eyermann/Jörg Schmidt, a.a.O., RdNr. 42 zu § 80), wurde durch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung damit nicht Genüge getan.
  3. c)Der Begründungsmangel wurde auch nicht dadurch behoben, dass in der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 26. August 2009 umfangreiche Erwägungen zur Begründung der Vollziehungsanordnung "nachgeschoben" wurden. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Begründungsmangel auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch das "Nachschieben" einer bisher fehlenden oder die Ergänzung einer unzureichenden Begründung geheilt werden kann (eingehend zum Streitstand z.B. VG Neustadt an der Weinstraße vom 5.7.2007, Az. 4 L 704/07 .NW, Juris). Die Kammer schließt sich der von der wohl überwiegenden Kommentarliteratur (vgl. z.B. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 RdNr. 87; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 80 RdNr. 179; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 RdNr. 99; Posser/Wolff, VwGO, 1. Auflage 2008, § 80 RdNr. 91 ff,) sowie von mehreren Senaten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (teilweise unter Aufgabe einer früheren Rechtsprechung) vertretenen Auffassung an, dass die Begründung angesichts des Zwecks der Begründungspflicht, die gebotenen Überlegungen und AbwägungenvorErlass der Vollziehungsanordnung vorzunehmen, auch nicht nachgeholt werden kann (vgl. z. B. BayVGH vom 15.1.2004, Az. 13 AS 03.2997 , vom 29.9.2003, Az. 9 CS 03.1815 ; vom 14.2.2002, Az. 19 ZS 01.2356 ; vom 6.10.2000, Az. 2 CS 98.2373 ; vom 24.3.1999, Az. 10 CS 99.27 ; vom 20.1.1998, Az. 23 CS 97.3528 ; sämtliche Juris). Daher kommt es nicht darauf an, ob die in der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 26. August 2009 genannten Erwägungen eine tragfähige Begründung für eine Vollziehungsanordnung beinhalten. Vielmehr besteht nur die Möglichkeit, eine neue Vollziehungsanordnung mit neuer Begründung zu treffen (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 87 zu § 80). Eine neue (eventuell konkludente) Vollziehungsanordnung kann in der dem Verwaltungsgericht gegenüber abgegebenen Antragserwiderung nicht gesehen werden, zumal ein eindeutiger dahingehender Wille nicht erkennbar ist. Die Darlegungen zielen vielmehr ersichtlich darauf ab, die im angefochtenen Bescheid verfügte Vollziehungsanordnung zu rechtfertigen.
  4. c)Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung in Nr. 1 keinen Bestand haben kann, ist auch die Vollziehungsanordnung hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde aufzuheben. Denn die Rückgabeverpflichtung setzt voraus, dass der Erlaubniswiderruf vollziehbar ist. 2. Nachdem die Grundverfügung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids nicht bestandskräftig und auch - wegen der Aufhebung der Vollziehungsanordnung - nicht (mehr) sofort vollziehbar ist, ist die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids, die nach Art. 21a des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, rechtswidrig (geworden). Denn die Androhung eines Zwangsgelds setzt als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, 36 VwZVG) einen vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus (Art. 19 Abs. 1 VwZVG), was nicht mehr der Fall ist. Insoweit ist deshalb die aufschiebende Wirkung der von Antragsteller erhobenen Klage anzuordnen. Nach allem ist dem Antrag in dem aus dem Tenor erkennbar werdenden Umfang stattzugeben. Zwar hat der Antragsteller nicht vollständig obsiegt, denn die ausgesprochene Aufhebung der Vollziehungsanordnung in Nr. 3 des Bescheidtenors ist gegenüber der ausdrücklich beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein "Minus", doch können ihm deshalb keine Kosten auferlegt werden, denn er ist lediglich zu einem geringen Teil unterlegen (§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer orientiert sich in ständiger Rechtsprechung am Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Danach ist für den Widerruf der Gewerbeerlaubnis (um eine solche handelt es sich auch vorliegend) jeweils der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,00 €, zugrunde zu legen, der wegen des vorläufigen Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO halbiert wird (Nrn. 54.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs). Mangels konkreter Angaben zum Gewinn ist ein Betrag von 7.500,00 € als Streitwert festzusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/479164.html ( https://oj.is/479164 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 1 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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