Tenor
- Der Bescheid des Landratsamtes Forchheim vom 13.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 05.10.2007 wird aufgehoben, soweit darin dem Beigeladenen die Genehmigung erteilt wird, flussabwärts ab der Einstiegsstelle Doos mit Mietruderbooten die Schifffahrt an der Wiesent bis zur Einstiegsstelle Behringersmühle auszuüben und soweit die Schifffahrtsgenehmigung für die Einstiegsstelle Doos gilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
- Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt mit Mietruderbooten auf der Wiesent. Der Kläger ist Inhaber eines Fischereirechtes an der Wiesent im Abschnitt unterhalb der Schottersmühle bis zum Flurteil Altes Wasserrad (Flurnummer ... der Gemarkung Behringersmühle). In diesem Bereich liegt keine Einstiegsstelle für Kanufahrer. Das Landratsamt Forchheim erteilte dem Beigeladenen mit (hier nicht streitgegenständlichem) Bescheid vom 20.07.2005, dem Bevollmächtigten des Klägers am 26.07.2005 zugestellt, die Genehmigung, flussabwärts ab der Einstiegsstelle Pulvermühle (Flusskilometer 45,2) mit 50 Mietruderbooten, ab der Einstiegsstelle Doos (Flusskilometer 40,2) mit 80 Mietruderbooten und ab der Einstiegsstelle Behringersmühle (Flusskilometer 34,8) mit 60 Mietruderbooten, die mit Urkunden des Landratsamtes Forchheim vom 29.04.2005 zugelassen sind, die Schifffahrt an der Wiesent auszuüben. In die Zahl der ab der jeweiligen Einstiegsstelle genehmigten Boote seien diejenigen Boote einzurechnen, die ihre Fahrt an einer flussaufwärts gelegenen Einstiegsstelle begonnen haben und an der jeweiligen Einstiegsstelle nicht beenden. Die Genehmigung wurde bis zum 30.04.2006 befristet (Ziffer 2.6 der Nebenbestimmungen). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10.08.2005, eingegangen beim Landratsamt Forchheim am 12.08.2005, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.
- Die schifffahrtsrechtliche Genehmigung beeinträchtige das Fischereirecht des Klägers. Auch die Nebenbestimmungen seien nicht geeignet, die Beeinträchtigungen ausreichend abzumildern. Im Übrigen werde auf den bisher mit der Behörde geführten Schriftverkehr verwiesen. Insoweit hatte der Bevollmächtigte des Klägers bereits in mehreren Schreiben auf die drohenden Beeinträchtigungen des Fischereirechtes hingewiesen. Das Landratsamt Forchheim ergänzte die Genehmigung vom 20.07.2005 mit Bescheid vom 15.09.2005, dem Bevollmächtigten des Klägers am 17.09.2005 zugestellt, dahingehend, dass die erteilte Genehmigung für die Einstiegsstellen „Pulvermühle“, „Doos“ und „Straßenbrücke / Bushaltestelle Sachsenmühle“ gelte. Gegen den Ergänzungsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11.10.2005, eingegangen beim Landratsamt Forchheim am 14.10.2005, ebenfalls Widerspruch. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 13.04.2006, der dem Bevollmächtigten des Klägers am 21.04.2006 zugestellt wurde, erteilte das Landratsamt Forchheim dem Beigeladenen eine unbefristete Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt, die im Übrigen inhaltlich derjenigen vom 20.07.2005 in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 15.09.2005 entspricht. Allerdings wurde die Zahl der zulässigen Mietruderboote jeweils für den Monat Mai von 50 auf 43, von 80 auf 68 bzw. von 60 auf 51 reduziert. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Telefax vom 13.05.2006 Widerspruch erheben. Die Regierung von Oberfranken wies mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2006 die Widersprüche des Klägers gegen die ursprüngliche, befristete Genehmigung und den Ergänzungsbescheid zurück. Die Interessen des Klägers als Fischereirechtsinhaber seien ausreichend gewürdigt worden. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Fischereirechtes des Klägers sei aufgrund der umfassenden Nebenbestimmungen der Genehmigung ausgeschlossen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 02.05.2006 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 02.06.2006, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob der Kläger im Verfahren B 2 K 06.506 Klage und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Genehmigung und die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.
- Durch die streitgegenständliche Genehmigung werde das Fischereirecht des Klägers beeinträchtigt. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung, die sich durch Zeitablauf erledigt habe. In dem Gewässerabschnitt, in welchem dem Kläger das Fischereirecht zustehe, sei der Verlauf der Wiesent so eng und kurvig und die Fließgeschwindigkeit so hoch, dass es schon aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht möglich sein könne, dort mit Kanus zu fahren. Es sei hier bereits zu Unfällen, auch mit tödlichem Ausgang, gekommen. Der Kläger habe den Eindruck, nicht mehr neben einem ehemals friedvollen und malerischen Gewässer zu sitzen, sondern neben einer Diskothek. Die Ausübung des Fischereirechtes sei tagsüber nicht mehr möglich und es liege auch Müll herum. Der Kläger werde hierdurch geschädigt. Die Nebenbestimmungen der Genehmigung seien nicht geeignet, die Rechte des Klägers hinreichend zu schützen. Ebenso habe der Beklagte die aufschiebende Wirkung der eingelegten Widersprüche ignoriert. Der mit Beschluss vom 06.06.2006 beigeladene Genehmigungsinhaber begehrte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.08.2006 Klageabweisung. Die Kanuvermietung durch den Beigeladenen beeinträchtige das Fischereirecht des Klägers nicht, diesem seien insoweit auch keine Verluste entstanden. Der Gewässerschutz sei vollumfänglich gewährleistet. Ebenso würden die Belange der Fischereiberechtigten, insbesondere durch die Nebenbestimmungen der Genehmigung ausreichend berücksichtigt. Es werde bestritten, dass im fraglichen Gewässerabschnitt die Wiesent so eng und kurvig sei und eine so hohe Fließgeschwindigkeit aufweise, dass ein Kanufahren aus Gründen der Gefahrenabwehr hier nicht möglich sei. Ebenso treffe es nicht zu, dass es hier regelmäßig zu Kentervorgängen oder sogar Unfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund der Ungeeignetheit des Gewässers komme. Auch wenn der Gewässerabschnitt zum Befahren mit Kanus ungeeignet wäre, läge darin keine Rechtsverletzung des Klägers. Der Beigeladene sei auch zuverlässig und halte die Nebenbestimmungen ein. Eine Kanuvermietung, wie sie vom Beigeladenen betrieben werde, komme im gesamten Bundesgebiet vor und sei völlig normal. Der Beigeladene sei wirtschaftlich von der erteilten Genehmigung abhängig. Der Beklagte habe sich im Bemühen, den Tourismus in der Fränkischen Schweiz zu fördern, dazu entschlossen, Kanuschifffahrt auf der Wiesent zuzulassen. Dies sei eine nur beschränkt justitiable, politische Entscheidung. Für den Beklagten erwiderte das Landratsamt Forchheim mit Schreiben vom 18.09.2006 und beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage bereits unzulässig. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Interessen der Fischereirechtsinhaber seien ausreichend berücksichtigt worden. Dies ergebe sich aus den Nebenbestimmungen der Genehmigung und den Beschränkungen der Gemeingebrauchsverordnung, die von den Kanufahrern einzuhalten sei. Das Landratsamt bemühe sich auch durch andere Maßnahmen, wie etwa dem Druck von Informationsbroschüren oder der Aufstellung von Hinweistafeln, darum, die Fischereirechtsinhaber zu schützen. Im Bereich des Fischereirechtes habe schon unter der Geltung der früheren Gemeingebrauchsverordnungen beanstandungslos ein Bootsverkehr stattgefunden. Eine Verneinung der Gewässerbenutzung aus Gründen der Gefahrenabwehr sei daher nicht nachvollziehbar. Mit Schriftsatz vom 26.03.2007 erweiterte der Klägerbevollmächtigte seinen Klageantrag im Verfahren B 2 K 06.506 und beantragte zusätzlich die Aufhebung der unbefristeten Genehmigung vom 13.04.
- Zur Begründung wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus hätten Verkehrszählungen an der Wiesent ergeben, dass das Gewässer durch die gewerbliche Schifffahrt derart belastet sei, dass es überfordert werde. Die schifffahrtsrechtlichen Genehmigungen seien aufgrund nicht erfolgter objektiver Schutzgüterabwägung ermessensfehlerhaft. Der genehmigte Bootsbetrieb sei weder natur-, noch eigentümer-, noch gemeinverträglich. Bereits durch den entschädigungslos zu duldenden Gemeingebrauch werde die Fischereiausübung bis an die Grenzen der Eigentümerverträglichkeit belastet. Durch zusätzliche 282 Boote ergebe sich für die Zeit der erlaubten Befahrung eine Bootsdichte von einem Boot alle zwei Minuten. Der erlaubte Zeitraum zum Befahren der Wiesent decke sich vollständig mit der Tageszeit, zu der zumutbar und erfolgreich Angelfischerei ausgeübt werden könne. Die Befahrenszeit trage dem Schutzbedürfnis der Fischereirechtsinhaber nicht Rechnung. Die Wiesent gehöre zur Forellen- und Äschenregion. Die Fischerei könne daher nur nach Ende der Äschenschonzeit bis zum Beginn der Forellenschonzeit uneingeschränkt ausgeübt werden. Genau in dieser Zeit sei aber auch der Gemeingebrauch durch das Befahren mit Kanus erlaubt. Durch die zusätzliche Erlaubnis zur gewerblichen Bootsvermietung komme es zu einer nahezu vollständigen Einschränkung der Fischereiausübung. Bei einer Frequentierung von einem Boot alle zwei Minuten könne die Ausübung der Bootsfahrt auch nicht naturverträglich sein. Mit Beschluss vom 02.10.2007 wurde das gegenständliche Verfahren, in dem sich der Kläger gegen den Bescheid des Landratsamtes Forchheim vom 13.04.2006 wendet, abgetrennt und unter eigenem Aktenzeichen fortgeführt. Die Regierung von Oberfranken wies mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2007 den Widerspruch des Klägers gegen die unbefristete Genehmigung vom 13.04.2006 zurück. Die Interessen des Klägers als Fischereirechtsinhaber seien ausreichend gewürdigt worden. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Fischereirechtes des Klägers sei aufgrund der umfassenden Nebenbestimmungen der Genehmigung sowie der Vorschriften der Verordnung der Regierung von Oberfranken über die Regelung des Gemeingebrauchs an der Wiesent und ihrer Nebengewässer – GemeingebrauchsVO – ausgeschlossen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 16.10.2007 zugestellt. Der Bevollmächtigte des Klägers änderte daraufhin seinen Klageantrag und beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2009 auf die Teilbarkeit der Schifffahrtsgenehmigungen für die drei Gewässerabschnitte hingewiesen wurde, für den Kläger nunmehr, den Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Forchheim vom 13.04.2006, Az. 4/45-641/04, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 05.10.2007, Az. 55.1-3783-1/2005 für die Gewässerstrecke flussabwärts ab Doos aufzuheben. Mit Schreiben vom 12.11.2007 erwiderte das Landratsamt Forchheim für den Beklagten und beantragt, die Klage abzuweisen. Gegenstand der angefochtenen Schifffahrtsgenehmigung sei lediglich das Vermieten von Booten an andere und das dadurch bedingte Bereithalten am oder auf dem Gewässer. Der jeweilige Mieter übe bei der Fahrt Gemeingebrauch aus. Die Fahrt des Mieters selbst sei nicht genehmigungspflichtig. Der Mieter sei verpflichtet, die Regelungen der Gemeingebrauchsverordnung einzuhalten. Diese Vorschriften wahrten die Belange des Gewässereigentümers und die der Fischerei. Im Übrigen werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und die Klageerwiderung im Verfahren B 2 K 06.506 verwiesen. Für den Beigeladenen erwiderte dessen Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 19.11.2007 unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen im Verfahren B 2 K 06.506 und verzichtete im Schriftsatz vom 20.08.2009 ausdrücklich auf eine Antragstellung. In der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2009 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens B 2 K 06.506 , die vorgelegten Behördenakten und die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 23.07.2008 und 06.08.2009 verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Gründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Nachdem dem Beigeladenen jeweils selbständige Schifffahrtsgenehmigungen für drei unterschiedliche Gewässerabschnitte der Wiesent erteilt wurden, sind diese im gerichtlichen Verfahren auch nach Abschnitten getrennt auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfbar
(1). Die Schifffahrtsgenehmigungen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung für die Schifffahrt auf bayerischen Gewässern – SchO –, Art. 27 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG – erforderlich, da die Wiesent als Gewässer nicht allgemein für die Schifffahrt zugelassen ist und der Beigeladene durch die gewerbliche Vermietung von Booten Schifffahrt betreibt
(2). Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Erteilung der angefochtenen Schifffahrtsgenehmigung für den Gewässerabschnitt der Wiesent zwischen Doos und Behringersmühle wendet. Die Zulassung von insgesamt 200 Booten auf dem Gewässerabschnitt zwischen Doos und Behringersmühle lässt nicht erkennen, dass seitens der Behörden des Beklagten im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung der Schutz des Fischereirechts als Eigentum bzw. eigentumsgleiches Recht ausreichend berücksichtigt wurde, und sie erweist sich deshalb als ermessensfehlerhaft. Folglich ist der angefochtene Bescheid mit der Genehmigung von 80 Mietruderbooten des Beigeladenen rechtswidrig und er verletzt trotz der nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen den Kläger nach §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO in seinen Rechten
(3). Hingegen verletzt die Schifffahrtsgenehmigung für den Gewässerabschnitt zwischen Behringersmühle und Muggendorf den Kläger nicht in seinen Rechten, denn das Fischereirecht des Klägers liegt nicht innerhalb dieses Gewässerabschnittes und es brauchte unter den gegebenen Umständen im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidungen auch nicht berücksichtigt zu werden. Mangels tatsächlicher Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Klägers ist die Klage insoweit abzuweisen
(4). 1) Auch wenn sie vom Landratsamt in einem einheitlichen Bescheid vom 13.04.2006 zusammengefasst wurden, handelt es sich inhaltlich um jeweils selbständige Schifffahrtsgenehmigungen für die Gewässerabschnitte zwischen Pulvermühle und Doos, zwischen Doos und Behringersmühle und zwischen Behringersmühle und Muggendorf. Zwar ist in dem angefochtenen Bescheid auch geregelt, dass „in die Anzahl der ab der jeweiligen Einstiegsstelle genehmigten Boote die Boote mit eingerechnet werden, die ihre Fahrt an einer flussaufwärts gelegenen Einstiegsstelle begonnen haben und an der jeweiligen Einstiegsstelle nicht beenden“, doch verklammert diese Regelung die Genehmigungen nicht zu einer unauflösbaren Einheit. Denn ungeachtet dieser Anrechnungsregelung ist jede Schifffahrtsgenehmigung für sich selbständig existenzfähig und umsetzbar. Ein weiteres Indiz für die Selbständigkeit der Schifffahrtsgenehmigungen sind die unterschiedlichen Zahlen zugelassener Boote. Entsprechend ist nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Schifffahrtsgenehmigung für jeden Gewässerabschnitt als eigenständiger Verwaltungsakt selbständig anfechtbar. 2) Die Betätigung des Beigeladenen im Rahmen der Bootsvermietung an der Wiesent stellt eine Form der Ausübung der Schifffahrt im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 SchO, Art. 27 Abs. 4 Satz 1 BayWG dar, denn der jedermann genehmigungsfrei eröffnete Gemeingebrauch eines Gewässers erschöpft sich nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayWG im Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und nur diese sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SchO genehmigungsfrei. Die Betätigung des Beigeladenen und der übrigen Bootsvermieter an der Wiesent geht über das Befahren mit kleinen Fahrzeugen weit hinaus. Nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung am 23.07.2008 werden die Mieter zu den Einstiegsstellen gebracht, mit entsprechender Ausrüstung samt Fahrzeug aufs Wasser gesetzt und nach absolvierter Tour an den vereinbarten Ausstiegsstellen wieder in Empfang genommen und zurückgebracht. Neben der Bootsvermietung sorgen die Vermieter im Grunde für die gesamte Logistik einer Bootstour auf der Wiesent. Der Begriff der Schifffahrt wird weder im Bayerischen Wassergesetz noch in der Bayerischen Schifffahrtsordnung konkretisiert. Herkömmlich versteht man unter Schifffahrt die Benutzung von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern und Meeren zu unterschiedlichen Zwecken, vor allem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Gütern. Verbunden ist damit bei der klassischen Schifffahrt im Regelfall die Vorstellung, dass der Betreiber der Schifffahrt das Wasserfahrzeug selbst führt oder durch Beschäftigte führen lässt. Die Besonderheit beim Bootsverleih ist nun, dass die Mieter die einzelnen Boote selbst führen und sich damit quasi selbst „befördern“ und dass die Fahrten vor allem zum Zweck der Freizeitgestaltung unternommen werden. Die Fahrt auf der Wiesent mit einem Mietboot wird also nicht unternommen, um von einer Einstiegsstelle zur nächsten befördert zu werden, sondern um die Eindrücke und Erfahrungen einer eigenverantwortlichen Bootsfahrt auf einem natürlichen Gewässer in wild-romantischer Landschaft zu sammeln. Dass Schifffahrt auch allein um des Erlebnisses und der Sammlung von Eindrücken und Erfahrungen willen stattfindet, ist nichts Ungewöhnliches und wird durch Kreuzfahrten auf Binnengewässern ebenso belegt wie durch Fahrten mit größeren Ausflugsbooten oder durch Hafenrundfahrten. Folglich verbleibt als einzige Besonderheit bei der Bootsvermietung der gegenständlichen Art, dass die Boote vom Mieter und nicht vom Vermieter geführt werden. Am Beispiel jedes Reeders lässt sich jedoch aufzeigen, dass die Ausübung der Schifffahrt nicht verlangt, ein Wasserfahrzeug persönlich zu führen. Deshalb befördert neben dem „rudernden oder paddelnden Mieter“ auch der Bootsvermieter mit seiner Mehrzahl von Mietbooten eine Vielzahl von Personen zwischen den verschiedenen Ein- und Ausstiegsstellen. In seiner Person werden dadurch schon wegen der Vielzahl der Boote die Grenzen des Gemeingebrauchs überschritten und er betreibt folglich (Binnen-) Schifffahrt (vgl. hierzu: Schifffahrtsobergericht Nürnberg, Beschluss vom 18.11.2008 – 1 Ws 313/08 – juris; Schenk in Sieder-Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Art. 27 Rz. 10 und Knopp, a.a.O., Art. 21 Rz. 36 a). 3) Auf die Erteilung einer Schifffahrtsgenehmigung besteht kein Rechtsanspruch, sondern der Beigeladene hat lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Sieder-Zeitler, a.a.O., Art. 27 Rz. 22 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 20.09.1993 – 22 B 92.2821 , die sich das erkennende Gericht ausdrücklich zu eigen macht, hat im Rahmen dieser Entscheidung der Kläger als Fischereiberechtigter einen aus § 3 Abs. 2 Satz 1 SchO, Art. 27 Abs. 4 Sätze 1, 2 BayWG resultierenden Anspruch auf Berücksichtigung seiner fischereilichen Belange, und zwar auch und gerade in ihrer Eigenschaft als subjektiv-öffentliches Recht. Voraussetzung für die korrekte Ausübung des Ermessens ist die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach dem Zweck der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte feststellen zu können. Hat eine Behörde für ihre Entscheidung wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, die nach den Umständen des Falles hätten berücksichtigt werden müssen, so liegt ein Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs vor. Dies ist vorliegend nach der Überzeugung des Gerichts für den Gewässerabschnitt der Fall, in dem das Fischereirecht des Klägers liegt. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Fischereigesetzes – BayFiG – gibt das Fischereirecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen und es erstreckt sich auch auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen von Fischen sowie auf Fischnährtiere. Eine sachgerechte Ermessensausübung hätte es deshalb geboten, die Ausübung der Schifffahrt durch den Beigeladenen auf ihre Auswirkungen auf den Fischfang einerseits und auf den Fisch- und Fischnährtierbestand andererseits hin zu untersuchen. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid jedoch auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken nicht gerecht. Die angefochtene Schifffahrtsgenehmigung begnügt sich allein mit der Feststellung, dass die Mieter der Boote Gemeingebrauch ausüben und dass dieser von den Fischereiberechtigten hinzunehmen ist. Dies mag aus der Warte eines Mieters auch richtig sein, doch kommt es bei der Anwendung von Art. 27 Abs. 4 BayWG auf die Position des Betreibers der Schifffahrt an und ihm gegenüber gibt der Gesetzgeber die Berücksichtigung des Eigentums bzw. eigentumsgleicher Rechte, zu denen das Fischereirecht gehört, vor. Dass eine derartige Differenzierung zwischen dem Gemeingebrauch auf der einen Seite und der Schifffahrt auf der anderen Seite sachlich berechtigt ist, erschließt sich nicht zuletzt aus dem Ergebnis der verschiedenen Bootszählungen, denn nach deren Ergebnissen entfallen etwa zwei Drittel aller Bootsfahrten auf der Wiesent auf die Kunden der gewerblichen Bootsvermieter. Das von den Vermietern aus kommerziellen Gründen vorgehaltene Angebot an Mietbooten samt der zugehörigen Logistikleistungen zieht erst eine entsprechende Nachfrage nach sich und führt dadurch zu einer erheblichen Zusatzbelastung des Gewässers, für die sich der Verantwortliche eben nicht mehr auf den Gemeingebrauch berufen kann. Wäre die Rechtsauffassung des Landratsamtes außerdem zutreffend, dürfte es über die Grenzen der Gemeingebrauchsverordnung der Regierung von Oberfranken hinaus keine weiteren Einschränkungen geben, insbesondere auch nicht hinsichtlich der zugelassenen Bootszahlen. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken erschöpft sich bezüglich der Ermessensausübung in der These, die Interessen der Fischereiberechtigten seien durch die Nebenbestimmungen ausreichend gewürdigt. Hierbei ist jedoch bereits fraglich, ob die Interessen des Fischereiberechtigten in Gestalt des Eigentums bzw. eines eigentumsgleichen Rechtes mit dem ihnen rechtlich zukommenden Gewicht gewürdigt wurden, denn der Bescheid spricht im vorletzten Absatz auf Seite 4 davon, dass „die Erwähnung der Fischerei in Art. 27 Abs. 4 Satz 3 (gemeint wohl Satz 2) BayWG zudem nicht auf die Berücksichtigung des einzelnen Fischereirechts abzielt, sondern auf den Schutz der Fischerei, soweit er im öffentlichen Interesse liegt“. Angesichts der gewählten Formulierung kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass nur das öffentliche Interesse an der Fischerei Berücksichtigung gefunden hat. Folglich lässt sich bereits eine mögliche Fehlgewichtung der beteiligten Interessen nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, denn das Fischereirecht rechnet bei der Anwendung von Art. 27 Abs. 4 Satz 2 BayWG zum Eigentum. Gleichzeitig lassen die Erwägungen die gebotene Differenzierung zwischen Fischfang einerseits und Fischbestand andererseits nicht erkennen. Im Wesentlichen erschöpfen sich die Auflagen als vermeintliche Früchte der Ermessensausübung in einer Übertragung der Beschränkungen der geltenden Gemeingebrauchsverordnung auf den Bereich der Schifffahrt und es ist fraglich, ob insoweit ein verstärkter „Einhaltungsdruck“ überhaupt ein tragfähiges Abwägungskriterium sein kann. Denn vom Standpunkt des Landratsamtes aus üben die Mieter Gemeingebrauch aus und sie unterliegen deshalb in der Konsequenz auch ohne die Auflagen den Regelungen der Gemeingebrauchsverordnung. Es mag zutreffen, dass durch verschiedene Instrumente in den Auflagen ein gesteigerter „Einhaltungsdruck“ bei den Mietern erzeugt wird, doch wird in diesem Zusammenhang der Umstand nicht bedacht, dass mit Mietbooten tendenziell mehr „Ungeübte“ unterwegs sind. Es dürfte der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass der Inhaber eines eigenen Bootes mehr bootsfahrerische Routine hat als ein „(boot-) mietender Freizeitsportler“ und gerade die flankierend erfolgte Optimierung der Infrastruktur an den Ein- und Ausstiegsstellen sowie den Umtragungsstrecken erhöht die Attraktivität für den bootfahrenden Laien. Als inhaltlich unbewertet erweist sich auch der Hinweis der Fachberatung für Fischerei vom 17.03.2005, dass (vorbestellte) Mietboote auch bei schlechtem Wetter fahren und dadurch einen „dauerhaften Befahrungsdruck“ ausüben. Die im Internet aufrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sprechen für die Richtigkeit dieser Wahrnehmung, denn die Vermieter bürden das Witterungsrisiko weitgehend den Mietern auf. Auch die Festlegung einer Höchstzahl von genehmigten Booten für die verschiedenen Einstiegsstellen und Gewässerabschnitte reicht für eine sachgerechte Ermessensausübung nicht, wenn die Wechselwirkungen zwischen der Zahl der zulässigen Bootsfahrten und dem Fischfang einerseits und dem Fischbestand andererseits nicht ansatzweise näher beleuchtet werden. Anhand der feststellbaren Erwägungen lässt sich für das Gericht nicht nachvollziehen, ob in der Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr bzw. 18.00 Uhr der Fischfang überhaupt noch für möglich angesehen wird und ob folglich die zeitliche Zuordnung der Nutzungen von sachgerechten Überlegungen getragen wird. Ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den örtlichen fischereilichen Gewohnheiten und Gepflogenheiten bleibt es im Grunde eine unbegründete Behauptung, wenn von einer uneingeschränkten Ausübung der Fischerei in den besonders interessanten Morgen- und Abendstunden gesprochen wird. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Fliegenfischen grundsätzlich ganztägig ausgeübt, jedoch durch die Bootsfahrten sehr erschwert werde. Das Zeitfenster für das Kanufahren lässt hingegen die Ausschöpfung eines regulären Acht- bis Zehnstundentages zu und es darf ernsthaft bezweifelt werden, dass außerhalb des Zeitfensters noch ein nennenswertes Interesse an der Vermietung von Booten als Angebot für die Freizeitgestaltung besteht. Anhand welcher behördlicher Überlegungen eine Auflösung des vorhandenen Interessenkonfliktes erfolgt sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar und folglich auch nicht überprüfbar. Anhand der feststellbaren Erwägungen lässt sich auch nicht beurteilen, aus welchen Gründen die genehmigten Bootszahlen mit der Erhaltung eines gesunden Fisch- und Fischnährtierbestandes vereinbar sein sollen. In den Behördenakten sind zahlreiche kritische Stellungnahmen, insbesondere aus den Fachkreisen der Fischerei, verzeichnet, die die Zahl der genehmigten Boote als zu hoch ansehen. Außerdem plädiert beispielsweise auch der örtliche Naturschutzbeirat für eine maximale Bootszahl von 150 Booten /Tag und selbst die Regierung von Oberfranken führt in einem Schreiben vom 07.02.2005 aus, dass durch übermäßigen Bootsbetrieb auch die schutzwürdige Fischfauna im Gewässer massiv beeinträchtigt wird. Gerade die Laichplätze von Kieslaichern können durch die Paddelschläge im flachen Wasser (in Ufernähe oder bei Niedrigwasser) zerstört oder zumindest beschädigt werden. Ähnliches gilt für Fischnährtiere, die unauffällig am Gewässergrund leben. Jedes Wasserfahrzeug, jeder Paddelschlag ins Wasser führt bei Fischen zu Fluchtreaktionen. Größere Fische flüchten dabei in ihre angestammten und bekannten Verstecke; kleine Jungfische, die sich in unterschiedlich großen Gruppen in dem Gewirr von Wasserpflanzen, Stängeln und Blättern aufhalten, verlassen diese panikartig, wenn ein Boot dicht über sie hinweg fährt. So werden sie zur Beute von größeren Raubfischen. Da dieses Fluchtverhalten instinktiv erfolgt, tritt auch keine Gewöhnung an derartige Störungen ein. In Abhängigkeit von der Häufigkeit der Störungen wird jedoch die Nahrungsaufnahme mehr oder weniger behindert und damit auch das Heranwachsen der Jungfische. Diese Bewertung deckt sich inhaltlich sowohl mit den Erkenntnissen einer Analyse zum Bootsverkehr auf der Wiesent für den Zeitraum vom 11.06.2004 bis zum 05.08.2004, die der Bezirksfischereiverband Oberfranken zur Erfassung und Bewertung unter fischbiologischen Gesichtspunkten in Auftrag gegeben und im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, als auch mit den Ausführungen der Fischereifachberatung vom 17.03.2005. Gerade die Vielzahl kritischer Stellungnahme bezüglich der zulässigen Bootszahl hätte eine fachliche Bewertung der Wechselwirkungen zwischen den Bootsfahrten und dem Fisch- und Fischnährtierbestand erfordert, zumal auch ein Aktenvermerk des Landratsamtes vom 27.10.2004 eine „Störzeit“ (= Störfrequenz) von 1,5 Minuten als zu hoch bezeichnet und lediglich eine „Störzeit“ von 5 Minuten als tolerierbar erachtet. Beruht die Reduzierung der Bootszahl im Mai noch auf einer Empfehlung der Regierung von Oberfranken als höherer Naturschutzbehörde, hängt die Bemessung der Bootszahlen unter dem Aspekt der Gewässerverträglichkeit und damit letztlich auch der Fischereiverträglichkeit in der Luft. Auch wenn es aus fachlicher Sicht vermutlich keine absolut richtige Bootszahl gibt, ist für das Gericht eine Bewertung der sicherlich vorhandenen Wechselwirkungen zwischen der Ausübung der genehmigten Schifffahrt und der fischereirelevanten Gewässerökologie nicht erkennbar und folglich ist insbesondere die Bemessung der Bootszahl für das Gericht als wesentlicher Aspekt der erforderlichen Ermessensausübung auch nicht überprüfbar. Schließlich ist auch noch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt Forchheim sämtliche Schifffahrtsgenehmigungen zunächst auf ein Jahr befristet hat. Laut den Gründen der befristeten Bescheide sollte anhand der Erfahrungen einer Saison beurteilt werden, ob das Maß der Beschränkungen ausreichend oder übermäßig ist. Der Bescheid sollte nach dem Willen der Genehmigungsbehörde aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse ohne weiteres angepasst werden können. Es ist dem Beklagten sicher zuzugestehen, dass sich die gewässerverträgliche Bootszahl wohl nicht anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse wird finden lassen, weil solche kaum existieren. Möglicherweise hätte jedoch zumindest orientierend auf Erfahrungswerte an anderen Gewässern zurückgegriffen werden können. Angesichts der unbestreitbar vorhandenen Schwierigkeiten bei der Bemessung einer gewässer- und damit fischereiverträglichen Bootszahl erscheint ein Erprobungszeitraum nicht von vorne herein ungeeignet, doch erfordert es zur Gewinnung tragbarer Erkenntnisse vermutlich einen längeren, wohl mehrjährigen Beobachtungszeitraum und eine fehlerfreie Ermessensausübung verlangt bei einem solchen Ansatz, dass die angestrebten Erfahrungswerte auch tatsächlich in geeigneter Weise gesammelt und fachlich bewertet werden. Gerade hierfür geht aus den angefochtenen Bescheiden jedoch nichts hervor. Gleichwohl täten aber auch die Fischereiberechtigten gut daran, ihre konkreten Erkenntnisse und Erfahrungswerte in das Verwaltungsverfahren einfließen zu lassen. Sie sind als Betroffene doch am besten in der Lage, die Entwicklung von Fischfang (Angeln, Fliegenfischen, etc.) und Fisch- bzw. Nährtierbestand konkret darzustellen und gegebenenfalls durch geeignetes Zahlenmaterial zu belegen (z.B. Rückgang von Fangzahlen, Veränderungen in der Fangqualität, Rückgang bei der Nachfrage nach Angelscheinen, etc.), um dadurch die Auswirkungen auf ihre Fischereirechte anschaulich zu machen. Weder der angefochtene Bescheid des Landratsamtes Forchheim noch der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken versetzen das Gericht jedenfalls derzeit in die Lage, die Schifffahrtsgenehmigung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 114 VwGO auf eine fehlerfreie Ermessensausübung hin überprüfen zu können, denn die tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen reichen hierfür nicht aus und es ist nicht Aufgabe einer vom Gericht anzuordnenden Beweiserhebung, die festgestellten Erkenntnisdefizite im Rahmen einer Beweiserhebung mittels Sachverständigengutachten auszugleichen. Den Verwaltungsbehörden steht ein gesetzlicher Entscheidungsspielraum zu, der – sofern er ausgeschöpft wird – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BayVGH, Urteil vom 28.07.2009 – 22 BV 08.3427 ). Eine entsprechende Prüfung ist dem Gericht vorliegend mangels nachvollziehbarer Grundlagen jedoch nicht möglich. 4) Keinen Erfolg hat die Klage gegen die (selbständige) Schifffahrtgenehmigung auf dem Gewässerabschnitt zwischen Behringersmühle und Muggendorf, denn auf diesem Gewässerabschnitt kann mit Wasserfahrzeugen gefahren werden, ohne den Fischfang im Bereich des klägerischen Fischereirechts zu beeinträchtigen und es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Fernwirkungen auf die fischereirechtlich relevante Gewässerökologie zu besorgen sind, die eine gewässerabschnittsübergreifende Berücksichtigung von Eigentumsrechten bzw. eigentumsgleichen Rechten gebieten würden. Anhaltspunkte für einen „ökologischen Kollaps“ der Wiesent sind weder substantiiert vorgetragen noch für das Gericht anderweitig ersichtlich, zumal neben der Fischerei auch die Schifffahrt auf der Wiesent bereits seit langen Jahren betrieben wird und in der Wiesent eine ganze Reihe von Wehren existiert, die das Gewässer weitgehend in ökologische Abschnitte unterteilt. Gegenüber dem Kläger erweist es sich deshalb unter den gegebenen Umständen nicht als ermessensfehlerhaft, wenn seine Belange als Fischereiberechtigter im Gewässerabschnitt zwischen Doos und Behringersmühle bei der Erteilung der Schifffahrtsgenehmigung für den Gewässerabschnitt zwischen Behringersmühle und Muggendorf nicht berücksichtigt wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war unter den gegebenen Umständen sachgerecht und wird deshalb nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt. Nachdem der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und damit selbst gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO –. Wegen der allenfalls geringen Höhe der seitens des Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz insoweit nicht angezeigt. Permalink: https://openjur.de/u/479346.html ( https://oj.is/479346 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.