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Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.10.2009 - 11 ZB 07.1580

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die straßenverkehrsrechtliche Zulassung des Fahrradverkehrs auf einem an sein Grundstück angrenzenden Weg. Er ist Eigentümer des Anwesens L… Gasse … in B…. Auf dem Grundstück befinden sich Wohnungen, eine Schreinerei sowie mehrere Garagen. Das Grundstück liegt im Kreuzungsbereich der vier Straßen L… Gasse, S…graben, K…Straße und K… Straße. In dem Dreieck, dass aus der L… Gasse, der K… Straße und der Grenze des klägerischen Grundstücks und dem Nachbargrundstück F…, K… Straße …, gebildet wird, befindet sich die sog. "L…". Zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der L… verläuft ein Weg, der die L… Gasse mit der K… Straße verbindet. Dieser Weg wurde mit Beschluss des Stadtrats der Beklagten vom 23. August 2005 als beschränkt-öffentlicher Weg Nr. 19 (Geh- und Radweg) gewidmet und aufgrund der Eintragungsverfügung vom 1. September 2005 in das Bestandsverzeichnis der Beklagten eingetragen. Die Widmung ist bestandskräftig. Die Zufahrt zu den auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Garagen, deren Tore unmittelbar an den streitgegenständlichen Weg angrenzen, und zur dortigen Hofeinfahrt, ist nur über diesen Weg möglich. Hierfür besitzt der Kläger eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung. Nach Aktenlage wurde der streitgegenständliche Weg gegen Ende der 90er Jahre erstellt. Mit Anordnung vom 24. September 2004 beschilderte die Beklagte den streitgegenständlichen Weg mit dem Verkehrszeichen 240 als gemeinsamen Fuß- und Radweg. Auf Widerspruch des Klägers hin hob die Widerspruchsbehörde diese Beschilderung mit der Begründung auf, hierdurch würden Radfahrer unnötig zur Benutzung dieses Weges verpflichtet. Am 14. Juli 2005 erließ die Beklagte eine weitere verkehrsrechtliche Anordnung mit dem Inhalt, dass der Weg nunmehr mit den Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit Zusatzzeichen 1022 - 10 ("Radfahrer frei") zu beschildern sei. Die Verkehrszeichen wurden anschließend auch aufgestellt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger gegen die Beschilderung mit dem Zusatzzeichen "Radfahrer frei" Klage im wesentlichen mit der Begründung, die Freigabe des Fahrradverkehrs auf dem streitgegenständlichen Weg führe dazu, dass er nicht mehr gefahrlos aus seinem Grundstück bzw. seinen Garagen ein- und ausfahren könne. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage ab. Die Klage stelle sich, obwohl der Klageantrag als Anfechtungsklage formuliert sei, als Verpflichtungsklage mit dem Ziel dar, die Beklagte zur Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen zu verpflichten. Der streitgegenständliche Weg sei unanfechtbar als öffentlicher Geh- und Radweg gewidmet. Er diene damit bestimmungsgemäß nicht nur Fußgängern, sondern auch Radfahrern. Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 14. Juli 2005 beschränke oder erweitere diese Nutzungsmöglichkeit nicht, sondern weise nur darauf hin, in welcher Weise der Weg genutzt werden dürfe. Der Kläger erstrebe jedoch nach seinem gesamten Vorbringen eine Beschränkung der widmungsgemäßen Nutzung des Weges durch verkehrsregelnde Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 StVO dahingehend, dass die Benutzung für Radfahrer verboten werde. Dieses Ziel könne nur im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden. Die so verstandene Klage sei unzulässig. Zwar habe der Einzelne einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten, wenn eine Verletzung seiner öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen, insbesondere auch aus Art. 2 Abs. 2 GG, in Betracht komme. Vorliegend wende sich der Kläger jedoch nicht gegen eine ihn belastende Verkehrsbeschränkung, sondern er wolle vielmehr eine weitergehende Verkehrsbeschränkung für andere Verkehrsteilnehmer erreichen. Zudem würde eine Beseitigung der Beschilderung seine Rechtsposition nicht verbessern, da der Weg bestandskräftig auch für den Fahrradverkehr gewidmet sei und somit auch ohne die Beschilderung von Radfahrern befahren werden dürfe. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, da die Interessen des Klägers bei Anbringung der Beschilderung ausreichend berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei es dem Kläger zumutbar, bei der Ausfahrt aus seinen Garagen bzw. aus seinem Grundstück auf das tatsächlich nicht sehr hohe Verkehrsaufkommen von Fahrradfahrern Rücksicht zu nehmen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung trägt der Kläger vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Er sei klagebefugt, da er durchaus möglicherweise in seinen Rechten verletzt sei. Sowohl sein Sohn als auch seine Ehefrau seien bereits von Fahrradfahrern angefahren worden, so dass auch für ihn eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG im Raum stehe. Außerdem könne er in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG verletzt sein, da er durch die Freigabe der direkt vor seinen Garagen vorbeiführenden Verkehrsfläche in der Nutzung seines Eigentums eingeschränkt sein könne. Die Klage sei auch begründet, da der Weg im fraglichen Bereich schlecht einsehbar sei und Radfahrer hier mit großer Geschwindigkeit vorbeifahren würden. Die Fahrbahn sei im fraglichen Bereich für eine Benutzung durch Fahrradfahrer durchaus geeignet, so dass keine Notwendigkeit bestehe, den Weg für Fahrradfahrer freizugeben. Im Fall der Benutzung des Weges durch Fahrradfahrer müssten diese teilweise häufiger befahrene Straßen überqueren als im Verhältnis zu dem Fall, dass sie gleich die Fahrbahn benutzen würden. Die Rechtssache weise auch besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf. Das Gericht habe beim Augenscheinstermin wesentliche tatsächliche Gegebenheiten nicht erfasst. Außerdem sei eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, so dass auch rechtliche Schwierigkeiten bestünden. Schließlich habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf die Klagebefugnis von Anliegern im Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Anordnungen sowie hinsichtlich der Anliegerrechte im Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Anordnungen. Die Beklagte beantragt die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Richtigkeit des Urteils ist nach dem Sachausspruch der Urteilsformel, also nach dem Ergebnis zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist als Verpflichtungsbegehren auszulegen (a), jedoch fehlt ihm hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (b).

  1. a)Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzziel des Klägers mit einer Anfechtungsklage, die sich allein gegen das Zusatzzeichen 1022 - 10 ("Radfahrer frei") richtet, nicht erreicht werden kann. Denn die in der Aufstellung des Verkehrszeichens 250 mit dem Zusatzschild 1022 - 10 liegende Allgemeinverfügung ist nicht teilbar. Zwar ist eine Teilbarkeit von Allgemeinverfügungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BayVGH vom 23.1.1998 BayVBl 1998, 563 und Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 35, RdNr. 273 m.w.N.). Insoweit kommt es jedoch auf den objektiv erkennbaren Willen der die Allgemeinverfügung erlassenden Behörde an. Aus der Zusammenschau beider verkehrsrechtlicher Anordnungen vom 24. September 2004 und vom 14. Juli 2005 ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte als zuständige Straßenverkehrsbehörde eine straßenverkehrsrechtliche Regelung treffen wollte, die die Benutzung des Weges durch Fußgänger und Fahrradfahrer gerade nicht ausschließt. Die Behörde hatte zunächst eine positive Benutzungsregelung für Fußgänger und Fahrradverkehr durch Aufstellung des Zeichens 240 getroffen, das ausdrücklich für ein Nebeneinander beider Verkehrsarten vorgesehen ist. Nachdem die Widerspruchsbehörde diese Regelung allein aus dem Grund aufgehoben hat, dass mit ihr eine Benutzungspflicht für Fahrradfahrer verbunden war, hat die Beklagte durch die getroffene Neuregelung daran festgehalten, dass auch nach der Aufhebung der alten Regelung beide Verkehrsarten nebeneinander zulässig sein sollen. Auch durch die zwar später erfolgte, aber im vorliegenden Rechtsstreit aufgrund des Charakters der Verkehrszeichen als Dauerverwaltungsakte noch zu berücksichtigende Widmung wird die Absicht der Beklagten, den streitgegenständlichen Weg beiden Verkehrsarten zur Verfügung zu stellen, unzweifelhaft dokumentiert. Damit bleibt dem Kläger, will er sein Rechtsschutzziel erreichen, nichts anderes übrig, als zunächst einen Antrag an die Behörde auf Erlass einer abweichenden verkehrsrechtlichen Regelung zu stellen, nach der der Weg von Fahrradfahrern nicht benutzt werden darf. Sein Widerspruch gegen die aufgrund der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 14. Juli 2005 erfolgten Beschilderung ist als solcher Antrag auszulegen, im Gerichtsverfahren korrespondiert diesem Antrag eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage, nachdem dieser Antrag bislang (zumindest nicht ausdrücklich) verbeschieden wurde.
  2. b)Für diese Verpflichtungsklage fehlt dem Kläger jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Regelung gerichtet ist, die mit der Rechtsordnung nicht im Einklang steht. Das Interesse des Klägers, einen straßenverkehrsrechtlich begründeten Ausschluss des Fahrradverkehrs auf dem streitgegenständlichen Weg zu erreichen, ist damit nicht rechtsschutzwürdig (Kopp, VwGO, 15. Auflage 2007, vor § 40, Rn. 30 m.w.N.). Als Anspruchsgrundlage hierfür käme allein § 45 Abs. 1 StVO in Betracht. Die durch diese Vorschrift den Behörden eingeräumten Kompetenzen stehen jedoch unter einem einschränkenden Vorbehalt. Dieser Vorbehalt ergibt sich aus dem Verhältnis von Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht als zwei Rechtsmaterien, die unterschiedlichen parlamentarischen Zuständigkeiten unterfallen und von verschiedenen Behörden vollzogen werden. Die ursprüngliche Abspaltung des Straßenverkehrsrechts vom Straßen(bau)recht hatte nicht zur Folge, dass das Recht der Widmungsregelung und das Recht zur Widmung materiell auf den Straßenverkehrsgesetzgeber bzw. die Straßenverkehrsbehörden übergegangen sind. Die Regelungsbefugnisse der Straßenverkehrsbehörden sind daher prinzipiell durch den Rahmen begrenzt, in dem der Verkehr wegerechtlich zugelassen ist. Dies bedeutet, dass mit der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts kein Zustand dauerhaft herbeigeführt werden kann, der im Ergebnis auf eine endgültige Entwidmung oder Teileinziehung hinausläuft. Eine solche Maßnahme müsste vielmehr auf eine wegerechtliche Grundlage gestellt werden (Steiner, DVBl 1992, 1561/1564; Rebler, BayVBl 2005, 394/397; Steiner, ZRP 1978, 278). Nachdem der Kläger eine dauerhafte Unterbindung des Fahrradverkehrs auf dem streitgegenständlichen Weg mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln begehrt, der Ausschluss des Fahrradverkehrs aber der bestandskräftigen Widmung zuwiderlaufen würde, kommen § 45 Abs. 1 StVO und das Straßenverkehrsrecht überhaupt nicht als Instrument für das vom Kläger begehrte Ziel in Betracht. Der Kläger hätte vielmehr einen Antrag auf Änderung der straßenrechtlichen Widmung stellen müssen, der unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses auch die effektivere Möglichkeit zur Realisierung des vom ihm angestrebten Zieles wäre (Kopp, a.a.O., Rn. 48 ff.). 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Nachdem es aus den oben dargestellten Gründen auf der Hand liegt, dass der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung hat, die den Fahrradverkehr auf dem streitgegenständlichen Weg dauerhaft ausschließt, kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten nicht an. Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag des Klägers zur rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache auf Ausführungen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Rechten des Klägers im Rahmen von § 45 Abs. 1 StVO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift können hier - wie oben ausgeführt - jedoch dahinstehen. 3. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht erkennbar (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese wird vom Kläger offenbar unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverletzung von Anliegern im Zusammenhang mit straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen behauptet, auf den es aber - wie bereits dargelegt - gerade nicht ankommt. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG (i.V. mit den Empfehlungen in dem Abschnitt II 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 [NVwZ 2004, 1327]). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/479499.html ( https://oj.is/479499 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 5 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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