Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die straßenverkehrsrechtliche Zulassung des Fahrradverkehrs auf einem an sein Grundstück angrenzenden Weg. Er ist Eigentümer des Anwesens L… Gasse … in B…. Auf dem Grundstück befinden sich Wohnungen, eine Schreinerei sowie mehrere Garagen. Das Grundstück liegt im Kreuzungsbereich der vier Straßen L… Gasse, S…graben, K…Straße und K… Straße. In dem Dreieck, dass aus der L… Gasse, der K… Straße und der Grenze des klägerischen Grundstücks und dem Nachbargrundstück F…, K… Straße …, gebildet wird, befindet sich die sog. "L…". Zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der L… verläuft ein Weg, der die L… Gasse mit der K… Straße verbindet. Dieser Weg wurde mit Beschluss des Stadtrats der Beklagten vom 23. August 2005 als beschränkt-öffentlicher Weg Nr. 19 (Geh- und Radweg) gewidmet und aufgrund der Eintragungsverfügung vom 1. September 2005 in das Bestandsverzeichnis der Beklagten eingetragen. Die Widmung ist bestandskräftig. Die Zufahrt zu den auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Garagen, deren Tore unmittelbar an den streitgegenständlichen Weg angrenzen, und zur dortigen Hofeinfahrt, ist nur über diesen Weg möglich. Hierfür besitzt der Kläger eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung. Nach Aktenlage wurde der streitgegenständliche Weg gegen Ende der 90er Jahre erstellt. Mit Anordnung vom 24. September 2004 beschilderte die Beklagte den streitgegenständlichen Weg mit dem Verkehrszeichen 240 als gemeinsamen Fuß- und Radweg. Auf Widerspruch des Klägers hin hob die Widerspruchsbehörde diese Beschilderung mit der Begründung auf, hierdurch würden Radfahrer unnötig zur Benutzung dieses Weges verpflichtet. Am 14. Juli 2005 erließ die Beklagte eine weitere verkehrsrechtliche Anordnung mit dem Inhalt, dass der Weg nunmehr mit den Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit Zusatzzeichen 1022 - 10 ("Radfahrer frei") zu beschildern sei. Die Verkehrszeichen wurden anschließend auch aufgestellt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger gegen die Beschilderung mit dem Zusatzzeichen "Radfahrer frei" Klage im wesentlichen mit der Begründung, die Freigabe des Fahrradverkehrs auf dem streitgegenständlichen Weg führe dazu, dass er nicht mehr gefahrlos aus seinem Grundstück bzw. seinen Garagen ein- und ausfahren könne. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage ab. Die Klage stelle sich, obwohl der Klageantrag als Anfechtungsklage formuliert sei, als Verpflichtungsklage mit dem Ziel dar, die Beklagte zur Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen zu verpflichten. Der streitgegenständliche Weg sei unanfechtbar als öffentlicher Geh- und Radweg gewidmet. Er diene damit bestimmungsgemäß nicht nur Fußgängern, sondern auch Radfahrern. Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 14. Juli 2005 beschränke oder erweitere diese Nutzungsmöglichkeit nicht, sondern weise nur darauf hin, in welcher Weise der Weg genutzt werden dürfe. Der Kläger erstrebe jedoch nach seinem gesamten Vorbringen eine Beschränkung der widmungsgemäßen Nutzung des Weges durch verkehrsregelnde Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 StVO dahingehend, dass die Benutzung für Radfahrer verboten werde. Dieses Ziel könne nur im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden. Die so verstandene Klage sei unzulässig. Zwar habe der Einzelne einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten, wenn eine Verletzung seiner öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen, insbesondere auch aus Art. 2 Abs. 2 GG, in Betracht komme. Vorliegend wende sich der Kläger jedoch nicht gegen eine ihn belastende Verkehrsbeschränkung, sondern er wolle vielmehr eine weitergehende Verkehrsbeschränkung für andere Verkehrsteilnehmer erreichen. Zudem würde eine Beseitigung der Beschilderung seine Rechtsposition nicht verbessern, da der Weg bestandskräftig auch für den Fahrradverkehr gewidmet sei und somit auch ohne die Beschilderung von Radfahrern befahren werden dürfe. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, da die Interessen des Klägers bei Anbringung der Beschilderung ausreichend berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei es dem Kläger zumutbar, bei der Ausfahrt aus seinen Garagen bzw. aus seinem Grundstück auf das tatsächlich nicht sehr hohe Verkehrsaufkommen von Fahrradfahrern Rücksicht zu nehmen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung trägt der Kläger vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Er sei klagebefugt, da er durchaus möglicherweise in seinen Rechten verletzt sei. Sowohl sein Sohn als auch seine Ehefrau seien bereits von Fahrradfahrern angefahren worden, so dass auch für ihn eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG im Raum stehe. Außerdem könne er in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG verletzt sein, da er durch die Freigabe der direkt vor seinen Garagen vorbeiführenden Verkehrsfläche in der Nutzung seines Eigentums eingeschränkt sein könne. Die Klage sei auch begründet, da der Weg im fraglichen Bereich schlecht einsehbar sei und Radfahrer hier mit großer Geschwindigkeit vorbeifahren würden. Die Fahrbahn sei im fraglichen Bereich für eine Benutzung durch Fahrradfahrer durchaus geeignet, so dass keine Notwendigkeit bestehe, den Weg für Fahrradfahrer freizugeben. Im Fall der Benutzung des Weges durch Fahrradfahrer müssten diese teilweise häufiger befahrene Straßen überqueren als im Verhältnis zu dem Fall, dass sie gleich die Fahrbahn benutzen würden. Die Rechtssache weise auch besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf. Das Gericht habe beim Augenscheinstermin wesentliche tatsächliche Gegebenheiten nicht erfasst. Außerdem sei eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, so dass auch rechtliche Schwierigkeiten bestünden. Schließlich habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf die Klagebefugnis von Anliegern im Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Anordnungen sowie hinsichtlich der Anliegerrechte im Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Anordnungen. Die Beklagte beantragt die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Richtigkeit des Urteils ist nach dem Sachausspruch der Urteilsformel, also nach dem Ergebnis zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist als Verpflichtungsbegehren auszulegen (a), jedoch fehlt ihm hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (b).
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