Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg zum Sommersemester 2009 im 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Die Zahl der im 1. Fachsemester aufzunehmenden Bewerber ist in der Zulassungszahlsatzung 2008/2009 für das Sommersemester 2009 auf 131 festgesetzt worden. Nach einer von der Universität Würzburg im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Aufstellung waren am 8. Juni 2009 im 1. Fachsemester 132 Studierende eingeschrieben. Die Antragstellerin hält die Aufnahmekapazität mit den festgesetzten Zulassungszahlen und der Zahl der vergebenen Studienplätze für nicht ausgeschöpft. Sie hat beim Verwaltungsgericht Würzburg sinngemäß beantragt, den Antragsgegner auf der Grundlage eines noch durchzuführenden Auswahlverfahrens (Losverfahren) zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg im 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, vorläufig zuzulassen. Mit Beschluss vom 19. Juni 2009 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag ab. Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt vor, aus dem Hochschulpakt 2020 ergäben sich für sie günstige kapazitätsrechtliche Folgen. Der Dienstleistungsabzug für den Masterstudiengang Biomedizin sei unzulässig. Wenn von demselben Dozenten gleichzeitig mehrere Lehrveranstaltungen durchgeführt würden, müsse dies beim Anrechnungsfaktor berücksichtigt werden. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die angegriffene Entscheidung fehlerhaft wäre.
- a)Soweit die Antragstellerin moniert, der Antragsgegner habe entgegen zwingenden Vorgaben aus dem Hochschulpakt 2020 keine zusätzlichen Stellen im Studiengang Humanmedizin geschaffen, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Der Hochschulpakt 2020 und die zu seiner Umsetzung ergriffenen hochschulplanerischen Maßnahmen vermitteln nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 15.7.2008 Az. 7 CE 08.10025 u.a.) und auch der übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. zuletzt SaarlOVG vom 14.7.2009 Az. 2 B 273/09 .NC) weder individuelle Ansprüche auf Schaffung oder Beibehaltung von Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern noch ergeben sich daraus zusätzliche (Abwägungs-) Pflichten bei Organisationsmaßnahmen im Bereich zulassungsbeschränkter Fächer. Es handelt sich vielmehr um eine die Hochschulfinanzierung betreffende Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 91 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG, aus der sich Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der beteiligten Körperschaften untereinander ergeben können (vgl. bereits BayVGH vom 21.9.2007 Az. 7 CE 07.10320 ). Dass die von der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder erst am 20. August 2007 abgeschlossene und am 5. September 2007 öffentlich bekanntgemachte (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007 S. 7480) Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 keine auf bestimmte Hochschulen oder gar auf einzelne Studiengänge bezogenen Rechtsansprüche auf Kapazitätserweiterung begründet, folgt zwingend aus Ziel und Inhalt der genannten Vertragsbestimmungen. Mit dem in Art. 1 enthaltenen „Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger“ wird lediglich angestrebt, bis zum Jahre 2020 ein „der Nachfrage insgesamt entsprechendes Studienangebot“ bereitzustellen (Art. 1 § 1 Abs. 1), wobei in quantitativer Hinsicht davon ausgegangen wird, dass die Länder während der ersten Programmphase bis zum 31. Dezember 2010 91.370 zusätzliche Studienanfänger im ersten Hochschulsemester an den Hochschulen aufnehmen (Art. 1 § 1 Abs. 2), von denen 18.259 auf den Freistaat Bayern entfallen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung). Für die Verwendung der Finanzmittel, an denen sich der Bund zur Hälfte beteiligt (Art. 1 § 1 Abs. 3), bestehen Zielvorgaben nur insoweit, als die Länder „Schwerpunkte in der Schaffung zusätzlicher Stellen an den Hochschulen“ setzen und für eine Erhöhung des Anteils der Studienanfängerplätze an Fachhochschulen sowie des Anteils von Frauen bei der Besetzung von Professuren und sonstigen Stellen sorgen sollen (Art. 1 § 1 Abs. 4). Die Verwaltungsvereinbarung zum Hochschulpakt 2020, die ohnehin unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften steht (s. Präambel), enthält demnach keine - über den allgemeinen Verfassungsauftrag nach Art. 12 Abs. 1 GG hinausgehende - spezielle Verpflichtung zum Abbau von Zugangsbeschränkungen in den sog. harten Numerus Clausus-Fächern. Sie überlässt die Einzelheiten des vereinbarten Ausbaus der Hochschulen vielmehr den auf Länderebene abzustimmenden „Aufwuchsplanungen“ (Art. 1 § 4), in deren Rahmen die zusätzlich bereitstehenden Finanzmittel auf die einzelnen Ausbildungsstätten und die dort angebotenen Studiengänge zu verteilen sind.
- b)Entgegen der Auffassung der Antragstellerin durfte im Rahmen der Kapazitätsberechnung auch ein Dienstleistungsbedarf in Höhe von 2,4019 für den Masterstudiengang Biomedizin (M. Sc.) Berücksichtigung finden.
- aa)Der Erbringung von Dienstleistungen für den Masterstudiengang Biomedizin steht nicht der Umstand entgegen, dass der genannte Studiengang keiner Lehreinheit zugeordnet ist. Die entsprechende Verpflichtung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 HZV betrifft nur die zulassungsbeschränkten Studiengänge selbst, nicht dagegen solche (zulassungsfreien) Studiengänge, für die lediglich Dienstleistungen zu erbringen sind. Dies folgt bereits aus dem in § 44 Abs. 2 Satz 1 HZV definierten Begriff der Lehreinheit als einer „für Zwecke der Kapazitätsermittlung“ abgegrenzten fachlichen Einheit. Zwingende sachliche Gründe, die eine gegenteilige Auslegung gebieten würden, sind nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden.
- bb)Der Dienstleistungsabzug für den der Lehreinheit Medizin Vorklinik nicht zugeordneten Studiengang Biomedizin Master ist auch nicht deswegen rechtlich zu beanstanden, weil dafür keine hinreichende normative Grundlage bestünde. Der für den Gesamtausbildungsaufwand in dem genannten Studiengängen angesetzte Curricularwert, der sich auf den Umfang des von der Lehreinheit Medizin Vorklinik zu erbringenden Dienstleistungsbedarfs in Gestalt eines entsprechenden Curricularanteils auswirkt, musste weder vom Verordnungsgeber im Einzelnen festgelegt noch von der Hochschule ausdrücklich durch eine gesonderte Satzung normiert werden. Zwar sind nach Art. 7 Abs. 3 Satz 6 und Art. 15 Abs. 1 Nr. 9 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen – StV – vom 22. Juni 2006 (GVBl 2007 S. 2), in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (GVBl S. 548), die für den Ausbildungsaufwand maßgeblichen studiengangspezifischen Normwerte „durch Rechtsverordnung“ festzusetzen. Diese Vorgabe gilt aber nach der Zielrichtung und dem Regelungszusammenhang des Staatsvertrags (Art. 7 Abs. 1 StV) allein für die in das zentrale Vergabeverfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge (derzeit Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie und Psychologie [Diplom]), für die in der Anlage 7 zur Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV - vom 18.6.2007 [GVBl S. 401], zuletzt geändert durch V. 18.7.2009 [GVBl. S. 340]) jeweils bestimmte Curricularnormwerte in abstrakt-genereller Form festgesetzt worden sind. Für alle übrigen Studienfächer besteht dagegen keine gesetzliche Verpflichtung, den studiengangspezifischen Ausbildungsaufwand in Gestalt einer Rechtsnorm (Verordnung oder Satzung) gesondert festzulegen. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG – v. 9. 5 2007 [GVBl S. 320] zuletzt geändert durch G. v. 7.7.2009 [GVBl S. 256]) sieht lediglich vor, dass der Ausbildungsaufwand von der Hochschule „durch studiengangspezifische Normwerte festgesetzt“ wird, wobei das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hierfür fächergruppenspezifische Bandbreiten vorgeben kann. Aus dem Begriff „Normwert“ ergibt sich dabei nicht, dass es sich um einen in Form eines Rechtssatzes festgelegten Wert handeln müsste. Der an die Stelle der früheren kapazitätsrechtlichen Bezeichnung „Richtwert“ getretene Terminus „Normwert“ begründet keine Normierungsverpflichtung, sondern soll lediglich die Wertungsabhängigkeit und Verbindlichkeit der festgesetzten Werte verdeutlichen (vgl. Bode in: Dallinger u. a., HRG, § 29 Rn. 5 Fn. 11). Die Hochschule muss den zuvor von ihr selbst bestimmten Curricularwert, mit dem der typische (Lehr-) Aufwand für die Ausbildung eines Studierenden im jeweiligen Studiengang zahlenmäßig abgebildet wird, der nachfolgenden Kapazitätsberechnung zugrunde legen. Diese rechtliche Selbstbindung setzt aber weder voraus noch hat sie logisch zur Folge, dass die Curricularwertfestsetzung in der Form einer eigenständigen Rechtsnorm geschehen müsste. Es genügt vielmehr, dass die Hochschule den für zutreffend erachteten Curricularwert ihrer Kapazitätsberechnung erkennbar zugrunde legt und die jeweilige Zulassungszahlsatzung darauf stützt. Auch das in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 BayHZG sowie in § 59 Satz 2 HZV verwendete Wort „festsetzen“ bekräftigt nur die Verbindlichkeit der errechneten Curricularwerte, stellt aber diesen Zwischenschritt der Kapazitätsermittlung nicht unter einen förmlichen Satzungsvorbehalt. Gegen ein solches Formerfordernis spricht vor allem der Umstand, dass der Gesetzgeber diejenigen Fälle, in denen die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in Gestalt einer Satzung treffen muss, ausdrücklich bezeichnet hat (Art. 3 Abs. 1 und 2 HZG). Auch in anderem Zusammenhang ist im Bayerischen Hochschulzulassungsgesetz und in der Hochschulzulassungsverordnung jeweils genau geregelt, in welchen Bereichen normative Festlegungen in Form von Satzungen oder Rechtsverordnungen geboten oder zulässig sind (z. B. Art. 5 Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10 Satz 2 HZG; § 3 Abs. 5 Satz 7, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 4 Satz 2 HZV). Dieser Regelungssystematik liefe es zuwider, wenn man aus dem bloßen Begriff „festsetzen“, der beispielsweise auch für die Bestimmung der Anteilquoten innerhalb einer Lehreinheit verwendet wird (§ 49 Abs. 2 HZV), das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Fixierung ableiten wollte. Das von den Antragstellern postulierte umfassende Normierungserfordernis ergibt sich auch nicht aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Erwägungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG vom 18.7.1972 BVerfGE 33, 303 /338 ff.; vom 8.2.1977 BVerfGE 43, 291 /327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG vom 3.6.1980 BVerfGE 54, 173 /194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (ebenso OVG NRW vom 5.6.1997 Az. 13 C 46/96 <juris>). Für den Gesamtcurricularwert des Studiengangs, für den Dienstleistungen erbracht werden, kann danach nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Verordnungsgeber in der Anlage 8 zur Hochschulzulassungsverordnung u. a. für die Studienfelder „Naturwissenschaften“ und „Medizin, Pharmazie und Psychologie“ Curricularwertbandbreiten vorgeschrieben hat, die bei der hochschulspezifischen Festsetzung der Curricularwerte auch in den hier angesprochenen Studiengängen Biologie Bachelor und Biomedizin Master einen normativ verbindlichen Rahmen bilden (§ 59 Sätze 3 und 4 HZV). Der danach verbleibende individuelle Festsetzungsspielraum ist eine notwendige Folge der in den letzten Jahren vollzogenen grundlegenden Umstrukturierung des Hochschulsystems (insbes. Umstellung auf Bachelor- und Masterabschlüsse), in deren Verlauf den einzelnen Hochschulen und Fakultäten eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität eingeräumt wurde. Dass diese Konkretisierungsbefugnis im vorliegenden Fall von der Hochschule in sachwidriger Weise ausgeübt worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht substantiiert vorgetragen. Die von den Antragstellern im Rahmen der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung des VGH Mannheim vom 12. Mai 2009 (Az. NC 9 S 240/09 <juris>), wonach die Ermittlung der Aufnahmekapazität einer Hochschule fehlerhaft ist, wenn sie auf einem nicht durch Rechtsverordnung festgelegten Curricularnormwert beruht, lässt sich aufgrund einer unterschiedlichen Rechtslage nicht auf die Situation in Bayern übertragen. Im Mittelpunkt der zitierten Entscheidung des VGH Mannheim stehen die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 4 Satz 6, 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden- Württemberg (Hochschulzulassungsgesetz – HZG – vom 15.9.2005, GBl S. 629, i. d. F. des Gesetzes vom 20.11.2007, GBl S. 505, 511), wonach auch für die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festzusetzen sind. Ein vergleichbares umfassendes Normierungsgebot fehlt im bayerischen Hochschulkapazitätsrecht, da die in Art. 7 Abs. 3 Satz 6 StV enthaltene Verpflichtung, studiengangspezifische Normwerte „durch Rechtsverordnung“ festzusetzen, nur die in das zentrale Vergabeverfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge erfasst und Art. 4 Abs. 1 Satz 4 HZG für die übrigen Fälle keine verbindlichen Vorgaben dazu enthält, in welcher rechtlichen Form die Hochschulen studiengangspezifische Normwerte festzusetzen haben.
- cc)Unbegründet ist auch die allgemeine Forderung der Antragstellerin, die kapazitäre Behandlung von Masterstudiengängen im Verhältnis zu Bachelor- oder Diplomstudiengängen bedürfe einer „am Gleichbehandlungsgrundsatz und der Maxime der Sachgerechtigkeit orientierenden Festlegung“. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich ein solcher spezieller Normierungsbedarf aus übergeordnetem Recht ergeben könnte. Allein der Umstand, dass der Besuch eines Master-Studiengangs nach Art eines Aufbaustudiums den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Bachelor-Studiengangs voraussetzt, stellt noch keine solche Besonderheit dar, dass sich daraus kapazitätsrechtliche Besonderheiten ergeben müssten. Ein (kapazitätswirksamer) Export in Master-Studiengänge scheitert nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht daran, dass die Studierenden im ersten Semester des Master-Studiums nicht als „Studienanfänger“ im Sinne des § 48 Abs. 2 HZV anzusehen wären (BayVGH vom 27.10.2008 Az. 7 CE 08.10627 u.a.).
- dd)Erkennbar unzutreffend ist auch die Annahme der Antragstellerin, der Dienstleistungsbedarf für den Masterstudiengang Biomedizin dürfe nicht in vollem Umfang angesetzt werden, da einige der dortigen Studierenden bereits in einem vorangegangenen Medizinstudium anrechenbare Veranstaltungen besucht hätten. Wie der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt hat, bestehen zwischen dem Lehrangebot des Masterstudiengangs Biomedizin und dem Staatsexamensstudiengang Humanmedizin keine Berührungspunkte, so dass auch ein erfolgreicher Absolvent des Studiums der Medizin alle für den Masterstudiengang vorgesehenen Veranstaltungen belegen muss.
- c)Ebenfalls nicht durchdringen kann die Antragstellerin mit ihrer Forderung, bei gleichzeitiger Betreuung mehrerer parallel laufender Kleingruppenveranstaltungen durch denselben Dozenten sei nur eine Veranstaltung mit der Gesamtpersonenzahl der betroffenen Gruppen anzusetzen. Mit diesem Einwand hat sich der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2009 (Az. 7 CE 09. 10058 u.a.) eingehend auseinandergesetzt und hierbei Folgendes ausgeführt: „Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich selbst bei paralleler Durchführung von Lehrveranstaltungen der Vor- und Nachbereitungsaufwand für den Dozenten nicht in gleicher Weise reduziert wie bei der Zusammenfassung zu einer gemeinsamen Veranstaltung. Die Universität hat in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2008 nachvollziehbar dargelegt, dass sich aufgrund des unterschiedlichen Diskussionsverlaufs in jeder Parallelveranstaltung inhaltlich-thematisch andere Fragestellungen bzw. Diskussionspunkte ergeben, die durch den Dozenten vor- und nachbereitet werden müssen. Es erscheint hiernach gerechtfertigt, auch parallel stattfindende Seminare nicht nur mit dem vollen Anrechnungsfaktor F=1,0 anzusetzen (vgl. bereits BayVGH vom 22.7.2008 Az. 7 CE 08.10488 ), sondern auch jedes der Seminare mit der jeweiligen Gruppengröße einzeln zu berücksichtigen. Eine andere Verfahrensweise wäre im Übrigen auch in der Praxis kaum realisierbar, da im Zeitpunkt der Erstellung des Kapazitätsberichts regelmäßig noch nicht absehbar sein wird, ob und in welchen Fällen im nachfolgenden Studienjahr gleiche Lehrveranstaltungen vom selben Dozenten zeitgleich nebeneinander durchgeführt werden.“ Substantiierte Einwendungen gegen diese rechtliche Bewertung lassen sich der Beschwerdebegründung der Antragstellerin nicht entnehmen. 2. Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/479535.html Kommentare
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