Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Popularklage ist Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I). Die angegriffene Norm und die damit im Zusammenhang stehenden gesetzlichen Regelungen lauten: Art. 35 GLKrWGVerteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge
(4)…II. Der Antragsteller rügt, Art. 35 Abs. 2 GLKrWG verstoße gegen das Grundrecht der Gleichheit der Wahl (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV). Nach Art. 35 Abs. 2 GLKrWG sei bei den bayerischen Kommunalwahlen für die Besetzung der Gremien das d’Hondt’sche Höchstzahlverfahren zwingend anzuwenden. Es sei diesem System, wie allen mathematischen Verteilungssystemen, immanent, dass es wegen der notwendigen Rundung auf ganze Sitze einzelne Parteien und Wählergruppen bevorzuge und andere benachteilige. Dabei entstünden in der Regel auch sog. Überaufrundungen, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung als Grenze der Zulässigkeit bei der Anwendung des d’Hondt’schen Verfahrens festgestellt worden seien. Insbesondere bei Überaufrundungen ergäben sich unverhältnismäßige, nicht mehr hinzunehmende Ungleichheiten des Erfolgswerts der einzelnen Wählerstimme. Aus diesem Grund sei eine Anpassung des Verteilungssystems zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der gleichen Wahl gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 118 BV nötig. 1. Der Antrag sei zulässig; insbesondere handle es sich nicht um die unzulässige Wiederholung einer Popularklage. Im Gegensatz zu der Sachlage, über die der Verfassungsgerichtshof am 22. Juli 1993 ( VerfGH 46, 201 ) entschieden habe, habe nunmehr nach den Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2004 (VGH n. F. 57, 49 und 56) ein grundlegender Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung stattgefunden. Der Verwaltungsgerichtshof habe seine bisherige, jahrzehntelange Rechtsprechung geändert und sei dabei von einer veränderten, verfassungsrechtlich relevanten Logik ausgegangen. Wenn die Notwendigkeit, Bruchteile von Sitzen wertend zuzuordnen, als Rechtfertigungsgrund für die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen mathematischen Verfahren herangezogen werde, so könne diese Wahlmöglichkeit zwischen den Verfahren nur so lange gerechtfertigt sein, wie die Notwendigkeit dafür tatsächlich bestehe. Dies sei aber nicht der Fall, wenn andere mathematische Modelle in der Lage wären, die Fehler des d’Hondt’schen Verfahrens zu vermeiden. Der Verfassungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung vom 12. August 1994 ( VerfGH 47, 184 ) zur Sitzverteilung bei den Bezirkswahlen zwar am Rande mit dem Problem der Überaufrundung befasst, sich dabei aber darauf beschränkt, auf seine frühere Entscheidung vom 15. Februar 1961 ( VerfGH 14, 17 ) hinzuweisen. Er habe es in dieser Entscheidung versäumt, sich explizit mit dem Problem auseinanderzusetzen, und diese Auseinandersetzung auch nicht in der Entscheidung vom 12. August 1994 nachgeholt. 2. Die Popularklage sei auch begründet. Art. 35 Abs. 2 GLKrWG verstoße gegen die Wahlgleichheit und den daraus abzuleitenden Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, auf den die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2004 (VGH n. F. 57, 49 und 56) abstellten. Für die entscheidende Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Festlegung auf das Verfahren nach d’Hondt habe zudem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2004 ( BVerfGE 112, 118 ) die verfassungsmäßigen Vorgaben konkretisiert. Danach gehöre das Mehrheitsprinzip zu den tragenden Grundsätzen der freiheitlichen Demokratie. Das Prinzip der proportionalen Repräsentation ende als Gleichheitsanspruch und Minderheitenschutz gleichsam dort, wo Entscheidungen in der Sache getroffen würden. Übertragen auf die angegriffene Regelung bedeute dies, dass zwar eine Verzerrung des Wahlergebnisses hinzunehmen sei und das Mehrheitsprinzip erhalten bleiben müsse, jedoch die Grundsätze der Spiegelbildlichkeit zu wahren seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liege ein verfassungsmäßig relevanter Wahlfehler immer dann vor, wenn durch die Rechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft berührt sein könne, wobei es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln dürfe, sondern diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein müsse. Das sei, wie vom Antragsteller im Einzelnen anhand von Beispielen dargelegt, bei der Kommunalwahl 2008 der Fall gewesen. Der spezifische Fehler des Verfahrens nach d’Hondt, das Überaufrundungen ermögliche, trete bei den ebenfalls in der Praxis Anwendung findenden und von der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsverfahren nach Hare/Niemeyer oder Schepers bzw. St. Laguë/Schepers systembedingt nicht auf. Der bayerische Gesetzgeber sei durch die Verfassung verpflichtet, die Möglichkeit zur Anwendung eines Wahlverfahrens zu eröffnen, das die Fehler des Verfahrens nach d’Hondt vermeide. Zwar falle es grundsätzlich in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für welches mathematische Verfahren er sich entscheide, um den Wählerwillen im Repräsentationsgremium abzubilden. Er habe jedoch bei der Ausübung seines Ermessens pflichtgemäß abzuwägen, ob der Gestaltungsfreiraum in den verfassungsmäßig garantierten Wahlrechtsgrundsätzen eine Grenze finde. III. 1. Der Bayerische Landtag beantragt, die Popularklage abzuweisen. Er schließt sich der Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung an. In der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte sei anerkannt, dass es keine Rechenmethode gebe, die dem Gleichheitsgebot absolut Rechnung trage. Die Bevorzugung eines bestimmten Berechnungsverfahrens sei verfassungsrechtlich nicht geboten. 2. Die Bayerische Staatsregierung hält die Popularklage für unbegründet. Die Entscheidung, ob für die Berechnung und Verteilung der Mandate das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt oder ein anderes Berechnungsverfahren anzuwenden sei, bewege sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessens. Die Verfassungsmäßigkeit des d’Hondt’schen Berechnungsverfahrens sei bereits mehrfach vom Verfassungsgerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Das Bundesverfassungsgericht gestehe zu, dass bei diesem Verfahren – wie auch bei anderen Berechnungsverfahren – eine absolute Gleichheit des Erfolgswerts der Stimmen der Wahlberechtigten nicht erreicht werde. Gleichwohl ließen sich dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eines der Verfahren für die Berechnung und Verteilung der Mandate den Vorzug verdiene. Es sei der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Berechnungsverfahren er sich entscheide. Selbst wenn es ein mathematisch exakteres und praktikableres Verfahren als das nach d’Hondt gäbe, zwinge der Grundsatz der Wahlgleichheit nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht ohne Weiteres zur Anwendung dieses Verfahrens, da der Wahlgleichheitssatz nicht im Sinn absoluter mathematischer Gleichheit zu verstehen sei. Maßstab für die Zulässigkeit des gesetzlich festgelegten Berechnungsverfahrens sei allein der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Gleichheit der Wahl und nicht das einfachgesetzliche Gebot der Spiegelbildlichkeit. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2004 (VGH n. F. 57, 49 und 56) zur sog. Überaufrundung stützten sich als Maßstab auf einfachgesetzliche Normen der Gemeindeordnung bzw. der Landkreisordnung. Demgegenüber gebiete der Grundsatz der Wahlgleichheit nicht, die aus dem einfachgesetzlichen Gebot der Spiegelbildlichkeit abgeleiteten Regeln auch für die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge nach Art. 35 Abs. 2 GLKrWG zu übernehmen. Wie die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zeigten, habe dieser die Auswirkungen des d’Hondt’schen Verfahrens durchaus gesehen, die damit verbundenen Abweichungen von der mathematischen Proportionalität aber als nicht so weitreichend angesehen, dass dem Verfahren seine Eignung als dem Grundsatz der Wahlgleichheit genügende Berechnungsmethode abgesprochen werden könne. Das Phänomen der Überaufrundung sei dabei bekannt gewesen. Die Übernahme der sog. Überaufrundungsrechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den Bereich der Volkswahlen würde außerdem dem Grundsatz widersprechen, dass das Wahlergebnis für den Wähler voraussehbar sein müsse. IV. Die Popularklage ist unzulässig. Nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 VfGHG hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts. Dazu gehört die angefochtene Regelung. Der Antragsteller hat hinreichend substantiiert dargetan, warum die angefochtene Rechtsvorschrift nach seiner Auffassung gegen Wahlrechtsgrundsätze der Bayerischen Verfassung verstößt (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 BV). Die Popularklage ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholung unzulässig. 1. Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Popularklageverfahren die Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlichen Rechtsvorschrift festgestellt, so ist die Rechtslage geklärt und es soll dabei sein Bewenden haben. Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist deshalb nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn die angefochtene Rechtsvorschrift zwar nicht formell mit der vom Verfassungsgerichtshof bereits überprüften Regelung identisch ist, inhaltlich aber mit ihr übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.7.1993 = VerfGH 46, 201 /203; VerfGH vom 5.8.1999 = VerfGH 52, 91/94; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 38 zu Art. 98 m. w. N.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNrn. 52, 53 zu Art. 98 m. w. N.). 2. Die genannten Voraussetzungen für die zulässige Wiederholung einer Popularklage sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
- a)Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Thematik befasst. § 83 der Wahlordnung für die Gemeinde- und Landkreiswahlen (Gemeindewahlordnung – GWO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. September 1989 (GVBl S. 522, BayRS 2021-1/2-1-I), geändert durch Verordnung vom 5. April 1992 (GVBl S. 95), war Gegenstand der Entscheidung vom 22. Juli 1993 ( VerfGH 46, 201 ). Diese Bestimmung regelte die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge nach dem d’Hondt’schen Verfahren und stimmte inhaltlich mit dem vom Antragsteller angefochtenen Art. 35 Abs. 2 GLKrWG überein. Der Verfassungsgerichtshof hat die damalige Popularklage unter dem Gesichtspunkt der Wiederholung als unzulässig abgewiesen und dabei auf seine Entscheidungen vom 15. Februar 1961 ( VerfGH 14, 17 ), vom 26. Juli 1984 (BayVBl 1985, 115) sowie vom 24. April 1992 ( VerfGH 45, 54 ) Bezug genommen und im Einzelnen dargelegt, dass in diesen Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit einer Verteilung von Sitzen nach dem d’Hondt’schen Verfahren bestätigt worden sei.
- aa)Bereits in seiner Entscheidung von 1961 habe der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass es sich bei dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren um ein am Gerechtigkeitsgedanken orientiertes und folgerichtig durchgeführtes Berechnungssystem handle, das nicht gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit verstoße. Der Begriff der Verhältniswahl in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV decke eine Fülle von Berechnungsarten ab. Das Verfahren nach d’Hondt führe zwar nicht zu völlig proporzgerechten Ergebnissen, weil Reststimmen unberücksichtigt blieben und sich bei der Verteilung der Sitze die prozentuale Beteiligung zuungunsten kleinerer Parteien verschiebe. Es sei aber nicht ersichtlich, dass es bei einer festen Zahl von Mandaten und einem dadurch notwendig beweglichen Wahlquotienten ein exakteres, praktisch durchführbares System gebe, das zu gerechteren Ergebnissen führe. In der Entscheidung vom 24. April 1992 habe der Verfassungsgerichtshof die Auffassung bekräftigt, dass gegen das d’Hondt’sche Höchstzahlverfahren als solches grundsätzlich nach wie vor keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Gewisse Abweichungen vom mathematisch genauen Verhältnis seien bei anderen Verfahren, etwa dem nach Hare/Niemeyer, ebenfalls nicht zu vermeiden, weil auch hier eine Auf- oder Abrundung unerlässlich sei. Die verfassungsrechtliche Gleichwertigkeit der Verfahren sei allerdings uneingeschränkt nur dann gegeben, wenn es – wie bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen – um die Verteilung des Sitzkontingents innerhalb eines einzigen Wahlgebiets gehe, sodass eine Vervielfachung der Benachteiligung kleinerer Parteien nicht auftrete.
- bb)Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 22. Mai 1963 ( BVerfGE 16, 130 /144) und vom 24. November 1988 ( BVerfGE 79, 169 /170 ff.) die Sitzverteilung nach d’Hondt für grundgesetzgemäß erachtet. Es stelle dabei fest, dass weder mit dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Niemeyer noch mit dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt eine absolute Gleichheit des Erfolgswerts der Stimmen erreicht werde, weil nach beiden Verfahren Reststimmen unberücksichtigt blieben. Weder das Verteilungsverfahren nach Niemeyer noch das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt erscheine als prinzipiell richtiger und damit als zur Wahrung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit allein systemgerecht. Es sei vielmehr der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches System er sich entscheiden wolle.
- cc)Auch im Übrigen sei die Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit des d’Hondt’schen Höchstzahlverfahrens ausgegangen (vgl. BVerwG vom 13.7.1981 = NVwZ 1982, 34 ; Niedersächsischer Staatsgerichtshof vom 20.9.1977 = DVBl 1978, 139 ). Im Schrifttum werde dieselbe Auffassung vertreten.
- b)Die vom Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 22. Juli 1993 ( VerfGH 46, 201 ) getroffenen Feststellungen gelten fort. Ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung ist seitdem nicht eingetreten.
- aa)In seiner Entscheidung vom 10. Juni 1994 ( VerfGH 47, 154 ) zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des Mandatszuteilungsverfahrens bei Stadtratssitzen hat der Verfassungsgerichtshof die bisherige Rechtsprechung, dass gegen das d’Hondt’sche Höchstzahlverfahren als solches keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, bestätigt. Das Gleiche gilt für die Entscheidung vom 12. August 1994 ( VerfGH 47, 184 ) zu einer Meinungsverschiedenheit über die Sitzverteilung bei den Bezirkswahlen. Veränderungen der „Parteienlandschaft“ hinsichtlich Anzahl und Stärke der Parteien begründeten keine zwingende Notwendigkeit, das Wahlrecht der jeweiligen Situation anzupassen. Die Möglichkeit des Auftretens einer relativ großen Anzahl von Parteien sei stets bekannt gewesen; sie sei demgemäß auch dem Verfassungsgerichtshof bei den früheren Entscheidungen zum d’Hondt’schen Verfahren vor Augen gestanden. Die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen lasse somit die tragenden Grundsätze der früheren Entscheidungen unberührt und könne nicht als grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse gewertet werden. Nichts anderes gelte für das Ausmaß der Abweichung des d’Hondt’schen Verfahrens von der mathematischen Proportionalität. Dass das d’Hondt’sche Verfahren nicht zu ganz genauen proporzgerechten Ergebnissen führe und im Bereich der damit zusammenhängenden Abweichungen kleine Parteien benachteilige, sei in der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs durchaus erkannt worden. Es sei unter dem Gesichtspunkt hingenommen worden, dass auch bei den anderen Verteilungsverfahren, etwa dem nach Hare/Niemeyer, Abweichungen vom mathematisch genauen Verhältnis nicht ganz zu vermeiden seien. Die vom Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 15. Februar 1961 ( VerfGH 14, 17 /22 ff.) und vom Niedersächsischen Staatsgerichtshof in der Entscheidung vom 20. Septem-ber 1977 ( DVBl 1978, 139 ) angeführten Berechnungsbeispiele zeigten zudem, dass andere proportionale Verteilungssysteme ebenfalls Nachteile, besonders bezüglich einer nicht verhältnismäßigen Repräsentation kleiner Stimmenkontingente bei der Zuteilung von Sitzen, aufweisen könnten. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sei es daher der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, welche der mit dem jeweiligen System verbundenen Nachteile er in Kauf nehmen wolle.
- bb)Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit einer Sitzverteilung nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren nicht grundsätzlich infrage gestellt. In der Entscheidung vom 8. August 1994 ( NVwZ-RR 1995, 213 ) hat es vielmehr festgestellt, dass eine absolute Gleichheit des Erfolgswerts der Stimmen weder mit dem der Thüringer Kommunalordnung zugrunde liegenden Verfahren nach Hare/Niemeyer noch mit dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt erreicht werde, weil bei beiden Verfahren Reststimmen unberücksichtigt blieben. Der systembedingte, zwangsläufig unterschiedliche Erfolgswert der abgegebenen Stimmen sei im Hinblick auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich hinzunehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen. So stellt das Gericht in seiner Entscheidung vom 17. September 1997 ( BVerfGE 96, 264 /283) fest, dass sich bei der Umrechnung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen in Vorschlagsrechte eine vollständige Gleichheit mit keinem Proportionalverfahren erreichen lasse, da nur ganze Sitze verteilt werden könnten. Daher falle die Entscheidung für das bei Gremienwahlen anzuwendende Zählsystem grundsätzlich in die autonome Entscheidungsbefugnis des Bundestags. Gerade der hier entschiedene Fall mache deutlich, dass sich nicht eindeutig entscheiden lasse, welches Zählverfahren das Gebot der Gleichbehandlung am besten verwirkliche. Einerseits schneide die Antragstellerin im Verfahren nach d’Hondt besonders schlecht ab. Andererseits würde die Zuteilung eines Sitzes an die Antragstellerin nach dem System St. Laguë/Schepers die für einen Sitz erforderliche Mitgliederzahl zulasten einer anderen Fraktion weiter erhöhen. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2002 ( BVerfGE 106, 253 ) und vom 8. Dezember 2004 ( BVerfGE 112, 118 ) stellen die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Wahl des Berechnungsverfahrens ebenfalls nicht infrage. Gegenstand war die im Organstreitverfahren zu klärende Frage, ob die Besetzung der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses abweichend vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit durch einen mathematisch nicht begründbaren Korrekturfaktor modifiziert werden kann, wenn die Anwendung des in der Geschäftsordnung vorgesehenen Zählverfahrens – hier nach St. Laguë/ Schepers – zu einem politischen Patt führt. Eine Änderung der Rechtsprechung ist ebenso wenig dem Urteil vom 3. Juli 2008 ( BVerfGE 121, 266 ) zur Verfassungswidrigkeit des Effekts eines negativen Stimmgewichts im Zusammenhang mit Überhangmandaten oder dem Beschluss vom 26. Februar 2009 Az. 2 BvC 6/04 zur Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde zu entnehmen.
- cc)Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2003 ( BVerwGE 119, 305 ) zur Wahl von Mitgliedern der Gemeinderatsausschüsse sowie zur Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung des Plenums und der Ausschüsse festgestellt, dass kein Wahlsystem die Spiegelbildlichkeit bei der Ausschussbesetzung in letzter Konsequenz herstellen könne. Insbesondere würden bei jedem Berechnungsverfahren Fraktionen teils über-, teils unterrepräsentiert. Wie die Spiegelbildlichkeit im Detail verwirklicht werden solle, liege daher in der Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers. Dieser habe im entschiedenen Fall zulässigerweise das Berechnungsverfahren nach d’Hondt vorgegeben.
- dd)Ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller zur Begründung seiner Popularklage vor allem herangezogenen Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2004 (VGH n. F. 57, 49 und 56), nach denen eine Sitzverteilung gemäß dem d’Hondt’schen Verfahren bei Gemeinderats- und Kreistagsausschüssen ausnahmsweise ausgeschlossen ist, wenn sogenannte Überaufrundungen auftreten. Gegenstand dieser Entscheidungen ist zum einen nicht das Zählverfahren für die Verteilung der Sitze in den vom Volk gewählten kommunalen Gremien, sondern die Besetzung von Ausschüssen. Zum anderen stellt der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass der Landesgesetzgeber – anders als in Art. 35 GLKrWG für die Landtagswahl – den kommunalen Gremien in Art. 33 Abs. 1 Satz 1 GO und Art. 27 Abs. 2 Satz 2 LKrO kein bestimmtes Verfahren vorgegeben hat. In diesem Zusammenhang wird zugleich die ständige Rechtsprechung bekräftigt, dass sowohl das Höchstzahlver-fahren nach d’Hondt als auch das Restverteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer dem Gebot der Wahlgleichheit nach Maßgabe des verbesserten Verhältniswahlrechts entsprächen und daher die Entscheidung eines Gemeinderats für das d’Hondt’sche Höchstzahlverfahren grundsätzlich nicht zu beanstanden sei.
- ee)Im Schrifttum wird die Entscheidung über die Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach d’Hondt, des Proportionalverfahrens nach Hare/Niemeyer oder des Divisorverfahrens nach St. Laguë/Schepers ebenfalls überwiegend dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zugewiesen. Weder das eine noch das andere System wird danach als verfassungsrechtlich zwingend angesehen (vgl. Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, RdNrn. 24 ff. zu Art. 14; Morlok in Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, RdNr. 105 zu Art. 38; Klein in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 134 zu Art. 38; Leibholz/ Rinck, GG, RdNrn. 201 f. zu Art. 38; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, RdNr. 18 zu § 6 m. w. N.).
- ff)Wie bereits in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 22. Juli 1993 ( VerfGH 46, 201 /205) festgestellt, ergibt sich daraus, dass das Bundeswahlgesetz und die Landeswahlgesetze unterschiedliche Sitzverteilungsverfahren vorsehen (vgl. Schreiber, a. a. O.), keine andere Beurteilung. Wenn, wie dargelegt, keines der angesprochenen Systeme verfassungsrechtlich zwingend ist, die Entscheidung über die Anwendbarkeit eines der Systeme also dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unterliegt, kann in der Änderung der Sitzverteilungsverfahren im Bundesrecht und in einzelnen Landesgesetzen ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung nicht gesehen werden. Die Verschiedenartigkeit der Regelungen ist dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Gesetzgeber vielmehr immanent.
- c)Die Wiederholung der Popularklage ist auch nicht unter dem Aspekt zulässig, dass sich neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in den früheren Entscheidungen noch nicht gewürdigte Tatsachen ergeben hätten. Dies gilt insbesondere für das vom Antragsteller in den Vordergrund gestellte Problem von sogenannten Überaufrundungen bei der Sitzverteilung nach dem d’Hondt’schen Verfahren. Dieses Problem war bereits Gegenstand der Popularklageentscheidung vom 15. Februar 1961 ( VerfGH 14, 17 ). In der Entscheidung vom 12. August 1994 ( VerfGH 47, 184 /192) zur Anwendung des d’Hondt’schen Höchstzahlverfahrens für die Sitzverteilung bei Bezirkswahlen stellt der Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 75 Abs. 3 BV dazu fest, dass in früheren Entscheidungen die Frage, ob „Aufrundungen nur bis zur nächsten ganzen Zahl von Mandaten unbedenklich“ seien, zwar nicht ausdrücklich vertieft worden sei. Wie die Entscheidung vom 15. Februar 1961 und die dort behandelten Beispiele zeigten, habe der Verfassungsgerichtshof aber die Auswirkungen des d’Hondt’schen Verfahrens auch insoweit in die Erwägungen einbezogen. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass „bei Anwendung des Proporzverfahrens nach Hare/Niemey-er (in einem einzigen Wahlgebiet) Auf- oder Abrundungen nur bis zur nächsten ganzen Zahl“ vorkämen. Dies ergebe sich unmittelbar aus der Berechnungsmethode als solcher. Gleichwohl erachtete der Verfassungsgerichtshof auch in der Entscheidung vom 12. August 1994 – bezogen auf ein Wahlgebiet, also ohne die in der Entscheidung vom 24. April 1992 ( VerfGH 45, 54 ) festgestellte Summierung der Benachteiligung durch die getrennte Anwendung des Höchstzahlverfahrens in sieben Wahlkreisen – die mit dem d’Hondt’schen Verfahren verbundenen Abweichungen von der mathematischen Proportionalität wie bisher nicht als so weitreichend, dass dem Verfahren seine Eignung als dem Verhältniswahlrecht genügende Berechnungsmethode abgesprochen werden könnte. Diese Aussagen sind nicht beschränkt auf Aufrundungen bis zur nächsten ganzen Zahl von Mandaten, sondern gelten gleichermaßen für die von jeher bekannte und mit Rechenbeispielen belegte Problematik von Überaufrundungen. V. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Permalink: https://openjur.de/u/479688.html ( https://oj.is/479688 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.