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VG München, Urteil vom 22.10.2009 - M 15 K 08.1938

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Z

§ 89; Lachwitz/Schellhorn/Welti, SGB IX, 2.

Aufl., Rn. 8 f. zu § 88). Nach allen Ansichten kann das Vorgehen des Beklagten hier aber keinen Bestand haben.

  1. a)Teilweise wird der tatsächliche Wegfall des Arbeitsplatzes im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung als ein vom Integrationsamt grundsätzlich nicht zu prüfender arbeitsrechtlicher Aspekt angesehen. Es hat demnach nur zu ermitteln, ob eine offensichtlich unwirksame Kündigung vorliegt, deren Unwirksamkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt, so dass die Integrationsbehörde dem Sinn und Zweck des Schwerbehindertenschutzes nach hieran nicht mitwirken soll ( BVerwGE 90, 287 ; BayVGH vom 17.9.2009 Az. 12 B 09.52 <juris>). Eine solche Situation liegt hier nach Auffassung der Kammer nicht vor. Zwar ergeben sich angesichts der Stellenbeschreibungen durch die Klägerin und angesichts der Äußerung des Betriebsrates durchaus Hinweise darauf, dass die Stelle als solche nicht weggefallen sein und die Erkrankung des Beigeladenen eine Rolle gespielt haben könnte. Andererseits hat die Klägerin sowohl nach Aktenlage als auch in der mündlichen Verhandlung Aspekte vorgetragen, die ihre Darstellung stützen, dass sich die alte Stelle des Beigeladenen und diejenige der Frau H. derart unterscheiden, dass man von einem Wegfall der Stelle des Beigeladenen sprechen kann. Dazu gehört insbesondere, dass Frau H. weniger als der Beigeladene verdient und auch nicht mehr Privilegien wie einen Dienstwagen etc. genießt. Es muss daher festgestellt werden, dass der tatsächliche Wegfall des Arbeitsplatzes des Beigeladenen eine wertende Betrachtung und Beweiswürdigung sowie vertiefte Kenntnisse der arbeitsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe erfordert. Gemessen daran liegt es nach der mündlichen Verhandlung nicht offen zu Tage, dass der Kündigungsgrund „Wegfall des Arbeitsplatzes“ offensichtlich nicht vorliegt. Der Beklagte durfte daher nicht als feststehend in seine Entscheidung einstellen, dass der Arbeitsplatz des Beigeladenen nicht weggefallen sei.
  2. b)Selbst wenn man die gesetzlichen Vorgaben so verstehen wollte, dass das Integrationsamt den tatsächlichen Wegfall des Arbeitsplatzes aufklären müsse, hat der Beklagte vorliegend nicht alle Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung genutzt, so dass er vorliegend von einem nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhalt ausging. Seine Bewertung stützt sich alleine auf die schriftlichen Stellungnahmen der Beteiligten. Diese geben Anhaltspunkte, müssen aber durch objektive Beweismittel ergänzt werden. Denn die bloße listenartige Aufzählung von Tätigkeitsmerkmalen sagt noch nichts über deren Gewichtung oder tatsächliche Durchführung aus. Es ist nicht auszuschließen, dass sich hinter ähnlichen Tätigkeitsbeschreibungen Beschäftigungen verbergen, die sich in ihrer praktischen Verwirklichung derart unterscheiden, dass nicht mehr von ein und demselben Arbeitsplatz gesprochen werden kann. Deshalb hätte der Beklagte versuchen müssen, diese abstrakten Beschreibungen derart mit konkreten Informationen auszufüllen, dass eine zuverlässige Bewertung dessen, was sich hinter den Beschreibungen verbirgt, möglich ist. Vorliegend hätte es sich angeboten, Unterlagen zur Personalbestandsplanung der Klägerin anzufordern oder Zeugen zur tatsächlichen Beschäftigungssituation in der Fotoredaktion, insbesondere auch Frau H., zu hören oder jedenfalls deren schriftliche Stellungnahme anzufordern. Auch hätte beispielsweise beim Betriebsrat der Klägerin nachgefragt werden können, mit welchen Tatsachen er seine Behauptung belegt, dass der Arbeitsplatz des Beigeladenen nicht weggefallen sei. Das alles ist hier ausweislich der Behördenakten noch nicht geschehen, so dass eine abschließende Bewertung noch nicht möglich war. 3) Auch im Rahmen der Prüfung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen hat der Beklagte nach Auffassung des Gerichts den Sachverhalt nicht mit der nötigen Vollständigkeit ermittelt und daher die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen zu Unrecht als erwiesen angesehen.
  3. a)Zwar ist fraglich, ob sich der Beklagte in der geschehenen Ausführlichkeit mit dem gesundheitlichen Status des Beigeladenen befassen musste und durfte. Die Integrationsbehörde ist verpflichtet, den historischen Sachverhalt, auf den sich der Arbeitgeber stützt, aufzuklären, insoweit aber auch nur die Kündigungsgründe zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber tatsächlich angeführt hat, da sonst eine andere als die beantragte Kündigung geprüft würde (BVerwG, NZA 1991, 511 ; BayVGH vom 17.9.2009 Az. 12 B 09.52 <juris>). Ausweislich des Antrags der Klägerin vom 24. Februar 2005 hat die Klägerin die Zustimmung zur ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung beantragt (vgl. das Anschreiben zum Antrag vom 24.2.2005). Hierfür ist zwar das Vorhandensein einer unternehmerischen Entscheidung relevant, grds. aber nicht die zu erwartenden Fehlzeiten (vgl. Griebeling in Hauck/Noftz, Rn.

§ 89). Der Beklagte spricht jedoch zumindest im Bescheid vom 16.

Dezember 2005 ausdrücklich davon, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgen solle. Demnach hätte der Beklagte Erwägungen einbezogen, die von dem vorgetragenen Lebenssachverhalt nicht umfasst werden. b) Selbst wenn der Beklagte hierauf eingehen durfte, ist er zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beigeladene mit positiver Prognose als arbeitsfähig einzustufen ist, da diese Einschätzung nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Zwar hat der Beklagte mehrere Einschätzungen der behandelnden Ärzte eingeholt. Diese stützen die ausnahmslos positive Einschätzung des Beklagten aber nicht. In der Stellungnahme vom

  1. Mai 2005 (Bl. 75 d. Behördenakten) heißt es, dass „durchaus mit Ausfallzeiten zu rechnen“ sei. In der Stellungnahme vom
  2. Mai 2005 (Bl. 76 d. Behördenakten) heißt es lediglich, dass eine Bürotätigkeit „unter optimaler medikamentöser Behandlung und bei regelmäßiger ärztlicher Kontrolle (...) durchaus vollschichtig zu leisten“ sei. Selbst diese Bemerkung, die vom Beklagten wesentlich für seine positive Einschätzung herangezogen wurde, ist also mit einer Einschränkung versehen. Im Übrigen heißt es, dass „Arbeiten mit starkem Temperaturwechsel, Zugluft, bei Wind und Regen potentiell gesundheitsgefährdend“ seien; im Rahmen einer Bürotätigkeit solle „auf eine rauchfreie und staubarme Umgebung geachtet werden“ . Mit weiteren Ausfallzeiten sei nur „bei konsequenter medikamentöser Therapie und bei regelmäßiger ärztlicher Kontrolle“ nicht zu rechnen. Dabei ist zu bemerken, dass die ärztlichen Stellungnahmen äußerst knapp ausfallen und bezüglich einzelner Punkte teilweise auch keine Angaben machen (vgl. hierzu besonders Stellungnahme Bl. 77 d. Behördenakten). In manchen Punkten, insbesondere zur Notwendigkeit weiterer Rehabilitationsmaßnahmen, widersprechen sie sich auch. Nach Auffassung des Gerichts lassen diese Stellungnahmen deswegen eine sichere, insbesondere eine uneingeschränkt positive Prognose nicht zu. Dies gilt umso mehr, als beim Beigeladenen während des Verwaltungsverfahrens, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckte, weitere nicht unerhebliche Fehlzeiten aufgetreten sind. Diese hätten grundsätzlich berücksichtigt werden müssen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung des Sachverhalts der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids vom
  3. April 2008 ist, da eine Kündigung naturgemäß nicht vorliegt (BVerwG vom 10.11.2008 Az. 5 B 79/08 <juris>). Daher ist es unverständlich, wie der Beklagte zu seiner Auffassung gelangen konnte, dass der Beigeladene gesundheitlich in der Lage sei, den Posten des geschäftsführenden Redakteurs zu übernehmen, ohne dass der Beigeladene durch den eigenen medizinischen Dienst des Beklagten oder durch den Amtsarzt unter Berücksichtigung der durch die bisherigen Stellungnahmen aufgeworfenen Fragen untersucht wurde. Eine Untersuchung des Beigeladenen wäre auch angesichts der ohnehin schon langen Dauer des Verwaltungsverfahrens noch in angemessener Zeit durchzuführen gewesen. Es ist demgegenüber nicht, wie der Beklagte meint, ausreichend, dass keine eindeutig negative Prognose gestellt werden konnte. Dies würde im Ergebnis wie eine Vermutung dahingehend wirken, dass eine positive Prognose vorliegt. Dies ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu entnehmen. Andernfalls müsste, schon wegen der stets verbleibenden Unsicherheit von Prognoseentscheidungen, die Zustimmung zur Kündigung wohl in den meisten Fällen verweigert werden. Eine derartige Regel stellt das Gesetz nicht auf. Vielmehr sollen auch Schwerbehinderte nicht prinzipiell unkündbar gemacht werden, wie der Beklagte im Bescheid richtig feststellt. Der Beklagte hat folglich den Sachverhalt bzgl. der zukünftigen Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend ermittelt und seine Entscheidung auf eine mangelhafte Tatsachenbasis gestützt. Sie erweist sich schon deswegen als fehlerhaft, ohne dass es auf die Beweislastverteilung ankäme. 4) Zudem ist fraglich, ob der Beklagte in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid darauf hätte abstellen dürfen, dass die Klägerin kein Eingliederungsmanagement gem. § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt habe. Dies wäre zwar ein Grund, der die Zurückweisung des Antrags gerechtfertigt hätte (Griebeling in Hauck/Noftz, Rn.

§ 89

). Jedoch ist trotz mehrfacher Behauptung der Klägerin, ein Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben, nicht ermittelt worden, ob ein Eingliederungsmanagement gem. § 84 Abs. 2 SGB IX wirklich nicht durchgeführt wurde, so dass der Beklagte sich ermessensfehlerhaft hierauf stützt. Bei dem Eingliederungsmanagement handelt sich um eine nicht genau festgelegte, auf den Einzelfall abzustimmende Vielzahl von Maßnahmen (vgl. Lachwitz/Schellhorn/Welti, Rn. 22, 24 zu § 84). Die Klägerin hatte bereits im Antrag vom

  1. Februar 2005 berichtet, dass der Arbeitsaufnahme des Beigeladenen zum
  2. Oktober 2004 Gespräche mit Geschäftsführung und Personalabteilung vorausgegangen waren. Dies kann grds. geeigneter Bestandteil eines Eingliederungsmanagements sein. Die Klägerin hat auch sonst während des Verwaltungsverfahrens daran festgehalten, dass ein Eingliederungsmanagement durchgeführt worden sei (vgl. Schreiben v. 12.4.2005, Bl. 65 d. Behördenakten) und laut Aktenvermerk vom
  3. Mai 2005 (Bl. 86 d. Behördenakten) auch Nachweise hierfür angeboten. Diese hat der Beklagte ausweislich der Akten nicht berücksichtigt, sondern ging im Bescheid vom
  4. Dezember 2005 davon aus, dass ein Eingliederungsmanagement durchgeführt worden sei, obwohl augenscheinlich nicht einmal die angebotenen Nachweise angefordert und gesichtet wurden. Zumindest dies hätte getan werden müssen, um ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis zu kommen, ein Eingliederungsmanagement gem. § 84 Abs. 2 SGB IX habe nicht vorgelegen. Der Bescheid erweist sich daher auch insoweit als ermessensfehlerhaft. Zwar hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, in Wahrheit sei gemeint, dass der Arbeitgeber entgegen § 84 Abs. 1 SGB IX das Integrationsamt nicht eingeschaltet habe. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar. Der Bescheid vom
  5. Dezember 2005 und der Widerspruchsbescheid vom
  6. April 2008 nennen ausdrücklich jeweils nur § 84 Abs. 2 SGB IX. Auch wurde während des ganzen Verwaltungsverfahrens konstant nur das „Eingliederungsmanagement“ angesprochen, womit nach der ausdrücklichen gesetzlichen Definition Maßnahmen nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX bezeichnet werden. Maßnahmen nach § 84 Abs. 1 SGB IX sind kein betriebliches Eingliederungsmanagement und werden üblicherweise „Präventionsverfahren“ genannt. Ein fehlendes Präventionsverfahren ist im Übrigen nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmung des Integrationsamtes, sondern lediglich Ermessensgesichtspunkt (BVerwG, NJW 2008, 166 ; dem folgend BayVGH vom 17.9.2009 Az. 12 B 09.52 <juris>). Bei einem Präventionsverfahren hätte es aber der Erläuterung bedurft, inwieweit hierdurch die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung abzuwenden (BVerwG, a.a.O.). Es wäre darüber hinaus sinnlos, bzgl. § 84 Abs. 1 SGB IX Gespräche über die Vorlage von Nachweisen zu führen, da das Integrationsamt die Einschaltung des eigenen Integrationsfachdienstes unschwer selbst überprüfen kann. Nach Auffassung der Kammer kann der Beklagte folglich im Verwaltungsverfahren nur das Eingliederungsmanagement gem. § 84 Abs. 2 SGB IX gemeint haben, so dass die Einschätzung des Beklagten ermessensfehlerhaft war. 5) Der Beklagte hat außerdem nicht in ausreichendem Maße die Interessen der Klägerin in seine Abwägung eingestellt. Grds. sind die Interessen des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten mit denen des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen (s.o.). Dies geschieht hier lediglich formelhaft dadurch, dass gesagt wird, die entstehenden Schwierigkeiten seien der Klägerin im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht zuzumuten. Damit werden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall wären zumindest - nicht notwendig abschließend - die nicht unerheblichen Lohnkosten, das noch weiter zu ermittelnde Ausmaß der tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen des Beigeladenen und die Tatsache, dass es sich um eine Änderungskündigung, nicht aber die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt, entscheidungserheblich in die Abwägung mit einzubeziehen gewesen. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Beklagte nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung wieder zum selben Ergebnis kommt, muss die ordnungsgemäße Ermessensausübung doch aus den Bescheiden ersichtlich sein, um sie nachprüfbar zu machen. Der Bescheid des Beklagten vom
  7. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  8. April 2008 leidet somit an diversen Ermessensfehlern. Da es sich vorliegend um eine grds. offene Ermessensentscheidung handelt, in die alle wesentlichen Gesichtspunkte einzustellen sind, kann bzgl. keines einzelnen Ermessensfehlers ausgeschlossen werden, dass er die Entscheidung beeinflusst hat. Somit erweist sich der Bescheid vom
  9. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  10. April 2008 als rechtswidrig. Nach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Kostenentscheidung bzgl. des Beigeladenen beruht auf §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/479842.html ( https://oj.is/479842 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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