Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin bewohnt im Gemeindegebiet der Beklagten ein Haus auf einem etwa 1700 qm großen, eingezäunten Grundstück. Sie betreibt eine Pension in der benachbarten Gemeinde. Sie hält auf ihrem Wohngrundstück im Gebiet der Beklagten seit dem
- September 2007 den am
- Juli 2007 geworfenen, rassereinen Fila Brasileiro-Rüden „...“. In der gutachterlichen Stellungnahme vom
- November 2007 stellte der Sachverständige fest, dass „...“ nicht gesteigert aggressiv und gefährlich im Rechtssinne sei, es sei bei dem derzeitigen Alter des Welpen von rund vier Monaten noch nicht einmal eine „normale“ Aggressionsbereitschaft vorhanden. Er empfahl die Ausstellung eines zeitlich befristeten, vorläufigen Negativzeugnisses. Verschiedene Nachbarn der Klägerin beschwerten sich bei der Beklagten über Lärmbelästigungen durch lautes, jeweils zwischen 25 und 75 Minuten andauerndes Gebell des Hundes „...“, und legten diesbezügliche Aufzeichnungen betreffend den Zeitraum vom
- Januar 2008 bis
- Februar 2008 vor. Mit Schreiben vom
- März 2008 bat die Beklagte die Klägerin, bei einer persönlichen Vorsprache zu diesen vorgetragenen Beschwerden Stellungnahme zu nehmen. Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom
- April 2008 auf die gemeindliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe hin; danach müssten Tiere so gehalten werden, dass Anwohner nicht durch dauerhaftes Bellen, Winseln, Heulen etc. gestört würden. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Anwohner nicht durch das Bellen ihres Hundes gestört würden. Die Klägerin teilte daraufhin der Beklagten am
- April 2008 mit, sie habe die Aufforderung der Beklagten vom
- März 2008 nicht erhalten. Möglicherweise finde hier zwischen einem Teil der Nachbarschaft und einem bestimmten Briefzusteller ein Komplott statt. Sie hole den Hund „...“ sowie einen weiteren von ihr gehaltenen Hund abends rechtzeitig ins Haus. Wenn ein Hund anschlage, achte sie darauf, dass dieses nicht zu einem Dauerbellen ausarte. Ein anderer großer Hund aus der Nachbarschaft belle oft minutenlang. PHM W. berichtete der Beklagten unter dem
- April 2008, er habe auf die wiederholten Beschwerden aus der Nachbarschaft hin am
- April 2008 die Klägerin aufsuchen wollen und ca. 50 Meter vom klägerischen Anwesen geparkt. Er habe durch ein geöffnetes Autofenster das deutlich vernehmbare, anhaltende Bellen eines Hundes gehört. Der bellende Hund habe sich in einer Art Wintergarten aufgehalten. Er habe zwei Töchter der Klägerin angetroffen und den Grund seiner Vorsprache erklärt, der Hund habe während des Gesprächs ununterbrochen weiter gebellt. Nach Mitteilung von PHKin G. an die Beklagte vom
- Mai 2008 habe sich der Hund, als sie am
- Mai 2008 gegen 20.30 Uhr das Anwesen der Klägerin aufgesucht habe, in seinem Zwinger befunden und ununterbrochen gebellt. Der 15jährige Sohn der Klägerin habe nicht gewusst, wo seine Mutter sei und wann sie zurückkehre. Auf Aufforderung habe der Sohn den Hund aus dem Zwinger und ins Haus genommen. Nach Feststellung von PHM W. vom
- Oktober 2008 wurde die Polizei am
- Oktober 2008 um 00.05 Uhr von zwei Nachbarn telefonisch darüber informiert, dass der Hund der Klägerin seit mehr als eineinhalb Stunden auf den Straßen um das klägerische Anwesen frei herumlaufe und ständig belle. Als die Polizei das klägerische Anwesen aufgesucht habe, sei der Hund im Haus gewesen. Frau K., die das östlich an das klägerische Anwesen angrenzende Grundstück bewohnt, gab in einer Zeugenvernehmung gegenüber der zuständigen Polizeiinspektion am
- Juni 2008 an, seit Januar 2008 würden mehrere Nachbarn durch das extrem laute Gebell des Fila Brasileiro, den die Klägerin auf ihrem Grundstück halte, belästigt. Der Hund belle in unregelmäßigen Abständen zur Tages- und Nachtzeit, sehr oft auch in der Mittagszeit oder in den späten Abendstunden, ca. 30 Minuten ohne Unterbrechung. Die Belästigung sei für die Nachbarschaft unerträglich geworden, auf entsprechende Bitten der Nachbarschaft reagiere die Klägerin uneinsichtig. In der Folgezeit gingen bei der Beklagten weitere Beschwerden der Nachbarschaft ein, denen auch „Lärmprotokolle“ mit Aufzeichnungen von Datum und Uhrzeit des Gebells beigefügt waren. Die Klägerin teilte der Beklagten am
- Oktober 2008 mit, am
- Oktober 2008 hätten die Eheleute K., Bewohner des östlich angrenzenden Grundstücks, nach Aussagen ihrer Töchter (13 und 15 Jahre alt) ihren Hund mit einer Ultraschall-Pfeife traktiert. Mit Schreiben vom
- November 2008 teilte die Klägerin mit, an sie gerichtete Briefe der Beklagten erhalte sie entweder gar nicht oder geöffnet. Sie erstattete deshalb auch Strafanzeige. Mit Bescheid vom
- Dezember 2008 , der gemäß Zustellungsurkunde am
- Dezember 2008 in den Briefkasten der Klägerin eingelegt wurde, gab die Beklagte der Klägerin auf, ihren Fila Brasileiro „...“ von Montag bis Freitag sowie an Sonntag- und Feiertagen, jeweils in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr nur unter Aufsicht von einer dazu geeigneten und befähigten Person außerhalb des Wohnhauses zu lassen; geeignet sei jede Person, die körperlich in der Lage sei, ausreichend auf den Hund einzuwirken. Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- € angedroht. Rechtsgrundlage für die Anordnung sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Das dauerhafte und intensive Hundegebell des Fila Brasileiro gerade zu Mittags- und Nachtzeiten erfülle den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Das ruhestörende Hundegebell sei vorwiegend auf die mangelhafte Beaufsichtigung des Hundes zurückzuführen. Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2008, bei Gericht eingegangen am
- Dezember 2008, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 8.12.2008 aufzuheben. Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen vorgetragen, da in der Nachbarschaft auch andere Hunde gehalten würden, könne nicht jedes Bellen „...“ zugeordnet werden. Die Beklagte gehe davon aus, dass es solche Belästigungen durch dauerhaftes Hundegebell gegeben habe. Die Klägerin bestreite alle tatsächlichen Vorkommnisse dieser Art. Nur eine immissionsschutzrechtliche Messung, die von subjektiven Einflüssen und Empfindlichkeiten unabhängig sei, könnte den notwendigen Beweis für das Vorliegen unzumutbarer Belästigungen erbringen. Eine solche Messung habe bislang nicht stattgefunden. Am
- Mai 2008 gegen 20.30 Uhr habe der Hund angeschlagen, als zwei Polizeibeamte das Anwesen aufgesucht hätten. Ein stundenlanges ununterbrochenes Bellen, wie es eines der „Lärmprotokolle“ dokumentiere, widerspräche jeglicher Lebenserfahrung. Die Beklagte selbst habe bei Stichproben kein Bellen feststellen können. Außerdem bestünden Bedenken gegen die Bestimmtheit des § 3 der Verordnung der Beklagten. Mit Schriftsatz vom
- Mai 2009 beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten, die Klage abzuweisen. Das Anwesen der Klägerin liege in einem reinen Wohngebiet. Durch Lärmprotokolle der Nachbarschaft sei exakt dokumentiert worden, zu welchen Uhrzeiten und wie lange das Hundegebell angedauert habe. Auch die zuständige Polizeiinspektion habe bei mehreren Ortsbesichtigungen festgestellt, dass der Hund lautstark gebellt habe. Tierhalter seien verpflichtet, ihre Tiere so zu halten, dass niemand durch den von den Tieren erzeugten Lärm mehr als nur geringfügig belästigt werde, ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Halterpflichten stelle eine Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 BayImSchG dar und erfülle außerdem den Tatbestand der unzulässigen Lärmbelästigung im Sinne des § 117 Abs. 1 OWiG. Eine Messbarkeit oder das Überschreiten bestimmter Richtwerte sei nicht das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung, ob eine nicht hinnehmbare Lärmbelästigung vorliege. Gesundheitsschädlich seien insbesondere die Störungen der Nachtruhe. Die getroffene Maßnahme sei geeignet und außerdem auch das mildeste Mittel im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LStVG. Es sei gerade nicht angeordnet worden, den Hund im Haus zu halten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
- September 2009 wiederholten die Parteien die schriftsätzlich vorbereiteten Anträge. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift hierüber Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom
- Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO). Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Nach dieser Vorschrift können die Sicherheitsbehörden, zu denen die Beklagte gemäß Art. 6 LStVG zählt, soweit hierfür keine vorgehende spezialgesetzliche Ermächtigung besteht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift waren bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids erfüllt. Das Gericht entscheidet dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), von welchen Tatsachen die Beklagte im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Anordnung ausgehen durfte. „Gesamtergebnis“ i.S.d. § 108 Abs. 1 VwGO ist die sich aus vielen Einzelheiten zusammensetzende Gesamtsituation, in der einfache und komplexe Sachverhalte zusammenfließen, gewonnen nach den Grundsätzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus den vorgelegten Akten, dem Vortrag der Beteiligten, dem Ergebnis einer etwa durchgeführten Beweisaufnahme, aber auch unter Berücksichtigung offenkundiger oder allgemeingültiger Tatsachen (vgl. Nomos-Handkommentar, Rn 6 f zu § 108 VwGO). Die Klägerin hat den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 1 OWiG verwirklicht. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Lautes Hundegebell ist „Lärm“ im Sinne diese Vorschrift, da es sich um eine Geräuschimmission handelt, die auf einen normal lärmempfindlichen Menschen belästigend wirkt (vgl. OLG Düsseldorf vom 24.11.1993, NJW-RR 1995, 542 , BayVGH vom 1.12.1988 Az. 21 B 88.01683 ). Belästigungen sind Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens, die noch keine Gesundheitsschäden bewirken. Lautes Hundegebell ist bereits aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges, lautes Geräusch dazu geeignet, das körperliche und seelische Wohlbefinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beeinträchtigen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Belästigungen sind erheblich, wenn sie das übliche und zumutbare Maß übersteigen; dies richtet sich nach Stärke, Häufigkeit und Dauer des Lärms sowie nach dem konkreten Zeitpunkt der Lärmimmission sowie deren Ortsüblichkeit. Nach der Rechtsprechung sowohl der Zivil- als auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der sich das Gericht anschließt, ist es bei Geräuschbelästigungen, die von einer Tierhaltung ausgehen, für die Annahme einer „erheblichen“ Belästigung nicht erforderlich, dass diese die Immissionsrichtwerte überschreiten, die für die Bestimmung der Erheblichkeit von Geräuscheinwirkungen durch Anlagen in Regelwerken wie z.B. der TA-Lärm festgelegt sind; dies gilt insbesondere bei Störungen der Nachtruhe (BayVGH vom 1.12.1988 a.a.O. ; OLG Düsseldorf vom 24.11.1993 a.a.O. ; OLG Köln vom 7.6.1993, MDR 1993, 1083 ; OLG Hamm vom 16.11.1989, MDR 1990, 442 ). Allein aufgrund der aktenkundigen Feststellungen der zuständigen Polizeibeamten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es mindestens über einen Zeitraum von mehreren Wochen wiederholt zu jeweils länger andauerndem und auch weithin hörbarem Bellen des Hundes "..." kam. PHM W. konnte am
- April 2008 bereits ca. 50 m vom klägerischen Anwesen entfernt das anhaltende Bellen des Hundes "..." deutlich vernehmen, obwohl sich der Hund zu diesem Zeitpunkt nicht im Freien, sondern in einer Art Wintergarten aufhielt; außerdem war zu diesem Zeitpunkt weder die Klägerin, noch sonst ein Erwachsener anwesend, der das Bellen des Hundes hätte bemerken und unterbinden können. Die Polizeibeamten PM R. und PHKin G. haben schriftlich vermerkt, dass sie am
- Mai 2008 um ca. 19.40 Uhr von einem Nachbarn verständigt wurden, dass der Hund die Nachbarschaft durch Bellen belästige, und dass der Hund "...", als sie gegen 20.30 Uhr das klägerische Anwesen aufsuchten, „ununterbrochen“ gebellt habe; auch bei diesem Vorfall war weder die Klägerin, noch sonst ein Erwachsener zur Beaufsichtigung des Hundes auf dem Grundstück anwesend. Zudem hat das Gericht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass es – wie die Polizei in einem konkreten Fall festgestellt hatte – jedenfalls auch in späten Abendstunden zu lang anhaltendem und damit störendem Hundegebell gekommen ist; da nicht nur die Nachtzeit, sondern auch die Abendstunden als Ruhezeiten geschützt sind, wiegen derartigen Störungen besonders schwer. Bestätigt wird die Richtigkeit der Feststellung, dass der Hund „...“ häufig und anhaltend gebellt hat, schließlich durch Angaben der Klägerin selbst: Die Klägerin hatte bereits in Schreiben vom
- Mai 2006 an zwei Nachbarn, das in der vorgelegten Behördenakte enthalten ist, in anderem Zusammenhang angegeben, dass sich die beiden damals auf ihrem Grundstück gehaltenen Hunde „im Freien (wo sonst?!)“ aufhalten würden. Weiter hat die Klägerin bestätigt, der Hund "..." belle, wenn ein Passant an ihrem Grundstück vorbeiginge. Schließlich hat die Klägerin selbst angegeben, eine Pension in der benachbarten Gemeinde zu führen, so dass sie arbeitsbedingt häufig von ihrem Grundstück abwesend ist. Den der Beklagten vorgelegten detaillierten Aufzeichnungen verschiedener Nachbarn über konkrete Zeiten, zu denen der Hund gebellt hat (an deren Richtigkeit zu zweifeln im Übrigen kein Anlass beständen hätte) kommt daneben keine entscheidungserhebliche Bedeutung (mehr) zu. Dass die Klägerin die Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen von Polizei und Nachbarschaft lediglich bestreitet, reicht nicht aus, um diese Feststellungen zugestellt widerlegen; im Übrigen kann die Klägerin ihrer häufigen Abwesenheit von ihrem Grundstück diese Situation gerade nicht aus eigener Anschauung beurteilen. Aus all diesen Umständen konnte die Beklagte bei Bescheidserlass darauf schließen, dass der Hund "..." immer wieder lang anhaltend gebellt hatte. Sie durfte weiter davon ausgehen, dass das Bellen so laut gewesen war, dass es zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft geführt hatte. Dass nach den dem Gericht zugänglichen Informationsquellen bereits nach der Rassebeschreibung für den „Fila Brasileiro“ sein tiefes, weithin hörbares Bellen charakteristisch ist, wurde bereits in der mündlichen Verhandlung angesprochen. Demgegenüber war – wie oben ausgeführt – eine Lärmmessung und –bewertung auf der Grundlage der – sich unmittelbar nur auf Geräuschimmissionen von gewerblichen und industriellen Anlagen beziehenden – TA Lärm nicht erforderlich. Abgesehen davon ergibt sich aus den – mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung besprochenen – Hinweisen des Gesundheitsamts Mecklenburg-Vorpommern „Umwelthygienische Probleme bei der Einordnung von Hundezuchtanlagen/Tierheimen“, in der für die Planung von gewerblichen Hundezuchtanlagen und Tierheimen der von solchen Anlagen ausgehende Lärm auf der Grundlage der TA Lärm beurteilt wird, dass ein Abstand von 320 m erforderlich wäre, um in einem reinen Wohngebiet nachts den hierfür auf 55 dB(A) festgesetzten Spitzenpegel und damit den notwendigen Nachbarschaftsschutz einzuhalten. Dabei wird, da Häufigkeit und Dauer des Bellens nicht vorhergesagt werden könnten, die Beurteilung der Lärmimmissionen auf der Grundlage der Ziffer 2.8 der TA Lärm (Spitzenpegelkriterium) und nicht anhand von Dauerschallpegeln (Mittlungspegeln) für sinnvoll gehalten. Weiter wird in dieser Schallimmissionsprognose davon ausgegangen, dass die Anzahl der auf einem Grundstück in einer Zwingeranlage gehaltenen Hunde keinen Einfluss auf die zu erwartenden Lärmimmissionen hat, da ein gleichzeitiges Anschlagen mehrerer Hunde im gleichen Sekundenbruchteil auszuschließen sei. Für die Haltung eines einzelnen Hundes ist der errechnete Mindestabstand daher nicht zu reduzieren. Schließlich nehmen die „Hinweise““ auf ein Schallgutachten Bezug, wonach Hundegebell im Abstand von 1 m einen Spitzenpegel von 100 bis 110 dB(A), je nach Hunderasse, erreichen kann. Diese Berechnungen, die der von der Klägerseite angeregten, objektiv nachprüfbaren Messung der Lautstärke des Hundegebells vergleichbar sind, bestätigen somit die Richtigkeit der von der Beklagten bei Bescheidserlass anhand der allgemeinen Kriterien (Hunderasse, Wahrnehmung des Hundegebells durch die Polizeibeamten vor Ort und durch die Nachbarschaft als laut, lang anhaltend und damit sehr störend) vorgenommenen Beurteilung, dass das Bellen des Hundes „...“ zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft geführt hat. Daneben hat die Klägerin auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 i.V.m. § 5 der Verordnung der Beklagten vom 24.7.1996 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 1.1.2002 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 BayImSchG (i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 10.6.2008, GVBl S. 317) verwirklicht. Nach § 3 dieser Verordnung sind Tiere so zu halten, dass niemand durch ständiges Bellen, Winseln, Heulen usw. gestört wird. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Vorschrift kann gemäß § 5 dieser Verordnung, der auf Art. 18 Abs. 2 Nr. 6 BayImSchG (der bei Erlass der Änderungsverordnung dem Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 BayImSchG entsprach) verweist, mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden. Die Verordnung erging auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 14 BayImSchG, wonach zum Schutz vor unnötigen Störungen die Gemeinden Verordnungen über (u.a.) das Halten von Haustieren erlassen können. Dass mit der Formulierung „ständiges“ Bellen in § 3 der Verordnung der Beklagten nicht ein über Stunden anhaltendes Bellen gemeint ist, ergibt sich aus der Verbindung mit dem weiteren Tatbestandmerkmal „stören“; der konkrete Anwendungsbereich des § 3 der Verordnung der Beklagten lässt sich somit in einer dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) genügenden Weise ermitteln: Das Bellen muss wiederholt und jedenfalls so häufig und lange anhaltend auftreten, dass es von der Umgebung als unangenehm empfunden wird, also eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Dass dies hier der Fall war, steht nach den o.g. Feststellungen zur Überzeugung des Gerichts fest. Diesen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand hat die Klägerin verwirklicht. Sie hat keinerlei Vorkehrungen getroffen, um das wiederholte und über längere Zeit andauernde Bellen des von ihr gehaltenen Hundes "..." zu verhindern, obwohl sie als Halterin des Hundes hierzu verpflichtet gewesen wäre, da ihr bezüglich der von ihrem Hund ausgehenden Gefahren eine Garantenstellung zukommt (vgl. Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, Kommentar zum LStVG, Rn 47 zu Art. 7, Art. 3 LStVG i.V.m. § 8 OWiG). Die von der Beklagten verfügte streitgegenständliche Anordnung ist jedenfalls im Zeitpunkt ihres Ergehens - auf diesen Zeitpunkt ist für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden sicherheitsrechtlichen Anordnung abzustellen – erforderlich gewesen, um weiteres ordnungswidriges Verhalten zu unterbinden bzw. zu verhüten. Der Beklagten waren keine Umstände bekannt geworden oder von der Klägerseite mitgeteilt worden, die eine grundsätzliche Änderung der Sachlage hätten annehmen lassen; eine derartige Änderung war insbesondere nach den Einlassungen der Klägerin, die etwaige von ihrem Hund ausgehende Belästigungen grundsätzlich in Abrede gestellt hat (z.B. mit der Behauptung, das Bellen stamme von einem anderen in der Gegend gehaltenen Hund, oder mit der Behauptung, ihr Hund sei von Nachbarn durch Verwendung einer Ultraschall-Pfeife zum Bellen gereizt worden), nicht zu erwarten. Die streitgegenständliche Anordnung ist auch zur Erreichung des Zwecks, die Nachbarschaft vor einem Fortdauern der Belästigungen durch das anhaltende und laute Bellen des Hundes "..." zu schützen, geeignet, da durch die Forderung nach Anwesenheit einer hierzu befähigten Aufsichtsperson gewährleistet wird, dass etwaiges Bellen sofort unterbunden wird (indem z.B. der Hund so im Haus verwahrt wird, dass ein etwa fortdauerndes Bellen nicht mehr in der Nachbarschaft zu hören ist). Die Anordnung genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG); da sie die Anwesenheit einer Aufsichtsperson, falls der Hund „...“ außer Haus gelassen wird, lediglich für die besonders geschützten Zeiten der Mittags-, Abend- und Nachtruhe fordert, stellt sie ein sehr mildes Mittel dar. Demgegenüber ist für andere als die genannten Zeiten jedenfalls mit der streitgegenständlichen Anordnung keine Verpflichtung zur Anwesenheit einer Aufsichtsperson verfügt worden, ebenso wenig ist für die in der streitgegenständlichen Anordnung genannten Zeiten der Aufenthalt des Hundes außerhalb des Hauses generell untersagt worden. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes wurden von der Klägerseite keine Einwendungen erhoben; das Zwangsgeld bewegt sich am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG, der bis 50.000,-- € reicht. Angesichts der Bedeutung der Einhaltung der streitgegenständlichen Anordnung für das Wohlbefinden der Nachbarschaft und der bislang völlig fehlenden Kopperationsbereitschaft der Klägerin durfte die Beklagte davon ausgehen, dass ein geringeres Zwangsgeld nicht den gewünschten Erfolg der Beachtung der verfügten Anordnung erwarten lassen würde. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Permalink: https://openjur.de/u/479890.html ( https://oj.is/479890 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.