Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an seinen jeweiligen Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Reisebeendigung zu fordern und/oder zu vereinnahmen, ohne dass zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde. II. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger EUR 208,65 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.08.2008 zu bezahlen. III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,-- vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird endgültig auf EUR 15.000,-- festgesetzt. Tatbestand Der Kläger macht gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen einer behaupteten Pflichtverletzung bei der Veranstaltung von Reisen geltend. Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu seinen über 1.600 Mitgliedern zählen unter anderem die ... sowie die meisten ... . Der Beklagte ist Träger von Veranstaltungen der Evangelischen Erwachsenenbildung im Dekanat ... . Mit dem als Anlage K1 vorgelegten Schreiben vom 13.05.2008, gerichtet "An alle, die Interesse an den Studienreisen im Evangelischen Bildungswerk Landshut haben", informierte der Beklagte die Adressaten "über die Reiseaktivitäten in den kommenden Monaten". Dabei wurde auf insgesamt sieben Pauschalreisen hingewiesen, die bis 31.04.2009 stattfinden sollten. Das Schreiben endete wie folgt: "Die Reisen werden von ... betreut. Ein/e deutschsprechender Reiseleiter/in begleitet die Gruppe jeweils im Land. Ab Frühling / Sommer 2009 planen wir eine Studienreise nach Indien, Radjastan mit Neu Dehli, Agra und Jaipur. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir würden uns sehr freuen, wenn wir Ihr Interesse geweckt haben und Sie sich vorab für unser Angebot interessieren. Ausdrückliche Angaben darüber, wer Reiseveranstalter der genannten Reisen sei, waren in dem Schreiben nicht enthalten. Ergänzend wird auf Anlage K1 Bezug genommen. Eine der in diesem Schreiben beworbenen Reisen war eine Studienreise nach Belgien, die in der Zeit vom 01. bis 06.10.2008 stattfand. Während zwischen den Parteien streitig ist, wer für die übrigen Reisen als Reiseveranstalter im Rechtssinne anzusehen ist, ist bezüglich der Studienreise nach Belgien die Eigenschaft des Beklagten als Reiseveranstalter nach beiderseitigem Vortrag gegeben. Für diese Reise wurde den Reisenden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k BGB nicht ausgehändigt. Mit Schreiben vom 11.06.2008 (Anlage K3) mahnte der Kläger den Beklagten unter anderem wegen eines aus seiner Sicht verwirklichten Verstoßes gegen § 651 k BGB ab und forderte zur Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte verwies darauf, dass er lediglich ein bis zweimal Reisen als Reiseveranstalter durchführe und daher die Ausnahmevorschrift des § 651 k VI Ziffer 1 BGB einschlägig sei. Eine Unterlassungserklärung, bezogen auf den streitgegenständlichen Vorwurf wurde daher nicht abgegeben (Anlagen K4, K6). Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte könne sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 651 k VI BGB berufen, da er mehr als nur gelegentlich Reisen veranstalte. Dies ergebe sich aus Anlage K1 sowie aus dem als Anlage KS vorgelegten Internetauftritt, unter dem ebenfalls vom Beklagten veranstaltete Reisen beworben worden seien. Dem Kläger stehe daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowohl nach UKlaG als auch nach UWG zu. Außerdem könne er Ersatz der außergerichtlich entstandenen Kosten verlangen, hinsichtlich deren Berechnung auf den Vortrag in der Klageschrift (Bl. 7 / 8 d.A.) Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt: I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an seinen jeweiligen Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Reisebeendigung zu fordern und/oder zu vereinnahmen, ohne dass zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde. II. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Euro 208,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Beklagte verweist darauf, dass es sich bei ihm um einen gemeinnützigen Verein handele, der sich als Bildungswerk verstehe. Im Rahmen seines Bildungsangebots befasse sich eine relativ kleine Sparte mit Reisen. Wirtschaftliche Interessen verfolge er dabei nicht, sondern agiere vollständig außerhalb eines Gewerbebetriebs und erfülle daher schon nicht die Voraussetzung eines Handelns im Wettbewerb. Er trete grundsätzlich nicht als Reiseveranstalter, sondern in der Regel lediglich als Reisevermittler auf. So sei er lediglich bei der Studienreise nach Belgien ausnahmsweise als Veranstalter aufgetreten, bei den übrigen sechs im Schreiben gemäß Anlage Kl genannten Reisen wie auch bei den aus Anlage K8 ersichtlichen sei er lediglich als Reisevermittler tätig geworden, und zwar hinsichtlich der Reisen ins Baltikum, nach Armenien, mit der Transsibirischen Eisenbahn, nach Usbekistan, nach Jordanien und nach Ägypten für den Reiseveranstalter... (wie sich auch aus den als Anlagen B1 und B2 vorgelegten Prospekten ergebe) und hinsichtlich der Reise nach Slowenien für die Kirchengemeinde Freising als Veranstalter. Bezüglich der vom Beklagten vermittelten Reisen werde die Reisepreisabsicherung durch die betreffenden Veranstalter gewährleistet. Hierzu hat der Beklagte zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2009 (Bl. 33 d.A.) vorgetragen, dass die Sicherungsscheine von der ... nach der Anmeldung übersandt würden. In der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2009 (Bl. 49 d.A.) führte er aus, dass in den Fällen, in denen der Beklagte als Reisevermittler auftrete, der Sicherungsschein dem jeweiligen Reiseteilnehmer mit der Rechnung übersandt werde. Es handele sich dabei jeweils um die Kopie desjenigen Reisescheins, den der Beklagte seinerseits vom Reiseveranstalter mit dessen Rechnungsstellung erhalten habe. Provisionen für die Tätigkeit als Reisevermittler erhalte der Beklagte nicht. Er könne sich daher insgesamt auf die Privilegierung des § 651 k VI Nr. 1 BGB berufen. Der Beklagte müsse sich auch nicht im Wege eines Rechtsscheins als Reiseveranstalter behandeln lassen, da die Angaben in den Reiseprospekten den tatsächlichen Veranstalter eindeutig benennen würden. Zudem komme es im Rahmen des § 651 k BGB nicht auf eine etwaige Rechtsscheinhaftung als Reiseveranstalter an. Dies ergebe sich aus Sinne und Zweck der Norm, denn es solle die Absicherung der Reisekunden sichergestellt werden, die ausreichend geschützt seien, wenn sie von dem tatsächlichen Reiseveranstalter eine entsprechende Sicherheit erhielten. Eine weitere zusätzliche Sicherheit durch einen zweiten Veranstalter per Rechtsschein bedürfe es nicht. Der Kläger verbleibt demgegenüber bei seiner Rechtsauffassung. Er macht ergänzend geltend, dass sich der Beklagte bereits deswegen nicht auf die Privilegierung berufen könne, weil er jedenfalls als Vermittler agiere und daher die unstreitige Veranstaltung der Reise nach Belgien nicht "außerhalb des Gewerbebetriebs" - wie es § 651 k VI Nr. 1 BGB verlangen würde - erfolgt sei. Ungeachtet dessen sei der Beklagte hinsichtlich aller -streitgegenständlichen Reisen als Reiseveranstalter anzusehen, da es insoweit allein auf den Außenauftritt und dessen Beurteilung aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden ankomme, wobei unter anderem die eigene Werbung maßgeblich sei, die hier den Beklagten als Veranstalter erscheinen ließe. Entsprechendes ergebe sich auch aus den als Anlagen K9 und K10 vorgelegten Unterlagen, auf die ergänzend Bezug genommen wird. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... und ... aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 31.03.2009 (Bl. 35 / 38 d.A.) sowie vom 01.09.2009 (Bl. 47 d.A. und Bl. 50 d.A.), auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.09.2009 verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 31.03.2009 und vom 01.09.2009 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. Gründe Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche vollumfänglich zu, da der Beklagte seiner Verpflichtung als Reiseveranstalter hinsichtlich der Aushändigung eines Sicherungsscheins jedenfalls bei der streitgegenständlichen Reise nach Belgien im Oktober 2008 nicht nachgekommen ist und er sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 651 k VI Nr. 1 BGB berufen kann. I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt jedenfalls aus §§ 8 III Nr. 2, I, 3 , 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 651 k IV BGB. Ob der Anspruch auch aus den Vorschriften des UKlaG hergeleitet werden kann, kann dahinstehen. 1. Unstreitig war der Beklagte für die im Oktober 2008 ausgerichtete Pauschalreise nach Belgien (vgl. Anlage K2) als Veranstalter tätig. Unstreitig ist ebenfalls, dass den Reisenden für diese Reise kein Sicherungsschein ausgehändigt wurde, so dass ein Verstoß gegen § 651 k IV BGB vorliegt. 2. Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf die Privilegierung des § 651 k VI Nr. 1 BGB berufen, da er nicht nur gelegentlich als Reiseveranstalter tätig ist, sondern auch hinsichtlich der übrigen im Schreiben gemäß Anlage K1 aufgeführten Pauschalreisen als Reiseveranstalter anzusehen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.