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FG München, Urteil vom 6. Oktober 2009 - Az. 13 K 1819/06

Tatbestand Streitig ist, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache von allen Beteiligten für erledigt erklärt ist. I. Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist pensionierter Flugingenieur und bezieht Versorgungsbezüge von der Deutschen Lufthansa (DLH). Der Kläger und die Klägerin haben einen Wohnsitz in Kanada und einen Wohnsitz in Deutschland. In ihrer am

  1. März 2004 abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2003 gaben sie unter anderem an, dass der Kläger Versorgungsbezüge in Höhe von 59.040 € bezogen habe […]. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom
  2. Juli 2004 legten die Kläger Einspruch ein. Neben weiteren nicht mehr streitigen Punkten begehrten die Kläger, dass die Versorgungsbezüge des Klägers als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von der deutschen Einkommensteuer freigestellt werden sollten, weil sie ihren Lebensmittelpunkt im Streitjahr in Kanada gehabt hätten. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada (DBA Kanada) seien Versorgungsbezüge von der deutschen Einkommensteuer freigestellt, wenn der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in Kanada habe. Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom
  3. April 2006 Untätigkeitsklage (Az. 13 K 1819/06 ) erhoben hatten, setzte der Senat das Verfahren bis zum
  4. Dezember 2006 aus. Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – wies mit Einspruchsentscheidung vom
  5. Dezember 2006 den Einspruch als unbegründet zurück. Das FA war der Auffassung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kläger im Jahr 2003 in Deutschland befunden habe und deshalb die Versorgungsbezüge nicht von der deutschen Einkommensteuer freigestellt seien. Mit Einkommensteueränderungsbescheid für 2003 vom
  6. Juli 2007 hat das FA dem Klagebegehren wegen einiger nicht mehr streitigen Punkte entsprochen. Mit ihrer aufrechterhaltenen Klage begehren die Kläger weiterhin, dass die Versorgungsbezüge des Klägers von der deutschen Einkommensteuer freigestellt werden. Nach dem DBA Kanada dürfte nämlich von Ruhegehältern aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland Steuer nur erhoben werden, wenn die Ruhegehälter von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlt würden. Da die Versorgungsbezüge von der DLH bezahlt würden, ergäbe sich folglich die Steuerfreistellung. Dass die Kläger ihren Lebensmittelpunkt im Jahr 2003 in Kanada hätten, würde sich unter anderem aus den Unterlagen zur Verlängerung der Permanent Resident Card in Kanada ergeben. Im Jahr 2003 sei der Kläger nur an 76 Tagen nicht in Kanada gewesen. Einen ausdrücklichen Klageantrag haben die Kläger nicht gestellt. Mit richterlicher Anordnung vom
  7. März 2009 wurden die Kläger u.a. aufgefordert, die Auszüge ihrer Kreditkartenkonten und Girokonten für die Jahre 2002 und 2003 vorzulegen. Nachdem die Kläger mit Schreiben vom
  8. April 2009 die angeforderten Kontoauszüge vorgelegt hatten, änderte das FA mit Bescheid vom
  9. Juni 2009 die Einkommensteuerfestsetzung für 2003 und setzte nun eine Einkommensteuer in Höhe von 0,00 € fest […]. Die Versorgungsbezüge in Höhe von 59.040,00 € wurden in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt; die Einnahmen und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind mit 0,00 € ausgewiesen. Mit Schreiben vom
  10. Juni 2009 hat das FA den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Schreiben vom
  11. Juni 2009 wurden die Kläger aufgefordert, mitzuteilen ob sie den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklären. Mit Schreiben vom
  12. Juli 2009, vom
  13. Juli 2009 und vom
  14. Juli 2009 haben die Kläger auf das richterliche Schreiben geantwortet und beantragt, dass das FA gemäß § 138 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens tragen solle […]. Mit Beschluss vom
  15. Juli 2009 hat der Berichterstatter den Klägern die Kosten des Verfahrens auferlegt, da die Beweismittel, die den Erfolg der Klage begründet haben, erst im gerichtlichen Verfahren und damit verspätet vorgelegt wurden, obwohl dies schon früher hätte geschehen können und sollen (§§ 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 137 Satz 1 FGO). Mit Schreiben vom
  16. August 2009 […] haben sich die Kläger gegen diesen Beschluss gewendet und erklärt, dass sie nie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten. Nur das Gericht und der Beklagte hätten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; der Rechtsstreit sei mittels Urteils zu beenden. Mit Beschluss vom
  17. August 2009 hat der Berichterstatter den Kostenbeschluss vom
  18. Juli 2009 aufgehoben. Die Kläger haben ihr bisheriges Klagebegehren nicht geändert und auch nach dem Einkommensteueränderungsbescheid für 2003 vom
  19. Juni 2009 keinen neuen Klageantrag mehr gestellt. Die Kläger haben zuletzt im Schreiben vom
  20. August 2009 ausgeführt, dass sie die Einkommensteuer 2003 vollständig erstattet haben möchten, wie dies das DBA Kanada vorsehe und dass das FA die Kosten des Verfahrens tragen soll. Zwar habe das FA die Einkommensteuer 2003 bereits erstattet, das Gericht habe jedoch die Kosten des Verfahrens in dem Beschluss vom
  21. Juli 2009 zu Unrecht den Klägern mit der Begründung auferlegt, dass die Beweise verspätet vorgelegt worden seien. Sofern das Finanzgericht (FG) der Klage nicht stattgeben würde, wünschen sie, dass der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entscheide, ob durch Vorlage einer Permanent Resident Card der Nachweis erbracht werde, dass man über einen Lebensmittelpunkt in Kanada verfüge. Die Kläger begehren sinngemäßunter Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  22. Dezember 2006 die Versorgungsbezüge in Höhe von 59.040 € von der Einkommensteuer freizustellen und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das Finanzamt beantragtdie Klageabweisung. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 FGO; […]). Gründe II. Die Klage ist unzulässig. 15Macht ein Beteiligter eines finanzgerichtlichen Verfahrens – wie im Streitfall die Kläger – nach Ergehen eines Hauptsachenerledigungsbeschlusses nach Maßgabe des § 138 Abs. 1 FGO geltend, die für einen solchen Beschluss erforderliche Erledigungserklärung sei nicht abgegeben, ist dieser Einwand als Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens – mit dem Ziel, das Fehlen übereinstimmender Erledigungserklärungen (inzidenter) festzustellen und sodann eine Sachbescheidung des Klagebegehrens zu erreichen – auszulegen und durch Urteil zu bescheiden (BFH-Beschlüsse vom
  23. Februar 2008 VIII B 215/07 , BFH/NV 2008, 815 ; vom
  24. Dezember 1982 IV B 35/82 , BStBl II 1983, 332 ; BFH-Urteil vom
  25. März 2006 V R 12/04 , BStBl II 2006, 542 ). Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass von beiden Beteiligten wirksame Erledigungserklärungen abgegeben wurden, stellt es durch Urteil fest, dass die Hauptsache erledigt ist (BFH-Beschluss vom
  26. April 1999 VII B 179/98 , BFH/NV 1999, 1471 , unter
  27. der Gründe; Gräber/Ruban, FGO,
  28. Aufl. 2006, § 138 Rz. 24). Bei der Auslegung von Prozesserklärungen kommt es auf den objektiven Erklärungswert aus Empfängersicht an (BFH-Beschluss vom
  29. November 1997 I B 84/97 , BFH/NV 1998, 712 ; vom
  30. September 2008 IV B 144/07 , n.v. juris). Im Streitfall haben die Kläger mit ihrem Schreiben vom
  31. August 2009 erklärt, dass sie nie eine Erklärung abgegeben haben, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der erkennende Senat ist deshalb der Auffassung, dass der Berichterstatter mit Beschluss vom
  32. August 2009 zu Recht die isolierte Kostenentscheidung von
  33. Juli 2009 aufgehoben hat. Denn aus den Ausführungen der Kläger im Schreiben vom
  34. August 2009 schließt der Senat, dass die ursprüngliche Auslegung, dass die Schreiben vom Juli 2009 eine Erledigungserklärung der Kläger enthalten würden, unzutreffend ist. 17Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Dem sachlichen Begehren der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren ist durch die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2003 im Ergebnis in vollem Umfang entsprochen worden. Im Einkommensteuerbescheid vom
  35. Juni 2009 sind die Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 0,00 € ausgewiesen. Die Versorgungsbezüge wurden damit von der deutschen Einkommensteuer freigestellt. Der Rechtsstreit ist damit in der Hauptsache erledigt. 18Die Kläger haben nach Erledigung der Hauptsache eine Erledigungserklärung nicht abgegeben. Da auch kein wirksamer Übergang zur (Fortsetzungs-)Feststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bzw. § 41 FGO) vorliegt, weil die Kläger keinen Antrag gestellt haben, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes festzustellen, ist davon auszugehen, dass die Kläger an ihrer Klage unter Aufrechterhaltung ihres ursprünglichen Klagebegehrens festhalten. Die Klage ist deshalb nach Erledigung der Hauptsache wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen (vgl. BFH Beschluss vom
  36. September 1999 VII B 82/99 , BFH/NV 2000, 335 m.w.N.; Gräber/Ruban, FGO,
  37. Aufl. 2006, § 138 Rz. 22, m.w.N.). Aber auch dann, wenn die Kläger zu einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage übergegangen wären, wäre diese Klage als unzulässig abzuweisen gewesen, da die Kläger kein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Klage vorgetragen haben und ein solches auch nicht erkennbar ist. Das besondere Feststellungsinteresse ist Zulässigkeitsvoraussetzung für diese beiden Klagearten (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 355; Gräber/v. Groll, FGO,
  38. Aufl. 2006, § 41 Rz. 29, § 100 Rz. 60). Der erkennende Senat kann aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung des FA keine Feststellung treffen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Denn die Kläger bestimmen mit ihren Anträgen den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Beantragen sie die Feststellung nicht, dass die Hauptsache erledigt ist, verlangen sie ein Sachurteil, das sie nicht erhalten können. Die Tatsache der Erledigung ist nur ein inzidenter festzustellender Umstand, der das Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung entfallen lässt (Gräber/ Ruban, FGO,
  39. Aufl. 2006, § 138 Rz. 21 m.w.N.). Im Übrigen ist die weiter aufrechterhaltene Klage auch deshalb unzulässig, weil in dem Einkommensteuerbescheid für 2003 vom
  40. Juni 2009 die Einkommensteuer in Höhe von 0,00 € festgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO). Permalink: http://openjur.de/u/480022.html Kommentare

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