BVFG in Betracht, weil das BVFG in seiner neuen Fassung den Tatbestand der nach der Vertreibung geborenen Kinder, die in § 7 BVFG a. F. berücksichtigt waren, nicht mehr kennt (VG München, Urteil vom 27.05.2008, Az. M 4 K 06.2085 ; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 100 BVFG n. F., Anmerkungen 1 c und 2 b). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine
1 BVFG, weil sie nicht deutsche Volkszugehörige nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG (in der ab 07.09.2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.08.2001 – BGBl I, Seite 266 ) ist. Danach muss sich ein Antragsteller bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt haben oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. Durch die Einfügung des Wortes „nur“ haben die bereits in der früheren Gesetzesfassung enthaltenen Worte „bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete“ eine Bedeutungsänderung dahingehend erhalten, dass nicht mehr der Endzeitpunkt für die Abgabe der Erklärung als rechtlich allein maßgeblich bezeichnet wird. Vielmehr erfordert die Prüfung, ob sich eine Person bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt hat, einer Einbeziehung des gesamten Zeitraums vom Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise. In dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnis - bzw. Erklärungsfähigkeit bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete muss mithin – positiv – eine Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt sein und darf – negativ – kein Gegenbekenntnis vorliegen. Ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirkt damit im Regelfall fort und deckt auch die Folgezeiträume ab, solange kein Gegenbekenntnis folgt (BVerwG, Urteil vom 22.04.2004, Az. 5 C 27.02 ). Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin in der Zeit ab Erreichen der Bekenntnisfähigkeit, also ab 1971, fortdauernd „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt hat. In ihrem ersten russischen Inlandspass aus dem Jahr 1971 ist ihre Volkszugehörigkeit mit „ukrainisch“ angegeben. Allerdings will § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht ausschließen, dass in einem Fall von Behördenwillkür, die zur Dokumentation eines anderen Volkstumsbekenntnisses geführt hat, der Antragsteller gleichwohl glaubhaft machen kann und muss, sich tatsächlich zum deutschen Volkstum bekannt zu haben. Das ist der Klägerin jedoch nicht gelungen. Die Klägerin hat bei ihrer ersten Passbeantragung im Jahr 1971 keine ausdrückliche Erklärung zum deutschen Volkstum abgegeben. Entgegen dem Vortrag ihres Bevollmächtigten ist nämlich nicht entgegen einer anders lautenden Erklärung von ihr die Nationalität „ukrainisch“ für sie eingetragen worden. Vielmehr hat sie bei ihrer Befragung vor Gericht am 29.07.2009 selbst angegeben, dass im Jahr 1971 die Heimleiterin erschienen sei, ihre Geburtsurkunde eingesammelt und gesagt habe, sie brauche sie für die Passausstellung. Sie habe dieser Frau ihre Geburtsurkunde gegeben und später den Personalausweis bekommen, in dem ihre Nationalität mit „ukrainisch“ eingetragen gewesen sei. Dies habe sie auch erwartet, denn nach den Gesetzen der Sowjetunion habe sich die Nationalität der Kinder nach derjenigen des Vaters bestimmt und ihr Vater sei Ukrainer gewesen. Sie habe den fertigen Pass dann unterschreiben müssen. Es sei zu der damaligen Zeit auch unmöglich gewesen, dagegen etwas einzuwenden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hat die Klägerin somit bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahr 1971 nicht abgegeben. Sie hat sich vielmehr „neutral“ verhalten, indem sie hingenommen hat, dass für sie – abgeleitet von der Nationalität ihres Vaters – die Volkszugehörigkeit „ukrainisch“ eingetragen wird. Dieser Passeintrag kam somit zwar möglicherweise ohne ihr Wollen, aber mit ihrem Wissen zustande, wie die Klägerin selbst ausgeführt hat. Dass sich die Klägerin bis zum Jahr 1992 vergeblich darum bemüht hat, ihre Nationalität im Inlandspass ändern zu lassen, glaubt ihr das Gericht nicht. Dagegen spricht zunächst einmal, dass sie davon weder in ihrem Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1991 berichtet hat, noch im Zusammenhang mit der Beantragung ihres Vertriebenenausweises in den Jahren 1993 und 1994. Dort hatte sie vielmehr bei ihrer Befragung beim Landratsamt – Ausgleichsamt – … am 16.03.1994 vorgetragen, dass sie Ende 1991/Anfang 1992 von der Möglichkeit erfahren habe, dass man behördlicherseits seine Nationalität ändern lassen könne, und sie sich dazu entschlossen habe, in ihrem neuen russischen Inlandspass mit der Nationalität „deutsch“ nach ihrer Mutter geführt zu werden, weil für sie und ihre Familie zu diesem Zeitpunkt bereits Aufnahmeanträge gelaufen seien. Mit keinem Wort hat sie erwähnt, dass sie sich schon früher um die Änderung des Nationalitäteneintrags (vergeblich) bemüht habe. Das Gericht misst Erklärungen von Anfang bis Mitte der 1990er Jahre deshalb großes Gewicht bei, weil diese unbeeinflusst von Anforderungen der neueren Rechtsprechung erfolgten und nicht darauf abzielten, diese zu erfüllen. Dagegen hat sie erstmals in der mündlichen Verhandlung am 29.07.2009 erklärt, dass sie nach der Geburt ihrer beiden Kinder jedes Mal versucht habe, in deren Geburtsurkunden ihre eigene Nationalität mit „deutsch“ eintragen zu lassen, was aber immer gescheitert sei. Das Gericht nimmt der Klägerin diese Versuche jedoch auch deswegen nicht ab, weil ihr als Ehemann vernommener Zeuge davon nichts wusste. Er habe alles seiner Ehefrau, also der Klägerin, überlassen und sich dahingehend um nichts gekümmert. Für ihn sei seine Ehefrau eine Deutsche gewesen. Wenn der Klägerin ihr ukrainischer Nationalitäteneintrag schon immer gestört hatte und sie ihn ändern lassen wollte, wäre es zumindest nahe gelegen, wenn sie ihre dahingehenden Bemühungen auch in ihrer Familie deutlich dargelegt hätte, was aber offenbar nicht der Fall war. Die Klägerin hat vielmehr erst im Zusammenhang mit ihrem Aufnahmeantrag, wie sie gegenüber dem Landratsamt – Ausgleichsamt – Bamberg am 16.03.1994 eingeräumt hat, die Gelegenheit genutzt, in ihren Pass mit der Nationalität „deutsch“ geführt zu werden. Das ist jedoch nicht die erste ihr zumutbare Gelegenheit gewesen und diese Verhaltensweise der Klägerin erweckt den Eindruck, dass der Nationalitäteneintrag ausschließlich deshalb geändert wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 29.08.1995, Az. 9 C 391/94 ). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG liegen keine Anhaltspunkte vor, denn die Klägerin hat dazu weder etwas vorgetragen, noch ist ansonsten dafür etwas ersichtlich. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ausstellung einer
1 BVFG auf der Grundlage des § 100 Abs. 5 BVFG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG und § 6 BVFG a. F., denn sie hat nicht vor dem 01.01.1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG erhalten. Sie war in den ihrem Ehemann erteilten Aufnahmebescheid vom 21.08.1992 nicht wie ihre Kinder einbezogen worden, sondern in der Anlage zu diesem Bescheid vielmehr nur als in das Bundesgebiet miteinreisende nichtdeutsche Ehegattin aufgeführt. Damit ist die Klägerin aber nicht „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ eingereist. Denn das in §§ 26 ff. BVFG geregelte Aufnahmeverfahren kennt die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung in einen solchen, lässt aber das bloße namentliche Benennen weiterer Familienangehöriger im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG nicht als Aufnahme im Sinne des Aufnahmeverfahrens genügen (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001, Az. 5 C 32.00 ). Ob die Klägerin nachträglich einen Aufnahmebescheid im Wege des Härtefalls nach § 27 Abs. 2 BVFG erhalten kann, ist schon deshalb fraglich, weil ihr dafür möglicherweise bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Sie hat gegen die Entscheidung der Beklagten, ihr nicht – wie beantragt – einen eigenen Aufnahmebescheid zu erteilen, nichts unternommen, sondern sie bestandskräftig werden lassen. Wäre sie dagegen vorgegangen, hätte dies allerdings dazu führen können, dass ihr Ehemann mit den gemeinsamen Kindern aufgrund des eigenen Aufnahmebescheids bzw. der Einbeziehung der Kinder in das Bundesgebiet hätte einreisen können, während die Klägerin gehalten gewesen wäre, den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abzuwarten, was im Hinblick auf Art. 6 GG durchaus als unzumutbare Härte angesehen werden kann. Der Klägerin kann aber deshalb nicht nachträglich im Wege des Härtefallverfahrens ein eigener Aufnahmebescheid erteilt werden, weil sie keine Spätaussiedlerin ist, weshalb für sie auch nicht das BVFG in der vor dem 06.09.2001 bestehenden Fassung gilt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2007, Az. 5 C 38/06 ). § 6 Abs. 2 BVFG in dieser Fassung bestimmte, dass derjenige, der nach dem 31.12.1923 geboren ist, deutscher Volkszugehöriger ist, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (Nr. 1), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (2.) und er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (3.). Die Klägerin erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BVFG, aber nicht die Nummer
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.