← Deutschland

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 2009 - Az. 11 U 1303/09 BSch

Gründe Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schifffahrtsgericht – Regensburg vom 02.06.2009, Az. 4 C 210/08, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Berufungsführerin macht geltend, das Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Regensburg habe ihre Klageanträge zu Unrecht zurückgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründungsschrift vermag dem Rechtsmittel der Klägerin jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Beklagten zu 1) hat das Erstgericht zu Recht verneint. Der von der Klägerin vorgetragene Vorbehalt in der Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamts Regensburg Nr. 439/2003, dass nachträglich notwendig werdende Beifügungen, Änderungen und Ergänzungen von Auflagen vorbehalten bleiben, ändert nichts daran, dass der Lageort und die Verheftung der beiden Museumsschiffe ohne Auflagen bezüglich des Schaufelrades durch die zuständigen Behörden genehmigt worden sind. Allerdings kann die Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall über das durch eine Genehmigung zur Gefahrenabwehr geforderte hinausgehen (vgl. BGH NJW 1998, 2905 m. w. N.). Dennoch war die vom Beklagten zu 1) getroffene Maßnahme zur Absicherung ausreichend. Eine Sicherung in der von der Klägerin geforderten Weise war nicht erforderlich, auch wenn dies eine den Schadenseintritt verhindernde Maßnahme gewesen wäre. Bei der Verkehrssicherungspflicht ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Haftungsbegründend wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH NJW 2006, 2326 m. w. N.). Der Pflichtige muss also die Maßnahmen treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH a. a. O.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien vermag der Senat ebenso wie das Erstgericht einen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten nicht zu erkennen. Insbesondere muss der Beklagte zu 1), als Betreiber des Raddampfers nicht damit rechnen, dass Kleinstbootfahrer, hier ein Kajakfahrer, ihre schwimmende Anlage in unmittelbarster Nähe passieren. Dies ist nicht üblich und aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch nicht zu erwarten. Das Merkblatt für Wassersportler auf der Bundeswasserstraße Donau des Wasser- und Schifffahrtsamtes Regensburg verpflichtet Führer von Wassersportfahrzeugen, zu schwimmenden Geräten und innerhalb oder außerhalb des Fahrwassers liegenden Schiffen einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten (Nr. 3.1.7). Das Merkblatt für den Wassersport des Wasser- und Schifffahrtamtes Regensburg gilt für die Donaustrecke von Kelheim bis Passau, ergänzt die DonauSchPV und gibt dem Wassersportler Hinweise für nautisch richtiges Verhalten. Ihre Nichtbeachtung ist eine Verletzung der Regeln, die ein "ordentlicher" Wassersportler zu beachten hat, wenn er sich im Schadensfall nicht haftbar machen will. Auch bei Begegnung der Sportschifffahrt mit der Großschifffahrt ist nicht zu erwarten, dass sich ein Kleinfahrzeug zu Tal fahrend zwischen Großschifffahrt und den am rechten Donauufer festgemachten zwei Museumsschiffen hindurch zwängt. Sportfahrzeuge haben beim Nahen von Fahrzeugen der Großschifffahrt rechtzeitig zu einem Ufer hin auszuweichen (Merkblatt für Wassersportler auf der Bundeswasserstraße Donau des Wasser- und Schifffahrtsamtes Regensburg Nr. 3.1.8). Wegen der örtlichen Verhältnisse ist dies zwingend das linke Donauufer. Die zu Berg fahrende Großschifffahrt legt entweder am rechten Donauufer an oder hält sich bei der Durchfahrt durch die Steinerne Brücke ebenfalls am rechten Rand des Ufers. Die Durchfahrtsregelung durch die Brücke sieht für die Bergfahrer eine Durchfahrtsempfehlung des rechtesten Brückenjochs vor (Schifffahrtszeichen, Hauptzeichen, D1 – Gelbes auf der Spitze stehendes Quadrat). Für die Talfahrer wird das zweite Joch von rechts zur Durchfahrt empfohlen. Die Klägerin hat es auch benutzt. Deshalb muss beim Durchfahren der Steinernen Brücke mit kreuzenden Fahrzeugen gerechnet werden (Merkblatt für Wassersportler auf der Bundeswasserstraße Donau des Wasser- und Schifffahrtsamtes Regensburg Nr. 3.1.14). Bei der Steuerbord – Steuerbord – Begegnung ist die Ausweichrichtung für den Talfahrer konsequenterweise immer das linke Flussufer. Aus alldem ist zu entnehmen, dass nicht damit zu rechnen ist, dass Kleinstfahrzeuge so in die Nähe des Radkastens des Museumsschiffes ... gelangen, dass sie unter der Abdeckung hindurch in das still gelegte Schaufelrad gelangen. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) auch Vorsorge getroffen. Vor dem Schaufelrad ist ein dünnes Stahlseil, das vom Rumpf des Schiffes herabhängt und bis circa 60 cm oberhalb der Wasserlinie in Richtung Schaufelrad geführt wird, angebracht. Damit ist eine Sicherung vorhanden, die es auch einem Kajakfahrer wie der Klägerin im Notfall grundsätzlich ermöglicht, zu verhindern, versehentlich in den Schaufelradkasten zu geraten. An dem Stahlseil kann sich ein Kajakfahrer, auch wenn er strömungsbedingt in den Bereich des Schaufelradkasten gelangt, festhalten. Außerdem berichtet der Zeuge ... der Ehemann der Klägerin, sie sei mit dem vorderen Teil des Museumsschiffes kollidiert. Hierbei sei sie gekentert und sei dann unter den Schaufelradkasten getrieben. Bei dieser Fallgestaltung hätte auch ein Netz oder eine andere Sicherung den Schaden nicht verhindert. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Sicherung dazu geführt hätte, dass die Klägerin leichter und früher unter Wasser aus dem Kajak hätte aussteigen können. Ein Verstoß des Beklagten zu 2) als Schiffsführer des Fahrgastschiffes gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß § 1.04 der Anlage A zur DonauSchPV oder ein Verstoß gegen § 1.05 der Anlage zur DonauSchPV ergibt sich auch aus dem Berufungsvorbringen ebenfalls nicht. Aus Bild 17 des Gutachtens ... kann ersehen werden, dass das Fahrgastschiff schon deutlich die Eiserne Brücke bei seiner Bergfahrt hinter sich gelassen hatte, als die Klägerin gerade das zweite Joch von rechts gesehen der Steinernen Brücke durchfuhr. Angesichts der sich annähernden Großschifffahrt wäre es also an der Klägerin gelegen, einen Kurs zu wählen, der eine Steuerbord-Steuerbord-Begegnung mit dem Fahrgastschiff ermöglicht hätte. Wie oben dargelegt ist aus nautischen Gründen nur ein Ausweichen zum linken Ufer angezeigt, weil der Talfahrer davon ausgehen muss, dass die zu Berg fahrende Großschifffahrt auf das rechte Ufer anhält. Die Berufung hält dem Beklagten zu 2) vor, er hätte als Revierkundiger das Fehlverhalten der Klägerin vorausschauend berücksichtigen und früher ständig machen müssen. Dazu gilt: Teilnehmer am Schiffsverkehr können solange erwarten, dass sich alle Verkehrsteilnehmer nautisch richtig verhalten, bis das Gegenteil erkennbar wird. Für den Beklagten zu 2) bestand keine Veranlassung, solange er die Klägerin vor sich sah, ständig zu machen (§§ 1.04 und 1.05 Anlage A zur DonauSchPV). Erst als für ihn ihr Verhalten vor seinem Bug unklar wurde, sprach er sie über den Lautsprecher an, schneller zu paddeln, um ihre Steuerungsfähigkeit und Wendigkeit zu erhöhen. Die Klägerin hatte sich zuvor treiben lassen oder war nur wenig gepaddelt, dadurch war die Gefahr einer Kollision entstanden. Der Beklagte zu 2) hat auch nicht sein Vorfahrtsrecht erzwungen, sondern er hat die Klägerin auf die Kollisionsgefahr aufmerksam gemacht. Die Klägerin hat sich dann von zwei Möglichkeiten für die falsche entschieden. Als der Beklagte zu 2) bemerkte, dass und wie sich die Klägerin entschieden hatte, nämlich an seiner Backbordseite vorbei zu fahren, machte er ständig und versuchte noch das Heck nach Steuerbord zu steuern, um die Durchfahrtslücke für die Klägerin zu vergrößern. Damit hatte er die Sorgfaltspflichten, die ihm in der konkreten Situation auferlegt waren, erfüllt. Die Klägerin erhält Gelegenheit zu diesem Hinweis binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Senat regt aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung an. Permalink: http://openjur.de/u/480580.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.