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AG Hersbruck, Urteil vom 26. November 2009 - Az. 2 C 474/09

Tenor

  1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an die Klägerin 564,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.01.2009 zu bezahlen.
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 154,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.04.2009 zu bezahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 72% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 28%.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.042,89 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 29.11.2008 auf der BAB A 9 in Richtung München, Höhe AK Nürnberg. Unfallbeteiligt waren das Fahrzeug der Klägerin, VW Golf. Die Klägerin war Eigentümerin des unfallbeteiligten PKW VW Golf, welches von der Zeugin ... gefahren wurde. Auf der Gegenseite war der Beklagte zu 1) als Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW Lupo beteiligt. Die Tochter der Klägerin, die Zeugin ... war gegen 5.20 Uhr bei Dunkelheit auf der BAB A 9 von Lauf kommend in Richtung Nürnberg unterwegs. Auf Höhe des Autobahnkreuzes zur A 3 befand sich das unabgesicherte Beklagten-Fahrzeug schräg stehend mittig auf der Fahrbahn, die an dieser Stelle zweispurig verläuft. Die Zeugin ... erkannte noch, dass neben der rechten Seite der Fahrbahn auf dem des Standstreifens stehende Fahrzeug des anderweitig unfallbeteiligten polnischen Staatsbürgers, welches im Gegensatz zum Beklagten-Fahrzeug die Warnblinkanlage eingeschaltet hatte. Das klägerische Fahrzeug stieß gegen das Unbeleuchtete Beklagtenfahrzeug, zog nach links am Fahrzeug des Beklagten vorbei, wobei der klägerische PKW mit seinem rechten Kotflügel das vordere Ende des Fahrzeugs des Beklagten tuschierte. Das klägerische Fahrzeug kam ins Schleudern und prallte mit dem linken Kotflügel in die linke Leitplanke, wo das klägerische Fahrzeug letztendlich zum Stehen kam. An der fraglichen Unfallstelle ist die Geschwindigkeit auf 120 km/h beschränkt. Vor dem streitgegenständlichen Unfall kam es zu einem, durch die klägerische Fahrerin nicht wahrnehmbaren weiteren Unfallereignis zwischen dem unverschuldet daran beteiligten Beklagten zu 1) und dem zuvor genannten polnischen PKW. Die Klägerin trägt vor, dass sie nicht mehr rechtzeitig hätte anhalten konnte, um den Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu vermeiden. Die Beklagten würden wegen § 15 StVO allein haften. Für die Klägerin sei das Unfallereignis jedenfalls unvermeidbar. Unfallbedingt sei der Klägerin insgesamt ein Schaden von 2.042,89 Euro entstanden, wobei lediglich der Wiederbeschaffungswert (klägerischerseits angegeben mit 1.550,00 Euro) im Streit steht. Der Restwert, die Kostenpauschale und die Abschleppkosten waren unstreitig. Die Klägerin beauftragte - soweit unstrittig - nach dem Verkehrsunfall die Rechtsanwaltskanzlei mit der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche, so dass durch diese mit Fristsetzung zum 22.12.2008 zur Regulierung aufgefordert wurde. Aufgrund der Weigerung der Beklagten zu 2) musste die Klage vorbereitet werden und eine Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung der Klägerin eingeholt werden. Mit Schreiben vom 29.02.2009 wurde unter Übersendung eines Klageentwurfs schriftlich die Deckung angefragt. Die Klägerin beantragt daher:
  6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Euro 2.042,89 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.01.2009 zu bezahlen.
  7. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 589,05 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Sie tragen vor,dass der Zusammenstoß allein aufgrund des Fehlverhaltens der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs entstanden sei. Es sei lediglich eine kurze Zeitspanne zwischen dem Vorunfall und dem nachfolgenden, streitgegenständlichen Unfall vergangen, so dass sich der Beklagte zu 1) gerade noch aus seinem eigenen Fahrzeug retten und an die rechte Schutzplanke begeben konnte. Die Klägerin sei aus Unachtsamkeit und mit überhöhter Geschwindigkeit gegen den Beklagten-PKW hineingefahren. Hinsichtlich des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der polizeilichen Ermittlungsakte der VPI ... durch Zeugeneinvernahme der klägerischen Fahrerin, der Zeugin ... und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. (FH) ... Gründe Die zulässige Klage war nur teilweise begründet. Grundsätzlich haften die Beklagten aus der Gefährdungshaftung des §§ 7 StVG in Verbindung mit § 115 VVG. Die Ersatzpflicht ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, nachdem keine höhere Gewalt vorliegt. Die Ersatzpflicht ist auch nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG - ein neben § 7 Abs. 2 StVG tretender Ausschlusstatbestand - ausgeschlossen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen wäre. Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG bedeutet nicht absolute Unvermeidbarkeit, verlangt jedoch von einem Fahrzeugführer eine besonders sorgfältige Reaktion. Unabwendbar ist ein Schadensereignis, dass auch durch äußerst mögliche und gebotene Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens einbinden möchte, muss sich wie ein "Ideal-Fahrer" verhalten haben und in der bestimmten Verkehrssituation insbesondere auch alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler in die von ihm anzustellenden Gefahrenprognose einstellen. Dies erfordert sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus. Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses setzt dabei eine sich im Schutzweg der Gefährdungshaftung für den Kraftfahrzeugbetrieb ausrichtende Wertung voraus, die unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände zu erfolgen hat. (zu allem BGH IV ZR 62/91 , BGH NVZ 1992, 229, 230, OLG Naumburg, 10 U 72/07 ). Dabei darf sich die Prüfung aber nicht nur auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein "Ideal-Fahrer" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Ideal-Fahrer" überhaupt in eine solche Gefahrlage geraten wäre. Damit verlangt der Unabwendbarkeitsnachweis, dass der "Ideal-Fahrer" in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituation und nach Möglichkeit zu vermeiden. Den Beklagten gelingt es letztendlich nicht nachzuweisen, dass sich der "Vorunfall (Beklagter zu 1) mit polnischen PKW)" in so kurzen zeitlichen Zusammenhang ereignet hat, dass ein Warndreieck nicht mehr aufgestellt werden konnte. Denn unstrittig ist kein Warndreieck aufgestellt worden, obwohl dies gemäß § 15 StVO von einem Fahrzeugführer bei Liegenbleiben des Autos verlangt wird. Denn möglicherweise hätte das Aufstellen eines Warndreiecks den Warnzustand verbessert und wäre es nicht zum Unfall gekommen. Darüberhinaus hätte ein Idealfahrer das Warnblinklicht des verunfallten PKW's (Lupo) eingeschaltet. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass zumindest die Birne des linken vorderen Blinkers sowie der hintere rechte Blinker funktionsfähig waren. Bei Dunkelheit hätten diese dann ständig im Rahmen der Blinkerfrequenz aufgeleuchtet und wäre es möglicherweise, aufgrund besserer Erkennbarkeit für die Fahrerin des klägerischen PKW's nicht zum Unfall gekommen. Den Beklagten gelingt jedenfalls nicht nachzuweisen, dass, wären die Maßnahmen erfolgt (Warndreieck und Warnblinkanlage) es gleichwohl zum Unfall gekommen wäre. Die Klägerin haftet jedoch aus den Grundsätzen der Gefährdungshaftung ebenso gegenüber den Beklagten gemäß § 7 StVG. Auch sie kann sich nicht auf den Ausschlußtatbestände gemäß § 7 Abs. 2 StVG bzw. § 17 Abs. 3 StVG berufen. Wie der Sachverständige nachvollziehbar ausführt, wäre der Unfall für die Fahrerin des klägerischen PKW's bereits dann vermeidbar gewesen, wenn sie auf das polnische Fahrzeug, welches am Seitenstreifen - soweit unstrittig - mit eingeschalteter Warnblinkanlage stand, reagiert hätte und sofort ihre Geschwindigkeit verlangsamt hätte. Sie hat sich daher nicht wie ein Idealfahrer in der konkreten Unfallsituation verhalten. Auch mit plötzlichen Hindernissen, auch auf einer Autobahn, muss ein Kraftfahrzeugführer tags und auch nachts rechnen (siehe Hentschel, König, Danner, zu § 2 StVO Rd. Ziff. 25 und 27). Unfallstellen dürfen dabei stets und nur mit besonderer Sorgfalt mit angepasster Geschwindigkeit angefahren und auch nur so an diesen vorbeigefahren werden. Die Zeugin, die Fahrerin des klägerischen PKW's, hätte aufgrund der Warnblinkanlage des blinkenden polnischen PKW's auf dem Seitenstreifen äußerste Vorsicht walten lassen. Dies hat sie aufgrund ihrer eigenen Vernehmung bereits nicht. Sie ist ungebremst mit 120 km/h einfach weitergefahren. Sie gab selbst an ihr Fahrverhalten in dem Moment, als sie das blinkende Fahrzeug wahrgenommen hat, nicht geändert zu haben. Ein aufmerksamer Fahrer hätte die Geschwindigkeit reduziert. Nachdem sich das Unfallereignis für keinen der beiden unfallbeteiligten Parteien als unabwendbar darstellt, kommt es auf eine sodann durchzuführende Abwägung im Sinne von § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG an. Dabei kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der überwiegende Verursachungsbeitrag hier von der Führerin des klägerischen Fahrzeugs gesetzt wurde und sie für die Unfallfolgen mit einer Quote von 2/3 zu haften hat. Der Beklagte zu 1) war seinerseits - soweit unstrittig - unverschuldet in den Vorunfall mit dem polnischen PKW verwickelt worden. Er stand, ebenso unbestritten, unter Schock. Er war zwar noch in der Lage sich abzuschnallen und aus dem Auto heraus zu rennen, wie er selbst in seiner Zeugenäußerung in der polizeilichen Ermittlungsakte der VPI ... angab. Ihm hätte daher auch abverlangt werden können die Warnblinkanlage einzuschalten. Die Fahrerin des klägerischen PKW's war es jedoch, die ungebremst, trotz eingeschalteter Warnblinkanlage des polnischen PKW's einfach weiterfuhr, statt sich langsam und vorsichtig der Situation zu nähern, § 3 StVO. Es ist zwar davon auszugehen, dass die klägerische Fahrerin die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h einhielt. Nach Ausführungen des Sachverständigen, hätte die klägerische Fahrerin auch bei Abblendlicht das dunkle Fahrzeug auf der Autobahn sehen müssen. Darüber hinaus kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der dunkle PKW auf der Fahrspur (des Beklagten zu 1) durch den polnischen blinkenden PKW angeleuchtet wurde, wenn auch relativ dürftig. Wenn die Klägerin ihre Geschwindigkeit reduziert hätte, wäre es ihr nach sachverständigerseits erfolgten Ausführungen mit Sicherheit möglich gewesen, rechtzeitig vor dem Beklagten-PKW ihr Fahrzeug anzuhalten. An den Ausführungen des Sachverständigen hat das Gericht aufgrund dessen jahrelanger Erfahrung keinerlei Zweifel. Die Ausführungen waren widerspruchsfrei und schlüssig. Das Gericht bewertet die Haftungsverteilung daher mit 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin. Hinsichtlich der Schadenshöhe war lediglich die Position "Wiederbeschaffungswert" strittig. Der Sachverständige ermittelte dafür einen realistischen Wert von 1200,00 Euro und berücksichtigte dabei Schiebedach und Sitzheizung. Die klägerischerseits behauptete Lederausstattung war bestritten und wurde von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt, sodass dies letztendlich auch bei der Schadenshöhe unberücksichtigt bleiben musste. Es ergibt sich eine Berechnung sodann wie folgt: Wiederbeschaffungswert 1.220,00 Euro - Restwert - 50,00 Euro - Kostenpauschale + 25,00 Euro Abschleppkosten + 517.89 Euro Summe 1.692,89 Euro Davon 1/3 = 564,30 Euro Aus diesen Betrag ermitteln sich außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr, Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Umsatzsteuer in Höhe von 93,42 Euro. Darüber hinaus sind weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten durch die Führung der Korrespondenz mit dem Rechtschutzversicherer der Klägerin erstattungsfähig. Diese Tätigkeit ist eine eigene anwaltliche Tätigkeit und ist nicht mit der Tätigkeit gegenüber dem Haftpflichtansprüchen gegen einen gegnerischen Haftpflichtversicherer mit abgegolten. Der Anfall dieser Gebühren ist auch adäquat kausal bedingt durch das Unfallgeschehen. Wäre es nicht zum Unfall gekommen, hätte die Klägerin keinen Rechtsanwalt einschalten müssen und wäre die Einholung einer Deckungszusage nicht notwendig geworden. 48Die Kosten der Deckungszusage sind zurechenbare Folge des Unfalls und nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, so dass sich eine Erstattungsfähigkeit im Rahmen von § 249 BGB im Sinne des dafür "erforderlichen Geldbetrages" ergibt. In Anlehnung an die BGH Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüche gegen die private Unfallversicherung (BGH vom 10.01.2006, VI ZR 43/05 ) hat der Schädiger zwar grundsätzlich nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Er hat jedoch die Kosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Teil der Schadensabwicklung ist bei einem Unfallereignis auch, den Schadensfall dem eigenen Versicherer, hier Rechtschutzversicherer, zu melden. Im Übrigen hat sich die Zurechenbarkeit von Unfallfolgen und damit auch dadurch adäquat verursachter Kosten am Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution zu orientieren. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich daher auch für die Anmeldung des Versicherungsfalls beim eigenen Versicherer. Die Kosten des Rechtsanwalts für Einholung der Deckungszusage stellen sich als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung dar, nachdem der Rechtsanwalt bereits mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners betraut war und erst, nachdem diese die Regulierung ablehnte eine Klage vorbereitet werden musste und dafür die Deckungszusage mit Schreiben der rechtsanwaltschaftlichen Vertretung der Klägerin eingeholt würde. Die Rechtsanwälte waren daher mit der Abwicklung des Unfalls bereits befasst, so dass diese sich konsequenterweise auch um die Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung, wie auch um die Klagedurchführung kümmern. Die Rechtsanwaltgebühren für die Einholung der Deckungszusage bemessen sich dabei nach dem zu ermittelnden Prozesskostenrisiko aus Sicht der Partei, die beabsichtigt zu klagen. Das Risiko besteht daher in Höhe der in einem Gerichtsverfahren entstehenden Gebühren wie folgt: Rechtsanwaltsgebühren des Klägers: 0,65 Verfahrensgebühr Nr. 3401 VV RVG: 104,65 Euro 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG: 193,20 Euro Auslagenpauschale (20%) Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer Summe 378,24 EuroRechtsanwaltskosten des Beklagten: 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG: 209,30 Euro 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG: 193,20 Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 Euro Mehrwertsteuer Summe 422,50 EuroGerichtskosten: 243.00 Euro Summe: 1.043,47 EuroDie Summe bildet den Gegenstandswert zur Ermittlung der Gebühren der für die Deckungszusage anfallenden Rechtsanwaltsgebühren. Aus diesem Gegenstandswert hält das Gericht eine 0,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG für gerechtfertigt. Bei der 0,5-Gebühr hat es jedoch sein Bewenden, nachdem an die Rechtschutzversicherung lediglich ein einfaches Schreiben, entsprechend Anlage K 7 unter Beigabe eines Klageentwurfs übersandt wurde. Dies entspricht 42,50 Euro, zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20%, zuzüglich Mehrwertsteuer. Mithin ergibt sich zusätzlich ein erstattungsfähiger Betrag für die Deckungszusage in Höhe von 60,69 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/480597.html Kommentare

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