← Deutschland

LG Aschaffenburg, Beschluss vom 23. November 2009 - Az. 43 T 169/09

Tenor I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau, - Vollstreckungsgericht - vom 28.09.2009 wird zurückgewiesen. II. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 143,47 EUR festgesetzt. Gründe I. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau, - Vollstreckungsgericht - vom 06.07.2009 wurde das Konto des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet (Blatt 1 ff. d. A.). Auf Antrag des Schuldners wurde diesem gemäß § 850k ZPO ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 989,99 EUR aus Zahlungen seines Arbeitgebers eingeräumt (Blatt 21 f. d. A.). Mit Schreiben vom 15.09.2009 beantragte der Schuldner (zusätzlich) die Freigabe eines bei der Drittschuldnerin gutgeschriebenen Betrages in Höhe von 143,47 EUR, weil dieses aus einer Jubiläumszuwendung stamme (Blatt 24 d. A.). Mit Beschluss vom 28.09.2009 hat das Vollstreckungsgericht diesen Antrag auf Freigabe des sichergestellten Betrages in Höhe von 143,47 EUR zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Blatt 33 f. d. A. verwiesen. Gegen diesen, am 01.10.2009 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schreiben vom 11.10.2009, eingegangen bei Gericht am 13.10.2009 "Widerspruch" eingelegt. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf Blatt 36 d. A. Bezug genommen. Das Vollstreckungsgericht hat den "Widerspruch" des Schuldners zunächst als Antrag gemäß § 765a ZPO ausgelegt und diesen mit Beschluss vom 06.11.2009 zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf Blatt 39 f. d. A. verwiesen. Nach Rückfrage durch das Vollstreckungsgericht stellte der Schuldner mit Schreiben vom 16.11.2009 klar, dass sein Widerspruchsschreiben vom 11.10.2009 als sofortige Beschwerde ausgelegt werden solle (Blatt 42 d. A.). Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Blatt 43 f. d. A.) und die Akte dem Landgericht Aschaffenburg zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 569, 793 statthafte (Zöller/Stöber, ZPO,

  1. Aufl., § 850k Rn. 16) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners erkennen lässt. 9Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass § 850k ZPO nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut nur wiederkehrende Einkünfte schützt (BGH NJW 1988, 2670 ff.). Einmalzahlungen sind von § 850k ZPO grundsätzlich nicht geschützt, es sei denn sie beziehen sich auf wiederkehrende Einkünfte, wie dies etwa bei Weihnachtsgeld der Fall ist, sofern dieses jährlich gezahlt wird (vgl. dazu OLG Köln VuR 2001, 408 f.). Bei der hier streitgegenständlichen Kontogutschrift handelt es sich dagegen und eine sonstige Einmalzahlung, für die § 850k ZPO nicht gilt (BGH NJW 1988, 2670 ff.; Zöller/Stöber, § 850k Rn. 5, § 850a Rn. 5; Musielak/Becker, ZPO,
  2. Aufl., § 850k Rn. 4). Unerheblich ist insoweit auch, wenn für den ursprünglichen Anspruch Pfändungsschutz, hier ggf. gemäß § 850a Nr. 2 ZPO, in Betracht gekommen wäre. Schutz nach Kontogutschrift einer wie hier vorliegenden einmaligen Vergütung kommt nur nach der allgemeinen Schutzvorschrift des § 765a ZPO in Betracht (BGH NJW 1988, 2670 ff.; Zöller/Stöber, § 850k Rn. 5; Musielak/Becker, § 850k Rn. 4). Deshalb hat das Amtsgericht das Widerspruchsschreiben des Schuldners auch zu Recht (zunächst) als Antrag gemäß § 765a ZPO ausgelegt. Diesen Antrag hat das Vollstreckungsgericht jedoch - im Übrigen in nicht zu beanstandender Weise - zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner auch nicht. Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor. Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO, §§ 47 , 48 GKG festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/480621.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.