einer Feststellung des Gesundheitsamtes N… bei ihm uneingeschränkte Dienstfähigkeit nicht mehr bestehe. Zur Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Belange sei eine Arbeitsreduzierung um 15% erforderlich. Dem Bundesministerium des Innern sei daher vorgeschlagen worden, von der Versetzung des Klägers in den Ruhestand abzusehen und seine Arbeitszeit
Einvernehmlich sei mit dem Kläger vereinbart worden, dass bis zur Entscheidung des Bundesministeriums des Innern seine Arbeitszeit ab
2 BBG dauerhaft auf 85% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verringert werde. Die bisher (seit 3.2.2003) gemäß § 72a BBG vereinbarte Reduzierung der Arbeitszeit werde durch diese dauerhafte Festlegung abgelöst. Die Besoldung des Klägers richte sich nunmehr
G. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses erhielt der Kläger dieses Schreiben am
dem am
Auskunft der Oberfinanzdirektion … habe bei einer fiktiv angenommenen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG für den Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 2003 ein Anspruch auf Versorgung in Höhe von 1.554,85 Euro bestanden. Ohne die Berücksichtigung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag sowie der vermögenswirksamen Leistungen erhalte der Kläger bei Zahlung der Bezüge in Höhe von 85% einen Bruttobetrag von 2.558,48 Euro. Damit werde der Regelung des § 72a Abs. 1 BBesG Rechnung getragen. Andere gesetzliche Grundlagen, die die Zahlung der vollen Bezüge bei eingeschränkter Dienstfähigkeit rechtfertigten, seien nicht gegeben. Den hiergegen vom Kläger über seinen Bevollmächtigten erhobenen Widerspruch vom
BBG) abgesehen werden solle, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen könne. Entsprechend dieser begrenzten Dienstfähigkeit sei die Arbeitszeit des Beamten herabzusetzen.
3 BBG solle von der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei sonst gegebenen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden könne. Eine dementsprechende teilweise Zur-Ruhe-Setzung des Klägers sei dem Kläger gegenüber mit Schreiben des Bundesamtes vom 8. April 2003 erfolgt. Unbeschadet der Tatsache, dass eine Zur-Ruhe-Setzung sowohl
BBG als auch in begrenztem Umfang
BBG eine einseitige, hoheitlich verfügte Maßnahme des Dienstherrn gegenüber dem Beamten sei, werde in der vorgenannten Verfügung des Bundesamtes betont, dass die Reduzierung der Arbeitszeit auf der Grundlage des § 42a BBG im Falle des Klägers einvernehmlich erfolgt sei. Ausweislich der Akten und dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten sei diese Maßnahme bestandskräftig und nicht Gegenstand des Verfahrens, was unbeschadet diverser Hinweise im klägerischen Vortrag im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren, in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei.
G erfolge die Reduzierung der Bezüge gemäß § 6 Abs. 1 BBesG im Verhältnis zur Kürzung der Arbeitszeit. Diese Bestimmung wiederum knüpfe an § 72a BBG an. Teilzeitbeschäftigung
dieser Vorschrift bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit könne einem Beamten auf Antrag gewährt werden. Von der Reduzierung der Dienstzeit
BBG unterscheide sich dieser Fall mithin dadurch, dass die Reduzierung der Arbeitszeit und in ihrer Folge diejenige der Bezüge nur mit vorhergehender Zustimmung des betroffenen Beamten zu Stande komme. In beiden Fällen allerdings könne die Reduzierung der Arbeitszeit maximal die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, darüber hinaus jedoch jeden Betrag zwischen dieser unteren Grenze und der vollen Arbeitszeit annehmen. Während im Falle der Teilzeitbeschäftigung auf Antrag die Bezügereduzierung der Reduzierung der Arbeitszeit strikt rechnerisch folge, sehe § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG eine Untergrenze vor, die auch bei entsprechend hoher Reduzierung der Dienstzeit besoldungsrechtlich nicht unterschritten werden dürfe. Diese Grenze sei die Höhe des Ruhegehaltes, das bei einer hypothetischen Versetzung in den Ruhestand zum Zeitpunkt der Reduzierung der Arbeitszeit zu zahlen wäre. Ergäbe sich aus der strikten Anwendung des § 6 Abs. 1 BBesG ein Gehalt, das geringer als das so zu berechnende fiktive Ruhegehalt ist, so wäre stattdessen auf Grund der gesetzlichen Vorschrift (unbeschadet etwa bestehender weitergehender Vorschriften
G), dieser Betrag zu bezahlen. Die Bezüge, die der Kläger auf Grund seiner lediglich 15%-igen Dienstzeitreduzierung erhalte, seien aber – wie sich aus der Auskunft über Versorgungsanwartschaften vom 6. Februar 2003 der Oberfinanzdirektion … ergeben, die allerdings nicht in allen Punkten zutreffend sei – höher als jedes denkbare Ruhegehalt, insbesondere höher als dasjenige, das sich auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten in einem Fall des § 42a BBG unter konkreter Anwendung auf den Kläger ergeben würde. Ein Anspruch auf Erhöhung der Bezüge allein aus § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG bestehe daher nicht. An der Verfassungsmäßigkeit von § 72 a BBesG bestünden keine Zweifel. Auch sei die Norm in ihrer Anwendung auf den Kläger nicht verfassungswidrig, weil der Kläger
seiner Dienstzeitreduzierung eine Besoldung erhalte, die seine bis dahin erdiente Versorgung auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten wirkenden Besonderheiten bei weitem übersteige. Sie verstoße ferner nicht gegen grundrechtlich geschützte Positionen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (wird näher ausgeführt). Mit seiner vom Senat –
zwischenzeitlicher statistischer Erledigung (ehemaliges Aktenzeichen: 14 ZB 04.2758) – mit Beschluss vom
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch in den Bezügen niederschlagen. Der Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG müsse danach durch Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags behoben werden. § 72a Abs. 2 BBesG sehe die Zulassung eines solchen Zuschlags
Maßgabe einer Rechtsverordnung des Bundes u. a. für Bundesbeamte ausdrücklich vor. Die Verordnungsermächtigung sei im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass von der Ermächtigung zwingend Gebrauch zu machen sei, um die verfassungsrechtliche Lücke zu schließen. Aus den vorgenannten Gründen habe der Kläger in jedem Fall einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach führten auch die vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgeführten Mängel der von der Oberfinanzdirektion … aufgestellten Berechnung sehr wohl dazu, dass die verfahrensgegenständliche Ablehnung der Änderung der Bezüge rechtswidrig sei. Entgegen den - teilweise begründeten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien die Bezüge, die der Kläger aufgrund seiner 15%-igen Dienstzeitreduzierung erhalte, nicht höher als jedes denkbare Ruhegehalt, insbesondere dasjenige, das sich auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten im Fall des § 42a BBG unter konkreter Anwendung auf den Kläger ergeben würde. Dementsprechend stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erhöhung der Bezüge allein aus § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG zu. Der Kläger beantragte: Die Beklagte wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Juli 2004 und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes - Außenstelle B…-… - vom 18. September 2003 (Az.: VII 4165-B-Rauch) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes - Außenstelle B…-… - vom 24. November 2003 (Az. VII 4-165-B-Rauch) verpflichtet, an den Kläger den Differenzbetrag der Monatsbezüge vor Gehaltskürzung bis Februar 2003 in Höhe von 3.188,59 € und den Monatsbezugsbetrag
Gehaltskürzung seit Februar 2003 in Höhe von 15% in Höhe von 2.710,71 €, also 477,88 € pro Monat seit dem
den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und dem geltenden Beamtenrecht der Beamte
Maßgabe des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes - das grundsätzlich durch die Besoldungsordnung festgelegt wird - besoldet wird (Grundsatz der amtsgemäßen Besoldung, Alimentation) und nicht etwa
Maßgabe der ihm übertragenen und von ihm wahrgenommenen Amtsaufgaben (BVerwG vom 12.7.1972 BVerwGE 40, 229 ; BVerwG vom 23.2.1989 BVerwGE 81, 282 ; siehe auch Battis, BBG, 3. Auflage 2004, RdNr. 5 zu § 83 m.w.N.). Das wiederum bedeutet, dass die Feststellung des beamtenrechtlichen Status’ präjudiziell für die Frage
der amtsgemäßen Besoldung ist. Weiter ist davon auszugehen, dass sich die Frage
dem beamtenrechtlichen Status
der Rechtslage bestimmt, die in der in Streit stehenden Zeit Geltung beanspruchte.
trägliche Rechtsänderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Regelung ausdrücklich die Erstreckung der Rechtsänderung auch auf in der Vergangenheit liegende Tatbestände anordnet. Dem entsprechend findet vorliegend das Bundesbeamtengesetz in seiner vom 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung Anwendung. Im vorliegenden Fall kommt es für die Frage
den Besoldungsansprüchen des Klägers entscheidend darauf an, welches Amt im statusrechtlichen Sinne ihm in der Zeit vom
Aktenlage war der Kläger in dem genannten Zeitraum Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11). Bis einschließlich
BBG (Teilzeitarbeit) und nicht auf einer solchen
Das folgt daraus, dass
4 BBG für die Überführung eines Beamten in den Status eines begrenzt Dienstfähigen ein bestimmtes Verfahren (siehe hierzu Battis, a.a.O., RdNr. 6 zu § 42a) durchgeführt werden muss und die insofern u.a. erforderliche Zustimmung des Bundesministeriums des Innern (§ 42a Abs. 4 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 BBG) zum 3. Februar 2003 noch nicht vorlag. Damit konnte dem Kläger am 3. Februar 2003 noch nicht der Status
Aufgrund der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern vom 12. März 2003 und dem Abschluss der entsprechenden Verfahrensschritte konnte der Kläger dann in den Status des beschränkt dienstfähigen Beamten
April 2003 erfolgte; diesen Status hatte der Kläger bis zum
der amts-angemessenen Besoldung
dem Recht beurteilt, welches in dem Zeitraum Geltung beanspruchte, für welchen die (höhere) Besoldung erstrebt wird.
trägliche Rechtsänderungen sind auch hier nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Regelung ausdrücklich die Erstreckung der Rechtsänderung auf in der Vergangenheit liegende Tatbestände anordnet.
G (in seiner vom 1.7.2002 bis zum 11.2.2009 geltenden Fassung) werden bei Teilzeitbeschäftigten die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis gekürzt wie die Arbeitszeit. Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a BBG [Fassung vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2004]) erhält der Beamte Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG (§ 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG in der vom 2.7.2002 bis zum 11.2.2009 geltenden Fassung), mindestens aber in Höhe des Ruhegehalts, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde (§ 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG). Hieraus folgt, dass der Kläger in der Zeit vom 3. Februar 2003 bis zum 7. April 2003, da er in diesem Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung (zu 85%) ausübte, nur 85% der regulären seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden Besoldung erhalten konnte; diese ist ihm auch gewährt worden. Gleiches gilt für den Zeitraum vom 8. April 2003 bis zum 6. Dezember 2004, wobei nunmehr – auch aufgrund der
forschungen des Senats – unstreitig ist, dass ein Fall des § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG in der Person des Klägers nicht vorliegt, weil selbst ein etwaiges Nettogehalt (zu 85%) immer höher wäre als ein vom Kläger bis zum April 2003 erdientes Ruhegehalt (ohne Abzüge) 2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags
G i.V.m. der Verordnung der Bundesregierung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 25. August 2008 ( BGBl. I S. 1751 ; im folgenden „BDZV“), weil der Kläger die Voraussetzungen des § 1 BDZV nicht erfüllt. Durch § 72a Abs. 2 Satz 1 BBesG wird u.a. die Bundesregierung ermächtigt, für ihren Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen
G durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln. Von dieser Befugnis hat die Bundesregierung durch die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 25. August 2008 ( BGBl. I S. 1751 ) Gebrauch gemacht. Gemäß § 4 BDZV erhalten begrenzt Dienstfähige, die vor Inkrafttreten der Verordnung (1.1.2008) einen Zuschlag zu der ihnen
G zustehenden Besoldung geltend gemacht haben und über deren Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde, längstens ab dem Tag, an dem ihre Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit verkürzt wurde, einen Zuschlag
den §§ 1 bis 3 BDZV.
BDZV sind anspruchsberechtigt alle Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes, deren Arbeitszeit als Folge begrenzter Dienstfähigkeit um mindestens 20% verkürzt wird. Vorliegend sind zwar §§ 1 bis 3 BDZV auf den Kläger gemäß § 4 BDZV, jedenfalls soweit es den Zeitraum vom
3. Es war aber aufgrund des Hilfsantrags festzustellen, dass die dem Kläger jedenfalls in der Zeit vom 8. April 2003 bis zum 6. Dezember 2004 gewährte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig angesetzt worden ist.
GO geltend gemacht werden.
den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Zahlungsansprüche entstehen somit erst dadurch, dass der Gesetzgeber dem Anliegen durch eine gesetzliche Neuregelung Rechnung trägt (BVerwG vom 20.6.1996 Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8; BVerwG vom 17.6.2004 Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 79). Solange es an einer entsprechenden besoldungsrechtlichen Regelung fehlt, scheiden folglich Leistungsklagen aus; es verbleibt damit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur die allgemeine Feststellungsklage
GO (ebenso BVerwG vom 28.4.2005 BVerwGE 123, 308 ). Der Kläger hat schließlich auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil hierdurch seine Besoldung in der Zeit vom
einen Anspruch auf die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags
G. 38Wie bereits ausgeführt, unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. § 72a Abs. 2 Satz 1 BBesG ermächtigt nun u.a. die Bundesregierung für ihren Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen
G durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28. April 2005 ( BVerwGE 123, 308 ) folgendes ausgeführt: „24 Wie sich aus dem Verweis in § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG auf § 6 Abs. 1 BBesG ergibt, behandelt der Gesetzgeber begrenzt dienstfähige Beamte hinsichtlich der Bemessung der Dienstbezüge wie teilzeitbeschäftigte Beamte. Die Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zieht die zeitanteilige Kürzung der Dienstbezüge
sich. Der Gesetzgeber hat die Höhe der Dienstbezüge begrenzt dienstfähiger Beamter in ein unmittelbares Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem zeitlichen Umfang der Dienstleistung gestellt. Dagegen hat er den Unterschieden keine Bedeutung beigemessen, die zwischen den Gruppen der begrenzt dienstfähigen und teilzeitbeschäftigten Beamten hinsichtlich der Erfüllung der Dienstleistungspflicht bestehen. Während teilzeitbeschäftigte Beamte nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Dienst leisten, bringen begrenzt dienstfähige Beamte ihre Arbeitskraft ganz ein. Daher stehen sie dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher. 25 Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter
dem Merkmal "zeitlicher Umfang der Dienstleistung" in das Besoldungsgefüge einzupassen, verlangt der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung dieses Merkmals. Es darf nicht nur herangezogen werden, um zeitanteilige Kürzungen der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter gegenüber der Besoldung voll dienstfähiger Beamter zu rechtfertigen. Vielmehr muss die von begrenzt dienstfähigen Beamten erbrachte Dienstleistung auch Berücksichtigung finden, um die Höhe ihrer Besoldung im Verhältnis zu den Bezügen der in ihrer Leistungsfähigkeit anteilig gleich beeinträchtigten Beamten zu bestimmen, die mangels dienstlichen Bedarfs für ihre umfänglich begrenzten Einsatzmöglichkeiten als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt werden und dabei auch noch unter Ausnutzung der ihnen verbliebenen Arbeitskraft ihre Ruhestandsbezüge durch Erwerbstätigkeit aufbessern können (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG). Folgerichtig muss sich der Arbeitseinsatz begrenzt dienstfähiger Beamter in höheren Bezügen niederschlagen, als sie bei der Freistellung vom Dienst durch Zurruhesetzung in der Gestalt von Ruhestandsbezügen gewährt würden. 26 Diesen Anforderungen entspricht die Regelung des § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG für sich genommen nicht. Ausgehend von der gesetzgeberischen Wertung, die § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG zugrunde liegt, benachteiligt sie begrenzt dienstfähige Beamte, weil ihnen als Gegenleistung für ihre Dienste nur die erdiente Versorgung gewährt wird. 27 Dies hat aber für die gesetzliche Regelung als solche noch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zur Folge, weil für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Gesamtzusammenhang des besoldungsrechtlichen Regelungswerkes gemäß § 72a Abs. 1 und 2 BBesG in den Blick zu nehmen ist. Der Gesetzgeber hat durch § 72a Abs. 2 BBesG die Möglichkeit eröffnet, verfassungskonforme Zustände herzustellen. Satz 1 dieses Absatzes der Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung und die Landesregierungen, jeweils für ihren Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen
Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln. Demnach kann die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten, die gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG Dienstbezüge in Höhe des fiktiven Ruhegehaltes erhalten, dadurch erreicht werden, dass ihnen der von § 72a Abs. 2 Satz 1 BBesG vorgesehene nicht ruhegehaltfähige Zuschlag gewährt wird. Dies erfordert den Erlass einer Rechtsverordnung, die die Voraussetzungen für die betragsmäßige Festsetzung des Zuschlags schafft. Dabei hat der Verordnungsgeber der unterschiedlichen Besteuerung von Dienstbezügen und Ruhegehalt Rechnung zu tragen (vgl. Mende/Summer, ZBR 2005, 122 <125>). 28 Die verfassungsrechtlich gebotene Beseitigung des sich aus § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG ergebenden Besoldungsdefizits ist nur gewährleistet, wenn der Erlass der Rechtsverordnung nicht in das politische Ermessen der Regierungen gestellt wird. 29 Vielmehr ist die Regelung gemäß § 72a Abs. 2 Satz 1 BBesG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Regierungen für ihren Bereich zum Erlass verpflichtet sind. Damit korrespondiert ein Anspruch der
G besoldeten Beamten auf Erlass der Rechtsverordnung, der im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO durchgesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2). 30 Die Vorschrift des § 72a Abs. 2 Satz 1 BBesG ist einer derartigen verfassungskonformen Auslegung zugänglich, weil diese weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers widerspricht ( BVerfGE 93, 37 <81>; 95, 64 <93>). Dass die Regierungen
dem Wortlaut des § 72a Abs. 2 Satz 1 BBesG zum Erlass der Rechtsverordnung ermächtigt werden, steht einer Verpflichtung zum Tätigwerden nicht entgegen. Der Bedeutungsgehalt des Begriffs "ermächtigt" erschöpft sich darin, die Rechtsetzungsbefugnis der Regierungen zu begründen und damit deren Verantwortung für die Gewährung des Zuschlags zum Ausdruck zu bringen. Der Normzweck des § 72a Abs. 2 Satz 1 BBesG besteht gerade darin, begrenzt dienstfähigen Beamten einen besoldungsrechtlichen Anreiz für ihre Dienstleistung zu bieten ( BTDrucks 13/9527, S. 34 ).“ Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Zwar ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem
G zu beurteilenden Fall ergangen. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, diese Rechtsprechung auch auf die vorliegende und unter § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG fallende Konstellation zu übertragen. Die vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Wertungen gelten in gleicher Weise für einen teildienstfähigen Beamten, der Bezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG, mithin wie ein teilzeitbeschäftigter Beamter erhält. Auch in diesem Fall stellt der teildienstfähige Beamte – im Rahmen seiner Möglichkeiten – dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung, während der Teilzeitbeschäftigte nur einen Teil seiner Arbeitskraft einbringt und daher unter Ausnutzung der ihm verbleibenden Arbeitskraft seine Bezüge gegebenenfalls durch Nebentätigkeiten aufbessern könnte. Von daher erscheint es nicht gerechtfertigt, den teildienstfähigen Beamten gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG in gleicher Höhe zu besolden, wie den teilzeitbeschäftigten Beamten. Um teildienstfähigen Beamten einen Arbeitsanreiz zu geben, ist es
Auffassung des Senats erforderlich, diesen eine entsprechende Zulage gemäß § 72a Abs. 2 BBesG zu gewähren, womit den Verordnungsgeber eine entsprechende Pflicht zum Verordnungserlass trifft. bb) Die Bundesregierung ist ihrer aus § 72a Abs. 2 BBesG folgenden Verpflichtung zum Verordnungserlass nicht ausreichend
gekommen, denn die Verordnung der Bundesregierung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom
Regelungsgegen-stand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG vom 2.12.1992 BVerfGE 88, 5 / 12; BVerfG vom 26.1.1993 BVerfGE 88, 87 /96; BVerfG vom 14.7.1999 BVerfGE 101, 54 /101; BVerfG vom 4.4.2001 BVerfGE 103, 310 /318; BVerfG vom 6.3.2002 BVerfGE 105, 73 /110 f.; BVerfG vom 20.4.2004 BVerfGE 110, 274 /291; BVerfG vom 11.1.2005 BVerfGE 112, 164 /174; BVerfG vom 21.6.2006 BVerfGE 116, 164 /180). Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft und umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (BVerfG vom 30.9.1998 BVerfGE 99, 88 m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, "wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt" (so schon BVerfG vom 23.10.1951 BVerfGE 1, 14 /52). Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG vom 7.10.1980 BVerfGE 55, 72 /88; BVerfG vom 31.1.1996 BVerfGE 93, 386 /397). Dafür kommt es wesentlich auch darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten
teilig auswirken kann (vgl. BVerfG vom 30.5.1990 BVerfGE 82, 126 /146; BVerfG vom 26.1.1993 BVerfGE 88, 87 /96; BVerfG vom 8.6.1993 BVerfGE 89, 15 /22 f.; BVerfG vom 24.6.1993 BVerfGE 89, 69 /89; BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 46 /56; BVerfG vom 14.12.1994 BVerfGE 91, 346 /363; BVerfG vom 8.4.1997 BVerfGE 95, 267 /316 f.; BVerfG vom 18.2.1998 BVerfGE 97, 271 /290 f.; BVerfG vom 15.7.1998 BVerfGE 98, 365 /389; BVerfG vom 2.3.1999 BVerfGE 99, 367 /388; BVerfG vom 11.1.2005 BVerfGE 112, 164 /174). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt, lassen sich aber nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche präzisieren (BVerfG vom 8.4.1987 BVerfGE 75, 108 /157; BVerfG vom 2.12.1992 BVerfGE 88, 5 /12 f.; BVerfG vom 26.1.1993 BVerfGE 88, 87 /96 f.; BVerfG vom 23.3.1994 BVerfGE 90, 226 /239; BVerfG vom 7.11.1995 BVerfGE 93, 319 /348 f.; BVerfG vom 31.1.1996 BVerfGE 93, 386 /397; BVerfG vom 7.12.1999 BVerfGE 101, 275 /291; BVerfG vom 4.4.2001 BVerfGE 103, 310 /318; BVerfG vom 6.3.2002 BVerfGE 105, 73 /111; BVerfG vom 4.12.2002 BVerfGE 107, 27 /45 f.; BVerfG vom 16.3.2005 BVerfGE 112, 268 /279). Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf (BVerfG vom 4.4.2001 BVerfGE 103, 310 /319). Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale
einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung
Art und Ausmaß rechtfertigt (BVerfG vom 11.10.1977 BVerfGE 46, 97 /109; BVerfG vom 9.2.1982 BVerfGE 60, 16 /40; BVerfG vom 11.2.1992 BVerfGE 85, 238 /247). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für Verordnungen auf der Grundlage des Art. 80 GG.
1 GG an Inhalt, Zweck und Ausmaß gerecht wird. Wie bereits ausgeführt, sind gemäß § 1 BDZV anspruchsberechtigt alle Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes, deren Arbeitszeit als Folge begrenzter Dienstfähigkeit um mindestens 20% verkürzt wird. Diese erhalten – neben den gekürzten Dienstbezügen – eine
Maßgabe des § 2 BDZV zu bestimmende Zulage. Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes, deren Arbeitszeit als Folge begrenzter Dienstfähigkeit um weniger 20% verkürzt wird, erhalten dagegen keine Zulage, sondern
G nur entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG gekürzte Dienstbezüge. Das hat zur Folge, dass Beamte/Richter, die aufgrund einer über 20% liegenden Dienstunfähigkeitsquote, obwohl sie weniger Dienst leisten, als Beamte/Richter mit einer unter 20% liegenden Dienstunfähigkeitsquote, höhere Dienstbezüge erhalten können als die Letztgenannten. Der Fall des Klägers dokumentiert dies eindrucksvoll.
der von der Beklagten auf Anfrage des Gerichts vorgelegten Berechnung ergeben sich beim Kläger bei 80%-iger Dienstfähigkeit (zulagenberechtigt) im Vergleich zur 85%-igen Dienstfähigkeit (nicht zulagenberechtigt) folgende monatliche Dienstbezüge: MonatBrutto 80% mit ZulageBrutto 85% ohne ZulageDifferenzApril 20032.821,822.769,9951,83Mai 20032.821,822.769,9951,83Juni 20032.821,822.769,9951,83Juli 20032.821,822.769,9951,83August 20032.821,822.769,9951,83September 20032.821,822.769,9951,83Oktober 20032.821,822.769,9951,83November 20032.821,822.769,9951,83Dezember 20032.821,822.769,9951,83Januar 20042.821,822.769,9951,83Februar 20042.821,822.769,9951,83März 20042.821,822.769,9951,83April 20042.848,542.797,7050,84Mai 20042.848,542.797,7050,84Juni 20042.848,542.797,7050,84Juli 20042.848,542.797,7050,84August 20042.875,532.825,6749,86September 20042.875,532.825,6749,86Oktober 20042.875,532.825,2550,28November 20042.875,532.825,2550,28Dezember 20042.875,533.227,31- 351,78Der Kläger würde daher – mit Ausnahme des Monats Dezember 2004; hier ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger seit
G vom 27.7.2006 BVerfGK 8, 421 ). III. Die Kostenentscheidung für das Klage- und das Berufungsverfahren folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger nur zu einem kleinen Teil obsiegt hat, trifft ihn die überwiegende Kostenlast. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe, aus denen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.624,86 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und bestimmt sich
der Höhe des geltend gemachten Differenzbetrages von monatlich 477,88 Euro für die Zeit vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.