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Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.12.2009 - 22 ZB 09.380

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.819 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insofern maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

  1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zunächst deshalb geltend, weil das Verwaltungsgericht seine Auffassung, der Errichtung der Windkraftanlage auf dem beantragten Standort stünden militärische Flugsicherheitsgründe entgegen, auf seiner Meinung nach unrichtige Ausführungen im Ausgangsbescheid gestützt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Ausführungen im Bescheid vom
  2. Dezember 2007, auf dessen Begründung das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO voll umfänglich Bezug genommen hat, beruhen auf den Stellungnahmen der Dienststellen der Bundeswehr als für die Landesverteidigung zuständigen Stellen (vgl. § 30 LuftVG), wonach die Nutzung des US-Flugplatzes Ansbach durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 141 m erheblich beeinträchtigt würde. Die Gründe für diese Einschätzung sind im Einzelnen in den Schreiben der militärischen Luftfahrtbehörde, der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom
  3. April 2007 und
  4. September 2007 genannt, die im Bescheid praktisch wörtlich wiedergegeben werden. Zusammengefasst stellt die Windkraftanlage danach ein Hindernis auf der stark beflogenen An- und Abflugroute für VFR-Hubschrauberflüge (Sichtflüge) des US-Flughafens Ansbach mit nicht zu vertretenden Gefahren für die Hubschrauber und deren Besatzungen dar. Gefahren werden zum einen in der aufgrund der Höhe von über 100 m nötigen Tag/Nachtkennzeichnung der Windkraftanlage gesehen, die bei Nachtflügen, die unter Zuhilfenahme von Restlichtverstärkerbrillen durchgeführt werden, zu dem erheblichen Risiko einer Blendwirkung führe. Zum anderen fänden in dem fraglichen Bereich gerade bei schlechtem Wetter Tiefflüge bis zu einer möglichen Höhe von 30 m über Grund statt, bei denen die Windkraftanlage eine zusätzliche Gefahr für die nur auf Sicht fliegenden Hubschrauber darstelle. Diese nachvollziehbare und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Gefahrenanalyse wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Zu beachten ist dabei, dass es primär Sache der Bundeswehr ist, das Gefährdungspotential einer Windkraftanlage in Bezug auf einen militärischen Flugbetrieb zu beurteilen und ihr dabei ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BVerwG vom 5.9.2006 BauR 2007, 78 ; vom 14.12.1994 BVerwGE 97, 203 ). Der Kläger wendet gegen die Gefahrenanalyse zunächst ein, die Windkraftanlage liege nicht - wie im Bescheid entsprechend den Stellungnahmen der Bundeswehr ausgeführt - unterhalb des VFR An- und Abflugpunktes Charlie des Flugplatzes Ansbach, sondern einige 100 m seitlich davon. Dieser Einwand ist schon deshalb unerheblich, da die Aussage der Wehrbereichsverwaltung nicht dahingehend zu verstehen ist, die Windkraftanlage werde direkt unterhalb des o.g. Pflichtmeldepunktes Charlie errichtet, was schon aufgrund von deren Höhe nicht möglich wäre. Vielmehr zeigt die gleich lautende Aussage des Luftwaffenamtes, Abteilung Flugbetrieb der Bundeswehr, vom
  5. Dezember 2006, dass die Windkraftanlage nach dem dort abgebildeten Lageplan räumlich unterhalb, also in der Nähe des dort eingezeichneten Pflichtmeldepunktes Charlie errichtet werden soll, und zwar - wie von der Wehrbereichsverwaltung im Schreiben vom
  6. April 2007 näher ausgeführt wird - auf der An- und Abflugroute der Hubschrauber, was die genannten Gefahren bedingt. Dementsprechend betrifft der weitere Einwand, Hubschrauber müssten bei einem Start oder einer Landung keine Platzrunden fliegen, ersichtlich die vorliegende Problematik nicht (vgl. auch Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung vom 18.9.2007). Nicht ersichtlich ist auch, inwieweit es für die von der Wehrbereichsverwaltung in Bezug auf die An- und Abflugroute gesehenen Gefahren eine Rolle spielen könnte, dass und ob der Punkt Charlie auch eine höhenmäßige Festlegung hat. Weiter ist der Einwand irrelevant, es liege vorliegend keine irgendwie ausgewiesene Tiefflugstrecke vor. Nach ständiger Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache militärischer Überlegungen, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall durchgeführt wird, sei es durch die Bundeswehr oder die aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen (vgl. BVerwG vom 25.5.1987 Az. 4 B 79/87 ); eines speziellen Verfahrens bei der Festlegung solcher Tiefflugzonen bedarf es dabei nicht (vgl. BVerwG vom 14.12.1994 BVerwGE 97, 203 ). Laut den Stellungnahmen der Wehrbereichsverwaltung handelt es sich vorliegend um ein solchermaßen festgelegtes Tieffluggebiet; das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass bei der Festlegung dieses Gebiets seitens der Dienststellen der Bundeswehr der ihnen nach § 30 LuftVG zustehende verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum überschritten worden wäre (vgl. BVerwG vom 14.12.1994 a.a.O. ). Der weitere Einwand, wegen der Nähe einer 40 m hohen Hochspannungsleitung könne in diesem Bereich kein extremer Tiefflug stattfinden, ändert nichts daran, dass die Windkraftanlage jedenfalls für Höhen über 40 m über Grund eine zusätzliche Gefahr darstellen würde. Zudem verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht zu der weiter angeführten Gefahr einer Blendwirkung durch die Nachtkennzeichnung der beantragten Windkraftanlage. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Gefahrenanalyse der militärischen Luftfahrtbehörden auf falschen Annahmen beruhen sollte. Auch das weitere Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung erhebliche Fehler begangen und die Belange des Windkraftanlagenbetreibers überhaupt nicht berücksichtigt, kann nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils führen. Es mag sein, dass das Verwaltungsgericht seine Abwägungsentscheidung nur äußerst knapp dargestellt hat. Die Ausführungen im Urteil (z. B. S. 9) belegen aber, dass das Verwaltungsgericht berücksichtigt hat, dass das Vorhaben des Klägers privilegiert ist und ihm deshalb öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen müssen, und nicht nur im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt sein dürfen. Zudem hat das Verwaltungsgericht zur Begründung auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
  7. Mai 2006 ( BauR 2006, 2024 ) verwiesen, in dem es um eine ähnliche Problematik geht und das umfangreiche Ausführungen zu der zu treffenden Abwägungsentscheidung enthält (vgl. dort RdNr. 19 f. in juris). Die danach vom Verwaltungsgericht sinngemäß getroffene Abwägung, dass das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse des Klägers an der Verwirklichung des Vorhabens wegen des Gewichts des öffentlichen Belangs und dem Grad seiner nachteiligen Betroffenheit vorliegend zurückstehen muss, ist nicht zu beanstanden. Aus der nachvollziehbaren und nicht schlüssig in Frage gestellten Gefährdungsabschätzung der Wehrbereichsverwaltung ergeben sich - wie oben dargestellt - hinreichend konkrete Gefahren für Leib und Leben der Hubschrauberbesatzungen auf der stark frequentierten Route des US-Flughafens und somit nicht mehr vertretbare Beeinträchtigungen für die Sicherheit des militärischen Flugbetriebs.
  8. Wie sich aus den Ausführungen zu Nr. 1 ergibt, sind vorliegend schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen nicht zu klären (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) liegt nicht vor. Die im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Fragen sind, soweit sie im vorliegenden Fall erheblich und einer grundsätzlichen Beurteilung zugänglich sind, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Danach kann die Flugsicherheit bei der Durchführung militärischer Flüge einen öffentlichen Belang darstellen, der einem privilegierten Außenbereichsvorhaben wie einer Windkraftanlage je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht (vgl. z.B. BVerwG vom 5.9.2006 BauR 2007, 78 ). Geklärt ist auch, dass es grundsätzlich Sache der Bundeswehr ist, das Gefährdungspotential einer Windkraftanlage in Bezug auf militärisch notwendige Flüge zu beurteilen und dieser dabei ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerwG vom 5.9.2006 a.a.O. ), und zwar auch, soweit militärische Flüge der NATO-Truppen betroffen sind (vgl. BVerwG vom 14.12.1994 BVerwGE 97, 203 ). Diese Beurteilung umfasst letztlich auch die Frage, wie konkret bzw. stark eine Gefährdung sein muss, um ein im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB relevantes Hindernis darzustellen (vgl. BVerwG vom 5.9.2006 a.a.O. ). Die auf der Basis einer solchen Gefährdungsabschätzung vorzunehmende Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Gericht ist sodann eine Frage des Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz. Permalink: https://openjur.de/u/480798.html ( https://oj.is/480798 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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