Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.600,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.08.2009 zu bezahlen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rückzahlung von abgehobenen Geld vom Sparbuch der Klägerin. Die Klägerin verfügte über ein Sparbuch mit der Konto-Nr. ..., von dem der Beklagte am 18.06.2007 einen Betrag in Höhe von 1.600,60 EUR abgehoben hat. Der Beklagte hatte für das Konto Einzelvollmacht. Eingerichtet war das Sparbuch jedoch auf den Namen der Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig war. Bei der Klägerin handelt es sich um die Tochter des Beklagten. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte den Betrag nach Abhebung an sich genommen habe, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Insbesondere habe der Beklagte dabei nicht auf Anweisung seiner früheren Lebensgefährtin, der Mutter der Klägerin, gehandelt, ebensowenig habe er der Mutter der Klägerin diesen Betrag ausgehändigt oder sonstwie zur Verfügung gestellt. Weder die Mutter der Klägerin noch die Klägerin selbst hätten ihre Zustimmung zur Abhebung des Betrags durch den Beklagten erteilt. Die Klägerin trägt weiter vor, dass sich auf dem Sparbuch eigenes Geld befunden habe, welches sie zur Konfirmation geschenkt bekommen habe und was sie sich zusammengespart habe. Sie sei zudem erst jetzt an die Unterlagen gekommen und habe dadurch nachweisbare Kenntnis vom Vorfall vom 18.06.2007 erhalten. Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.600,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagestellung zu bezahlen. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte behauptet, dass er zur Abhebung berechtigt gewesen sei, da er über Einzelvollmacht verfügt habe. Das Sparbuch sei zwar auf den Namen der Klägerin eingerichtet gewesen, er habe jedoch das Sparbuch bei sich behalten, sich insoweit die Verfügungsbefugnis vorbehalten. Der Beklagte trägt weiter vor, dass die Mutter der Klägerin nicht mit Geld umgehen könne und ihn gebeten habe, Geld vom Sparbuch abzuheben und ihr zu geben. Die Klägerin habe dem zugestimmt. Erst daraufhin habe er das Geld abgehoben und nach und nach an die Mutter der Klägerin ausgehändigt. Im Zeitraum vom 21.04.2007 bis 18.08.2008 habe er der Mutter der Klägerin diverse Beträge, u. a. für Fahrkarten und Schuhe für die Klägerin übergeben. Die offene Restsumme sollte die Mutter der Klägerin der Klägerin für die Bezahlung des Führerscheins aushändigen. Der Beklagte trägt weiter vor, dass er eine Vielzahl von Zuwendungen für die Klägerin erbracht habe, so habe er ihr Trainingsanzüge, Fernseher und Wasserbett gekauft und eine Geburtstagsfeier bezahlt. Der Beklagte meint, dass der Anspruch verwirkt sei, da die Klägerin auch nach Erreichen der Volljährigkeit noch eine gewisse Zeit zugewartet habe, bis sie den Anspruch nunmehr geltend mache. Aufgrund dieser Untätigkeit sei der Anspruch verwirkt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Das Amtsgericht Kronach ist örtlich gem. §§ 12 , 13 ZPO und sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. GVG zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. II.
- Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.600,60 EUR aus § 812 Abs 1 Satz 1 BGB. Unstreitig hat der Beklagte am 18.06.2007 vom Sparbuch der Klägerin 1.600,60 EUR abgehoben. Dazu war er im Innenverhältnis zur Klägerin nicht berechtigt. Der Beklagte hatte zwar Einzelvollmacht für das Sparbuch, da die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig war, die Vollmacht wirkt insoweit im Außenverhältnis auch gegenüber der Bank, so dass der Beklagte zur Abhebung dieser gegenüber berechtigt war, im Innenverhältnis zur Klägerin lag jedoch keine Berechtigung des Beklagten vor. Für diese Berechtigung ist der Beklagte beweispflichtig, diesen Beweis konnte er nicht erbringen. Die uneidlich einvernommene Zeugin ... hat glaubhaft und zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass sie weder den Beklagten darum gebeten habe, vom Sparbuch der gemeinsamen Tochter dieses Geld abzuheben, noch dass eine Zustimmung der Klägerin zur Abhebung vorlag. Auch habe sie dieses Geld vom Beklagten nicht ausgehändigt bekommen. Sie habe zwar diverse Anschaffungen für die Klägerin getätigt, der Beklagte habe ihr danach jeweils nach Vorlage des Kassenzettels den hälftigen Betrag ausgezahlt, da dies sein Anteil als Vater gewesen sei. Das Gericht hat keinen Zweifel an den Angaben der Zeugin ... Der Beklagte konnte insoweit nicht nachweisen, dass er mit Zustimmung der Klägerin den Betrag abgehoben hat oder dass er mit Zustimmung der Klägerin der Mutter der Klägerin dieses Geld ausgehändigt hat. Soweit der Beklagte vorträgt, dass er dieses Sparbuch auf den Namen der Tochter angelegt habe, so lässt dies in der Regel für sich allein nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (vgl. Palandt, BGB-Kommentar,
- Auflage, § 328, Rdnr. 9 a). Entscheidend ist, wer nach der Vereinbarung zwischen Bank und dem das Konto Eröffnenden Kontoinhaber werden soll. Der Beklagte hat dazu zwar umfangreiche Ausführungen gemacht, seine Ausführungen jedoch nicht unter Beweis gestellt. Insofern ist er beweisfällig dafür geblieben, dass er Kontoinhaber war. Die Klägerin hat zudem vorgetragen, dass sich auf dem Konto ihr eigenes Geld befunden habe, welches sie zur Konfirmation geschenkt bekommen und gespart hat. Der Beklagte hätte insoweit substantiiert vortragen müssen, welches Geld er wann auf das Sparbuch eingezahlt hat. Dazu erfolgte ebenfalls kein Vortrag. Sollen z. B. Dritte auf das von Eltern angelegte Sparbuch Einzahlungen leisten, erwirbt das Kind sofort die Forderung (vgl. Palandt BGB-Kommentar a. a. O.). Nichts anderes kann gelten, wenn das Kind eigenes Geld auf dieses Sparbuch einzahlt. Fest steht daher zur Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte das Geld vom Sparbuch seiner Tochter unberechtigt abgehoben hat und für sich behalten hat. Damit hat er auf Kosten der Klägerin diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt und ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Für eine Verwirkung bestehen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Auszahlung noch minderjährig. Ihre Ansprüche hat sie knapp 2 Jahre nach dem Vorfall geltend gemacht. Eine reine Untätigkeit über 2 Jahre bewirkt für sich allein noch keine Verwirkung. Zu Verwirkung gehört ein Zeit- und ein Umstandsmoment. Der Umstandsmoment ist auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin nach Erreichen der Volljährigkeit ihren Anspruch nicht sofort geltend gemacht hat. Vielmehr gehört dies zum Zeitmoment, an einem Umstandsmoment fehlt es hingegen. Der Beklagte ist daher zur Rückzahlung der 1.600,60 EUR an die Klägerin verpflichtet und war entsprechend zu verurteilen.
- Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs 2, 286 , 288 ZPO III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/481145.html Kommentare
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