Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.286,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.04.2003 zu bezahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche, nicht festsetzbare Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.04.2009 zu bezahlen. III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 80%, die Beklagte 20% zu tragen. V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000-- € vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 40.556,55 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche. Die Beklagte war ohne schriftlichen Verwaltervertrag bis 31.12.2007 WEG-Verwalterin der Klägerin. Ohne entsprechende, sie hierzu legitimierende Eigentümerbeschlüsse schloss die Beklagte für die Klägerin folgende Verträge: - Mit Leasingvertrag vom 11.09.2006 leaste die Beklagte für die Klägerin von der ... eine Videoüberwachungsanlage, wofür die Klägerin ab 15.09.2006 monatlich 125,43 € bezahlte. Wegen der Einzelheiten des Leasingsvertrags wird auf die Anlage K 3 (Blatt 21 der Gerichtsakte) Bezug genommen. - Im Jahr 2006 beauftragte die Beklagte die ... mit Pflasterarbeiten im Bereich des Hofes der Wohnanlage und des Zugangs zu den Häusern ..., wofür die ... 14.560,09 € in Rechnung stellte, die die Beklagte aus Mitteln der Klägerin bezahlte. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anlage K 7 (Blatt 26 ff der Gerichtsakte) Bezug genommen. Nach Erholung eines Angebotes vom 22.05.2004 (Anlage K 10 = Bl. 111 der Gerichtsakte) beauftragte die Beklagte noch im Jahr 2006 die Fa. Maler ... mit dem Aufbringen eines neuen gewebearmierten Putzes an Teilen der Fassaden der Häuser ... wobei diese Fassade gleichzeitig mit der Farbe ThermoShield gestrichen wurde. Der hierfür von der Fa. ... unter dem 23.11.2006 in Rechnung gestellte Betrag von 14.699,69 € wurde von der Beklagten aus Mitteln der Klägerin bezahlt. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Anlage K 6 (Blatt 24 f der Gerichtsakte) Bezug genommen. In der Eigentümerversammlung vom 29.06.2004 fasste die Klägerin unter Top 9 ohne Gegenstimme bei 29 Ja-Stimmen folgenden Beschluss: "In die Heizungsanlage sollen probeweise Brennstoffsparer eingebaut werden. Falls sich per Heizungsjahresende 2004 eine Ersparnis nachweisen lässt, werden diese in Rechnung gestellt." Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Anlage K 4 (Blatt 22 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Unter dem 27.01.2006 wurden der Klägerin diese Brennstoffsparer in Rechnung gestellt und auf Veranlassung der Beklagten auf Kosten der Klägerin bezahlt. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Anlage K 5 (Blatt 23 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Klägerin trägt vor, wegen der Videoüberwachungsanlage habe sie im Zeitraum vom 05.09.2006 bis einschließlich August 2009 für 60 Monate jeweils 125,43 €, somit 7.525,80 €, bezahlt. Es habe keine Veranlassung bestanden, am 11.09.2006 einen langfristigen Vertrag abzuschließen. Von einer Dringlichkeit könne nicht die Rede sein. Die Anlage sei völlig unzureichend und erfülle nicht den gewünschten Zweck. Die Videokamera tauge und nutze nichts. Hinsichtlich der Brennstoffspargeräte sei seitens der Beklagten der Nachweis einer Ersparnis nicht geführt worden. Die Fassadensanierung sei technisch nicht erforderlich gewesen. Es habe sich um eine nicht notwendige Dekorationsmaßnahme gehandelt, da in diesem Bereich erst in den Jahren 2000 und 2003 saniert worden sei. Bereits im Jahr 2000 sei die Fassade an der Hauseingangsseite und an den beiden Giebelseiten saniert worden. In diesem Bereich seien auch 2003 erneut Arbeiten durchgeführt worden. Es werde bestritten dass sich die Dämmplatten in einem katastrophalen und dringendst sanierungsbedürftigen Zustand befunden hätten. Es werde bestritten, dass die Wohnungen Nr. 1 und 10 wegen dieser Mängel nicht veräußerbar gewesen seien. Auch die Pflasterarbeiten seien technisch nicht notwendig gewesen. Das Pflaster habe allenfalls einige geringfügige Pflastersenkungen aufgewiesen, die die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt hätten und mit einem relativ geringen Arbeitsaufwand hätten beseitigt werden können. Es werde bestritten, dass sich unter dem Pflaster nur eine Tragschicht von 35 cm Splitt befunden hätte und diese nur von kurzer Haltbarkeit gewesen sei. Es werde bestritten, dass die Verbundpflastersteine von Streusalz zerfressen und für den Wiedereinbau unbrauchbar gewesen seien. Außerdem werde bestritten, dass die Rasenkantensteine größtenteils gebrochen waren und ausgetauscht werden mussten. Gleiches gelte hinsichtlich der angeblich gebrochenen Regenablaufrinnen. Wegen der Zahlungen für diese Fassadensanierung und die Hofpflasterung sei der Klägerin unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Anlagezinssatzes für Festgeld in Höhe von 2% für den Zeitraum ab 01.01.2007 bis 30.06.2009 ein Zinsschaden in Höhe von 1.462,98 € entstanden. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.556,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.04.2009 zu bezahlen. II. Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche, nicht festsetzbare Anwaltskosten in Höhe von 1.762,39 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.04.2009 an die Klägerin zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und trägt vor, die in bzw. ab dem Jahre 2006 entstandenen Kosten seien in der Jahresabrechnung 2006 erschienen, wogegen keine Einwendungen erhoben worden seien. Den Verwaltungsbeiräten seien sämtliche Kosten hinsichtlich der vier streitigen Maßnahmen bekannt gewesen. Einwendungen hiergegen seien nicht erhoben worden. Nachdem es in den Jahren 2005 und 2006 mehrmals zu Sachbeschädigungen an Fahrzeugen in der Tiefgarage gekommen sei, hätten Fahrzeugeigentümer beinahe täglich bei der Beklagten angerufen, sich über die Zustände in der Tiefgarage beschwert und unverzügliches Einschreiten, der Beklagten gefordert. Nachdem sie von der Polizei erfahren habe, dass die einzige Möglichkeit die Installation einer Videoüberwachungsanlage sei, habe die Beklagte Ende August/Anfang September 2006 zwei Angebote hinsichtlich des Leasings einer solchen Anlage eingeholt, anschließend den Verwaltungsbeirat sowie die betroffenen Fahrzeugeigentümer und Mitglieder der Eigentümergemeinschaft über die Leasingkosten von rund 130,-- € monatlich informiert. Alle Angesprochenen seien mit der Maßnahme und den Kosten einverstanden gewesen und hätten die Beklagte gebeten, umgehend den Leasingvertrag abzuschließen. Hätte sich die Beklagte nicht sofort um eine Überwachungsanlage gekümmert, sondern erst eine Eigentümerversammlung einberufen, so hätten die in dieser Zeit beschädigten Eigentümer die Beklagte haftbar gemacht. Aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahme wäre es auch nicht praktikabel gewesen, eine Eigentümerversammlung mit Beschlussfassung einzuberufen. Die Leasingkosten seien auch in die Jahresrechnung 2006 eingestellt und vom Verwaltungsbeirat abgesegnet worden. Der jährliche Gasverbrauch für die Objekte der Klägerin sei vor dem Einbau der Brennstoffspargeräte bei 667.099 kw/h
(2001), 632.525 kw/h
(2002), 571.022 kw/h
(2003)und 617.732 kw/h
(2004)gelegen. Nach dem Einsatz der Brennstoffspargeräte sei er bei 600.392 kw/h
(2005), 565.763 kw/h
(2006)und 488.899 kw/h
(2007)gelegen. Ein Vergleich der Energieverbräuche und der Energiekosten der Jahre 2001 bis 2003 mit den Werten der Jahre 2004 bis 2007 ergebe eine Brennstoffersparnis von 11%. Die Fassadensanierung sei zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dringend erforderlich gewesen. In der Versammlung vom 27.07.2006 sei unter Top 6 beschlossen worden, dass auch die Fassaden an den Objekten ... noch im Jahr 2006 saniert werden sollten. Die streitgegenständliche Fassade sei in dem betroffenen Bereich, insbesondere um die Fensterecken herum, massiv gerissen gewesen; der Putz habe sich großflächig abgelöst. Da sich die Schäden zusehends verstärkt hätten, hätte schnell gehandelt werden müssen. Auch hatten sich Ameisen in großer Zahl durch die Dämmung gefressen und seien durch die Fenster in die Wohnungen gelangt. Diese, insbesondere die Wohnungen Nr. 1 und 10, seien nicht veräußerbar gewesen. Die Fassade habe sich in diesem Bereich sich in einem katastrophalen und dringendst sanierungsbedürftigen Zustand befunden. Zur Vermeidung von Folgeschäden habe die Sanierung keinen Aufschub geduldet. Es werde bestritten, dass die Fassade in diesem Bereich bereits 2000 und 2003 saniert worden sei. Die Pflasterarbeiten seien zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Eigentums dringend erforderlich gewesen. Das Pflaster habe sich stark und ungleichmäßig abgesenkt gehabt. Hierdurch hätten sich Stolperstellen gebildet gehabt. Durch die bei Regen entstandenen größeren Pfützen sei die Verkehrssicherheit beeinträchtigt gewesen. Der Hausmeister habe mit dem Schneeräumgerät nur unter erschwerten Bedingungen seine Arbeiten erledigen können. Das Pflaster habe insbesondere im Bereich über der Tiefgarage kein ausreichendes Gefälle gehabt, so dass Niederschlagswasser dort stehen geblieben sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass im Winter dort vermehrt Salz habe gestreut werden müssen, um der Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden. Die Fa. W... habe ein entsprechendes Gefälle eingebaut, so dass der Einsatz von Salz zukünftig deutlich reduziert werden könne und das Pflaster eine höhere Lebensdauer habe. Die Fa. ... sei ursprünglich nur beauftragt gewesen, das in Teilbereichen abgesenkte Pflaster wieder anzuheben, was eine wenig kostenintensive Reparaturmaßnahme dargestellt habe. Erst bei der Vornahme dieser Reparaturarbeiten sei nach Entfernung des Pflasters festgestellt worden, dass sich als Tragschicht unter dem Pflaster lediglich eine 35 cm starke Splittschicht befunden habe, die auf Dauer ungeeignet gewesen sei, weshalb es zu den Absenkungen in weiten Bereichen gekommen sei. Die Lebensdauer der vorhandenen Pflasterungen sei deshalb nach rund 17 Jahren erschöpft gewesen sei. Eine umfassende Sanierung sei erforderlich gewesen. Es habe deshalb Mineralbeton eingebracht werden müssen. Nach Beginn der Arbeiten sei festgestellt worden, dass die Verbundpflastersteine zum großen Teil von Streusalz zerfressen und deshalb für den Wiedereinbau unbrauchbar gewesen seien. Die Rasenkantensteine seien nicht auf Betonkeilen gesessen, weswegen sie größtenteils gebrochen gewesen seien und hätten ausgetauscht werden müssen. Die Regenablaufrinnen vor den Häusern seien gebrochen und nicht ordnungsgemäß an den Regenrohren angeschlossen gewesen und hätten deshalb ersetzt werden müssen. All dies habe erst erkannt werden können, als das Pflaster entfernt worden sei. Durch eine Ausschreibung hätten diese Arbeiten nicht günstiger ausgeführt werden können. Eine Beschlussfassung hinsichtlich der sich erst während der Maßnahme darstellenden erforderlichen Arbeiten und Kosten sei nicht möglich gewesen, da die Bauarbeiten aufgrund der damit verbundenen Behinderungen zügig hätten beendet werden müssen. Da die Fassaden- und Pflastersanierung in rechtmäßiger Weise erfolgt seien, stünde der Klägerin auch kein Anspruch hinsichtlich eines Zinsschadens zu. Der Zinssatz von 2% werden bestritten. Die Klägerin habe in allen Fällen einen adäquaten Wertzuwachs oder Vermögensvorteil erhalten, so dass schon in Ermangelung eines Schadens ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sei. Hinsichtlich der Fassaden- und Pflastersanierung liege der Wertzuwachs in der Wertsteigerung der Immobilie und damit auch einer besseren Veräußer- und Vermietbarkeit. Durch die Maßnahmen der Fa. ... sei der Wert der Häuser erhöht und erhalten worden. Vor Durchführung der Sanierung sei die Fassade zerstört gewesen und habe ihren Zweck, nämlich Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen sowie Isolierung, nicht mehr erfüllt. Wegen der besseren Dehnungsfähigkeit der Farbe ThermoShield, die auch frei von chemischen Zusatzstoffen und dennoch wesentlich beständiger gegen Algenbildung sei, wäre ein erneuter Anstrich erst nach einem wesentlich längeren Intervall erforderlich. Es sei eine Pflasterung erstellt worden, die nun über Jahrzehnte beständig sei, weshalb in diesem Bereich für lange Jahre keine Maßnahmen mehr durchgeführt werden müssten. Hinsichtlich der Überwachungsanlage liege der Vorteil darin, dass die Mitglieder der Klägerin und ihre Mieter die Stellplätze in der Tiefgarage wieder nutzen konnten, ohne Schäden an den Fahrzeugen erleiden oder Angst vor Übergriffen haben zu müssen. Der Wert der Immobilie werde durch das Vorhandensein einer modernen Überwachungsanlage gesteigert. Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 23.
- und 04.12.2009 Bezug genommen. Das Gericht hat die Miteigentümerin ... angehört und Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen ... sowie das mündliche Gutachten des Sachverständigen ... Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2009 Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet: Unstreitig sind die Installation der Videoüberwachungsanlage und die Pflasterarbeiten nicht durch einen entsprechenden Eigentümerbeschluss gedeckt. Eine Beschlussfassung liegt nach der Überzeugung des Gerichts auch im Hinblick auf die Fassadensanierung durch die Fa. ... nicht vor, da die Miteigentümerin ... in der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2009 glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, dass der handschriftliche Vermerk auf dem Beschluss Protokoll vom 27.07.2006 (Bl. 93 der Gerichtsakte) nur bedeuten sollte, dass sie die Verwaltung auch an die Sanierung der Fassade der Anwesen ... erinnern wollte. Ein diesbezüglicher Beschluss sei aber in dieser Versammlung nicht gefasst worden. Soweit für die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Maßnahmen keine Beschlüsse vorlagen hat die Beklagte durch den Abschluss der Verträge mit den Firmen ... und ... sowie die Bezahlung der hierauf ergehenden Rechnungen pflichtwidrig gehandelt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie in den einzelnen Fällen zu sofortigem Handeln gezwungen war. Nach der Überzeugung des Gerichts hätte in allen drei Fällen zumindest eine außerordentliche Eigentümerversammlung kurzfristig zur Beschlussfassung über die anstehenden Arbeiten einberufen werden können. Sowohl hinsichtlich der Videoüberwachungsanlage als auch der Fassadensanierungsarbeiten wurden seitens der Beklagten vorher Angebote erholt, wie die Beklagte hinsichtlich der Videoüberwachungsanlage selbst eingeräumt hat und wie hinsichtlich der Fassadensanierungsarbeiten die Einvernahme des Zeugen ... ergeben hat (vgl. auch Anlage K 10 = Bl. 111 der Gerichtsakte). Wenn hierfür Zeit war, hätte sicherlich auch eine kurzfristige Eigentümerversammlung zu diesen Punkten einberufen werden können. Hinsichtlich der Pflasterarbeiten hat die Beweisaufnahme durch die Zeugen ... und ... ergeben, dass die Unzulänglichkeiten (Stolperstellen, Pfützenbildung etc.) bereits seit Jahren bestanden, weswegen sicherlich kein akuter Handlungsbedarf dergestalt bestanden hätte, dass nicht eine Eigentümerversammlung kurzfristig einberufen werden konnte. Nachdem angesichts der Angaben des Zeugen ... die zunächst von der Beklagten in Auftrag gegebenen Pflasterarbeiten ca. 2.000 bis 3.000 € gekostet hätten und auch dies bereits den Rahmen dessen, was die Beklagte ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft freihändig hätte vergeben können, gesprengt hätte, kann sie sich nicht darauf berufen, dass nach Beginn der Arbeiten weitere Mängel offenbar wurden, die sofort hätte behoben werden müssen. Es handelt sich bei diesen ursprünglich beauftragten Arbeiten mit einem Kostenrahmen zwischen 2.000 und 3.000 € nicht um eine laufende Maßnahme, zu der der Verwalter nach § 27 III Satz 1 Nr. 3 WEG ohne einen Eigentümerbeschluss berechtigt war. Der eigenmächtige Abschluss der Verträge durch die Beklagte stellt sich als Pflichtwidrigkeit der Beklagten dar, die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach begründet (vgl. Harz/Kääb/Riecke/Schmid, Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
- Kap., Randnr. 67 am Ende, Seite 791). Dass die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt hat, steht unter diesen Umständen außer Frage. Ob die einzelnen Verträge und Arbeiten vom Verwaltungsbeirat "abgesegnet" worden sind, kann dahinstehen, da über Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums nach § 21 WEG ausschließlich die Wohnungseigentümer selbst entscheiden. Dass diese Entscheidungsbefugnis im Wege der Vereinbarung auf den Verwaltungsbeirat übertragen worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die entsprechenden Rechnungen und Zahlungen in die Jahresabrechnung 2006 eingestellt und diese Abrechnung von den Eigentümern beschlossen wurde, ändert nichts an der grundsätzlichen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten: Selbst wenn die Jahresabrechnung 2006 gemäß dem Vorschlag der Beklagten von der Eigentümerversammlung mehrheitlich gebilligt worden sein sollte, kann daraus nicht die Entlastung des Verwalters gefolgert werden, da ausweislich des Protokolls über die Eigentümerversammlung vom 13.08.2007 hinsichtlich der Entlastung des Verwalters kein Beschluss gefasst worden ist (letzte Seite des Protokolls vom 13.08.2007, Blatt 61 der Gerichtsakte). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin die Entlastung des Verwalters vorbehalten hat (vgl. Bärmann, WEG,
- Auflage, § 28 Randnr. 125 m.w.N.). Jedoch ist der Klägerin nur hinsichtlich der Videoüberwachungsanlage, der Brennstoffspargeräte und des Zinsverlustes ein Schaden entstanden: Hinsichtlich der Fassaden- und Pflasterarbeiten liegt kein Schaden bei der Klägerin vor, da die in der Zukunft ersparten Aufwendungen im Wege des Vorteilsausgleiches anzurechnen sind (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2002, 303 ff). Videoüberwachungsanlage: Insoweit liegt kein taugliches Beweisangebot der behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. Palandt, BGB,
- Auflage, Vorb. v, § 249, Randnr. 75 mit weiteren Nachweisen) dahingehend vor, dass der Klägerin kein Schaden entstanden ist, insbesondere wurde kein Sachverständigenbeweis diesbezüglich angeboten. Darüberhinaus wurde das detaillierte und substantiierte Vorbringen der Klägerin, wonach die Anlage völlig unzureichend ist und nicht den gewünschten Zweck erfüllt und die Videokamera nichts tauge und zu nichts nutze sei, was sich erst kürzlich anhand des Diebstahls eines Rollers des Miteigentümers ... in der Tiefgarage herausgestellt habe, lediglich unsubstantiiert bestritten. Der Schaden der Klägerin besteht insoweit in den Zahlungen der Leasingraten von monatlich 125,43 € im streitgegenständlichen Zeitraum vom
- September 2006 bis einschließlich August 2009 (36 Monate), also mithin insgesamt 4.515,48 €. Brennstoffspargeräte: Insoweit hat die Beklagte den gemäß Eigentümerbeschluss vom 29.06.2004 erforderlichen Nachweis einer Ersparnis "per Heizungsjahresende 2004" nicht geführt. Dieser Nachweis kann insbesondere nicht durch die von der Beklagten insoweit vorgelegten Anlagen B 1 (Blatt 46 der Gerichtsakte) und B 5 (Blatt 90 der Gerichtsakte) geführt werden. Aus Anlage B 5 ergibt sich insbesondere, dass im Jahr 2004 nicht weniger, sondern mehr, nämlich 617.732 kw/h Gas verbraucht worden sind als im Jahr 2003 (571.022 kw/h). Außerdem ist dabei zu berücksichtigen, dass die bloße Gegenüberstellung der Verbrauchswerte zum Nachweis einer Ersparnis ungeeignet ist, da es in keiner Weise weder die temperaturbedingten Besonderheiten eines Kalenderjahres noch die konkrete Belegung der Wohnungen der Klägerin in den jeweiligen Jahren berücksichtigt. Fassadensanierung: Insoweit fehlt es an einem Schaden für die Klägerin, da dieser durch die Vorteilsausgleichung entfällt. Zur Überzeugung des Gerichts steht angesichts der vorgelegten Lichtbilder (Anlage B 2 = Blatt 47 f der Gerichtsakte) und der Angaben der Zeugen ... fest, dass sich die Fassade im Eingangsbereich der Anwesen ... im Jahr 2006 in einem schlechten Zustand befand, Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen ... denen das Gericht in vollem Umfang folgt, ist bei diesen Anwesen durch die streitgegenständliche Fassadensanierung nicht nur eine Werterhaltung, sondern eine Werterhöhung eingetreten. Nach der Überzeugung des Gerichts hat sich die Klägerin zumindest Ausgaben in Höhe der Rechnung ... in der Zukunft erspart, da diese Arbeiten angesichts der Lichtbilder und der Angaben der obigen Zeugen in absehbarer Zeit hätte zumindest zu diesem Preis durchgeführt werden müssen. Pflasterarbeiten: Auch insoweit gelten die obigen Ausführungen zu den ersparten Aufwendungen. Angesichts des unstrittigen Alters des Pflasters (17 Jahre) und der von den Zeugen ... und ... geschilderten Mängel am Pflaster, die sich auch aus den Lichtbildern (Anlage B 3 = Blatt 49 - 52 der Gerichtsakte) ergeben, war das Pflaster zur Gänze sanierungsbedürftig. Auch insoweit hat sich die Klägerin Aufwendungen erspart. Nach den Angaben des Zeugen ... und des Zeugen ... war das Pflaster zum Teil wegen der vorhandenen Salzschäden nicht mehr verwendbar. Gleiches gilt für die Regenrinnen und die Rasenkantensteine. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen ... und ... Nach der Überzeugung des Gerichts ist angesichts der Ausführungen des Sachverständigen ... auch eine entsprechende Vermögensmehrung bei der Klägerin eingetreten. Von einer überhöhten Rechnung der Fa. ... kann angesichts der Ausführungen des Sachverständigen ... nicht die Rede sein, nachdem dieser bei einer Kostenschätzung auf den nahezu gleichen Betrag wie die Rechnungssumme der Fa. ... gekommen ist. Nach der Überzeugung des Gerichts sind auch die von der Fa. ...: verrechneten Massen erforderlich gewesen angesichts des Umstandes, dass eine ordnungsgemäße Tragschicht nicht vorhanden war, ein Teil des Pflasters wegen Salzfraß nicht mehr Verwendung finden konnte und ein Teil der Rasenkantensteine und Regenrinnen gebrochen war, was das Gericht den Angaben des Zeugen ... entnimmt. Der Beklagten kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass es keine Ausschreibung durchgeführt hat: Zum einen hat sich durch die Angaben des Zeugen ... ergeben, dass sich das wahre Ausmaß der erforderlichen Arbeiten erst nach Beginn der Tätigkeiten der Fa. ... herausgestellt hat und zu diesem Zeitpunkt wegen des Zeitdrucks eine Ausschreibung nicht mehr möglich war. Zum anderen geht das Gericht angesichts der Ausführungen des Sachverständigen ... nicht davon aus, dass eine Ausschreibung günstigere Preise erbracht hätte. Zinsschaden: Mangels entsprechenden Vortrags oder sonstiger Erkenntnisse geht das Gericht davon aus, dass die Fassaden- und Pflasterarbeiten von der Klägerin nicht im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2009 beauftragt worden wären, weswegen das hierfür von der Beklagten auf Kosten der Klägerin aufgewendete Geld in Höhe von 29.259,78 € als Festgeld angelegt werden hätte können. Den erzielbaren Zinssatz schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 2%, weshalb sich für die Klägerin ein Zinsschaden in diesem Zeitraum von 1.462,98 € errechnet. Dass die Klägerin dieses Geld, falls es nicht von der Beklagten für die Zahlung der Rechnungen ... und ... ausgegeben worden wäre, für anderweitige Sanierungsmaßnahmen verwendet hätte, ist beklagtenseits nicht konkret und substantiiert vorgetragen. Aus Schadensersatzgesichtspunkten haftet die Beklagte der Klägerin auch auf die dieser entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus einem berechtigten Streitwert von 8.286,45 €. Im einzelnen errechnet sich diese Schadensposition wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr:583,70 €Post- und Telekommunikationspauschale:20,-- €Zwischensumme:603,70 €19% MWSt:114,70 €Endbetrag:718,40 €.Das Gericht geht dabei von einer 1,3 Geschäftsgebühr aus. Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr erscheint nicht angemessen. Zinsen: §§ 286 , 288 BGB. Kosten: § 92 I ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 11, § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/481150.html Kommentare
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