Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, eine Umgruppierungsentscheidung zu treffen und hierzu die Zustimmung des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin und Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat. Die Arbeitgeberin beschäftigt regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Mitarbeiter, u. a. seit dem 01.06.2007 auf der Grundlage eines bis zum 31.03.2009 befristeten Arbeitsvertrages Herrn ... als Gruppenleiterhelfer. Die Arbeitgeberin gruppierte Herrn ... in die Entgeltgruppe 5 Stufe 1 TVöD, der im Betrieb der Arbeitgeberin Anwendung findet, ein und vergütet ihn entsprechend. Der Betriebsrat stimmte sowohl der Einstellung als auch der Eingruppierung zu. Wegen des genauen Inhalts des Arbeitsvertrages des Herrn ... wird Bezug genommen auf die Anlage 1 zur Antragsschrift vom 11.08.2009 = Bl. 11 d. A. Zum Jahreswechsel 2008/2009 erhielt der Antragsteller Informationen aus dem Mitarbeiterkreis, wonach Herr ... in jüngster Vergangenheit nicht mehr Aufgaben eines Gruppenleiterhelfers, sondern solche eines Gruppenleiters ausübe. Auf Nachfrage bei der Arbeitgeberin erhielt der Betriebsrat Ende Januar 2009 die Information, dass Herr ... unbefristet eingestellt und mit "seinen entsprechenden Aufgaben" betraut werde. Mit Erklärung vom 29.01.2009 übernahm die Arbeitgeberin Herrn ... in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der diesbezügliche Nachtrag zum Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt: "Das befristete Beschäftigungsverhältnis mit Herrn ... wird ab 01. Februar 2009 in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen. Alle weiteren bisherigen vertraglichen Bestandteile behalten weiterhin ihre Gültigkeit." Wegen des genauen Inhalts des Nachtrages wird auf Anlage 3 zur Antragsschrift vom 11.08.2009 = Bl. 13 d. A. Bezug genommen. Am gleichen Tag erhielt der Betriebsrat ein Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin zu der unbefristeten Einstellung. In einem Gespräch mit Herrn ... am 05.02.2009 teilte dieser dem Betriebsratsvorsitzenden mit, dass er sukzessive in jüngerer Vergangenheit zunehmend tatsächlich Tätigkeiten ausübe, die einem Gruppenleiter entsprechen: er betreue und leite Mitarbeitergruppen wie andere Kollegen auch und solle dies auch nach der Entfristung so weiter praktizieren. Am 11.02.2009 beschloss der Betriebsrat daraufhin, der Einstellung (Entfristung) von Herrn ... zuzustimmen, der Eingruppierung hingegen nicht. Dies teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin in einem Schreiben vom 12.02.2009 mit. Ein Zustimmungsersetzungsverfahren bezüglich einer Eingruppierung strengte die Arbeitgeberin bisher nicht an. Herr ... selbst beantragte bei der Arbeitgeberin die Überprüfung und Korrektur seiner Eingruppierung. Der Betriebsrat meint, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, eine Eingruppierungsentscheidung zu treffen. Wenn sie dies unterlasse, könne er die Arbeitgeberin zu einem entsprechenden Handeln verpflichten. Der Betriebsrat beantragt: I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, eine Eingruppierungsentscheidung dahingehend zu treffen, dass der Arbeitnehmer ... geboren am ... als Gruppenleiter mit Wirkung ab 1. Februar 2009 in der Entgeltgruppe 6, Stufe 2 des bei der Antragsgegnerin geltenden Tarifvertrages TVöD zu führen ist. II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Zustimmung des Antragstellers zu der unter Ziffer I genannten Eingruppierungsentscheidung einzuholen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie meint, sie sei nicht verpflichtet, eine Eingruppierungsentscheidung auf Initiative des Betriebsrates zu treffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Güteverhandlung vom 08.09.2009 sowie der Anhörung vor der Kammer vom 03.12.2009 Bezug genommen. II. Die zulässigen Anträge sind unbegründet. 1. Die Anträge sind zulässig. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren folgt aus § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Die örtliche Zuständigkeit des ArbG Nürnberg ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. 2. 22Die Anträge sind unbegründet. Die Arbeitgeberin ist weder verpflichtet, eine Eingruppierungsentscheidung dahin zu treffen, dass Herr ... ab dem 01.02.2009 als Gruppenleiter in Entgeltgruppe 6, Stufe 2 TVöD zu führen ist, noch die Zustimmung des Betriebsrates hierzu einzuholen.
- a)Die Arbeitgeberin hat nach der Einstellung von Herrn ... zum 01.06.2007 und dessen Eingruppierung in Entgeltgruppe 5, Stufe 1 TVöD keine weitere Eingruppierungsentscheidung getroffen, die der Zustimmung des Betriebsrates bedarf. Nach dem Vorbringen des Betriebsrates hat er zum Jahreswechsel 2008/2009 aus dem Mitarbeiterkreis die Information erhalten, dass sich die Tätigkeit von Herrn ... in jüngster Vergangenheit geändert habe. In einem Gespräch mit Herrn ... am 05.02.2009 habe dieser dem Betriebsrat mitgeteilt, dass er in jüngerer Vergangenheit sukzessive Tätigkeiten ausgeführt habe, die einem Gruppenleiter entsprächen. Dies allein stellt, selbst wenn der Vortrag des Betriebsrates zutreffen sollte, noch keine Ein- bzw. Umgruppierungsentscheidung der Arbeitgeberin i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG dar. Unter einer Ein- bzw. Umgruppierung eines Arbeitnehmers ist die Einordnung durch den Arbeitgeber in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen (vgl. BAG vom 10.02.1976 – 1 ABR 49/74 , juris;Kittnerin: DKK, 9. Aufl. 2004, § 99 Rn. 62). Eine solche hat die Arbeitgeberin vorliegend, abgesehen von der mit Zustimmung erfolgten Eingruppierung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, nicht getroffen. Insbesondere ist diese nicht in der möglicherweise vorliegenden sukzessiven tatsächlichen Übernahme von Gruppenleitertätigkeiten durch Herrn ... zu sehen. 25Auch im Zusammenhang mit der Entfristung des Arbeitsvertrages von Herrn ... ... die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt (vgl. BAG vom 07.08.1990 – 1 ABR 68/89 , juris), hat die Arbeitgeberin keine Ein- bzw. Umgruppierungsentscheidung getroffen. Dies war nach Auffassung der Arbeitgeberin auch nicht nötig, da sich die bisher von Herrn ... ausgeführten Tätigkeiten im Zuge der Entfristung des Arbeitsvertrages nicht ändern. Dies kommt sowohl im Nachtrag zum Arbeitsvertrag, als auch in der mündlichen Information gegenüber dem Betriebsrat Ende Januar 2009 zum Ausdruck. Im Nachtrag zum Arbeitsvertrag (Anlage 3 zur Antragsschrift vom 11.08.2009 = Bl. 13 d. A.) heißt es lediglich: "Das befristete Beschäftigungsverhältnis ... in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen. Alle weiteren bisherigen vertraglichen Bestandteile behalten weiterhin ihre Gültigkeit." Mündlich teilte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin dem Betriebsrat Ende Januar 2009 mit, dass Herr ... "mit seinen entsprechenden Aufgaben" betraut werde. Aber auch nach der Darstellung des Betriebsrates änderten sich die Tätigkeiten von Herrn ... allenfalls vor der Entfristung und nicht im Zusammenhang mit dieser. Schließt sich aber unmittelbar an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein weiteres Arbeitsverhältnis an, ist dann keine neue Eingruppierung erforderlich, wenn sich weder die Tätigkeit des Arbeitnehmers noch das maßgebliche Entgeltgruppenschema ändert (vgl. BAG vom 11.11.1997 – 1 ABR 29/97 , juris). Das gilt nach Ansicht der Kammer erst recht, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, d. h. entfristet wird und sich auch darin, wie hier, erschöpft.
- b)Der Betriebsrat hat auch nicht deswegen einen Anspruch gegen die Arbeitgeberin, eine erneute Eingruppierungsentscheidung unter seiner Beteiligung zu treffen, weil er die mit seiner erklärten Zustimmung getroffene Eingruppierung aus dem Jahr 2007 mittlerweile nicht mehr für zutreffend hält. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 101 BetrVG. Der Arbeitgeber ist nur dann verpflichtet, eine Entscheidung über die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine anzuwendende Vergütungsgruppenordnung zu treffen, wenn er anlässlich der Einstellung oder Versetzung des Arbeitnehmers diesem erstmals eine Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit zuweist oder wenn sich die anzuwendende Vergütungsgruppenordnung ändert (vgl. BAG vom 18.6.1991 – 1 ABR 53/90 , juris). Hält der Betriebsrat hingegen eine mit seiner erklärten Zustimmung erfolgte Eingruppierung nicht mehr für zutreffend, kann er vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser eine erneute Eingruppierungsentscheidung unter seiner Beteiligung trifft (vgl. BAG aaO). Über die vorgenannten Fallgruppen hinaus steht dem Betriebsrat im Rahmen der §§ 99 ff. BetrVG kein Initiativrecht zur Herbeiführung einer von ihm für richtig gehaltenen Eingruppierung zu. So verhält es sich im vorliegenden Verfahren. Aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich weder, dass die Arbeitgeberin durch Ausübung ihres Direktionsrechts Herrn ... auf den Arbeitsplatz eines Gruppenleiters versetzt, noch, dass sich die maßgebliche Vergütungsgruppenordnung geändert hat. Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin aber auch nicht anlässlich der Entfristung des Arbeitsvertrages mit Herrn ... die eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt, diesem erstmals eine Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit zugewiesen. Dies folgt sowohl nach Auffassung der Arbeitgeberin, als auch nach der Darstellung des Betriebsrates, wonach Herr ... bereits vorher im Jahr 2008 sukzessive Aufgaben eines Gruppenleiters übernommen hat.
- c)Der Anspruch des Betriebsrates folgt schließlich nicht im Wege einer Analogie zum allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates oder einer richterlichen Rechtsfortbildung desselben. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält einen abschließenden Katalog von gesetzlichen Beteiligungsrechten des Betriebsrates. Soweit dem Betriebsrat, abgesehen von einer Erweiterung der Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, im Betriebsverfassungsgesetz keine Rechte zugewiesen werden, bestehen diese nicht. Damit geht der Gesetzgeber bewusst davon aus, dass Lücken im gesetzlichen System der Beteiligungsrechte bestehen. Eine bewusste Lücke des Gesetzgebers kann aber nicht durch Analogie geschlossen werden. Dies gilt auch für den in diesem Verfahren vom Betriebsrat geltend gemachten Anspruch. Über die oben dargestellten Fallgruppen hinaus steht dem Betriebsrat nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen der §§ 99 ff. BetrVG, im Gegensatz bspw. zu § 87 BetrVG, kein Initiativrecht zu. Ein allgemeiner Anspruch des Betriebsrates auf ein Tätigwerden der Arbeitgeberin, d. h. darauf, eine Umgruppierungsentscheidung zu treffen, folgt im vorliegenden Fall nicht in Anlehnung an die Herleitung und Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts zum allgemeinen Unterlassungsanspruch. Im Bereich der personellen Einzelmaßnahmen des § 99 BetrVG hat der Betriebsrat, im Gegensatz zu § 87 BetrVG, gerade kein Initiativrecht. Auch die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates in der Anhörung vor der Kammer, wonach es bei Versagung des Anspruches des Betriebsrates der Arbeitgeberin möglich wäre, die Vergütungsgruppenordnung betriebsverfassungsrechtlich zu unterlaufen, greifen nach Ansicht der Kammer nicht ein. Vorliegend geht es nicht um betriebsverfassungsrechtliche Rechte des Betriebsrates. Es geht vielmehr um die Frage, ob Herr ... noch zutreffend eingruppiert ist oder nicht. Dies ist auf individualvertraglicher Ebene zwischen Herrn ... und der Arbeitgeberin zu klären. Ein Anspruch des Betriebsrates, dieses Recht von Herrn ... im Wege der betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtung der Arbeitgeberin, eine Umgruppierungsentscheidung überhaupt oder konkret in Gestalt der Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 Stufe 2 TVöD zu treffen, besteht nicht. Erst dann, wenn die Arbeitgeberin eine Entscheidung aufgrund des individualvertraglichen Verfahrens zwischen Herrn ... und ihr trifft, können Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach §§ 99 ff. BetrVG und damit korrespondierende Ansprüche entstehen. III. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/481162.html Kommentare
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