BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Bei den Erwartungen des Käufers ist auf die objektiv berechtigten Erwartungen eines Durchschnittskäufers abzustellen. Beim Kauf von Neureifen geht der Durchschnittskäufer davon aus, dass er bei einem Neureifeneinkauf auch Reifen erhält, die dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entsprechen. Für die Entscheidung des vorliegenden Falls ist es unerheblich, dass ein sachgemäß gelagerter Reifen bis zu 5 Jahren seine Spezifikation als Neureifen behält, da eine sachgemäße Lagerung insbesondere eine Lagerung
den Lagerbedingungen nach DIN 7716 bzw. ISO 2230 von Seiten der beklagten Partei nicht vorgetragen wurde. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass im Falle der Weiterveräußerung des Autos der auf den Reifen vermerkte Herstellungszeitpunkt ein maßgeblicher wertbildender Faktor ist. Im Rahmen der Beratung, ob ein Austausch von Reifen erforderlich ist, wird erfahrungsgemäß auf das Herstellungsdatum der Reifen zurückgegriffen, da dies ein objektiv zu ermittelnder Zeitpunkt ist. Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass Reifen, die zwischen 2 Jahren und 4 Monaten und 3 Jahren und 3 Monaten vor dem Verkaufszeitpunkt hergestellt wurden, nicht mehr als Neureifen zu bezeichnen sind. Die verkaufte Sache war daher nicht frei von Sachmängeln. Im vorliegenden Fall kann der Kläger gem. § 441 BGB Minderung verlangen. Die Beklagte hat Nacherfüllung mit Schreiben vom 26.11.2008 endgültig abgelehnt.
3 BGB i. V. m. § 287 ZPO erscheint ein Minderungsbetrag von 150,– EUR angemessen. Vorgerichtliche Kosten:
, 280 BGB ist die Beklagte auch zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet zu bezahlen. Angemessen war im vorliegenden Fall eine 1,3-fache RVG Gebühr aus einem Streitwert von bis zu 600,– EUR + Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Dies beläuft sich auf 83,54 EUR. Soweit der Kläger darüber hinausgehende Beträge verlangt war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/481201.html Kommentare
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