Tenor 1.) Der Angeklagte ... wird freigesprochen. 2.) Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO). I. Am 13.07.2008 fand der ... und ... lauf statt. Der Lauf wurde um 9.00 Uhr auf dem Martinsplatz in Ehrwald/Österreich gestartet und verlief über die Knorr Hütte (2052 Meter über Normal Null) und das Sonnalpin (2580 Meter über Normal Null) bis zur Bergstation der Tiroler Zugspitzbahn auf eine Höhe von 2944 Metern über Normal Null. Veranstalter des Laufes war der Angeklagte, der über Start und Abbruch des Laufes allein verantwortlich zu entscheiden hatte. Der Angeklagte ist ein mit umfassender Erfahrung, insbesondere alpiner Erfahrung ausgestatteter Kenner der Garmischer Berge und der bergtypischen Gefahren. Der Angeklagte hatte bereits in den Vorjahren seit dem Jahr 2000 diesen Lauf organisiert. Dabei war zuletzt im Jahr 2007 der ursprünglich für den Zugspitzgipfel geplante Zielpunkt bereits vor dem Rennen oder im Laufe des Rennens nach unten auf das Sonnalpin verlegt worden. An dem Lauf am 13.07.2008 nahmen 715 Läufer gegen ein Entgelt von 60,00 Euro pro Person teil. Der Angeklagte bewarb den Lauf mit einem Faltblatt, in dem sich neben den Teilnahmebedingungen, den Erläuterungen zum Ablauf des Rennens und zu den Leistungen des Veranstalters unter dem Titel "Herzlich willkommen in der Tiroler Zugspitzarena" folgende Hinweise auf die Laufbedingungen fanden: "Entsprechend dem aktuellen Wetterbericht und der persönlichen Bedürfnisse ist jeder Teilnehmer für ausreichende Bekleidung auf der ganzen Strecke selbst verantwortlich (Schuhe nur mit Cross-Profil, Mützen und Handschuhe etc.). Die Lufttemperaturen können sehr großen Schwankungen ausgesetzt sein. Die Herausforderung besteht also nicht nur im sportlichen Wettkampf, sondern im Austausch mit den natürlichen Gegebenheiten, die den Lauf zu einem absoluten Erlebnis werden lassen." Weiterhin wurden bei der Registrierung der Teilnehmer im Vorfeld des Laufes Unterlagen ausgegeben, bei denen sich unter anderem auch ein Merkblatt "Aktuelle Teilnehmerinfos 2008" befand. Am Ende dieses DIN A 4-Blatts befand sich dabei folgender Hinweis: "9. Achtung: Es wird im oberen Streckenbereich sehr kalt werden (ca. 3 Grad). Unbedingt wärmere Bekleidung mitnehmen (Laufjacke etc.)". Schließlich hatte der Angeklagte am Start eine Wetterprognose für die Gipfelregion der Zugspitze ausgehängt, auf der der Angeklagte angab, dass auf dem Gipfel 2 bis 4 Grad Celsius zu erwarten seien und in dem er als "Tipp" angab: "Warm und passend anziehen!". Beim Rennstart um 9.00 Uhr herrschten im Startbereich in Ehrwald ca. 14 Grad Celsius bei Regen. Auf dem Zugspitzgipfel herrschte um diese Zeit eine Temperatur von 2,7 Grad Celsius. Die Temperatur fiel im Laufe der Stunden bis 13.00 Uhr auf – 1,4 Grad Celsius. Es herrschte ab 9.00 Uhr zunächst leichter bis mäßiger Regen, der bis 10.25 Uhr im Gipfelbereich in mäßigen Schneefall überging. In der Folgezeit setzte sich bis 14.05 Uhr im Gipfelbereich mäßiger bis leichter Schneefall fort. Dort fielen im Laufe des Tages 2 cm Neuschnee. Dabei herrschte zunächst mäßiger Wind aus Süd, ab 10.00 Uhr drehte der Wind auf West bis Nordwest mit Windspitzen bis 47 km/h. Bereits am Freitag, den 11.07.2008, war vom Deutschen Alpenverein ein Wetterbericht für das Wochenende herausgegeben worden, in dem vor trüben und regnerischem Wetter am Sonntag mit Absinken der Schneefallgrenze auf 2400 Meter gewarnt worden war. Der Angeklagte kannte diesen Wetterbericht, der unter anderem vom Deutschen Alpenverein im Bereich der Rennstrecke auf der Knorr Hütte ausgehängt worden war. 1. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt gegen 12.15 Uhr befand sich der Läufer ... P oberhalb des Sonnalpin auf einer Höhe von ca.. 2700 Meter. ... P war mit einer kurzen Laufhose, einem Sportunterhemd mit halblangen Ärmeln, einem ärmellosen Laufshirt, einer Schirmmütze, sowie Handschuhen bekleidet. Ferner hatte er um die Taille einen Fleecepullover gebunden. ... P stand zu diesem Zeitpunkt an einem Sicherungsseil und war aufgrund der eingetretenen Unterkühlung nicht mehr in der Lage, seinen Lauf fortzusetzen. Obwohl durch den Zeugen P einem Mitglied der zur Sicherung eingesetzten Bergwacht Grainau, Rettungsmaßnahmen eingeleitet wurden und auch Reanimationsmaßnahmen erfolgten, verstarb der Läufer ... P noch während des Abtransports mit dem Rettungshubschrauber an den Folgen der Unterkühlung. 2. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt gegen 12.00 Uhr befand sich der Läufer ... M oberhalb des Sonnalpin im Bereich des sogenannten Grenzerpostens auf einer Höhe von ca. 2825 Metern. Er war mit einer kurzen Laufhose, einem kurzärmeligen Laufshirt, einer Schirmmütze und Laufschuhen bekleidet. Infolge Unterkühlung brach ... M im Bereich des Grenzerpostens bewusstlos zusammen und verstarb trotz sofort eingeleiteter ärztlicher Rettungsmaßnahmen noch vor Ort an Unterkühlung. 3. Folgende Laufteilnehmer erlitten im Verlaufe des Laufes Verletzungen beziehungsweise körperliche Beeinträchtigungen: ...: Hypothermie, physische Erschöpfung, Exsikose und intermittierende Tachyarrhythmie ...: Hypothermie ...: Hypothermie ...: Hypothermie ...: Hypothermie, Dehydration, Leukozystose, Erhöhung der Kreatinkinase ...: Hypothermie ...: Hypothermie, Herzrhythmusstörungen ...: Leichte Erfrierungen, Empfindungsstörungen in den Fingern ...: Leichte Erfrierungen an den Fingern. II. Dem Angeklagten lag zur Last, den Tod von ... P und M sowie die Körperverletzung der neun vorgenannten Personen durch Fahrlässigkeit verursacht zu haben, somit fahrlässige Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in neun tateinheitlichen Fällen nach den §§ 222 , 229 , 230 Abs. 1, 52 StGB. Der Angeklagte als Veranstalter hätte die zahlreichen Verletzungen und die beiden Todesfälle vermeiden können, da er verpflichtet und in der Lage gewesen sei, bereits vor Rennstart zu kontrollieren, ob alle Läufer ausreichend ausgerüstet an den Start gehen würden. So hätte der Angeklagte unabhängig von der bestehenden Eigenverantwortung der Läufer die mangelnde Ausrüstung eines Teils der Teilnehmer erkennen können oder den Rennstart absagen können und müssen oder zumindest die offensichtlich unzureichend gekleideten Läufer nicht teilnehmen lassen dürfen. Der Angeklagte sei hierzu in der Lage gewesen, da ihm bereits vor dem Start bekannt gewesen sei, dass zahlreiche Läufer in offensichtlicher Verkennung der Gefahrenlage der Aufforderung, sich mit wärmerer Laufkleidung auszustatten, nicht nachgekommen seien. Tatsächlich seien eine Vielzahl von Läufern lediglich in kurzen Hosen und kurzärmeligen Laufshirts, ohne Mützen und Handschuhe und sonstige schützende Kleidung zum Lauf angetreten. Der Angeklagte habe die unzureichende Kleidung vieler Teilnehmer gekannt und auch gewusst, dass vielen Läufern die klimatischen Gegebenheiten des Hochgebirges nicht ausreichend vertraut waren. Darüber hinaus habe er mit starkem Temperaturrückgang bis zum Rennziel auf dem Zugspitzgipfel gerechnet. Dennoch habe er das Rennen wie vorgesehen um 9.00 Uhr gestartet, ohne zumindest offensichtlich unzureichend ausgerüstete Läufer auszuschließen. Nach dem Start des Rennens hätte der Angeklagte spätestens bei Durchgabe der ersten Schneewarnung durch den Zeugen V per Funk gegen 10.45 Uhr das Ziel des Laufes auf das Sonnalpin herunterverlegen müssen, was er jedoch unterlassen habe. Hierzu sei der Angeklagte jedoch verpflichtet gewesen, da er bereits gegen 10.45 Uhr selbst festgestellt habe, dass am Zugspitzgipfel leichter Schneefall herrsche und der Zeuge V ein Mitglied der Bergwacht Grainau, der vom Angeklagten zur Sicherung des Rennens eingesetzt war, zu diesem Zeitpunkt den Angeklagten per Funk über den Schneefall informiert habe und von ihm verlangt habe, das Ziel an das Sonnalpin zurück zu verlegen. In der Folgezeit sei der Schneefall im Bereich des letzten Streckenabschnitts zwischen Sonnalpin und Zugspitzblatt stärker geworden. Da der Schnee liegen geblieben sei habe der Zeuge V einen erneuten Funkspruch in Richtung Sonnalpin abgesetzt, und den Zeugen A ebenfalls ein zur Sicherung eingesetztes Bergwachtmitglied, darüber informiert, dass man seiner Meinung nach das Rennen abbrechen müsse. Der Zeuge V habe den Zeugen A aufgefordert, den Angeklagten zu erreichen. Obwohl er aufgrund der ersten Warnung durch den Zeugen V und der deutlich erkennbaren Wetterverschlechterung damit habe rechnen müssen, dass mit ihm Rücksprachen zum Abbruch des Rennens erfolgen mussten, sei er für die eingesetzten Bergwachtkräfte weder telefonisch noch per Funk zu erreichen gewesen. Der Zeuge A habe deshalb den Angeklagten nicht erreichen können, so dass zu diesem Zeitpunkt eine Anweisung zum Abbruch des Rennens beziehungsweise einer Zielverlegung auf das Sonnalpin durch den Angeklagten nicht habe getroffen werden können. Gegen 12.00 Uhr sei ein weiterer Funkkontakt zwischen den Zeugen V und A erfolgt. Unter Hinweis auf die schlechte Wetterlage habe der Zeuge A nach wie vor den Angeklagten nicht erreichen können und schließlich zwischen 12.00 Uhr und 12.10 Uhr selbstständig entschieden, das Rennen am Sonnalpin abzubrechen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien durch den Angeklagten keine Maßnahmen zum Abbruch des Rennens beziehungsweise zu einer Rückverlegung des Ziels auf das Sonnalpin erfolgt. Die Verpflichtung zur Rückverlegung des Ziels auf das Sonnalpin zum Zeitpunkt des Starts beziehungsweise während des Rennens hätte sich auch aus der entsprechenden Handhabung im Vorjahr ergeben. Beim Rennen am 22.07.2007 hätten auf dem Zugspitzgipfel im Zeitraum zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr durchwegs Plusgrade zwischen 0,3 und 3,5 Grad Celsius geherrscht, es sei mit Ausnahme von Regenschauern gegen 11.00 Uhr neblig gewesen. Obwohl damit bessere Verhältnisse als am 13.07.2008 geherrscht hätten, sei der Lauf nur bis zum Sonnalpin durchgeführt worden. III. In Folgenden, teils entscheidungserheblichen Punkten, ergab die Beweisaufnahme teils abweichenden, teils ergänzenden Sachverhalt: 1. Die Begrenzung des Laufes zum Sonnalpin am 22.07.2007 erfolgte unwiderlegt in Folge schlechter Sichtverhältnisse und gefährlicher Schneefelder im Bereich der Laufstrecke. 2. Ergänzend zu den schriftlichen Informationen wurde am Start mit Lautsprecher auf die zu erwartenden Witterungsverhältnisse hingewiesen. Auch über Lautsprecher wurden die Teilnehmer aufgefordert, passende Kleidung anzuziehen. Die zum Startzeitpunkt im Gipfelbereich herrschenden Temperaturen und Windverhältnisse wurden vom Angeklagten schriftlich und über Lautsprecher zutreffend mitgeteilt. 3. Der Angeklagte selbst sprach am Start einzelne mit kurzen Hosen und kurzärmliger Oberkleidung bekleidete Läufer an. Diese verwiesen den Angeklagten zum Teil auf ihre eigene Einschätzung der Wettersituation und ihre diesbezügliche Erfahrung. Andere Läufer teilten dem Angeklagten mit, sie würden im Streckenverlauf je nach Entwicklung der Witterung von Helfern mit zusätzlicher Kleidung versorgt. 4. Im Auftrag des Angeklagten wurde die Laufstrecke innerhalb des österreichischen Gebietes zwischen Start bis zur Landesgrenze von Mitgliedern der Bergwacht Ehrwald, anschließend bis zum Sonnalpin von Mitgliedern der Bergwacht Garmisch-Partenkirchen, versehen mit Sprechfunkgeräten, abgesichert. Vom Sonnalpin bis zum Ziel erfolgte die Absicherung durch neun Mitglieder der Bergwacht Grainau, die eigenverantwortlich Rettungsgerät mitführten. Diese Mitglieder waren untereinander mit Sprechfunk verbunden, führten teilweise Mobiltelefone mit sich. Die Handynummer des Angeklagten war einigen dieser Bergwachtmitglieder bekannt und in den Einsatzunterlagen aufgeführt. An den Versorgungsstellen, z. B. Knorrhütte und Sonnalpin, waren eigene Helfer des Angeklagten postiert. 5. Im Bereich des letzten Streckenabschnittes war zum Zeitpunkt des Rennens in Folge technischer Probleme ein Funkloch vorhanden, dass dem Angeklagten nicht bekannt war. 6. Der Zeuge V verlangte um 10.45 Uhr vom Angeklagten nicht den Abbruch des Rennens infolge der Witterungsverhältnisse. Er teilte dem Angeklagten per Funk lediglich mit, es sei im Bereich des Gipfels "ungemütlich" und fragte nach, ob das Ziel wie vorgesehen im Gipfelbereich verbliebe. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich des Sonnalpins und konnte von dort aus die Rennstrecke bis zum Gipfel einsehen. Aufgrund dieser von dort möglichen Einschätzung äußerte der Angeklagte, es sehe von seiner Situation aus gut aus und es werde bis zum Gipfel gelaufen. 7. Durch die Winddrehung gegen 10.00 Uhr geriet der letzte Anstieg zwischen Sonnalpin und dem Gipfelgrad in den sogenannten Leebereich, das heißt in den Bereich eines Windschattens. Lediglich der Gipfelgrad selbst war dem Wind mit Windspitzen bis zu 47 km/h ausgesetzt. Es herrschten aber auch Phasen der Windstille. 8. Etwa ab 11.45 Uhr waren sämtliche Bergwachthelfer im Bereich des Schlussanstieges damit befasst, die in diesem Bereich befindlichen Läufer zum Ziel zu geleiten, teils infolge der Beeinträchtigung durch die Kälte, teils infolge des Umstands, dass der Schnee liegen blieb und die Trittsicherheit gefährdet war. Diese Sicherheitsbedenken wurden durch die Bergwachtmitglieder dem Angeklagten frühestens um 11.40 Uhr mitgeteilt. Der Angeklagte befand sich zu dieser Zeit im Bereich des Gipfelanstieges um sich nach diesem Hinweis selbst ein Bild von der Situation zu machen. Er erkannte daraufhin, dass die Sicherheit der Läufer nicht mehr gewährleistet war und ordnete spätestens gegen 12.00 Uhr an, dass das Ziel auf das Sonnalpin zurückverlegt werde und dass keine weiteren Läufer mehr durch zu lassen seien. Trotz dieser Anordnung und der entsprechenden Anordnung der Bergwacht begaben sich weitere Läufer in den Gipfelanstieg. 9. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten etwa 75 Läufer das Ziel verletzungsfrei erreicht, wobei einige dieser Läufer lediglich eine kurze Laufhose und ein kurzes Laufhemd trugen. 10. Insgesamt erreichten 183 Läufer das Ziel. 11. Bereits bei einer Temperatur von 10 Grad Plus besteht die Gefahr einer Gesundheitsschädigung. Ein Temperaturunterschied von + 2 Grad zu 0 Grad erhöht den Gefährdungsgrad einer Unterkühlung nicht wesentlich. 12. Der getötete P war ein trainierter Läufer, der sich speziell auf den Zugspitzlauf vorbereitet hatte. Er hatte sich auch selbst über die ... Anforderungen des Laufes im Internet informiert. Hätte der getötete P die lediglich umgehängte Fließjacke getragen, wäre sein Unterkühlungstod abzuwenden gewesen. Der Läufer P wollte den Gipfel erreichen, wenn er vom Veranstalter freigegeben sei. P passierte das Sonnalpin um 11 Uhr 18 Minuten und 38 Sekunden. Er war zu dieser Zeit unwiderlegt in der Lage, seinen Zustand und die Wettersituation einzuschätzen. 13. Der getötete M war ein seit Jahren trainierter Läufer der sich ebenfalls auf den Zugspitzlauf gezielt vorbereitet hatte. Über die Veranstalterinformationen hinaus hatte er sich im Internet und durch Gespräche mit früheren Teilnehmern des Rennens über das Anforderungsprofil informiert. Er wollte bis zum Gipfel laufen, wenn der Veranstalter dies freigeben würde. M passierte um 11 Uhr 34 Minuten und 33 Sekunden das Sonnalpin, wobei er aufgrund seines Gesundheitszustands zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, den eigenen Zustand und die Wettersituation einzuschätzen und darauf zu reagieren. Beim Start hatte M eine Wärmeweste getragen, die er im Verlauf des Rennens ablegte. Sein Unterkühlungstod wäre durch das Tragen dieser Wärmeweste abzuwenden gewesen. 14. Die Zeugin ... U bereitete sich auf ihre erste Teilnahme am Zugspitzlauf körperlich vor und startete aufgrund der Veranstalterempfehlungen mit einer winddichten Jacke, die sie zwischenzeitlich ablegte. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen zog sie sich im Bereich zwischen Knorr Hütte und Sonnalpin zu, wo sie den Lauf beendete. 15. Der Zeuge S betreibt seit 15 Jahren Leistungssport und informierte sich im Internet zusätzlich über das Anforderungsprofil des Laufes. Aufgrund seiner eigenen Einschätzungen der Wettersituation in Verbindung mit den Informationen durch den Veranstalter entschied sich der Zeuge S, in kurzer Laufkleidung und mit Handschuhen zu starten. Seine Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitt der Zeuge zwischen der Knorr Hütte und dem Sonnalpin, wo er den Lauf beenden musste. 16. Der Zeuge M nahm bereits im Jahr 2007 am Zugspitzlauf teil. Er bereitete sich intensiv unter anderem mittels Höhentraining auf den Lauf vor. Aufgrund seiner Einschätzung des Wetters trug er eine kurze Hose und ein Laufhemd aus Funktionsmaterial, darunter ein Unterhemd. Weiter trug er eine Baseballkappe und Handschuhe. Seine körperlichen Beschwerden zog er sich im Bereich zwischen Knorr Hütte und Sonnalpin zu, wo er den Lauf beenden musste. 17. Der Zeuge B nahm zum ersten Mal an einem Berglauf in einer solchen Höhe teil, er hatte sich körperlich auf den Lauf vorbereitet und sich im Internet zusätzlich über Strecke und Wetter informiert. Entsprechend der Veranstalterinformation und seiner Einschätzung trug er eine knielange Laufhose und ein Laufshirt. Er hatte von Anfang an aufgrund seiner körperlichen Veranlassung nur das Ziel, bis zum Sonnalpin zu laufen. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zog er sich zwischen Knorr Hütte und Sonnalpin zu. 18. Zeugin G zog sich ihre körperlichen Beeinträchtigungen vor dem Sonnalpin zu, wo sie den Lauf beenden musste. 19. Der Zeuge R nahm zum dritten Mal am Zugspitzlauf teil und verfügte auch über Erfahrung mit Bergläufen. Aufgrund der Informationen durch den Veranstalter und der Einholung von Wetterberichten trug der Zeuge R ein T-Shirt, ein langärmliges Shirt sowie eine winddichte Weste und eine bis zu den Knien reichende Hose. Im Bereich der Knorrhütte informierte sich der Zeuge R, ob bis zum Gipfel gelaufen wurde. Er erhielt keine Information. Am Sonnalpin entschied er sich infolge seiner guten Verfassung weiter zu laufen. Im Verlaufe der anschließenden Geröllstrecke kühlte der Zeuge R aber so stark aus, dass er nicht mehr in der Lage war, weiter zu laufen. Er wurde sodann von Helfern zum Sonnalpin zurück gebracht. Seine körperlichen Beeinträchtigungen zog er sich im Bereich nach dem Sonnalpin zu. 20. Die Zeugin D ist Ärztin und im hiesigen Bereich wohnhaft. Sie ist eine erfahrene Bergläuferin und nimmt seit vielen Jahren an internationalen Bergläufen teil, hat insbesondere den ... mehrfach absolviert, auch als Siegerin. Um eine möglichst gute Zeit zu erzielen entschloss sie sich in kurzer Hose und lediglich mit einem Lauftop zu starten. Deshalb kam es für sie auch nicht in Betracht, ihre vorgehaltene Goretex Jacke anzuziehen. Die Zeugin D erreichte um 11.15 Uhr das Sonnalpin und entschied sich nach einer Frage, ob weiter gelaufen werde, dies zu tun. Sie war dabei in ihrer Entscheidungsfähigkeit infolge des Gesundheitszustandes nicht beeinträchtigt. Im Bereich nach dem Sonnalpin wurde die Zeugin D so stark unterkühlt, dass sie den Lauf abbrechen musste. In diesem Bereich zog sie sich ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu. 21. Der Zeuge E ist ein erfahrener Läufer und hatte bereits im Jahr 2007 am ... teilgenommen. Infolge der Veranstalterinformationen und eigener Wettererkundigungen trug er im Verlauf des Rennens eine lange Hose, langärmlige Oberbekleidung sowie eine Mütze. Handschuhe trug er bei sich, ebenso hatte er eine Jacke umgebunden. Das Sonnalpin erreichte der Zeuge E um 11.40 Uhr. Da es ihm zu diesem Zeitpunkt "super gut" ging, erwog er nicht, dort abzubrechen. Im weiteren Verlauf der Strecke musste der Zeuge E aber wegen anderer Läufer mehrfach anhalten und auch länger stehen bleiben, so dass er auskühlte. Trotzdem erreichte der Zeuge E das Ziel, musste aber im Verlauf des Rennens mit seinen behandschuhten Händen in einen Schmelzwasserbereich greifen, sodass er sich Erfrierungen an den Fingerkuppen zuzog. 22. Der Zeuge M nahm zum dritten Mal am Zugspitzlauf teil. Aufgrund der Empfehlungen des Veranstalters trug er eine lange Laufhose und lange Oberbekleidung sowie eine Kappe. Obwohl er sich beim Sonnalpin, das er um 11.14 Uhr erreichte, bereits durchgefroren fühlte, entschloss er sich weiter zu laufen, da er aus sportlichem Ehrgeiz meinte, dies auch noch zu packen und nicht gleich aufgeben wollte. Da er keine Handschuhe trug, zog er sich im Bereich zwischen Sonnalpin und dem Ziel, das er erreichte, Erfrierungen an zwei Fingern zu. IV. Aufgrund dieses Sachverhalts war der Angeklagte aus im Wesentlichen wie folgt zu skizzierenden tatsächlichen Gründen freizusprechen: 1. Entgegen der von der Verteidigung geäußerten Rechtsauffassung scheitert eine Verurteilung wegen der neun tateinheitlichen Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nicht daran, dass eine eventuelle Pflichtverletzung in Ehrwald/Österreich begangen wurde und eine Bestrafung in Österreich mangels Erheblichkeit der Körperverletzung ausscheiden würde, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sämtliche Körperverletzungen nach der Knorr Hütte, somit auf dem Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind. Dort lag somit gemäß § 9 Abs. 1 StGB auch der Tatort der fahrlässigen Körperverletzungen (Eintritt des Erfolgs). 2. Die Verurteilung scheitert an einer nachweisbaren Pflichtverletzung des Angeklagten als dem verantwortlichen Veranstalter des Laufes. Dabei kann bei einer solchen Sportveranstaltung im hochalpinen Gelände die Pflichtverletzung sowohl im aktiven Tun als auch im Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) liegen. Hinsichtlich des aktiven Tuns ergibt sich dies ohne weiteres, hinsichtlich einer Pflichtverletzung durch Unterlassen folgt dies aus der sogenannten Garantenstellung, die der Angeklagte als Veranstalter dieses Berglaufs übernommen hat. Hier ergibt sich die Garantenstellung mit der Verpflichtung, Schaden von den Teilnehmern abzuwenden, aus dem zwischen dem Angeklagten als Veranstalter und den Teilnehmern geschlossenen Vertrag über die Teilnahme gegen Entgelt. Eine derartige Garantenstellung aus Vertrag ist seit langem anerkannt, vergleiche z. B. Fischer, Strafgesetzbuch, 57. Auflage Randnummer 20 zu § 13 StGB. Der Angeklagte hatte somit hinsichtlich der Teilnehmer des Laufes jede schädigende Handlung zu unterlassen als auch im Rahmen seiner Garantenstellung im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, dass eine Schädigung bei den Teilnehmern nicht eintritt. Dabei muss für den Angeklagten als Veranstalter sowohl die Möglichkeit der Erfolgsverhinderung bestanden haben als auch die Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung (vgl. Fischer, Randnummer 44 zu § 13 StGB). Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Pflichtverletzung des Angeklagten aus. 66Eine solche Pflichtverletzung war hinsichtlich jedes Getöteten oder Verletzten gesondert zu prüfen, soweit nicht sämtliche Getöteten und Verletzten in gleicher Weise betroffen waren.
- a)Soweit dem Angeklagten zu Last lag, er habe im Jahr 2007 bei günstigerer Witterung das Ziel auf das Sonnalpin verkürzt und hätte deshalb wissen müssen, dass im Jahr 2008 bei schlechterer Witterung ein gefahrloses Rennen jedenfalls bis zum Ziel nicht möglich sei, wurde dies von der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Diese ergab zwar eine günstigere Witterung als im Jahr 2007, doch ließ sich der Angeklagte unwiderlegt dahingehend ein, er habe im Jahr 2007 die Strecke wegen Nebels und der gefährlichen Schneefelder verkürzt. Die Temperaturen seien insoweit kein Kriterium gewesen.
- b)Der Angeklagte war auch nicht verpflichtet, den Start zu unterlassen. Der Angeklagte verfügte über die Genehmigung österreichischer Behörden zur Durchführung des Laufs. 70Auch die Temperatur von etwa 14 Grad im Startbereich und zu erwartenden 2 Grad im Gipfelbereich, verbunden mit möglichem Schneefall bis 2400 Meter, ergaben keine Verpflichtung zur Unterlassung des Starts. Dabei ist zunächst festzustellen, dass gesetzliche Vorschriften dahingehend, bei welchen Temperaturen Bergläufe gestartet werden dürfen, nicht existieren. Zudem wäre der Angeklagte als privater Veranstalter auch an Verbandsvorschriften, wären solche vorhanden, nicht gebunden gewesen. Diese Vorschriften wären allenfalls zur Festlegung des zu beachtenden Sorgfaltsmaßstabes heranzuziehen gewesen. Abzustellen ist somit auf die jeweils konkrete Veranstaltung, das heißt auf die konkrete Streckenführung und die herrschenden Witterungsverhältnisse, die zu erwartenden Teilnehmer und die sich hieraus ergebenden Pflichten eines verantwortungsvollen Veranstalters. Danach ist ein Start sicher dann nicht zulässig, wenn einem informierten Läufer, der entsprechend den Vorgaben des Veranstalters ausgerüstet und die notwendige körperliche Disposition aufweist, weitere Gefahren drohen, die über die bekannten und typischen, mit dieser Veranstaltung verbundenen Gefahren hinausgehen. Eine solche Situation bestand aber zum Zeitpunkt des Starts auf der gesamten Strecke nicht. Die Temperatur am Start betrug 14 Grad Celsius bei Regen. Die Beweisaufnahme durch Einvernahme sämtlicher Läufer erbrachte, dass diese Temperatur überwiegend als "ideales Laufwetter" bezeichnet wurde. Dem Regen maßen die Teilnehmer keine Bedeutung bei. Selbst die zum Startzeitpunkt für den Gipfelbereich prognostizierten 2 Grad Celsius waren nach Angabe der vernommenen Läufer kein Risiko, sie seien schon bei wesentlich schon bei kälteren Temperaturen gestartet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. ... bestand zwar bei einer Temperatur unter 10 Grad das Risiko einer Auskühlung und Unterkühlung, doch wäre dieser, so der Sachverständige, durch geeignete Bekleidung ohne weiteres Rechnung zu tragen. Auch aus dem Umstand, dass nach der Wettervorhersage mit einer Schneefallgrenze bis auf 2400 Metern zu rechnen war sowie mit einem Abfall der Temperaturen in den 0 Grad Bereich, war kein Startverbot herzuleiten. Der Sachverständige Prof. ... führte aus, eine Reduzierung der Temperatur um 2 Grad würde das Risiko nicht wesentlich erhöhen. Auch diesem Risiko sei durch geeignete Kleidung zu begegnen. Auch die Trittsicherheit, ein bei einem ins Hochgebirge führenden Berglauf, wie dem Zugspitzlauf wichtiges Kriterium, verbot den Start nicht. Auch nach Auskunft der vernommenen Bergwachtmitarbeiter war selbst im Gipfelbereich die Trittsicherheit durch Niederschläge zu diesem Zeitpunkt nicht beeinträchtigt.
- c)Auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte am Start eine umfassende Bekleidungskontrolle unterlassen und nicht ausreichend bekleideten Teilnehmern den Start nicht untersagt hat, lässt sich eine Pflichtverletzung nicht herleiten. Der Angeklagte ließ sich unwiderlegt dahingehend ein, er habe am Start einzelne Läufer auf ihre Kleidung angesprochen. Dabei hätten diejenigen Läufer, die nicht entsprechend den Veranstalterempfehlungen gekleidet gewesen seien in der Regel angegeben, sie hätten hinreichende Erfahrung mit Bergläufen, die von ihnen getragene Kleidung entspräche ihren Erfahrungswerten und sei ausreichend. Andere hätten angegeben, nur mit der von ihnen getragenen leichten Laufkleidung sei die angestrebte gute Laufzeit zu erreichen. Wieder andere hätten geäußert, sie würden im Verlauf der Strecke je nach Wetterentwicklung von Helfern mit Schutzkleidung versorgt. Das Unterlassen weiterer Kontrollen und der Nichtausschluss der unzureichend gekleideten Läufer stellt eine Pflichtverletzung nicht dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass je nach Leistungsstand eines jeden Läufers die Kleidung unterschiedlich sein kann. Ein schnellerer Läufer erreicht das Ziel in kürzerer Zeit und ist somit der Witterung weniger lang ausgesetzt. Ein solcher Läufer kann leichter bekleidet starten als ein anderer, der längere Zeit unterwegs ist. Auch die subjektive Kälteempfindlichkeit der einzelnen Läufer ist unterschiedlich. Soweit andere Läufer die Versorgung mit Kleidung im Streckenverlauf angaben, ist dies nicht unüblich und vom Veranstalter zudem in zumutbarer Weise nicht zu überprüfen. Ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder steht zur Überzeugung des Gerichts weiter fest, dass auch mit kurzer Laufkleidung ausgerüstete Läufer das Ziel verletzungsfrei erreichten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist somit festzustellen, dass die Ausrüstung des jeweiligen Läufers stark von dessen individueller Konstitution und seinem Leistungsvermögen abhängig ist, sodass im Nichtausschluss "leichtbekleideter Läufer" eine Pflichtverletzung nicht zu sehen ist. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn mit einer solchen leichten Laufkleidung ein sicheres Erreichen des Ziels unmöglich gewesen wäre. Dass dies aber nicht der Fall war, zeigten die in Augenschein genommenen Lichtbilder (vgl. oben). Auch war eine Kontrolle sämtlicher Teilnehmer praktisch nicht durchführbar und somit dem Angeklagten nicht zumutbar. Am Start standen 715 Teilnehmer. Die Überprüfung sämtlicher dieser Teilnehmer würde mehrere Stunden in Anspruch nehmen, selbst bei gesteigertem Personaleinsatz. Die Teilnehmer müssten sich Stunden vorher zu dieser Kontrolle am Start einfinden. Dies ist aber zudem mit dem Charakter eines solchen Laufes nicht zu vereinbaren. Die gehörten Teilnehmer gaben vielmehr übereinstimmend an, sie würden kurz vor dem Start im Startbereich erscheinen um zum einen der Witterung nicht ausgesetzt zu sein und zum anderen in warmgelaufenem Zustand gleich starten zu können. Diese lauftypischen Gewohnheiten der Teilnehmer und der extreme Zeitaufwand lassen eine Kontrolle schon eines großteils oder gar sämtlicher Teilnehmer als unzumutbar erscheinen, zumal auch eine solche Kontrolle den unterschiedlichen Bekleidungsanforderungen und Bekleidungsgewohnheiten nicht Rechnung tragen würde.
- d)Soweit dem Angeklagten zur Last lag, er sei dem Funkspruch des Zeugen V um 10.45 Uhr nicht nachgegangen und er habe das Ziel pflichtwidrig zu diesem Zeitpunk nicht auf das Sonnalpin verlegt, wurde dies von der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Beweisaufnahme ergab insoweit, dass der Zeuge V lediglich mitteilte, es sei im Gipfelbereich "ungemütlich". Auf Sicherheitsbedenken wies der Zeuge V dabei nachweislich nicht hin. Zudem überprüfte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt von seinem Standpunkt Sonnalpin aus die Entwicklung der Wetterlage. Diese hielt sich innerhalb der prognostizierten Entwicklung. Seine Entscheidung das Ziel im Gipfelbereich zu diesem Zeitpunkt zu belassen, war daher nicht pflichtwidrig. Nachweisbar wurde der Angeklagte erst durch den Funkspruch um 11.40 Uhr auf eine Gefahrenlage hingewiesen.
- e)Soweit dem Angeklagten zur Last lag, er sei teilweise wegen eines vorhersehbaren Funklochs nicht erreichbar gewesen ergab die Beweisaufnahme nicht, dass dies – die Richtigkeit eines Funklochs unterstellt – für den Tod oder die Verletzung der Läufer ursächlich gewesen wäre. Der Funkspruch gegen 11.40 Uhr, bei dem der Angeklagte nachweisbar auf die erstmals eingetretene Gefahrenlage aufmerksam gemacht wurde, erreichte ihn. Er hat daraufhin nach eigener Überprüfung der Situation zeitgerecht gehandelt und gegen 12.00 Uhr das Ziel auf das Sonnalpin verkürzt. Dies war zu einem früheren Zeitpunkt nachweisbar nicht erforderlich.
- f)Es kann dem Angeklagten auch nicht vorgehalten werden das Wetter nicht überwacht zu haben. Zwar ist er hierzu sowohl aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet, aber auch, da aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Wettkampfsituation (dazu Näheres unten) die einzelnen Läufer dazu nicht in der Lage sind. Bis zur Verkürzung des Laufs auf das Sonnalpin war aber eine gefahrerhöhende Verschlechterung des Wetters abweichend von der erholten Wettervorhersage nicht eingetreten. Der Schneefall war bekannt, die Läufer insoweit informiert. Auch der Temperaturbereich in der Gipfelregion war den Läufern mitgeteilt worden. Ein weiterer Rückgang der Temperatur um 2 Grad erhöhte die Gefahrensituation nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P nur unwesentlich. Zudem konnte der genaue Wetterverlauf im Bereich der übrigen Laufstrecke durch die Beweisaufnahme nicht sicher geklärt werden, diesbezügliche Messdaten waren nicht erreichbar. Der Angeklagte hatte somit vor 12.00 Uhr nicht auf eine Veränderung der Wettersituation zu reagieren.
- g)Der Angeklagte hat auch die Teilnehmer beim Start in zutreffender Weise über die Wettersituation informiert, vergleiche hierzu nachstehend.
- h)Zur Zurückverlegung des Ziels auf das Sonnalpin war der Angeklagte erstmals aufgrund der Gefahrenmeldung der Bergwacht mit Funkspruch um 11.40 Uhr verpflichtet (vgl. hierzu näher oben und nachstehend). Hierauf hat er um 12.00 Uhr zeitgerecht reagiert.
- i)Die Beweisaufnahme ergab auch keinerlei Anhaltspunkte für vom Angeklagten zu vertretende Organisationsmängel. Dass die Anzahl der verpflichteten Streckensicherungsposten (Bergwacht und Mitarbeiter des Veranstalters) nicht ausreichend gewesen wären, ergab die Beweisaufnahme nicht. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend ausgerüstet gewesen wären. Dass etwaige weitere Organisationsmängel (ausreichende Fluchtpunkte für die Teilnehmer, wärmende Kleidung und Getränke, in angemessenen Abständen positionierte Helfer) vorhanden oder für die eingetretenen Todesfälle und Verletzungen ursächlich gewesen wären, ergab die Beweisaufnahme nicht. Eine die Todesfälle und Körperverletzung begründende kausale Pflichtverletzung war dem Angeklagten somit nicht nachzuweisen. V. Selbst aber bei Annahme einer Pflichtverletzung durch den Angeklagten würde der Tatbestand der fahrlässigen Tötungen und der fahrlässigen Körperverletzungen durch die eigenverantwortliche Selbstgefährdung der getöteten und verletzten Teilnehmer entfallen. 95Die Rechtsprechung des BGH (seit BGH 32, Seite 266
- ff)verneint einen rechtlichen Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Erfolg, wenn sich in diesem Erfolg gerade das mit der Selbstgefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Wer lediglich die Selbstgefährdung eines anderen veranlasst, ermöglicht oder fördert ist nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (vgl. BGH 53, Seite 55 und Fischer, StGB, 57. Auflage, Randnummer 36 vor § 13 StGB). Dem liegt das Prinzip der Selbstverantwortung zugrunde. Wenn in unserer Rechtsordnung die Teilnahme an einer vorsätzlichen, freiverantwortlichen Selbsttötung oder Selbstverletzung nicht strafbar ist, darf das "Weniger", also die Teilnahme an einer vorsätzlichen freiverantwortlichen Selbstgefährdung erst recht nicht strafbar sein. Dies hat auch für die fahrlässige, freiverantwortliche Selbstgefährdung zu gelten. Die Handlungsfreiheit eines Menschen ist also nicht einzuschränken, solange sich niemand gegen seinen Willen gefährdet (vgl. auch Bundesverfassungsgericht NJW 1967, Seite 1795 ff). Maßgebliches Kriterium zur Abgrenzung strafloser Selbstgefährdung und strafrechtlicher Verantwortlichkeit ist die Trennungslinie zwischen Täterschaft und Teilnahme, wobei die entscheidende Frage ist, ob der Gefährdende Herrschaft über das Geschehen hat und eigene Verhaltensmöglichkeiten bestehen. Danach handelt eigenverantwortlich derjenige, der das Tatgeschehen "in Händen hält" und über das "Ob" und "Wie" des Geschehens maßgeblich mitentscheidet. Dabei ist nicht nur auf das reine Außengeschehen abzustellen sondern auch auf die innere Einstellung des sich selbst Gefährdenden. Der eigenverantwortlich Handelnde muss somit kumulativ nach der Bedeutung seines objektiven Beitrags und seiner inneren Einstellung das Geschehen mitbeherrschen. Dies ist möglich bei folgenden Voraussetzungen: - ausreichender Sachkenntnis - voller Risikokenntnis - Handlungs- und Entscheidungsbefugnis - Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit - Handlungs- und Entscheidungsmöglichkeit (so insbesondere Burger in Im Symposium Alpinrecht 2006, Seite 32 ff). Die Grundsätze zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung würden nur dann nicht eingreifen, wenn der Angeklagte als Veranstalter kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst gefährdende Teilnehmer (vgl. BGH NSTZ 2003, Seite 537 ff). Dem gegenüber wird durch das Vorliegen einer Garantenstellung wie hier des Laufveranstalters die eigenverantwortliche Selbstgefährdung der Teilnehmer nicht ausgeschlossen. Das Vorliegen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung ist dabei bei jedem getöteten und verletzten Teilnehmer gesondert festzustellen. Die Voraussetzungen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung lagen hinsichtlich der Getöteten und der Verletzten vor. Dabei ist jedoch nicht nur auf die einzelnen Personen sondern auch auf den Zeitraum des gesamten Rennverlaufs abzustellen. Es handelt sich bei dem Lauf um einen sogenannten Extremberglauf, der bis in eine Höhe von fast 3000 Metern führt und sich über eine Dauer von mehreren Stunden erstreckt. Zudem ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten der gesamte Verlauf der Rennstrecke vom jeweiligen Teilnehmer nicht einzusehen. Gerade aber bei Läufen in derartige Gebirgsregionen sind plötzliche auch nicht vorhersehbare Wetterveränderungen auch erheblicher Art denkbar und typisch, auf die sich der Läufer selbst nicht ausreichend einstellen kann. Dies gilt umso mehr, als sich der Läufer hier in einer typischen Wettkampfsituation befindet. Der Läufer ist bestrebt, entsprechend seinen körperlichen Voraussetzungen und seinem Trainingszustand eine möglichst gute Zeit zu erreichen, wobei mit zunehmender Laufdauer und erreichter Höhe die Anstrengung zunehmen wird, so dass regelmäßig die Fähigkeit des einzelnen Teilnehmers, auf äußere Gefahren zu achten, vermindert sein wird. Dies gilt auch für seine Fähigkeit darauf zu reagieren. Ein solcher Wetterumschwung kann nun zu einer Situation führen, in der der Veranstalter kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbstgefährdende Teilnehmer. Dies ergibt im Einzelnen folgende Betrachtung: 1. Zum Zeitpunkt des Starts waren sämtliche Teilnehmer wie auch die Getöteten und Verletzten durch Eigeninformation und durch die Ausschreibung des Veranstalters über die Strecke, deren Anforderung und das Höhenprofil informiert. Soweit sie nicht bereits in den Vorjahren am Zugspitzlauf teilgenommen hatten (... hatten sie sich über die Information des Veranstalters hinaus im Internet über Strecke, Streckenverlauf und Höhenprofil und die damit verbundenen Anforderungen informiert. Auch in den Teilnahmebedingungen des Veranstalters waren diese Umstände hinreichend dargelegt. Sodass zum Zeitpunkt des Starts und über die Dauer der gesamten Veranstaltung ausreichende Sachkenntnis bestand. Zum Zeitpunkt des Starts bestand auch volle Risikokenntnis. Das Risiko des Zugspitzlaufes ergibt sich aus der Höhenlage des Ziels, der zu überwindenden Streckenlänge und des vorgegebenen Höhenunterschiedes. Das Risiko wird auch wesentlich durch die Witterungsverhältnisse und die Gefahr von Wetterverschlechterungen geprägt. Vorliegend bestand zum Zeitpunkt des Starts im Startbereich keine riskante Wettersituation. Es herrschte eine Temperatur von etwa 14 Grad und es regnete. Diese Wetterlage wurde von den verletzten Teilnehmern als ungefährlich bezeichnet, teilweise als "ihre Laufbedingungen". Auch aus Sicht des Sachverständigen Prof. ... war hierdurch keine Risikosituation begründet. Diese bestand aber zum Zeitpunkt des Starts um 9.00 Uhr im Gipfelbereich. Dort herrschte um 9.00 Uhr nach den Ausführungen des Sachverständigen Wünsche leichter Regen bei 2,7 Grad Celsius, Wind aus Süd mit einer Geschwindigkeit von 29 km/h im Mittel. Eine derartige Temperatur ist durchaus geeignet – so der Sachverständige Prof. ... Gesundheitsbeeinträchtigungen herbeizuführen. Auf dieses Risiko hat der Angeklagte aber hingewiesen. In seinem Merkblatt "Aktuelle Teilnehmerinfos 2008" hat er folgenden Hinweis erteilt: "Achtung es wird im oberen Streckenbereich sehr kalt werden, ca. 3 Grad. Unbedingt wärmere Bekleidung mitnehmen (Laufjacke etc.)". Zudem hatte der Angeklagte am Start die Wetterprognose für den Gipfelbereich der Zugspitze ausgehängt und dort die Temperatur mit 2 – 4 Grad Celsius angegeben. Weiterhin dabei den Tipp: "Warm und passend anziehen". Auch hat er beim Start in Lautsprecherdurchsagen auf diese zu erwartenden Temperaturen hingewiesen. Weiterhin hat er in seinen Informationen das Absinken der Schneefallgrenze auf bis zu 2400 Metern angekündigt. Die Teilnehmer waren somit auch über das Risiko der Wetterverschlechterung zum Zeitpunkt des Starts entsprechend den Informationen des Angeklagten als Veranstalter richtig informiert. Zudem bekundeten sie überwiegend, auch selbst über das Internet und durch eigene Wetterberichte Informationen eingeholt zu haben. Unabhängig davon waren aber die Informationen des Veranstalters zu Temperatur und Schneefallgrenze ausreichend und zutreffend zum Zeitpunkt des Starts. Der Angeklagte als Veranstalter hatte aber auch über die Windsituation zutreffend zu informieren, da gerade diese für die Auswahl der Bekleidung und für die gefühlte Temperatur ein entscheidender Umstand ist. Nach der Beweisaufnahme gab der Angeklagte zum Startzeitpunkt die Information, es herrsche am Gipfel Windstille oder leichter Wind. Nach den Bekundungen des Sachverständigen W herrschten um 9.00 Uhr im Gipfelbereich Windspitzen bis zu 40 km/h und ein Windmittel von 29 km/h. Bis 10.00 Uhr stellte sich ein Windmittel von 10 km/h ein. Solche Windmittel schließen nach den Ausführungen des Sachverständigen W auch Phasen der Windstille ein. Die Entwicklung von einem Windmittel 29 km/h um 9.00 Uhr zu einem Windmittel 10 km/h um 10.00 Uhr lässt die Angaben des Veranstalters "leichter Wind" nicht als unzutreffend erscheinen. Im Übrigen wäre selbst eine Abweichung von 2 Grad zwischen den Angaben des Angeklagten und den tatsächlichen Wetterverhältnissen unbeachtlich. Der Angeklagte hat nur auf solche Veränderungen hinzuweisen, die für die Einschätzung der Gefährdungslage, für die Einschätzung des Risikos bedeutsam sind. Eine geringfügige Abweichung von 2 Grad ist aber nach den Bekundungen des Sachverständigen Prof. ... für die Beurteilung der Gefahrenlage irrelevant. Zum Zeitpunkt des Starts lag somit volle Risikokenntnis vor. Die Wetterlage im Bereich der Laufstrecke war durch die Beweisaufnahme nicht zu klären. 2. Für die danach eingetretenen Folgen hat der Angeklagte als Veranstalter bis zu dem Zeitpunkt nicht einzustehen, in dem die zur Beurteilung relevante Sach- und Risikokenntnis gleich bleibt. Aufgrund seiner Garantenstellung und der besonderen Wettkampfsituation (vgl. oben) hat der Veranstalter die Pflicht, die Risikosituation weiter zu überwachen. Dass er dies tun würde, hat er insbesondere durch den Hinweis auf seinem Merkblatt "Wenn es so bleibt (gemeint das Wetter), können wir voraussichtlich bis zum Gipfel laufen" für jeden Teilnehmer zu erkennen gegeben. Aufgrund der Ausschreibung und der gegebenen Informationen sowie aufgrund der den Teilnehmern bekannten Handhabung aus den Vorjahren stand für jeden erkennbar fest, dass bei einer Verschlechterung der Witterung und dadurch erhöhter Gefahren eine Verkürzung des Laufs bis zum Sonnalpin erfolgen würde. Der Angeklagte hatte somit während des Rennverlaufs die Risikofaktoren zu überprüfen und aufgrund seiner – gegenüber den Teilnehmern dann gegebenen überlegenen Kenntnisse – eine Verkürzung zum Sonnalpin vorzunehmen, wenn aufgrund seiner neu gewonnenen Kenntnisse eine Risikoerhöhung eingetreten war, auf die sich die Läufer nicht mehr einstellen können. Eine solche Situation ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erst zwischen 11.40 Uhr und 12.00 Uhr eingetreten. Zwar setzte der Schneefall bereits vorher ein, doch hatte der Angeklagte darauf hingewiesen. Die Temperaturen sanken – nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. ... aber – nicht in einen gefahrenerhöhenden Bereich ab. Nach den Bekundungen des Sachverständigen W hatte der Wind im Gipfelbereich jedenfalls ab 10.00 Uhr auf die Richtung Nordwest gedreht und war auch in Böen stark, doch wirkte sich dies nur auf den unmittelbar letzten Teil der Laufstrecke im Gratbereich aus. Der davor liegende Bereich der Laufstrecke, insbesondere der mit Drahtseilen versicherte Steig, geriet durch diese Windrichtung in einen Leebereich, war somit windgeschützter. Für den restlichen Streckenverlauf war die Windsituation durch die Beweisaufnahme nicht zu objektivieren, sodass insoweit zu Gunsten des Angeklagten von keiner relevanten Gefahrenerhöhung auszugehen war. Erstmals – so die verlässliche Aussage der im Gipfelbereich eingesetzten Bergwachtmitarbeiter – wurden dem Angeklagten um 11.40 Uhr über Funk und Handy Sicherheitsbedenken mitgeteilt nämlich dergestalt, dass sämtliche Bergwachtmitarbeiter mit dem Geleit und der Versorgung der Läufer im Gipfelbereich beschäftigt seien, so dass die weitere Sicherheit der Läufer nicht gewährleistet sei. Dies auch deshalb, da aufgrund des nunmehr liegengebliebenen Schnees die Trittsicherheit beeinträchtigt sei. Der Angeklagte hielt sich zu diesem Zeitpunkt im Gipfelbereich auf und begab sich in den Bereich des Gipfelanstiegs, um sich selbst ein Bild von der Situation zu machen. Hierzu war er als Veranstalter berechtigt und auch verpflichtet. Kurz darauf, gegen 12.00 Uhr, sorgte er unwiderlegt selbst aufgrund seiner Beobachtungen für eine Verkürzung des Ziels zum Sonnalpin. 3. Zu diesem Zeitpunkt 12.00 Uhr, zu dem der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme infolge überlegener Sachkenntnis mit der Verlegung des Ziels auf das Sonnalpin reagieren musste, fanden sich die verstorbenen P und M sowie die Verletzten D M und E bereits überhalb des Sonnalpin, was die Beweisaufnahme anhand der festgestellten Durchgangszeiten ergab. Hinsichtlich des Verletzten R ist dies mangels festgestellter Durchgangszeit jedenfalls nicht auszuschließen. 4. Hinsichtlich der Teilnehmer P M, R D E und M ist somit hinsichtlich des Zeitpunkts der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auf zwei Zeitpunkte abzustellen: Den Zeitpunkt des Starts (vgl. oben) und den Zeitpunkt des Passierens Sonnalpin, da der Angeklagte erkennbar bei einer Verschlechterung der Verhältnisse den Zielbereich dorthin verkürzen wollte. Die Vorgenannten hatten sich jedenfalls zu diesen beiden Zeitpunkten zweimal eigenverantwortlich zu entscheiden. Ausreichende Sachkenntnis und volle Risikokenntnis lagen zum Startzeitpunkt vor (vgl. oben), zum Zeitpunkt des Passierens Sonnalpin hatte sich dies nicht geändert. Die Verpflichtung des Angeklagten als Veranstalter zum Einschreiten infolge überlegener Sachkenntnis bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht (vgl. oben). 5. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ist somit hinsichtlich P M, R E und M auf den Zeitpunkt des Starts abzustellen und auf den Zeitpunkt des Passierens Sonnalpin, hinsichtlich ... auf den Zeitpunkt des Starts, da sie lediglich das Sonnalpin erreichen wollten beziehungsweise erreichten. Anhaltspunkte, dass alle Vorgenannten zum Zeitpunkt des Starts diese Voraussetzungen nicht erfüllten, ergab die Beweisaufnahme nicht. Auch die Einvernahme der Zeugen F, D, E und M ergab nicht, dass diese zum Zeitpunkt des Passierens Sonnalpin im Sinne der vorgenannten Kriterien eingeschränkt gewesen wären. Hinsichtlich der getöteten M und P ergab die Beweisaufnahme ebenfalls keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte. Vielmehr war aufgrund der in Augenschein genommen Lichtbilder festzustellen, dass diese kurz vor dem Erreichen des Sonnalpins auf den die Lichtbilder fertigenden Fotografen in Mimik und Gestik eindeutig reagierten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglich verhaltenen Einschätzung des Sachverständigen Prof. ... konnte das Gericht auch hinsichtlich M und P keine Beeinträchtigung der vorgenannten Kriterien sicher erkennen. 6. Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung war auch nicht infolge der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch den Angeklagten als Veranstalter aufgehoben. Teilweise wird in Literatur und Rechtsprechung vertreten, dass die eigenverantwortliche Selbstgefährdung dann nicht eingreift, wenn der Veranstalter – hier der Angeklagte – einen, wenn auch trügerischen, Vertrauenstatbestand geschaffen hat (z. B. Burger, SpuRt 4/2007, Seite 150, mit weiteren Nachweisen). Der Angeklagte hat hier einen solchen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Angeklagte als Veranstalter des Laufes hat eine Vielzahl von Verpflichtungen, beginnend vom Transport des Gepäcks über die Versorgung mit Proviant bis zur Absicherung der Strecke und der Läufer durch eigene Mitarbeiter und solche der Bergwacht übernommen. Zu berücksichtigen ist auch der Charakter dieser Veranstaltung. Ein Teilnehmer eines solchen Laufes sieht sich quasi eingebettet in das Feld der Teilnehmer und in die Vorkehrungen des Veranstalters. Unter anderem entrichtet er dafür auch sein Teilnehmerentgelt. Zudem hat der Veranstalter ausweislich der am Start ausgelegten Information "Wenn es so bleibt, können wir voraussichtlich bis zum Gipfel laufen" den Vertrauenstatbestand konkretisiert. Umgekehrt bedeutete dies für jeden Teilnehmer: Wenn es unsicher wird, erfolgt eine Rückverlegung des Ziels zum Sonnalpin. Durch seine Organisationsstruktur und durch diese Mitteilung erweckte er bei jedem Teilnehmer das Vertrauen, er, der Teilnehmer, werde unter "sicheren" Verhältnissen laufen, solange der Veranstalter nicht einschreitet. Anders kann die Information des Angeklagten als Veranstalter nicht verstanden werden. Zudem schafft allein die Einbettung in die große Zahl der Teilnehmer für jeden Teilnehmer ein Vertrauen, das sich der Angeklagte als Veranstalter zurechnen lassen muss. Bei jedem Läufer – so ergab es auch die Beweisaufnahme – wird sich im Zweifel der Gedanke breit machen "wenn die Anderen weiterlaufen, mache ich das auch" und "wenn der Veranstalter nicht verkürzt, dann wird es schon sicher sein". Dies gaben zudem sämtliche Teilnehmer bei ihrer Einvernahme an. Insbesondere auch die Zeugen S und K bestätigten eindrücklich, dass die beiden Verstorbenen sich auf die Sicherheitseinschätzung des Angeklagten verlassen hätten und nur dann zum Gipfel laufen wollten, wenn dieser auch vom Veranstalter freigegeben sei. Aufgrund dieser Umstände durften die Teilnehmer darauf vertrauen, der Angeklagte würde bei einer Erhöhung der Risikolage das Ziel zum Sonnalpin verlegen. Bei richtiger Betrachtung kann dieser Vertrauenstatbestand aber nur soweit gelten, als sich der Vertrauende an die Regeln des Veranstalters hält. Der Angeklagte als Veranstalter kann und will nur insoweit den Teilnehmer schützen, als sich dieser an die von ihm geschaffenen Hinweise und Regeln, ausgedruckt in Teilnahmebedingungen, Merkblättern und aus Durchsagen ergeben. Auf Vertrauen kann sich nur der Teilnehmer berufen, der sich selbst "regelgetreu" verhält. Wer selbst gegen elementare Regeln des Veranstalters verstößt, kann sich nicht in zulässiger Weise darauf berufen, der Veranstalter habe ihn ja in Sicherheit gewogen. Hier hatte der Angeklagte als Veranstalter sowohl in seinen schriftlichen Informationen als auch mit Durchsagen darauf hingewiesen, es werde warme und passende Kleidung empfohlen, Laufjacke etc.. Ferner wurden Mützen und Handschuhe im Hinblick auf Kälte empfohlen. Dass dies teilweise als "Tipp" bezeichnet wurde, ändert daran nichts. Nur diejenigen Teilnehmer durften sich auf den Vertrauenstatbestand geschaffen vom Angeklagten berufen, die sich an diese Bekleidungshinweise gehalten haben. 7. Die getöteten P und M haben sich zum Zeitpunkt des Starts eigenverantwortlich zur Teilnahme mit ihrer Ausrüstung entschieden. Diese Ausrüstung entsprach jedenfalls im Rennverlauf und beim Passieren des Sonnalpin nicht den Vorgaben des Veranstalters, so dass sie sich zum Zeitpunkt Passieren Sonnalpin erneut eigenverantwortlich zum Weiterlaufen entschieden haben, ohne dass sie sich auf den Vertrauenstatbestand durch den Veranstalter berufen können. Ihr Tod ist deshalb dem Angeklagten nicht zuzurechnen. 8. Die Verletzten G D, B, S und M haben sich zum Zeitpunkt des Starts eigenverantwortlich zur Teilnahme entschieden. Da sie das Sonnalpin nicht erreicht haben beziehungsweise ihr Rennen dort beendet haben, bedarf es insoweit der Prüfung des Vertrauenstatbestandes nicht. Ihre Verletzungen sind dem Angeklagten nicht zuzurechnen. 9. Die Verletzten D und R liefen unzureichend bekleidet unter Außerachtlassung der Veranstalterempfehlungen vom Start los und entschieden sich eigenverantwortlich vom Sonnalpin in Richtung Gipfel weiterzulaufen. Da sie sich dabei nicht an die Veranstaltervorgaben hinsichtlich der Bekleidung gehalten haben, greift der Vertrauenstatbestand zu ihren Gunsten nicht ein. Ihre Verletzungen sind dem Angeklagten nicht zuzurechnen. 10. Der Verletzte M war mit Ausnahme von Handschuhen entsprechend den Veranstaltervorgaben gekleidet. Er hat sich am Start eigenverantwortlich für die Teilnahme entschieden, des Gleichen beim Weiterlaufen am Sonnalpin. Der Zeuge M kann sich hinsichtlich der Erfrierungen an den Fingern nicht auf den Vertrauenstatbestand berufen, da er eigenverantwortlich auf Handschuhe verzichtet und so den Veranstaltervorgaben nicht gefolgt ist. Diese hätten seine Verletzungen verhindert. Die Verletzungen des Zeugen M sind damit dem Angeklagten nicht zuzurechnen. 11. Der Zeuge E war vollständig entsprechend den Vorgaben des Angeklagten gekleidet, führte zudem eine Jacke, Mütze und Handschuhe mit sich. Er hat sich beim Start und bei Passieren des Sonnalpin um 11.40 Uhr eigenverantwortlich selbstgefährdet, da er bei seiner Entscheidung um 11.40 Uhr am Sonnalpin weiterzulaufen, nicht auf das vom Angeklagten geschaffene Vertrauen gebaut hat. Nach eigenem Bekunden ging es ihm auf Höhe Sonnalpin viel mehr "super gut", so dass er keinerlei Überlegungen bezüglich des Weiterlaufens anstellte, auf die der Vertrauenstatbestand hätte Einfluss nehmen können. Zudem sind seine Erfrierungen an den Fingern nach seinen Angaben darauf zurückzuführen, dass er beim Laufen mit der behandschuhten Hand in eine Schmelzwasserrinne gegriffen hat. Der nasse Handschuh in Verbindung mit den kühlen Temperaturen führte somit zu den Erfrierungen. Hinsichtlich der Vermeidung dieser durch typische Missgeschicke bedingten Verletzungen hat der Angeklagte aber auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Zeuge E vertraute auch erkennbar nicht darauf, dass ihn der Angeklagte vom Ausbleiben solcher durch ein Missgeschick bedingter Verletzungen bewahren wollte. Auch die Verletzungen des Zeugen E sind damit dem Angeklagten nicht zuzurechnen. Der Angeklagte war mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freizusprechen. Permalink: http://openjur.de/u/481203.html Kommentare
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