Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 993,58 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.8.2009 zu bezahlen. II. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 174,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit ebenfalls 11.8.2009 zu bezahlen. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor einer etwaigen Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger verlangt vom Beklagten restlichen Schadensausgleich aus einem Verkehrsunfall. Am 13.7.2009 gegen 8.12 Uhr befuhr der ortskundige Kläger mit dem von ihm bei der Firma BMW Leasing-GmbH geleasten Pkw BMW X 5, amtliches Kennzeichen ... in Gauting/Stockdorf die Bernauer Straße in Richtung Einmündung zur bevorrechtigten Gautinger Straße, um dort nach rechts in Richtung Gauting/ Starnberg abzubiegen. Die Bernauer Straße ist hierbei durch das Schild "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205 zu § 41 StVO), der Gautinger Straße untergeordnet. Zur gleichen Zeit befuhr der ebenfalls ortskundige Beklagte mit seinem Fahrrad zunächst den aus seiner Sicht links der Fahrbahn verlaufenden kombinierten Rad-/Gehweg an der Gautinger Straße in nördlicher Richtung und damit entgegengesetzt der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Dieser endet einige Meter südlich der Einmündung zur Bernauer Straße durch das dort angebrachte Zeichen "Verbot für Radfahrer" (Zeichen 254 zu § 41 StVO). Aus klägerischer Sicht ist der Blick nach rechts bei Annäherung aus der Bernauer Straße hin zur Gautinger Straße durch den nah an der Fahrbahn befindlichen Zaun sowie die dortige dichte Bepflanzung des Eckgrundstücks äußerst eingeschränkt. Im genannten Einmündungsbereich kam es sodann zur Kollision mit dem von rechts herannahenden Beklagten, welcher hierdurch auf die Motorhaube des klägerischen Pkw stürzte. Am Pkw des Klägers entstand hierbei ein Sachschaden, welcher Reparaturkosten in Höhe von brutto 2.839,76 EUR erforderlich machte. Dieser Betrag wurde vom Kläger am 5.8.2009 an den Reparaturbetrieb bezahlt. Laut vorgerichtlich erholtem Gutachten des Sachverständigen ... beträgt die verbleibende Wertminderung 250,00 EUR. Dieser Betrag wurde von der Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich direkt an die Firma BMW-Leasing bezahlt. Des Weiteren entstanden dem Kläger Mietwagenkosten für 4 Tage in Höhe von brutto 180,00 EUR. Auch dieser Betrag wurde von der Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich ersetzt (Schreiben vom 11.8.2009 - Anlage K 3). Gleiches gilt für die Gebühren des Sachverständigen ... in Höhe von 679,57 EUR brutto, welche direkt an den Sachverständigen zur Auszahlung gelangten. Schließlich entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von pauschal 25,00 EUR, welche ebenfalls von der Haftpflichtversicherung des Beklagten anerkannt wurden. Insgesamt errechnet sich somit ein Gesamtschaden von 3.974,33 EUR. Abzüglich der geleisteten Zahlungen an die Fa. BMW-Leasing sowie an den SV... in Höhe von 250,00 EUR sowie von 679,57 EUR verbleibt eine Summe von 3.044,76 EUR. Auf der Basis einer Haftungsquote von 75% brachte die Haftpflichtversicherung des Beklagten über die besagten Zahlungen hinaus einen weiteren Betrag von 2.051,18 EUR sowie in Höhe von 316,18 EUR an Rechtsanwaltsgebühr zum Ausgleich. Eine weitergehende Bezahlung erfolgte weder auf das Schreiben des Klägervertreters vom 17.7.2009 hin noch auf dasjenige vom 6.8.2009 (Anlage K 5), in welchem eine Zahlungsfrist bis 11.8.2009 gesetzt wurde. Der Kläger trägt vor, wegen der Gefährlichkeit der Einmündung habe er sein Fahrzeug von der Bernauer Straße kommend behutsam zur Sichtgewinnung Richtung Gautinger Straße vorgezogen. Er habe dann den sich von links aus der Gautinger Straße nähernden bevorrechtigten Pkw der Zeugin Helmer-Bamberger erkannt. Zur weiteren Sichtgewinnung nach rechts habe er sein Fahrzeug etwas weiter auf den Teerweg an der Einmündung vorgezogen. Er habe seinen Pkw sodann auf diesem geteerten Weg vor der Gautinger Straße angehalten, um weiter Sicht nach rechts zu gewinnen. Sodann sei sein Fahrzeug am rechten vorderen Kotflügel vom Rad des Beklagten gerammt worden. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, der Beklagte sei zu 100% verpflichtet, den ihm aus dem Unfall entstandenen Schaden an seinem Pkw zu ersetzen. Er - der Kläger - habe auch als Ortkundiger nicht mit einem von rechts herannahenden Radfahrer rechnen müssen zumal der Beklagte den geteerten Weg an der dortigen Stelle zum einen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren habe und zum anderen auch gar nicht mehr hätte befahren dürfen. An dieser Stelle handle es sich aus Richtung des Beklagten um einen reinen Gehweg. Der Kläger beantragt nach alledem zu erkennen wird folgt:
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 993,58 EUR nebst Zinsen hieraus zu 5 Prozentpunkten überhalb des Basiszinssatzes gem. § 247 BGB seit 11.8.2009 zu bezahlen.
- Der Beklagte wird weiteres verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche - restliche - Rechtsanwaltsgebühren der Rae ... in Höhe von 174,10 EUR nebst Zinsen hieraus zu 5 Prozentpunkten überhalb des Basiszinssatzes seit 11.8.2009 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, kostenpflichtige Klageabweisung. Er trägt vor, der Kläger sei vor der Kollision zügig aus der untergeordneten Bernauer Straße herausgefahren. Zum Kollisionszeitpunkt sei das klägerische Fahrzeug noch in Bewegung gewesen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger habe damit rechnen müssen, dass ein Radfahrer verbotswidrig den linken Radweg benutze. Die Pflicht zur Benutzung des rechten Radwegs diene nicht dem Schutz des einbiegenden Verkehrs. Die von der Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgenommene Regulierung auf der Grundlage einer Haftungsquote von 75%/25 % zugunsten des Klägers sei daher zu Recht erfolgt. Ein weitergehender Ersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Darüber hinaus sei der Kläger im Hinblick auf die Wertminderung nicht aktivlegitimiert. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugin... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2009 verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird des Weiteren Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers vom 31.8.
- Gleiches gilt für den schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten vom 14.9.2009 und vom 26.11.2009 wie auch für das Sitzungsprotokoll vom 11.11.
- Gründe Die zulässige Klage hat in der Sache vollumfänglich Erfolg. Der Beklagte schuldet dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall heraus weiteren Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB in geltend gemachter Höhe. Die ebenfalls eingeklagten restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren schuldet er als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung ebenfalls in klagegegenständlicher Höhe. Das Gericht hält hierbei auch den geltend gemachten Gebührensatz von 1,6 auf der Grundlage der klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 31.8.2009, dort Seiten 8 bis 11 für berechtigt. Hieraus wird der erhöhte Aufwand für den Klägervertreter deutlich. Der Beklagte ist diesen Ausführungen nicht mit Substanz entgegengetreten. Schließlich schuldet der Beklagte auch die geltend gemachten Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
- Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist das Gericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass sich der Kläger - wie von ihm vorgetragen - vor der Kollision sehr langsam aus der Bernauer Straße heraus der bevorrechtigten Gautinger Straße angenähert hat. Er hat hierbei auch nach rechts und links gesehen. Insbesondere um aus seiner Fahrtrichtung nach rechts Sicht zu gewinnen musste der Kläger sein Fahrzeug bis auf den dortigen "Radweg" vorziehen. Das Gericht ist des Weiteren zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sodann sein Fahrzeug dort zum Stillstand brachte. Des Weiteren hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts erbracht, dass - nachdem etwas Zeit vergangen war - der aus Sicht des Klägers von rechts mit erheblicher Geschwindigkeit mit seinem Fahrrad herannahende Beklagte gegen die vordere rechte Seite des klägerischen Pkw's kollidiert ist. Der Beklagte hatte hierbei zunächst den Gehweg in entgegengesetzter und damit verbotener Richtung befahren. Sodann hat er das dort für ihn geltende Schild "Verbot für Radfahrer" missachtet und ist weitergefahren, bis es in der beschriebenen Weise zum Zusammenstoß mit dem bereits einige Zeit stehenden klägerischen Pkw kam.
- Das Gericht stützt seine Überzeugungsbildung auf die glaubhafte Aussage der Zeugin... Diese war ersichtlich um eine neutrale und genaue Aussage bemüht. Es sind keinerlei Belastungstendenzen zutage getreten. Die Zeugin machte auf das Gericht einen sehr seriösen Eindruck. Es bestehen daher keinerlei Bedenken, die Aussage der Zeugin... der Entscheidung zugrundezulegen.
- In rechtlicher Hinsicht hat der oben geschilderte zur Überzeugung des Gerichts feststehende Unfallverlauf die vollumfängliche Haftung des Beklagten zur Folge. 37Zwar kam der Beklagte aus Sicht des Klägers von rechts. Auch ist die Bernauer Straße, aus welcher der Kläger kam, der Gautinger Straße untergeordnet. Jedoch besteht für auf einem Gehweg fahrende Radfahrer kein Vorfahrtsrecht. Denn ein solches setzt begrifflich voraus, dass dort zumindest grundsätzlich für den betreffenden Radfahrer ein Recht zum Fahren besteht (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
- Auflage, § 8 Rz. 25 m.w.N.). Deswegen greift auch das Argument des Beklagten nicht, er habe "lediglich" einen Radweg in verbotener Richtung befahren, worauf sich der Kläger habe einstellen müssen. Vielmehr befuhr der Beklagte zum Unfallzeitpunkt aus seiner Sicht und in seiner Fahrrichtung keinen Radweg mehr, sondern einen Gehweg. Denn kurz vor der Einmündung galt für den Beklagten das Zeichen 254 zu § 41 StVO ("Verbot für Radfahrer"). 39Auf einen auf einem Gehweg fahrenden Radfahrer muss sich ein an sich wartepflichtiger anderer Verkehrsteilnehmer hingegen nicht einstellen. Er kann darauf vertrauen, dass auf einem Gehweg sich kein Radfahrer nähert, da in einer solchen Situation - wie dargelegt - dem Fahrradfahrer niemals ein Vorfahrtsrecht zustehen kann (vgl. Hentschel a.a.O., Rz. 30 m.w.N.). Das Verkehrsverhalten des Beklagten stellte vielmehr einen groben Verstoß gegen seine verkehrsrechtlichen Verpflichtungen dar. Er hat in Annäherung an den Kollisionsort sämtliche für ihn geltenden Verkehrsregeln missachtet. Mit einem derartig groben Verstoß musste der Kläger jedoch nicht rechnen und durfte - insbesondere als Ortskundiger, dem das aus Sicht des Beklagten aufgestellte Schild "Verbot für Radfahrer" kurz vor der Einmündungssteile bekannt war - darauf vertrauen, dass der besagte Gehweg von rechts nicht verbotswidrig von Fahrradfahrern benutzt wird.
- Der Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger auch weitergehenden Schadensersatz zu leisten. Der Beklagte hat die Bezahlung der Reparaturrechnung nachgewiesen und ist daher insoweit aktivlegitimiert. Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf die Wertminderung bestreiten lässt, ist dies nicht entscheidungsrelevant, denn diese von der Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits vorgerichtlich an die Fa. BMW-Leasing GmbH bezahlte Position wurde klägerseits von der Klagesumme bereits in Abzug gebracht. Im Übrigen steht die Schadenshöhe zwischen den Parteien nicht im Streit, so dass die Klage vollumfänglich zuzusprechen war. Nebenentscheidungen: Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/481205.html Kommentare
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