Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, sich in Bezug auf die Kläger wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
- Es werden Halbwahrheiten, Unwahrheiten und Gerüchte verbreitet, die den Bürgermeister und die Verwaltung zwingen, kostbare Zeit für sinnlose Richtigstellungen zu verschwenden.
- Verfolgt wird das Ziel, den Ruf des Bürgermeisters zu schädigen und vor allem, ihn von der Arbeit für die Zukunft der Stadt abzuhalten.
- Glauben diese Herren wirklich mit derartigen Methoden von ihren Unzulänglichkeiten der letzten 20 Jahre als Stadträte ablenken zu können.
- Selbst haben diese Herren in den letzten sechs Monaten (vor dem
- Oktober 2008) nicht einen sachlichen Beitrag zum Vorteil unserer Stadt im Stadtrat eingebracht.
- Diese Herren, die über viele Jahre verantwortlich im Stadtrat wirken hätten sollen, sind mitunter für die kritische Finanzsituation verantwortlich. Im Übrigen wird das Verfahren hinsichtlich der Widerrufsansprüche eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu jeweils 1/9 und die Beklagte zu 2/
- III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Kläger begehrten zunächst die Unterlassung und den Widerruf von Äußerungen des ersten Bürgermeisters der Beklagten in einem mit „Bürgerinformationsbrief“ überschriebenen Schreiben. Die Widerrufsklagen nahmen die Kläger in der mündlichen Verhandlung zurück, hielten freilich am Unterlassungsbegehren fest. Der Kläger zu 1) ist der zweite Bürgermeister der Beklagten, die Kläger zu 2) und zu 3) sind Mitglieder des Stadtrats. Der erste Bürgermeister der Beklagten verfasste im September 2008 einen „Bürgerinformationsbrief“, der am
- September 2008 an die … Zeitung und an das … gesandt und Anfang Oktober an die Haushalte der Stadt … verteilt wurde. In ihm beschäftigte er sich mit Vorkommnissen in der Kommunalpolitik in den letzten Monaten nach der Stadtratswahl aus seiner Sicht. Sie würden ihn veranlassen, Position zu beziehen und das gegebene Meinungsbild in der Öffentlichkeit klarzustellen. In dem Brief werden die Kläger namentlich genannt und es wird ihnen vorgeworfen, anscheinend aus persönlichen Gründen massiv gegen den ersten Bürgermeister zu arbeiten. Die Kläger ließen die Beklagte mit einem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom
- Oktober 2008 auffordern, eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben und die getroffenen Behauptungen zu widerrufen. Weder wurde eine solche Erklärung abgegeben noch erfolgte ein Widerruf. Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2008, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg am selben Tag, ließen die Kläger Klage erheben. Nach der Begründung der Klagen verlangen die Kläger die Unterlassung und den Widerruf unwahrer bzw. ehrverletzender Tatsachen- und Meinungsäußerungen, die der erste Bürgermeister der Beklagten in amtlicher Eigenschaft getätigt habe. Richtige Beklagte sei die Stadt, da in Bayern das Rechtsträgerprinzip gelte. Der erste Bürgermeister habe Ende September 2008 einen undatierten „Bürgerinformationsbrief“ verfasst. Er sei am
- September 2008 der … Zeitung und dem … übermittelt worden. In diesen sei er in Auszügen am
- Oktober 2008 erschienen. In den folgenden Tagen sei er in einer Auflage von 3.500 Stück gedruckt und in der Zeit vom
- bis
- Oktober 2008 als Postwurfsendung an die Haushalte im gesamten Stadtgebiet verteilt worden. Die vom ersten Bürgermeister erhobenen Vorwürfe seien haltlos, aus der Luft gegriffen und unwahr. Unrichtig sei, dass die Kläger ihre Pflichten als Stadtratsmitglieder verletzt hätten. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie Halbwahrheiten, Unwahrheiten und Gerüchte verbreiten würden. Falsch sei insbesondere, dass die Kläger den Bürgermeister und die Verwaltung zwängen, kostbare Zeit für sinnlose Richtigstellungen zu verschwenden. Völliger Unfug sei, dass sie das Ziel verfolgten, den Ruf des Bürgermeisters zu schädigen und ihn von der Arbeit für die Zukunft der Stadt abzuhalten. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Kläger in den letzten 20 Jahren als Stadtratsmitglieder unzulänglich gearbeitet hätten. Insbesondere versuchten sie nicht, auf irgendeine Art und Weise hiervon abzulenken. Es entspreche ferner nicht den Tatsachen, dass sie in den letzten sechs Monaten keinen sachlichen Beitrag zum Vorteil der Stadt in den Stadtrat eingebracht hätten. Falsch sei, dass sie die Konzepte des Bürgermeisters permanent konterkarierten. Falsch sei auch, dass die Kläger für die kritische Finanzsituation der Beklagten verantwortlich seien. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches lägen vor. Die streitgegenständlichen Äußerungen stellten hoheitlich rechtswidrige Eingriffe in subjektive Rechtspositionen der Kläger dar. Die Äußerungen seien geeignet, den Ruf und das Ansehen der Kläger in der Öffentlichkeit zu gefährden. Zwar könnten sie sich nicht gegen jede negative Kritik zur Wehr setzen. Die Behauptungen enthielten jedoch darüber hinausgehende Vorwürfe. Es sei ehrenrührig, wenn jemand beschuldigt werde, vorsätzlich gegen seine gesetzlichen Pflichten als Stadtratsmitglied zu verstoßen. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr. Die Rechtsprechung nehme eine Wiederholungsgefahr regelmäßig schon dann an, wenn ein rechtswidriger Eingriff bereits einmal geschehen sei. Zwar könne diese Vermutung widerlegt werden. Hierfür würden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Erforderlich sei in aller Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Deren Verweigerung lasse die Annahme einer Wiederholungsgefahr als unausweichlich erscheinen. Eine Unterlassungserklärung sei nicht unbedingt mit einem Schuldeingeständnis verbunden, da sie auch ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz erfolgen könne. Die Wiederholung der streitgegenständlichen Behauptungen wäre rechtswidrig, da weder eine Rechtfertigung durch die verfassungsrechtlich verankerte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) noch durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gegeben sei. Die Rechtswidrigkeitsprüfung hänge davon ab, ob die Äußerungen als Werturteile oder Tatsachenbehauptungen einzustufen seien. Sie seien unwahre Tatsachenbehauptungen, die dem Beweis zugänglich seien. Den Wahrheitsbeweis bräuchten nicht die Kläger anzutreten. Wer ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufstelle, müsse sich grundsätzlich zu deren Berechtigung näher erklären und Belege für seine Darstellung bringen. Er dürfe nicht dem Opfer die Last der Widerlegung aller denkbaren hypothetischen Gründe für seine Behauptung aufbürden und von ihm verlangen, sich „gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen“. Da der Wahrheitsbeweis nicht gelingen könne, liege die Rechtswidrigkeit vor. Soweit die Beklagte zur Rechtfertigung der Äußerungen einen Auszug aus der Homepage der Freien Wähler vorlege sei auszuführen, dass keiner der Kläger im relevanten Zeitraum Verantwortlicher für diese gewesen sei. Die Beklagte könne ihre Vorwürfe daher nicht mit dem Inhalt der Homepage rechtfertigen. Soweit die Beklagte sich auf das Erheben von Dienst- und/oder Rechtsaufsichtsbeschwerden beziehe, sei nicht ersichtlich, was dies mit den Klageanträgen zu tun habe. Die Kläger hätten als Mitglieder des Stadtrats das Recht und möglicherweise auch die Pflicht, sich bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu informieren und ggf. zu beschweren. Es entstehe der Eindruck, dass die Beklagte den Klägern verbieten wolle, sich an die Rechtsaufsichtsbehörde zu wenden. Völliger Unfug sei es, dass die Kläger sich einen Finanzskandal hätten zu Schulde kommen lassen. Die Kläger beantragen zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € zu unterlassen, sich wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a. Die Kläger verbreiten Halbwahrheiten, Unwahrheiten und Gerüchte, die den Bürgermeister und die Verwaltung zwingen, kostbare Zeit für sinnlose Richtigstellungen zu verschwenden. b. Die Kläger verfolgen das Ziel, den Ruf des Bürgermeisters zu schädigen und diesen vor allem von der Arbeit für die Zukunft der Stadt abzuhalten. c. Die Kläger haben die letzten 20 Jahre unzulänglich als Stadträte gearbeitet. d. Die Kläger haben in den letzten sechs Monaten vor dem
- Oktober 2008 keinen sachlichen Beitrag zum Vorteil der Beklagten im Stadtrat eingebracht. e. Die Kläger sind verantwortlich für die kritische Finanzsituation der Stadt …. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es den Klägern am qualifizierten Rechtsschutzinteresse fehle. Dieses liege nur vor, wenn Wiederholungsgefahr bestehe und ein Abwarten unzumutbar sei. Der erste Bürgermeister der Beklagten habe mit dem Informationsbrief einmalig seiner Ansicht von Vorgängen im und um den Stadtrat Ausdruck verleihen und die Gemeindebürger über das Funktionieren bzw. etwaige Missstände des gewählten Kollegialorgans aus seiner Perspektive informieren wollen. Die Unterzeichnung der geforderten Unterlassungserklärung für zukünftige Äußerungen wäre einem fälschlichen Eingestehen seiner Schuld gleichgekommen. Daher könne die Ablehnung nicht als Indiz für die Wiederholungsgefahr gewertet werden. Auch der seit der Versendung verstrichene Zeitraum von über einem Jahr zeige, dass keine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Die Beklagte sei auch nicht passiv legitimiert. Richtiger Beklagter sei der erste Bürgermeister der Beklagten persönlich. Es sei ein Eingriff in subjektive Rechte der Kläger erforderlich. Bei genauer Analyse des Informationsbriefs werde aber deutlich, dass sich die erhobenen Vorwürfe nur auf die Tätigkeit der Betroffenen als Stadtratsmitglieder der Beklagten bezögen. Diese stünden als Teil eines Verwaltungsorgans in der Kritik. Grundrechte verpflichteten aber den Staat und wirkten zu Gunsten der Gewaltunterworfenen. Personen, die zumindest teilweise staatliche bzw. kommunalpolitische Funktionen ausübten, seien deswegen nicht oder zumindest nur eingeschränkt grundrechtsfähig. Eine grundrechtstypische Gefährdungslage als Ausnahme sei abzulehnen, weil die Grundrechte gerade nicht in einem Bereich in Anspruch genommen würden, in dem die Betroffenen von ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Stadtrats und somit vom Staat abhängig seien. Der persönliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei nicht eröffnet. Ferner liege kein Eingriff durch unmittelbar hoheitliches Handeln in Form von schlichtem Verwaltungshandeln vor. Die Veröffentlichung des Informationsbriefs sei dem ersten Bürgermeister als Privatperson zuzurechnen. Sofern das Gericht meine, dass es sich um Aussagen aus dem amtlichen Bereich handle, seien diese nicht rechtswidrig, weil eine Duldungspflicht aufgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen analog § 193 StGB vorliege. Bei ehrbeeinträchtigenden Äußerungen stehe dem Betroffenen ein Abwehranspruch nur zu, wenn der Amtsträger nicht im Rahmen seiner Zuständigkeit gehandelt habe, sein Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig sei. Tatsachenbehauptungen seien insbesondere dann rechtswidrig, wenn sie bewusst unwahr seien. Die Äußerungen seien nicht aus der Luft gegriffen. Vielmehr lasse sich dem Verhalten der Kläger eine eindeutige Indizwirkung dafür entnehmen, dass der erste Bürgermeister bei seiner Aufgabenerfüllung mehrfach behindert worden sei. Darüber hinaus seien die Äußerungen gemäß § 193 StGB analog berechtigt, weil die Information der Gemeindebürger über die Vorgänge im Stadtrat und dessen Arbeit als Annexaufgabe und unmittelbarer Ausfluss kommunaler Allzuständigkeit im eigenen Wirkungskreis des ersten Bürgermeisters dessen ureigenste Pflicht sei. Die Öffentlichkeitsarbeit des Bürgermeisters sei eine unabdingbare Voraussetzung jeder demokratischen Mitwirkung im kommunalen Bereich als Ausfluss des Demokratieprinzips. Er habe sich äußern müssen, um seine persönliche Auffassung darzulegen, die Probleme innerhalb des Stadtrats aufzuzeigen und um möglicher Politikverdrossenheit entgegen zu wirken. Die Kläger versuchten, den Bürgermeister von seiner Aufgabenerfüllung abzuhalten, indem ihm verboten werden solle, die Bürger über Missstände innerhalb des Stadtrats aufzuklären und damit die Meinungsbildung anzuregen. Eine Kritik, die auch darauf abziele, auf gedeihliche Zusammenarbeit im Gremium hinzuwirken und Hindernisse auszuräumen, müsse erlaubt sein. Hinzu komme, dass der erste Bürgermeister wegen seiner besonderen Position unter Rechtfertigungszwang stehe. Er müsse den Bürgern gegenüber verdeutlichen, dass er alle ihm übertragenen kommunalen Aufgaben zum Wohle und im Interesse der Bürgerschaft erfülle. Er müsse ein eigenes Profil gewinnen und dies immer wieder verdeutlichen. Das Persönlichkeitsrecht des Bürgermeisters beinhalte es, in politischen Auseinandersetzungen pointiert und scharfzüngig zu argumentieren. Er müsse nicht die vornehme Zurückhaltung pflegen, wie sie den Bediensteten der Verwaltung obliege. Ihm müsse ein erweiterter Spielraum zur Meinungsäußerung zugestanden werden, um seine Amtsführung gegenüber den Wählern darzulegen und zu rechtfertigen. Die Beklagte solle die Äußerung unterlassen, dass die Kläger Halbwahrheiten, Unwahrheiten und Gerüchte verbreiten, die den Bürgermeister und die Verwaltung zwängen, kostbare Zeit für sinnlose Richtigstellungen zu verschwenden. Die Kläger hätten am
- August 2008 über die Homepage der Freien Wähler …, deren Vorsitzender der Kläger zu 2) zum damaligen Zeitpunkt gewesen sei, verbreitet, dass vom Bürgermeister wegen „ungeschickter Verhandlungsführung“ und „bis zuletzt eklatanter Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage“ ein Vergleichsvorschlag in dem Krankenhausmietsprozess in Höhe von 270.000 € abgelehnt worden sei. Durch die „Uneinsichtigkeit und Starrsinnigkeit“ des Bürgermeisters sei der Stadt ein Schaden in Höhe von 270.000 € entstanden. Diese Behauptungen seien falsch. Richtig sei, dass der Bürgermeister zusammen mit dem gesamten Verwaltungsrat des städtischen Kommunalunternehmens einstimmig ein Einigungsangebot abgelehnt habe: Dieses wäre für die Stadt bzw. das Kommunalunternehmen teurer gekommen wäre als der Zustand, der sich aus dem Mietvertrag ohne Prozessführung ergebe, da die Gegenseite Indexierung und Laufzeitverlängerung für den Fall eines Vergleichs verlangt habe. Eine Einigung hätte allenfalls einen kurzfristigen Liquiditätsvorteil erbracht. Unrichtig sei auch der genannte Betrag. Mit Internetbeitrag vom
- Juli 2008 hätten die Kläger – jedenfalls die Freien Wähler – behauptet, dass durch den Mietprozess ein Schaden in Höhe von 660.000 € entstanden sei. Dieser Betrag wäre auch ohne die Prozessführung im Rahmen der Mietzahlungen angefallen. Die Niederlage in erster Instanz habe lediglich dazu geführt, dass das Kommunalunternehmen zur Mietzahlung gemäß Vertrag verurteilt worden sei. Nichts anderes hätte man ohne die Prozessführung leisten müssen. Im Übrigen sei das Verfahren derzeit beim OLG Nürnberg im Stadium von Vergleichsverhandlungen, so dass die Stadt in jedem Fall eher Vorteile als einen finanziellen Schaden aus der Prozessführung ziehen werde. Die obigen Äußerungen seien nicht von der Freiheit der politischen Meinungsäußerung gedeckt, sondern nachweislich unwahr. Sie seien auch geeignet, den Ruf des Bürgermeisters zu schädigen und ihn von der Arbeit für die Zukunft der Stadt abzuhalten, was er nach den Klageanträgen ebenfalls nicht mehr als Ziel der Kläger beschreiben dürfe. Der obige „Vorfall“ stehe exemplarisch für nahezu dauerhafte Zustände im Auftreten der Kläger. Am
- Juni 2008 habe der Kläger zu 1) eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Durchführung von Fraktionsführerbesprechungen mit dem ersten Bürgermeister einerseits sowie über das Verhalten als Vertretung durch den zweiten Bürgermeister andererseits erhoben. Am
- Juli 2008 habe der Kläger zu 1) eine Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen den ersten Bürgermeister erhoben, weil der Bürgermeister zu einer – in anderen Kommunen völlig üblichen – parteiübergreifenden Fraktionsführerbesprechung geladen habe. Wegen dieses Vorgehens, das geeignet gewesen sei, den Ruf des ersten Bürgermeisters zu schädigen, habe die Stadt unter Zeitaufwand Stellung nehmen müssen. Mit Schreiben vom
- August 2008 habe das Landratsamt Cham den Kläger dahingehend verbeschieden, dass kein rechtsaufsichtliches Einschreiten veranlasst sei, da kein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen vorliege. Die Kläger hätten diverse weitere Rechtsaufsichtsbeschwerden erhoben, der Kläger zu 3) z.B. zum Thema „Einsichtnahme in Akten“, der Kläger zu 1) zu den Vertretungsregelungen der weiteren Bürgermeister. Die Beschwerden seien allesamt zurückgewiesen worden. Soweit der Bürgermeister Unzulänglichkeiten in der Stadtratsarbeit der vergangenen Jahre seitens der Kläger anspreche, sei auf den Prüfbericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands von 2005 hinzuweisen. Dieser Bericht sei lange Zeit Gegenstand der – auch überregionalen – Berichterstattung gewesen. Er habe dazu geführt, dass der erste Bürgermeister unmittelbar nach Amtsantritt einen „Finanzskandal“, der sich auf der Basis des Geschäftsgebarens der Beklagten in den Vorjahren entwickelt hatte, aufzuklären und zu bereinigen hatte. Im Zuge dessen seien mehrere Strafverfahren, unter anderem gegen den Kläger zu 1), anhängig gewesen. Jüngstes Beispiel für die Absicht von Stadträten, die Arbeit des ersten Bürgermeisters zu „torpedieren“, sei eine beantragte Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrats in der laufenden Wahlperiode. Es solle der finanzielle Verfügungsrahmen des Bürgermeisters um die Hälfte herab gesetzt, ihm die Behandlung sämtlicher Rechtsbehelfe, Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen, die Einlegung von Rechtsmitteln, der Abschluss von Vergleichen etc. verboten werden. Außerdem solle sich der Bauausschuss grundsätzlich mit jedem Einvernehmen gemäß § 36 BauGB befassen. Das Ladungsrecht des ersten Bürgermeisters solle in einen verbindlichen Sitzungsplan gezwängt und neben den Niederschriften Tonbandaufzeichnungen der Stadtratssitzungen gefertigt werden. Das Gericht trennte mit Beschluss vom
- November 2008 das Verfahren hinsichtlich der Klageanträge ab, die sich ausschließlich auf den Kläger zu 2) bezogen. Dieses Verfahren wird unter dem Az. RO 3 K 08.1960 geführt. Das Gericht entschied ferner auf die Rechtswegrüge der Beklagten mit Beschluss vom
- August 2009, dass der beschrittene Rechtsweg zum Verwaltungsgericht Regensburg zulässig ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
- Oktober 2009 zurück (Az. 4 C 09.2144 ). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, das Verfahren Az. RO 3 K 08.1960 sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Gründe Die Klagen sind begründet, da die Beklagte mit den streitgegenständlichen Äußerungen gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen hat und die Kläger damit einen Anspruch auf Unterlassung für die Zukunft haben. Hinsichtlich der Widerrufsansprüche war das Verfahren einzustellen, da die Kläger ihre Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung zurück genommen haben. Streitgegenstände der Klagen sind mehrere Äußerungen des ersten Bürgermeisters der Beklagten, die dieser im Rahmen eines „Bürgerinformationsbriefs“ machte. Dieser Brief wurde am
- September 2008 an die … Zeitung und an das … gesandt und Anfang Oktober 2008 an die Haushalte der Stadt … verteilt.
- Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor, da die Äußerungen von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben getätigt wurden. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zum Verwaltungsgericht Regensburg wurde mit Beschlüssen des Gerichts vom
- August 2009 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Oktober 2009 (Az. 4 C 09.2144 ) rechtskräftig bejaht.
- Die Klagen sind zulässig. Das Begehren der Kläger ist auf die Unterlassung von Äußerungen durch die Beklagte gerichtet. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage. Diese Klage ist nicht fristgebunden. Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Klagerechts bestehen nicht, da die Klage insbesondere in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung des „Bürgerinformationsbriefs“ erhoben wurde. Den Klagen fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis wegen des Fehlens der Wiederholungsgefahr. Das Rechtsschutzbedürfnis ist bei Leistungsklagen in der Regel zu bejahen. Besondere Umstände, die dagegen sprechen, wie z.B. einfachere oder effektivere Möglichkeiten des Rechtsschutzes, sind hier nicht ersichtlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, vor § 40, Rdnr. 37). Das schutzwürdige Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bezüglich der Unterlassungsklage entfällt nur dann, wenn eine Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen eindeutig und von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist tatbestandliches Merkmal des Vorliegens eines Unterlassungsanspruchs, so dass fraglich ist, ob es bereits im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen ist. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, da das Vorliegen der Wiederholungsgefahr nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann. Kläger und Beklagte stehen sich nach wie vor in der selben Konfliktslage wie im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Äußerungen gegenüber. Diese werden von der Beklagten inhaltlich verteidigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die nachstehenden Ausführungen zur Wiederholungsgefahr bei der Begründetheitsprüfung hingewiesen.
- Die auf die Unterlassung der Äußerungen gerichteten Klagen sind begründet, da die Äußerungen gegen das für die Beklagte verbindliche Sachlichkeitsgebot verstoßen. a. Die Beklagte und nicht deren erster Bürgermeister ist richtiger Beklagter im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog. Nach dieser Vorschrift ist nicht die handelnde Person selbst, sondern die Körperschaft zu verklagen, für die sie gehandelt hat. Nach dem Rechtsträgerprinzip sind der Beklagten die Äußerungen ihres ersten Bürgermeisters zuzurechnen und sie ist die zutreffende Beklagte. Das klägerische Begehren ist auf die Unterlassung der oben angeführten Äußerungen gerichtet. Diese im Recht der persönlichen Ehre gründenden Ansprüche sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Recht anerkannt (vgl. LG Karlsruhe vom 4.7.2008 Az. 3 O 35/07 ). Bei ehrverletzenden oder rufschädigenden Äußerungen ist eine differenzierte Betrachtung anzustellen. Öffentlich-rechtlicher Natur sind danach nur solche ehrverletzenden Äußerungen, die von einem Amtsträger in Ausübung seines Amtes abgegeben werden. In diesem Fall ist die hinter dem Amtsträger stehende Körperschaft beim Verwaltungsgericht zu verklagen. Dagegen ist der „Amtsträger“ persönlich zu verklagen, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern allenfalls bei Gelegenheit der Amtsausübung gemacht werden, wenn sie also erkennbar allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2001 Az. 1 S 2410/01 ). In letzterem Fall handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Wurzelt der Streitgegenstand im Zivilrecht, kann der Betreffende nur als Privatperson vor dem Zivilgericht verklagt werden. Die streitgegenständlichen Äußerungen des ersten Bürgermeisters der Beklagten gehören nach den Feststellungen des Gerichts in seinem Beschluss vom
- August 2009 nach dem Horizont der Empfänger des „Bürgerinformationsbriefs“ in den Bereich der Funktion „Amtsträger erster Bürgermeister“. Aus diesem objektiven Empfängerhorizont handelte es sich um Äußerungen, die der erste Bürgermeister der Beklagten in amtlicher Eigenschaft und nicht nur als persönliche Meinungsäußerung machte. Dieser rechtlichen Beurteilung schloss sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom
- Oktober 2009 an. Die streitgegenständlichen Äußerungen seien dem amtlichen Bereich zuzuordnen. b. Die Klagen auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen sind begründet, da diese dem für die Beklagte verpflichtenden Sachlichkeitsgebot widersprechen. Die Ansprüche auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen haben ihre Wurzeln in § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, der über das in der Norm explizit genannte Eigentum hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte wie der Ehre entsprechend anzuwenden ist (vgl. BayVGH vom 31.7.1997 Az. 4 B 96.1291 m.w.N.). Anspruchsgrundlage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens ist in analoger Anwendung des § 12 Satz 2, § 862 Abs. 1 Satz 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und 2 BGB, §§ 185 ff. StGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG der so genannte quasi-negatorische Unterlassungsanspruch. Der Anspruch wird bei Angriffen auf den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts ausgelöst und kann sich sowohl gegen Tatsachenbehauptungen als auch gegen Meinungsäußerungen und Werturteile richten. aa. Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn einer Aussage beweisbare Vorgänge zugrunde liegen, die Richtigkeit der Äußerung also durch eine Beweiserhebung objektiv festgestellt werden kann (vgl. BayVGH vom 28.3.1994 Az. 7 CE 93.2403 m.w.N.). Meinungsäußerungen sind dagegen nach ihrem wesentlichen Inhalt durch Elemente des Meinens, Dafürhaltens oder Wertens gekennzeichnet und deshalb einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich (BayVGH vom 31.7.1997 a.a.O. ). Vermischen sich beide Elemente in einer Äußerung und lassen sie sich nicht ohne Veränderung des Aussagegehalts voneinander trennen, ist nach dem Schwerpunkt der Äußerung – Überwiegen der Wertung oder aber der Information über Tatsächliches – abzugrenzen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt das Prinzip, „im Zweifel Meinungsäußerung“ (vgl. BayVGH vom 28.3.1994 a.a.O. ). Bei Tatsachenbehauptungen ist grundsätzlich deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Bei Meinungsäußerungen ist danach zu fragen, ob das zur Zurückhaltung und Mäßigung verpflichtende Sachlichkeitsgebot verletzt wurde (vgl. BayVGH vom 24.5.2006 Az. 4 CE 06.1217 ). Bei Tatsachenbehauptungen ist ferner zu beachten, dass auch isoliert für sich wahre Behauptungen ein unwahres Bild der Wirklichkeit ergeben können, wenn wichtige Teile des Geschehens nicht oder nur verzerrt wieder gegeben werden. Andererseits können auch für sich unwahre Behauptungen durch spätere Erklärungen zu recht gerückt werden, ihren ehrverletzenden Charakter verlieren oder in diesem abgeschwächt werden. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder aber Meinungsäußerung handelt und für die Frage, ob die Äußerung in unzulässiger Weise Rechte Dritter beeinträchtigt, ist der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BayVGH vom 13.11.2009 Az. 7 CE 09.2455 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH). Entscheidend ist weder die subjektive Ansicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen. Es kommt vielmehr auf den objektiven Empfängerhorizont an. Bei den hier in Streit stehenden Äußerungen handelt es sich – zumindest schwerpunktmäßig – um Meinungsäußerungen und Werturteile, da sie im Wesentlichen durch Elemente des Meinens, Dafürhaltens oder Wertens gekennzeichnet und einem Beweis nicht zugänglich sind. Die erste Äußerung in dem Flugblatt, dass die Kläger Halbwahrheiten, Unwahrheiten und Gerüchte verbreiten würden, die den Bürgermeister und die Verwaltung zwängen, kostbare Zeit für sinnlose Richtigstellungen zu verschwenden, ist einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich. Selbst wenn man davon ausginge, dass mit dem „Verbreiten von Gerüchten etc.“ die auf der ersten Seite des Flugblatts behaupteten „Anzeigen“ bei der Rechtsaufsichtsbehörde durch die Kläger zu 1) und 3) gemeint sein sollen, vermischen sich hier Informationen über Tatsächliches und Meinungsäußerungen. Schwerpunkt der Äußerung ist freilich die subjektive Einschätzung des ersten Bürgermeisters, dass er und die Verwaltung ihre „kostbare Zeit für sinnlose Richtigstellungen zu verschwenden hätten“. Ob die „Richtigstellungen“, wenn sie wirklich erforderlich gewesen sein sollten, sinnlos waren oder nicht, ist einer persönlichen Beurteilung unterworfen und kann durch eine gerichtliche Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Auch die zweite Äußerung, dass das Ziel verfolgt werde, den Ruf des Bürgermeisters zu schädigen und vor allem, ihn von der Arbeit für die Zukunft der Stadt abzuhalten, ist eine Meinungsäußerung. Aus einem objektiven Empfängerhorizont ist erkennbar, dass der erste Bürgermeister aus seiner – subjektiven – Sicht davon ausgeht, dass die Kläger mit ihrem – angeblichen – Vorgehen die genannten Absichten verfolgen würden. Die Kläger sind dem entgegen getreten und haben sich hiergegen verwahrt. Durch eine Beweiserhebung kann eine solche Schädigungsabsicht der Kläger nicht bewiesen werden, da es sich um die subjektive Sicht des Bürgermeisters handelt. Ebenso ist die Formulierung, ob die Kläger glauben, „mit derartigen Methoden von ihren Unzulänglichkeiten der letzten 20 Jahre als Stadträte ablenken zu können“ eine Meinungsäußerung. Es handelt sich erkennbar um eine persönliche Einschätzung des ersten Bürgermeisters. Wie die politische Bilanz der Kläger in ihrer Amtszeit als Mitglieder des Stadtrats aussieht und ob sie mit ihrem Verhalten hiervon ablenken wollen, unterliegt naturgemäß der persönlichen und/oder politischen Einschätzung der beurteilenden Person. Dies gilt auch bezüglich der Äußerung, dass die Kläger „in den letzten sechs Monaten nicht einen sachlichen Beitrag zum Vorteil unserer Stadt im Stadtrat eingebracht“ hätten. Die diesbezüglich bestehenden Differenzen beruhen auf unterschiedlichen Auffassungen und Meinungen der Beteiligten über die Mitwirkung der Kläger im Stadtrat, ohne dass die jeweilige Einschätzung beweisbar ist. Schließlich handelt es sich bei der Äußerung, dass die Kläger für die kritische Finanzsituation der Stadt …. verantwortlich seien, ebenfalls um keine Tatsachenbehauptung. Auch diese Äußerung kann je nach persönlichem und/oder politischem Standpunkt unterschiedlich beurteilt werden. bb. Die Einordnung der Äußerungen als Meinungsäußerungen führt dazu, dass die Beklagte das zur Zurückhaltung und Mäßigung verpflichtende Sachlichkeitsgebot zu beachten hatte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem vergleichbaren Fall von Äußerungen des ersten Bürgermeisters über ein Mitglied des Gemeinderats zu den inhaltlichen Anforderungen dieses Gebots wie folgt geäußert (vgl. BayVGH vom 24.5.2006 a.a.O. ): Anders als der kommunale Wahlbeamte außerhalb seines Amtes vermöge sich eine durch den ersten Bürgermeister in amtlicher Funktion repräsentierte Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 110 Abs. 1 Satz 1 BV) zu berufen. Damit seien den Kommunen Rechte eines Dritten berührende Äußerungen wertenden Charakters nicht von vornherein verwehrt, aber im Einzelfall rechtfertigungsbedürftig. Solche Äußerungen hätten den gemeindlichen Kompetenzrahmen zu wahren und müssten dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gerecht werden. Das verlange, dass die jeweilige Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe stehe, Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußten und weder auf sachfremden Erwägungen beruhten noch den sachlich gebotenen Rahmen überschritten. Wo bei politischen Auseinandersetzungen für eine Kommune die Grenzen der zulässigen Äußerung und des Rechts zum angemessenen "Gegenschlag" auf gegen sie gerichtete Angriffe zu ziehen seien, hänge im Einzelfall u.a. davon ab, mit welcher Schärfe ein Angriff vorgetragen werde (vgl. BayVGH vom 24.5.2006 a.a.O. ). Der Anwendung des Sachlichkeitsgebots steht nach der Rechtsüberzeugung des Gerichts nicht entgegen, dass der erste Bürgermeister als „Gemeindeorgan mit eigener demokratischer Legitimation“ und „erster Ansprechpartner“ der Bürger berechtigt und verpflichtet sein soll, sich klar und deutlich zu gemeindlichen Vorgängen zu äußern. Ein solches „Äußerungsrecht“ ist mit den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots vereinbar. Sowohl der erste Bürgermeister als auch der Stadtrat sind (Hauptverwaltungs-) Organe der Gemeinde. Soweit politische Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden bestehen, sind sie nicht dazu berufen, diese in der Öffentlichkeit auszutragen. Der politische Meinungskampf ist Aufgabe der Parteien und Wählergruppen und nicht der Verwaltungsorgane. Im Übrigen ergeben sich für ein Gemeinderatsmitglied keine erhöhten Duldungspflichten für die Hinnahme von Werturteilen, die seine Person betreffen (vgl. BayVGH vom 24.5.2006 a.a.O. ). Die Beurteilung der Äußerungen anhand des Sachlichkeitsgebots führt hier zu folgendem Ergebnis: Die Behauptung, dass die Kläger Halbwahrheiten, Unwahrheiten und Gerüchte verbreiten, die den Bürgermeister und die Verwaltung zwingen, kostbare Zeit für sinnlose Richtigstellungen zu verschwenden, entspricht nicht dem Sachlichkeitsgebot, da sie nicht auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in dem Bürgerinformationsbrief die angebliche Verbreitung der „Halbwahrheiten, Unwahrheiten und Gerüchte“ nicht durch die Angabe konkreter Tatsachen belegt wird. Es wird lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt, dass die „Vorgehensweise immer nach dem gleichen Strickmuster“ ablaufe. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausginge, dass im Prozess nachgeschobene Gründe einen solchen Tatsachenkern belegen können, kann von der Beklagten verlangt werden, dass sie konkrete Tatsachen vorträgt und konkrete Nachweise hinsichtlich des Tatsachenkerns vorlegt (vgl. VG Regensburg vom 8.3.2006 Az. RN 3 K 05.184). Nach dem Rechtsgedanken des § 186 StGB obliegt der Beklagten eine erweiterte Darlegungslast hinsichtlich dieses Tatsachenkerns. Wenn der sich Äußernde dieser Darlegungslast nicht nachkommt, kann das Nichtvorliegen eines solchen Tatsachenkerns unterstellt werden. Dies gilt auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess, der nicht uneingeschränkt gilt. Vielmehr sind der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht aus der Natur der Sache Grenzen gesetzt. Die Amtsermittlungspflicht endet dort, wo die – materielle – Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten beginnt. Sollten mit den „Halbwahrheiten“ etc. Eingaben („Anzeigen“) der Kläger an die Rechtsaufsichtsbehörde gemeint sein, kann sich dies auf den Kläger zu 2) bereits deshalb nicht beziehen, weil er in dem Informationsbrief nicht als Eingabeführer benannt ist. Zudem wurden dem Gericht, obwohl die Beklagte hierzu mit gerichtlichem Schreiben vom
- November 2009 aufgefordert worden war, die entsprechenden Beschwerdeschreiben der Kläger nicht vorgelegt. Es hätte gereicht, wenn die Beklagte die ihr vom Landratsamt zur Stellungnahme übermittelten Beschwerden und die daraufhin ergangenen städtischen Stellungnahmen vorgelegt hätte. Da dies trotz gerichtlicher Aufforderung bis zur mündlichen Verhandlung nicht geschehen ist, hat die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt. Soweit sich die Beklagte erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens zur Rechtfertigung auf die Äußerungen im Newsticker der Freien Wähler … vom
- August 2008 „Bürgermeister … vergeigt 270.000 €“ und vom
- Juli 2008 „Verlorener Mietprozess kostet der Stadt über 660.000 €“ bezieht, ist bereits fraglich, ob es sich hierbei nicht um eine nachgeschobene Begründung handelt und diese Artikel bei der Abfassung des „Bürgerinformationsbriefs“ überhaupt eine Rolle spielten. Hierfür spricht, dass sie in dem Informationsbrief mit keinem Wort erwähnt wurden. Selbst wenn man jedoch zu Gunsten der Beklagten diese Artikel für relevant hält, sind sie den Klägern zu 1) und 3) nicht zurechenbar. Beide Kläger sind nicht Mitglieder der Freien Wähler, sondern der CSU bzw. der SPD. Der Kläger zu 2) ist zwar Mitglied und Mandatsträger der Freien Wähler und war zum damaligen Zeitpunkt deren erster Vorsitzender. Es kann dahin gestellt bleiben, ob er in dieser Funktion für den Inhalt der Homepage verantwortlich war. Er wurde in dem Bürgerinformationsbrief nämlich nicht in seiner Funktion als erster Vorsitzender der Freien Wähler …, sondern als Mitglied des Stadtrats angegriffen. Die beiden angeführten Artikel bieten auch im Übrigen keine Rechtfertigung für die streitgegenständlichen Aussage. In dem Newsticker vom
- Juli 2008 wird darauf Bezug genommen, dass die Stadt in erster Gerichtsinstanz einen Prozess verloren habe und nunmehr Mietnachzahlungen, Gerichts- und Anwaltskosten von 660.000 € schulde. Die Freien Wähler äußern ihre Ansicht, dass damit klar sei, dass die Stadt einen angemessenen Mietzins zahlen müsse und ihn nicht eigenmächtig kürzen oder aussetzen dürfe. Die Beklagte trägt hierzu im Schriftsatz vom
- November 2009 vor, dass sie auch ohne Verurteilung hätte zahlen müssen. Der genannte Artikel bot mit der im Kern richtigen Aussage einer Prozessniederlage in erster Instanz dem ersten Bürgermeister keine rechtfertigende Veranlassung, den Klägern vorzuwerfen, sie würden Un- oder Halbwahrheiten verbreiten. Außerdem überschritt die Beklagte in Anbetracht des soeben genannten Artikels und des Newstickers der Freien Wähler vom
- August 2008 „Bürgermeister … vergeigt 270.000 €“ die Grenzen eines Gegenschlags, da die Gegenwehr infolge des gewählten Verteidigungsmittels überzogen war. Es ist im Rahmen des Sachlichkeitsgebots auch erforderlich, dass die Grenzen des Gegenschlags nicht überschritten werden. Hierzu gehört, dass die Verteidigung nicht wesentlich über den Angriff hinaus geht, dies betrifft auch die Wahl des Verteidigungsmittels. Von den „Angriffen“ der Freien Wähler konnten nur die Personen Kenntnis nehmen, die von sich aus deren Homepage aufriefen. Dagegen wurde der Bürgerinformationsbrief allen Haushalten im Stadtgebiet der Beklagten unaufgefordert zugeleitet. Verbunden mit dem zumindest quasi-amtlichen Erscheinungsbild dieses Briefs im Gegensatz zu den Verlautbarungen des privaten Vereins Freie Wähler konnte hier von einer Gleichwertigkeit der gewählten Mittel nicht mehr die Rede sein. Dies auch deshalb, weil solche Bürgerinformationsbriefe der Stadt bzw. des ersten Bürgermeister in … nicht die Regel sind, weswegen ihnen ein hoher Aufmerksamkeitswert sicher war. Dem steht nicht entgegen, dass Veröffentlichungen im Internet im Grundsatz weltweit aufrufbar sind. Bei den in Streit stehenden Themen handelt es sich um solche, die nur von einem regionalen Interesse waren. Der Aufmerksamkeitswert des an alle Haushalte verteilten Informationsbriefs war höher. Die rechtsaufsichtliche Beschwerde des Klägers zu 1) vom
- Juli 2008 an das Landratsamt Cham ist zur Rechtfertigung der Äußerungen ebenfalls nicht geeignet. Sie war kein sachlich gerechtfertigter Anlass für die streitgegenständliche Äußerung in dem Bürgerinformationsbrief. Ziel der Beschwerde war es, dass sämtliche und nicht nur bestimmte Stadtratsmitglieder rechtzeitig vor den Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse zur Vorbereitung auf die Beratungsgegenstände Informationen der Verwaltung erhalten sollen. Der Kläger zu 1) bezog sich insoweit auf § 22 der Geschäftsordnung des Stadtrats, wohingegen Vorinformationen der Fraktionssprecher in der Geschäfts- oder Gemeindeordnung nicht geregelt waren. In Anbetracht einer kürzlich zuvor stattgefundenen Vorabinformation für den Bauausschuss bezweifelte er die Gleichmäßigkeit und die Rechtmäßigkeit der Information. Auch wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nach Überprüfung der Beschwerde in ihrem Schreiben vom
- August 2008 keinen Rechtsverstoß feststellte, erhob der Kläger zu 1) die Beschwerde nicht mutwillig und ohne jeden Anlass. Mangels eindeutiger Regelung in der Geschäftsordnung konnte er davon ausgehen, dass an solchen Vorbesprechungen nur Fraktionsvorsitzende bzw. deren Stellvertreter teilnehmen durften. An der Vorbesprechung nahmen jedoch auch andere Mitglieder des Stadtrats teil. Zudem bestand für den Kläger zu 1) Anlass, die Rechtzeitigkeit der Vorabbesprechung zu bezweifeln, weil sie erst einen Tag vor der entsprechenden Bauausschusssitzung stattfand. Soweit sich die Stadt zur Rechtfertigung der Äußerungen auf zahlreiche Beschwerden der Kläger an das Landratsamt beruft, wäre es ihre Sache gewesen, die einschlägigen Beschwerden zu benennen und die dazu durch das Landratsamt von der Stadt angeforderten Stellungnahmen vorzulegen. Dazu hat das Gericht die Stadt vor der mündlichen Verhandlung eindeutig schriftlich, aber ergebnislos aufgefordert. Wenn der erste Bürgermeister mit seinen Äußerungen einen Gegenschlag gegen Angriffe der Kläger führen wollte, ist es Sache der Beklagten die bekämpften Angriffe der Kläger im Einzelnen detailliert zu benennen, zu beschreiben und zu belegen. Nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben sie sich nur in Einzelfällen an die Rechtsaufsichtsbehörde gewandt. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass diese Eingaben unsachlich gewesen sind und nur dazu geführt hätten, dass kostbare Zeit sinnlos verschwendet wurde. Die zweite Äußerung, dass durch die Kläger das Ziel verfolgt werde, den Ruf des Bürgermeisters zu schädigen und vor allem, ihn von der Arbeit für die Zukunft der Stadt abzuhalten, ist ebenfalls unzulässig, da auch hier durch die Beklagte weder in dem Informationsbrief noch im gerichtlichen Verfahren ein nachvollziehbarer Tatsachenkern belegt wurde. Ebenso überschreitet die Formulierung, ob die Kläger glauben, mit derartigen Methoden von ihren Unzulänglichkeiten der letzten 20 Jahre als Stadträte ablenken zu können, den zulässigen Rahmen. Zumindest wären die angeblichen Unzulänglichkeiten der Kläger in ihrer Arbeit als Stadtrat in ihrem Kern konkret darzustellen gewesen. Soweit dies in dem Informationsbrief und im Vorbringen im gerichtlichen Verfahren mit Hinweisen auf den Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 1999 bis 2004 versucht wird, ist dem zu entgegnen, dass die Kläger in ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Stadtrats in diesem Bericht nicht namentlich genannt werden. Ein „Versagen“ der damaligen Mitglieder des Stadtrats im Sinne einer politischen Verantwortung dieses Gremiums lässt sich dem Bericht ebenfalls nicht entnehmen. Soweit der Kläger zu 1) in dem Bericht erwähnt wird, z.B. auf Seite 16, erfolgt dies nicht wegen seiner Mitgliedschaft im Stadtrat, sondern wegen seiner Funktion als zweiter Bürgermeister der Beklagten. Ferner ist die Äußerung, dass die Kläger in den letzten sechs Monaten nicht einen sachlichen Beitrag zum Vorteil der Stadt im Stadtrat eingebracht hätten, vor dem Hintergrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar. Es ist von der Beklagten weder im Einzelnen vorgebracht noch für das Gericht ersichtlich, worauf sich diese Annahme stützt. Es fehlen Angaben, ob und welche Beiträge, Anträge etc. die Kläger in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung des Briefs in den Stadtrat eingebracht haben oder auch nicht und warum diese nach Ansicht der Beklagten nicht sachlich waren. Die Beklagte wäre jedoch verpflichtet gewesen, entsprechend vorzutragen. Den Anforderungen an einen detaillierten Nachweis bezüglich der angeblichen „Untätigkeit“ der Kläger im Stadtrat genügt die Vorlage der Niederschriften der Sitzungen vom
- Juli,
- August,
- Oktober und
- Dezember 2008 nicht. Hinsichtlich der beiden letzten Sitzungsniederschriften ergibt sich dies bereits daraus, dass diese Sitzungen erst zeitlich nach der Verteilung des „Bürgerinformationsbriefs“ stattfanden. Zudem ergibt eine Durchsicht der Niederschriften keinen Tatsachenkern, der den Vorwurf der Untätigkeit der Kläger stützen könnte. Die Kläger haben an allen genannten Sitzungen teilgenommen. Der Kläger zu 1) hat zwar ausweislich der Niederschriften keine eigenen Wortbeiträge geliefert. Allerdings hat die Fraktion der Freien Wähler Anträge gestellt und sich in die Beratung eingebracht (vgl. z.B. Niederschrift vom
- Juli 2008 Nr. 6, vom
- August 2008 Nr. 7d und vom
- Oktober 2008 Nr. 4b). Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass auch die Kläger zu 1) und 2) hinter diesen Anträgen standen und sich damit in die Arbeit des Stadtrats einbrachten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihre Beiträge „unsachlich“ waren. Es wäre bei einem so eklatanten Vorwurf Sache der Beklagten gewesen, die konkreten Tatsachen zu benennen, auf die sie sich stützt. Der Kläger zu 2) beteiligte sich in allen genannten Sitzungen mehrmals mit Wortbeiträgen. Soweit sich ein Beitrag auf den Rechtsstreit mit der Fa. Erl bezieht (vgl. Sitzung vom
- Oktober 2008 Nr. 4a), zitierte er aus der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Regensburg. Hieraus lässt sich der im Bürgerinformationsbrief erhobene Vorwurf nicht ableiten. Dass die entsprechenden Zahlungen wieder aufgenommen wurden, bestätigte der erste Bürgermeister der Beklagten in der Sitzung am
- Dezember 2008 (Nr. 3). Er gestand laut Niederschrift sogar zu, dass „alle Fragen, die durchaus berechtigt waren, beantwortet seien“. Der Kläger zu 3) war als Mitglied der SPD-Fraktion im Stadtrat an dem Antrag zur Erstellung einer Bürger-Solaranlage beteiligt (Sitzung vom
- August 2008 Nr. 1). Für diesen Antrag sprach sich auch der erste Bürgermeister aus und dem Antrag wurde einstimmig zugestimmt. Ein weiterer Redebeitrag in derselben Sitzung (Nr. 3) kann nicht als unsachlich angesehen werden. Soweit die Beklagte vorbringt, dass die Kläger bzw. „Stadträte“ die Arbeit des ersten Bürgermeisters durch eine Änderung der Geschäftsordnung in der laufenden Wahlperiode „torpedieren“ wollten, ist zu entgegnen, dass diese Änderung erst Gegenstand einer Stadtratssitzung im Dezember 2009 war, also deutlich nach dem Bürgerinformationsbrief. Diese Änderungsvorschläge können also nicht als Tatsachenkern für den Bürgerinformationsbrief dienen. Dies gilt auch hinsichtlich der Kündigung des „Tourist-Chefs“ der Beklagten. Diese ist zeitlich weit nach dem Bürgerinformationsbrief erfolgt. Schließlich fehlen nachvollziehbare Belege und Hinweise, dass die Kläger für die kritische Finanzsituation der Stadt … verantwortlich sind. Dies lässt sich insbesondere dem Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband so nicht entnehmen Als präventiver Schutz des Persönlichkeitsrechts setzt der quasi-negatorische Unterlassungsanspruch voraus, dass dessen widerrechtliche Beeinträchtigung droht. Die erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr liegt vor. Eine Wiederholungsgefahr besteht zwar nach der Rechtsprechung des Gerichts nicht bereits dann, wenn die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung trotz Aufforderung der Klägerseite unterblieben ist (vgl. VG Regensburg vom 23.9.2009 Az. RO 3 K 08.1989 ). Zwar kann Voraussetzung für die Verneinung der Wiederholungsgefahr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sein und deren Verweigerung die Annahme einer Wiederholungsgefahr unausweichlich erscheinen lassen (vgl. BGH vom 8.2.1994 Az. VI ZR 286/93 ). Allerdings gilt dieser für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelte Grundsatz in anderen Bereichen, z.B. bei deliktischen Unterlassungsansprüchen, nicht mit der gleichen Strenge. Während im Bereich des Wettbewerbsrechts die Verletzungshandlungen in der Regel dadurch geprägt sind, dass der Verletzer starke wirtschaftliche Interessen verfolgt, ist die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art. Dem ist bei der Bemessung der Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Rechnung zu tragen (vgl. BGH vom 8.2.1994 a.a.O. ). Dies bedeutet, dass es für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht ausschließlich auf die Abgabe oder Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ankommt. Der Bundesgerichtshof hat in der oben angeführten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass besagter Grundsatz im deliktischen Bereich nicht mit gleicher Strenge gelte. Im Deliktsrecht könne der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durchaus ein erhebliches Gewicht zukommen (vgl. BGH vom 8.2.1994 a.a.O. ). Eine dem Wettbewerbsrecht vergleichbare Situation liegt vorliegend nicht vor. Die Beklagte ließ sich im vorliegenden Fall nicht von eigenwirtschaftlichen Interessen leiten (vgl. hierzu BGH vom 8.2.1994 a.a.O. ). Damit ist die Wiederholungsgefahr hier nicht an den strengen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen, sondern an den Maßgaben des BGH, z.B. für den deliktischen Bereich, und der hieraus entwickelten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu messen. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist nach diesen Grundsätzen zu bejahen. Die Weigerung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ist ein Indiz für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2004 Az. 12 B 2197/03 ). Auch die weiteren Umstände des Einzelfalles sprechen hier für die Wiederholungsgefahr. Die streitgegenständlichen Äußerungen stehen nach wie vor im Raum. Sie wurden weder zurückgenommen noch relativiert. Nach dem Vortrag der Beklagten im Klageverfahren ist davon auszugehen, dass sie an diesen Äußerungen vollinhaltlich festhält. Die Rechtsverteidigung begründet die Gefahr einer Wiederholung zwar nicht schon dann, wenn allein der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, sondern erst dann, wenn den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft außerhalb des Rechtsstreits in gleicher Weise zu verhalten (vgl. BGH vom 4.12.2008 Az. I ZR 94/06 ). Andernfalls würden die Beklagten in der wirksamen Verteidigung ihrer Rechte beschränkt, wozu auch das Recht gehört, in einem gerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit bestimmter Verhaltensweisen klären zu lassen. Die Umstände des Falls, insbesondere die verhärteten Positionen der Beteiligten und die Verweigerung einer vergleichsweisen Einigung, sprechen jedoch für das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr. Dem steht nicht entgegen, dass seit der Veröffentlichung des „Bürgerinformationsbriefs“ bis zur gerichtlichen Entscheidung mehr als ein Jahr vergangen ist. Trotz des vergangenen Zeitraums werden die Vorwürfe der Beklagten nach wie vor öffentlich diskutiert. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich zunächst die Beklagte mit dem Bürgerinformationsbrief in dieser Form an Öffentlichkeit und Presse gewandt hat. Soweit sich die Kläger ihrerseits an die Presse gewandt haben, ist diese Reaktion durch das Verhalten der Beklagten verursacht worden. Wie sich einer „Gegendarstellung“ auf der Homepage der CFW … vom
- September 2009, deren Mitglied der erste Bürgermeister der Beklagten ist, entnehmen lässt, war die Streitsache auch Gegenstand eines Artikels in der … Zeitung vom
- September
- Aus dieser Homepage ergibt sich auch, dass nach wie vor erhebliche Streitigkeiten zwischen dem ersten Bürgermeister und einzelnen Mitgliedern des Stadtrats bestehen. Dafür spricht auch, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom
- November 2009 neue Beispiele für ein angebliches Fehlverhalten der Kläger anführt („Tourist-Chef“ und Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrats). Den Klägern kann der zeitliche Ablauf des Verfahrens nicht angelastet werden. Sie haben bereits mit Schreiben vom
- Oktober 2008 von der Beklagten die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Als diese nicht abgegeben wurde, haben sie in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang am
- Oktober 2008 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben, die begründet und mit umfangreichen Anlagen versehen war. Die Beklagtenvertreter haben mehrfach um die Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung gebeten, die ihnen auch gewährt wurde. Dabei wurde die gewährte Fristverlängerung auch unentschuldigt überschritten. Erst mit Schriftsatz vom
- Mai 2009 sprach die Beklagte die Problematik der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs an und beantragte mit Schriftsatz vom
- Juli 2009 die Verweisung an das Landgericht. Nach dem Abschluss des Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Oktober 2009 nahm die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom
- November 2009 inhaltlich zu dem Klagegebehren Stellung. Dass die Vorwürfe zwischenzeitlich in der Öffentlichkeit nicht mehr so vehement diskutiert werden wie im Zeitpunkt der Veröffentlichung, kann für sich alleine die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen. Andernfalls könnte ein Unterlassungsanspruch alleine durch ein – im Regelfall naheliegendes – Wohlverhalten während des gerichtlichen Verfahrens unterlaufen werden. Angesichts der dem Gericht bekannten Schärfe der politischen Auseinandersetzungen zwischen dem ersten Bürgermeister und einigen Mitgliedern des Stadtrats sowie der Schärfe der Vorwürfe an die Kläger, besteht die konkrete Gefahr der Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen nach wie vor (vgl. hierzu BayVGH vom 24.5.2006 a.a.O. ). c. Hinsichtlich der Widerrufsansprüche waren die Verfahren einzustellen, da die Kläger insoweit ihre Klagen zurück genommen haben. Die Kostenentscheidung bezüglich der Unterlassungsansprüche ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, da die Beklagte insoweit unterlegen ist. Hinsichtlich der Widerrufsansprüche haben die Kläger die Klagen mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO zurück genommen. Das Gericht hält es für angemessen, der Beklagten einen größeren Anteil an den Kosten aufzuerlegen, da für die streitgegenständlichen Meinungsäußerungen kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorlag. Der von den Klägern zu tragende Kostenanteil (1/3) wurde nach Kopfteilen verteilt, vgl. § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO zuzulassen. Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen sowie die rechtlichen Anforderungen des Sachlichkeitsgebots für amtliche Meinungsäußerungen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Kammer setzt bei Klagen wegen Ehrverletzungen grundsätzlich den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG an. Permalink: https://openjur.de/u/481230.html ( https://oj.is/481230 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 3 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.