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SG Regensburg, Beschluss vom 4. Januar 2010 - Az. S 2 P 112/09 ER

Tenor I. Der Antrag auf Unterlassung der geplanten Veröffentlichung des vorläufigen Transparenzberichts im Rahmen einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR

§ 86b

Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig. Erfasst werden somit in § 86b Abs.2 SGG sowohl die sogenannte Sicherungsanordnung als auch die sogenannte Regelungsanordnung. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Anordnungsanspruch ist dabei der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, Anordnungsgrund ist die Eilbedürftigkeit der begehrten Sicherung oder Regelung (vgl. § 86b Abs.2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 ZPO). Das Gericht prüft, ob Anspruch und Grund im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden sind. Eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache wird durch die einstweilige Anordnung nicht vorweggenommen. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben ist, obwohl das Verfahren

§ 86b

Abs.2 SGG auch bei Unterlassungen betrieben werden kann.

§ 115Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) haben die MDK`s bzw.

die von den Landesverbänden der Pflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten Sachverständigen das Ergebnis einer jeden Qualitätsprüfung sowie die dabei gewonnenen Daten den Landesverbänden der Pflegekassen u.a. mitzuteilen. Dabei stellend die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Zugrunde zu legen sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfung durch den MDK. Soweit Qualitätsmängel festgestellt werden, ist der Träger der Pflegeeinrichtung anzuhören. Darüber ist ein Bescheid zu erteilen und eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel zu setzen. Bei Nichtbeseitigung der Mängel ist eine Kündigung möglich. Die Qualitätsprüfungen sind dabei in den §§ 114 bzw. 114a SGB XI näher beschrieben. Weitere Vereinbarungen wurden am

  1. Dezember 2008 als Vereinbarung über die Kriterien der Veröffentlichung bzw. der Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen zwischen dem GKV Spitzenverband und u. a. der Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene geschlossen. Hinzukommt das Verfahren zur Notenberechnung vom 05.11.
  2. Es existieren Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI vom 11.06.
  3. Unabhängig von der Tatsache, wie die Beigeladenen 2 bis 6 durch die Beigeladene zu 1 vertreten sein könnten, ist jedenfalls ein materieller Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung nicht zu sehen. Denn aus der Zusammenschau der oben erwähnten Vorschriften ist zu erkennen, dass dem Gesetzgeber einiges Gewicht an dem Umstand liegt, dass die Pflegeheime zugunsten der Pfleglinge in einem möglichst qualitativ hohem Ausmaß betrieben werden. Insoweit haben sich die Beteiligten auf die Vorgehensweise durch die zitierten Vereinbarungen geeinigt. Das Gericht kann nicht erkennen, inwieweit ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung im Internet gesehen werden soll. In formeller Hinsicht muss nur beachtet werden, dass die Träger der Pflegeeinrichtung angehört werden. Dies ist erfolgt. Es wurde sogar eine Fristverlängerung über den genannten Termin hinaus gewährt. Hinzukommt, dass gegen Bescheide der Landesverbände der Pflegekassen ein Vorverfahren nicht stattfindet und die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Die Pflegeeinrichtung muss die Maßnahmen, die ihr abverlangt werden, vornehmen, auch wenn Klage eingereicht ist (vgl. Krauskopf, Kommentar Soziale Pflegeversicherung § 115 SGB XI Rdnr.7). Bei der Einrichtung P. wurden die Einwände der Antragstellerin beurteilt, der MDK konnte jedoch zu keinem anderen Ergebnis kommen. Offensichtliche Fehler der Prüfung waren nicht erkennbar. Bezüglich der Einrichtung O. steht eine Stellungnahme des MDK noch aus, offensichtliche Fehler sind jedoch nicht zu erwarten. So kann das Gericht mit der Antragsgegnerin einen Anspruch nach § 823 BGB wegen eines Angriffs auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit auf die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz nicht erkennen, da die bloße Veröffentlichung im Internet noch keine Sanktionen gegenüber der Antragstellerin darstellt. Ebenso kann ein Unterlassungsanspruch z. B. aus § 1004 BGB heraus schon deswegen nicht durchdringen, da eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Vorgehens, sprich: der Veröffentlichung der Prüfungsnoten, nicht gesehen wird. So benennt tatsächlich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin keine Anspruchsgrundlage, die einen Anordnungsanspruch rechtfertigen würde. Aus § 115 SGB XI heraus ist ein solcher Anspruch jedoch nicht herleitbar. Es fehlt zudem auch am Anordnungsgrund, da eine Eilbedürftigkeit nicht vorliegt. Die baldige Veröffentlichung der Prüfungsnoten nach Durchführung der Qualitätsprüfung wird durch die Gesetzeslage geradezu bezweckt, darauf deutet die Einräumung einer Frist für Einwendungen hin. Denn das Wohlergehen der Pfleglinge, also der Schutz von Leib und Leben, ist ein hohes Gut, das der Hinausschiebung der Veröffentlichung der Pflegenoten vorgeht. Für die Einrichtung P. kommt noch hinzu, dass der MDK die Einwendungen geprüft hat und offensichtliche Fehler nicht finden konnte. Damit ist die Antragstellerin darauf festgelegt, die erneute Prüfung abzuwarten bzw. eine Wiederholungsprüfung zu beantragen. Dies reicht aus. Die Prüfung der Berechnungsergebnisse, wie sie im Antragsschreiben dargestellt werden, rechtfertigt nicht eine Eilbedürftigkeit einer Anordnung dahingehend, die Veröffentlichung der Prüfungsnoten hinauszuschieben. Aus § 115 SGB XI ergibt sich nicht, dass alle Unstimmigkeiten zwischen den Vertragspartnern geklärt werden müssten, bevor Pflegenoten veröffentlicht werden. Dies würde die Veröffentlichung zu Lasten der Betroffenen allzu weit hinausschieben. Ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung ist somit nicht zu sehen. Die Kostenentscheidung beruht auf 53 Abs.2 Nr.4 i.V.m. mit § 52 Abs.2 Gerichtskostengesetz (GKG). Obwohl im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nicht vom höchsten Streitwert, das ist der Streitwert von 5.000,00 EUR, nachdem ein ande-rer Anspruch nicht beziffert wurde, auszugehen ist, ist im vorliegenden Verfahren jedoch zu bedenken, dass zwei Klagen ursprünglich anhängig waren, also zwei Einrichtungen zu überprüfen waren. Das Gericht sieht in Ansetzung eines verminderten Streitwerts von je 2.500,00 EUR wiederum den Regelstreitwert von 5.000,00 EUR als erreicht an.

§ 154Abs.1 VwGO trägt die Antragstellerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens. Permalink: http://openjur.de/u/481293.html Kommentare

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