Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, ein Ruhestandsbediensteter der Beklagten, begehrt ergänzende Beihilfe für „Ostenil-Fertigspritzen“. Mit Beihilfeantrag vom
- Juli 2009 legte er unter anderem Rechnungen des Orthopäden und Sportmediziners Dr. … vom
- Juni 2009 und
- Juli 2009 vor. In der Rechnung vom
- Juni 2009 war für zwei Ostenil-Fertigspritzen jeweils ein Betrag von 43,34 EUR, in der Rechnung vom
- Juli 2009 für eine Ostenil-Fertigspritze ein Betrag von 43,34 EUR abgerechnet worden. Mit Beihilfebescheid vom
- Juli 2009 lehnte die Wehrbereichsverwaltung … die Übernahme der Kosten für Ostenil als nicht beihilfefähig ab und gewährte dem Kläger im Übrigen Beihilfe in Höhe von 356,88 EUR. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
- August 2009 am
- August 2009 unter Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen und einer Abhandlung in „Medizin aktuell“ Widerspruch. Mit Widerspruchbescheid vom
- November 2009 wies die Wehrbereichsverwaltung … den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom
- Februar 2009 in der ab
- Februar 2009 geltenden Fassung seien Aufwendungen für die unter anderem von einem Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 beihilfefähig. Nach Nr. 22.2.8 der Verwaltungsvorschrift zu § 22 Abs. 2 BBhV seien nicht apothekenpflichtige Medizinprodukte nicht beihilfefähig. Bei dem hier verabreichten Mittel „Ostenil-Fertigspritzen“ handele es sich um ein nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt. Die Kosten könnten daher nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Mit der fristgerecht am
- November 2009 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, seit Sommer 2008 bis Juli 2009 habe er sich in medizinischer Behandlung beim Orthopäden Dr. … befunden, der ihn zur Fertigung einer Computertomographie an Dr. … überwiesen habe. Dieser habe „Knochenfraß“ festgestellt, was zur Folge gehabt hätte, dass der Kläger in absehbarer Zeit ein künstliches Kniegelenk bekommen hätte. Dr. … habe sich von dieser Prognose distanziert und dem Kläger die Behandlung unter anderem mit Ostenilspritzen empfohlen. Seit Juli 2009, nach fünf Monaten, sei er schmerzfrei und könne sogar wieder tanzen und Fußball spielen, was er vorher nicht mehr gekonnt habe. Seit dieser Zeit sei er wegen seines Knies nicht mehr in medizinischer Behandlung. Im Vergleich zu einem künstlichen Kniegelenk und der dadurch verursachten Kosten sowie eventueller Folgebehandlungen oder einer nicht verträglichen Prothese stünden die Aufwendungen zur Verabreichung der Ostenilspritzen in keinem Verhältnis. Er verweise nochmals auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen und das Gutachten eines Universitätsprofessors der Universitätsklinik Aachen. In der hierzu beigefügten Stellungnahme von „TRB Chemedica“ an Dr. … wird auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom
- Mai 2007 Bezug genommen, in dem eine Beihilfestelle zur Zahlung der Sachkosten für ein hyaluronsäurehaltiges Medizinprodukt verurteilt werde. Das Verwaltungsgericht habe entschieden, dass die Beihilfefähigkeit nicht automatisch ausgeschlossen werden könne, wenn das Präparat ein Medizinprodukt sei. Maßgeblich sei stattdessen die wissenschaftliche Anerkennung der Hyaluronsäure im Allgemeinen. Vor allem habe auch ein Gutachten eines Professors des Universitätsklinikums Aachen zur Entscheidung beigetragen, welches die Hyaluronsäuretherapie als wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zur Behandlung der Arthrose bestätige. Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag, die Beklagte unter Abänderung des Beihilfebescheids vom
- Juli 2009 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom
- November 2009 zu verpflichten, die Aufwendungen für „Ostenil-Fertigspritzen“ als beihilfefähig anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das synthetisch hergestellte Präparat „Ostenil“ sei ein nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt, dessen Beihilfefähigkeit nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesbeihilfeverordnung nicht beihilfefähig sei. Zum zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen sei ein Berufungsverfahren vor dem OVG anhängig. Die Beklagte legte hierzu ein Schreiben des Berichterstatters am OVG vor, wonach die Klage auf Grund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juni 2008 wegen der vor Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung noch anzuwendenden Regelungen über den Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (und diesen, wie hier, gleichzustellenden Medizinprodukten) keinen Erfolg habe. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte der Beklagten Bezug genommen. Gründe Mit Zustimmung der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage war abzuweisen, denn sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom
- Juli 2009 soweit er die streitgegenständlichen Aufwendungen für „Ostenil-Fertigspritzen“ betrifft und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom
- November 2009 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgebend für die Frage eines Beihilfeanspruchs ist die Verordnung über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - vom
- Februar 2009 BGBl I S.326). Diese trat am
- Februar 2009 in Kraft und ist somit auf alle ab
- Februar 2009 entstandenen Aufwendungen und daher auch im vorliegenden Fall anwendbar (§§ 58 Abs. 1 und 59 BBhV). Dabei ist die bis
- Dezember 2009 geltende Fassung heranzuziehen, weil die hier geltend gemachten Aufwendungen vor dem
- Dezember 2009, und damit vor dem Inkrafttreten der ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom
- Dezember 2009 (BGBl I S. 3922) entstanden sind. In der Sache dürfte es zwar zutreffen und wird von der Beklagten auch nicht bestritten, wenn der Kläger ausführt, dass die Behandlung von Arthrose mit Ostenil-Fertigspritzen nicht mit der Begründung verneint werden kann, die Behandlung sei nicht notwendig (§ 6 Abs. 1 BBhV) oder sie sei wissenschaftlich nicht anerkannt (§ 6 Abs. 2 BBhV). Der Beihilfefähigkeit steht aber § 22 Abs. 1 BBhV entgegen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind die u. a. von einem Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 beihilfefähig. Weiter gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV in der hier heranzuziehenden, bis
- Dezember 2009 geltenden Fassung § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der am
- Juni 2008 geltenden Fassung. Nach der zuletzt genannten Bestimmung sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes (MPG) zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt und apothekenpflichtig sind und die bei Anwendung der am
- Dezember 1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) Arzneimittel gewesen wären, in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen; die §§ 33 a und 35 SGB V (betreffend die Liste verordnungsfähiger Arzneimittel und Festbeträge für Arznei- und Verbandsmittel) finden insoweit keine Anwendung. § 22 Abs. 1 BBhV unterscheidet daher zwischen Arznei- und Verbandsmitteln einerseits (S. 1) und Medizinprodukten (S. 2). Im vorliegenden Fall ist damit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV anwendbar. Denn hier handelt es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG (ebenso im Ergebnis das vom Kläger genannte Urteil des VG Aachen vom 3.5.2007 <Juris>), weil die Ostenil-Fertigspritze ein Instrument, verbunden mit einem Stoff (Hyaluronsäure) darstellt, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke der Linderung einer Krankheit (Arthrose) zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im menschlichen Körper weder durch pharmakologisch wirkende Mittel (d. h. auf Grund Wechselwirkung zwischen Molekülen des Stoffes und einem Zellbestandteil mit entweder direkter Wirkung oder mit einer die Reaktion auf einen anderen Wirkstoff blockierenden Wirkung) oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (Stoffwechsel) erreicht wird. Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach den vom Kläger vorgelegten und nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Unterlagen in den Knorpelbereich gespritzt, wodurch die Gelenkschmiere wieder zähflüssiger wird und ihre schmierende und schützende Wirkung besser entfalten kann, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet wird und der Verschleiß abnimmt. Die Hauptwirkung im menschlichen Körper ist daher nicht pharmakologisch oder immunologisch noch wird sie durch Stoffwechselvorgänge erreicht. Vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für ein Arzneimittel die überwiegend pharmakologische Wirkung erforderlich ist (vgl. OVG Münster Beschluss vom 11.6.2007 13 A 3903/06 <Juris>). Die Eigenschaft als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg Urteil vom 2.1.2008 9 S 2089/06 ). Dieser stellt die Hyaluronsäure in Bezug auf den Knorpelbereich ausdrücklich für die Funktion als „Schmiermittel“ her und bezeichnet seine Produkte, in der die Säure verwendet wird als Medizinprodukte (vgl. die Darstellung zur Hyaluronsäure unter www.trbchemedica.de). Weiter wäre das Mittel bei Anwendung der genannten früheren Fassung des § 2 Abs. 1 AMG Arzneimittel gewesen. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG in der am
- Dezember 1994 geltenden Fassung waren Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Wie oben dargelegt, dient das fragliche Mittel dazu, durch Anwendung im menschlichen Körper die durch eine Krankheit (Arthrose) bedingten Folgen zu lindern. Wie die Beklagte jedoch, was vom Kläger auch nicht bestritten wurde, dargelegt hat, ist die für die Beihilfefähigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV und § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V zusätzlich geforderte Voraussetzung, dass das Medizinprodukt auch apothekenpflichtig ist, nicht gegeben. Bestätigt wird dies durch den Pharmaindex (Gelbe Liste), wonach Ostenil-Fertigspritzen nicht apothekenpflichtig sind. Das vom Kläger herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen betraf demgegenüber die alte Rechtslage nach den Beihilfevorschriften des Bundes vom
- November 2001, zuletzt geändert durch Art. 1 der
- Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom
- Januar
- Dieses Urteil ist auch nicht rechtskräftig geworden, wie das vom Beklagten vorgelegte Schreiben des Berichterstatters am OVG Münster als Berufungsinstanz zeigt. Das Urteil steht im Widerspruch zur Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur alten Rechtslage, wonach die Regelungen über den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Übergangszeitraum bis zum Erlass der Bundesbeihilfeverordnung weiter anwendbar waren (BVerwG Urteil vom 26.6.2008 DVBl 2008, 1442 ). Nur bei Übersteigen einer Belastungsgrenze war ein gesondertes Härtefallverfahren entsprechend § 12 Abs. 2 der früheren Beihilfevorschriften durchführbar. Soweit der Kläger geltend macht, dass andere Behandlungen als die von ihm gewählte finanziell aufwendiger gewesen wären, ist dies zwar richtig. Dieser Umstand begründet aber keinen Anspruch auf Beihilfe. Die Beihilferegelung stellt nämlich ein Erstattungssystem dar, das sich auf tatsächlich in Anspruch genommene Aufwendungen beschränkt, was im Einklang mit der Fürsorgepflicht steht. Daher kommt eine Beihilfe unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen für tatsächlich nicht in Anspruch genommene aufwändigere Leistungen nicht in Betracht. Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz wurde in Anbetracht der nur geringfügigen Kosten des Beklagten abgesehen. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind. Beschluss Der Streitwert wird auf 91,01 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/481424.html Kommentare
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