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Bayerischer VGH, Urteil vom 29.01.2010 - 22 A 09.40005

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin, eine kreisfreie Stadt, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Nürnberg, - in Folge EBA -, vom 6. Februar 2009, soweit dieser eine ersatzlose Beseitigung des Bahnübergangs bei Bahn-km 2,751 auf der Strecke Schwandorf - Furth i. Wald auch für Fußgänger und Radfahrer beinhaltet. Die Beigeladene betreibt die eingleisige Hauptbahn 5800 Schwandorf - Furth i. Wald. Diese Strecke wird im Gemeindegebiet der Klägerin bei Bahn-km 2,751 und Bahn-km 3,373 jeweils von einem öffentlichen Feld- und Waldweg gekreuzt. Dort befinden sich jeweils nicht signalabhängige Anrufschranken sowie Drehkreuze für den Fußgängerverkehr. Der Bahnübergang bei Bahn-km 3,373 ist faktisch bereits seit einem Blitzeinschlag im Oktober 1996 wegen Beschädigung der Anrufschranke für den Kraftfahrzeugverkehr außer Betrieb. Die maximale Geschwindigkeit für Züge aus beiden Richtungen beträgt auf dem fraglichen Streckenabschnitt 130 km/h. Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 21. Januar 2008 die Planfeststellung für die ersatzlose Beseitigung beider Bahnübergänge. Aufgrund der Erneuerung der Stellwerkstechnik im Bahnhof Schwandorf im Jahre 2010 müssten nicht signalabhängige technische Bahnübergangssicherungsanlagen durch neue Sicherungseinrichtungen ersetzt werden. Die beiden Anrufschranken mit Drehkreuzen bei Bahn-km 2,751 und Bahn-km 3,373 könnten aufgrund der völlig veralteten Technik nicht auf eine signaltechnische Abhängigkeit umgestellt werden. Damit sei an beiden Übergängen der Einbau neuer Lichtzeichenanlagen mit Halbschranken erforderlich, was jeweils ca. 400.000 bis 500.000 Euro Kosten verursachen würde. Die Klägerin habe eine Kostenbeteiligung an eventuell durchzuführenden Ersatzmaßnahmen abgelehnt. Hinzu komme, dass Bahnübergänge trotz einer bestmöglichen Sicherung Gefahrenquellen sowohl für den Schienen- als auch für den Straßenverkehr darstellten. Unzumutbare Umwege für den Kfz- oder den Fußgängerverkehr seien mit der Schließung nicht verbunden. Bei Bahn-km 1,925 und Bahn-km 3,521 befänden sich Eisenbahnüberführungen; dort könne die Bahnlinie ohne unzumutbare Umwege gequert werden. Das Verfahren nahm folgenden Verlauf: Die Planunterlagen lagen in der Stadt Schwandorf in der Zeit vom 21. April 2008 bis einschließlich 23. Mai 2008 aus. Die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung erfolgte durch die Stadt Schwandorf durch Aushang an der Amtstafel in der Zeit vom 9. April 2008 bis 21. April 2008 sowie in den örtlichen Tageszeitungen. Auf die Rechtsfolgen verspäteten Vorbringens wurde hingewiesen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15. Mai 2008 Einwendungen erhoben und die ersatzlose Beseitigung beider Bahnübergänge abgelehnt. Bezogen auf den Bahnübergang bei Bahn-km 2,751 hat sie vorgetragen, der Bahnübergang sei insbesondere für Fußgänger und Radfahrer die kürzeste Verbindung zum - südlich der Bahngleise gelegenen - Naherholungsgebiet um den Steinberger See bzw. zu dem - nördlich der Bahngleise gelegenen - Behörden- und Freizeitzentrum; hier befänden sich u.a. das Sepp-Simon-Stadion, die Oberpfalzhalle, das Erlebnisbad, das Tennis- und Squash-Center sowie die Sport- und Freizeitanlagen des TSV 1880 Schwandorf. Die Anwohner, insbesondere auch Schulkinder und Jugendliche, würden den Bahnübergang bei einer Schließung womöglich ohne Sicherung überqueren. Der Bahnübergang sei zudem für die Bewirtschaftung von nördlich der Bahnstrecke gelegenen landwirtschaftlichen Flächen erforderlich; die Umfahrungsstrecken seien für die Landwirte insbesondere aus Verkehrssicherheitsgründen ungeeignet. Einer Beseitigung des Bahnübergangs bei Bahn-km 3,373 werde unter der Maßgabe zugestimmt, dass der Bahnübergang bei Bahn-km 2,751 uneingeschränkt aufrecht erhalten bleibe. Diese Einwendungen wurden im Erörterungstermin vom 20. November 2008 aufrecht erhalten. Mit Beschluss vom 6. Februar 2009 stellte das EBA den Plan für die ersatzlose Beseitigung der Bahnübergänge bei Bahn-km 2,751 und 3,373 auf der Strecke Schwandorf - Furth i. Wald im Bereich der Klägerin fest. Die Einwendungen der Klägerin wurden zurückgewiesen; es seien nur Belange der Nutzer der Bahnübergänge und keine eigenen Belange der Stadt geltend gemacht worden. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 12. Februar 2009 zugestellt. Die Klägerin hat Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Sie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 6. Februar 2009 aufzuheben, soweit er die ersatzlose Beseitigung des Bahnübergangs bei Bahn-km 2,751 für Fußgänger und Radfahrer beinhaltet. Sie macht geltend, die ersatzlose Schließung des Bahnübergangs bei Bahn-km 2,751 für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr verletze sie in eigenen Rechten. Sie habe eigene wehrfähige gemeindliche Rechtspositionen, die sie in ihrem Einwendungsschreiben sinngemäß auch geltend gemacht habe. Diese seien mit den privaten Interessen, Umwege zu vermeiden, eng verwandt, aber nicht identisch. Eine Gemeinde habe nach der Rechtsprechung Abwehrrechte gegen eine Veränderung der verkehrlichen Infrastruktur, die einen Gemeindegebietsteil nachhaltig betreffe und dessen Entwicklung beeinflussen könne, und gegen erhebliche Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen. Der angegriffene Beschluss leide an einem Abwägungsmangel, da diese gemeindlichen Rechtspositionen nicht bzw. nicht genügend berücksichtigt worden seien. Es liege auf der Hand, dass vorliegend die Ortsteile Nattermoos und Niederhof von der außergewöhnlich konzentrierten Ansammlung von öffentlichen Einrichtungen im Norden der Bahntrasse abgeschnitten würden und dies zu einer nachhaltigen Betroffenheit mit Einfluss auf die Entwicklungsfähigkeit der beiden genannten Ortsteile führe. Dies gelte jedenfalls, soweit Nicht-Motorisierte betroffen seien, für die nur ein langer und gefährlicher Umweg zur Verfügung stehe; dies könne für die Klägerin auch bedeuten, dass sie in den sicheren Ausbau der Umwegstrecken investieren müsse. Ähnlich sei die Situation für die Wohnbebauung im Norden in Bezug auf das südlich gelegene Seengebiet. Ergänzend werde auf den derzeit gültigen Flächennutzungsplan hingewiesen, der zwar Nattermoos und Höflarn als „Splittersiedlungen im Außenbereich“ belasse, aber im (Süd-)Westen von Niederhof eine neue Wohngebietsausweisung von 145 Wohneinheiten oder ca. 300 Einwohnern konzipiere. Darüber hinaus habe das EBA auch andere Aspekte, die für die Aufrechterhaltung des Bahnübergangs sprächen, nicht geprüft, wie etwa die erst vor kurzem durchgeführte Erneuerung des Fahrbahnbelages, das schon seit 40 Jahren aufgestaute Unterhaltungsdefizit, den Umstand, dass tatsächlich nicht immer Zuggeschwindigkeiten von mehr als 120 km/h vorherrschten sowie die Gefahren bei einem „wilden Überqueren“ oder auf den Umwegstrecken. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig, da der Klägerin die nötige Klagebefugnis fehle. Ihr stünden keine gemeindlichen Abwehrrechte in Bezug auf Belange ihrer Bürger, also möglicher Nutzer der Bahnübergänge, zu. Nur solche seien vorgetragen worden. Nachdem die Klägerin immer nur die ersatzlose Beseitigung beider Bahnübergänge bekämpft habe, sei sie mit ihrer Forderung nach einem ausschließlich für Fußgänger und Radfahrer tauglichen Bahnübergang präkludiert. Auch die Herstellung eines Übergangs für Radfahrer und Fußgänger erfordere eine technische Sicherung, die für die Klägerin als Straßenbaulastträgerin nach § 3, § 13 Abs. 1 EKrG mit Kosten verbunden sei. Die Klägerin habe eine Kostenbeteiligung aber stets abgelehnt. Im übrigen sei die (Neu-)Errichtung einer Umlaufsperre, die nach § 11 Abs. 9 EBO für Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen an Hauptbahnen aus Sicherheitsgründen unerlässlich sei, nach der technischen Anweisung DB-Richtlinie 815.0010, Tabelle 1, vom 1. November 2008 bei möglichen Streckengeschwindigkeiten von über 120 km/h nicht zugelassen. Die Beigeladene regt im wesentlichen aus denselben Gründen wie die Beklagte die Abweisung der Klage an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Gründe Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der Klägerin fehlt wohl schon die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Jedenfalls aber leidet der Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 6. Februar 2009, soweit er angefochten ist, nicht an einem Rechtsfehler, der die Klägerin in einer eigenen rechtlich geschützten Position verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als wehrfähige Rechtspositionen kommen auch im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 18 Satz 2 AEG nur solche Belange in Betracht, die sich als eigene Belange der Klägerin dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (gemeindliches Selbstverwaltungsrecht) zuordnen lassen. Solche liegen nach ständiger Rechtsprechung etwa dann vor, wenn der Gemeinde infolge einer überörtlichen Entscheidung oder Planung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder in konkreter Weise erheblich erschwert wird oder wenn das jeweilige Vorhaben hinreichend konkrete gemeindliche Planungen nachhaltig beeinträchtigt. Darüber hinaus sind die Gemeinden unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit auch gegenüber solchen Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger rechtlich geschützt, die das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen. Dies gilt auch für eine Veränderung der verkehrlichen Infrastruktur (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG vom 10.12.2008 - Az. 9 A 19/08 ; vom 4.8.2008 - Az. 9 VR 12/08 , jeweils m.w.N.; BayVGH vom 8.3.2004 - Az. 22 A 03.40058 ). Darüber hinaus vermittelt das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen (vgl. z.B. BVerwG vom 12.8.1999 NVwZ 2000, 675 ; BayVGH vom 6.7.2004 - Az. 22 A 03.40032 ). Die von der Klägerin dargelegten Tatsachen lassen es, soweit sie mit dem Vorbringen nicht schon präkludiert ist (1.), nicht als möglich erscheinen, dass sie in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (2.). Auf die Frage, ob die Sicherung des Bahnübergangs für Fußgänger und Radfahrer ohne signalabhängige technische Bahnübergangssicherungsanlagen gemäß § 11 Abs. 9 EBO i.V.m. der DB-Richtlinie 815.0010 zulässig gewesen wäre, kommt es nicht mehr an (3.). 1. Soweit sich die Klägerin auf die Beeinträchtigung konkreter Planungen, ihre mögliche Betroffenheit als Straßenbaulastträgerin oder sonstige erst im Rahmen des Klageverfahrens genannte, gegen die (vollständige) Auflassung des Bahnübergangs bei Bahn-km 2,751 sprechende Umstände beruft, ist sie damit präkludiert (§ 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG). Auf die Rechtsfolgen der Präklusion wurde in der Bekanntmachung der Auslegung hingewiesen (§ 18 a Nr. 7 Satz 3 AEG).

  1. a)Die Klägerin hat in ihrem Einwendungsschreiben vom 15. Mai 2008 weder darauf hingewiesen, dass eine hinreichend konkrete Planung vorliegt, die durch die Schließung des Bahnübergangs bei Bahn-km 2,751 beeinträchtigt werden könnte, noch dass in Bezug auf die Umwegstrecken für Fußgänger und Radfahrer möglicherweise für sie Kosten als Straßenbaulastträgerin entstehen könnten. Den Auszug aus dem aktuellen Flächennutzungsplan für den Bereich „Kronstetten/Nattermoos/Niederhof/Höf-larn“ hat sie erst mit der Klagebegründung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass im (Süd-)Westen von Niederhof eine neue Wohngebietsausweisung von 145 Wohneinheiten oder ca. 300 Einwohnern konzipiert sei. Unabhängig davon, dass auch nach dem Vortrag im Klageverfahren nicht dargelegt ist, inwieweit diese gemeindliche Planung durch die (vollständige) Schließung des Bahnübergangs nachhaltig beeinträchtigt sein könnte, ist die Klägerin mit diesem verspäteten Vorbringen gemäß § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG materiell präkludiert, d.h. es ist ein materiell-rechtlicher Rechtsverlust eingetreten (vgl. z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, RdNr. 80 zu § 73 m.w.N.). Gleiches gilt, soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung ihre mögliche Betroffenheit als Straßenbaulastträgerin wegen durch den zusätzlichen Fußgänger- und Radfahrerverkehr auf der Gemeindeverbindungstraße Nattermooser Straße/Kreuzbergweg ausgelöster Gefahren angesprochen hat. Auf diesen Aspekt hat die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben auch nicht ansatzweise hingewiesen; soweit dort überhaupt von Gefahren auf den Umwegstrecken die Rede ist, beschränkt sich der Vortrag auf durch landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgelöste Gefahren. Nach der ständigen Rechtsprechung muss eine Einwendung deutlich machen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, unter welchen Aspekten sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. z.B. BVerwG vom 9.2.2005 NVwZ 2005, 813 m.w.N.). Eine Betroffenheit der Klägerin als Straßenbaulastträgerin wegen des zusätzlichen Fußgänger- und Radfahrerverkehrs auf der oben genannten Gemeindeverbindungsstraße ist dem Einwendungsschreiben nicht zu entnehmen. Abgesehen davon hat die Klägerin auch im Klageverfahren nicht dargelegt, inwieweit ein Straßenausbau der ca. 1 km langen Gemeindeverbindungsstraße aufgrund des eventuell geringfügig zunehmenden Fußgänger- oder Radfahrerverkehrs auf diesem Straßenabschnitt tatsächlich erforderlich sein könnte, nachdem es sich um keine stark frequentierte Strecke handelt und auf Gemeindeverbindungsstraßen, die in der Regel keine Gehwege aufweisen, immer mit Fußgänger- oder Radfahrerverkehr gerechnet werden muss.
  2. b)Des Weiteren ist die Klägerin präkludiert, soweit sie sich auf weitere im Einwendungsschreiben nicht genannte Umstände beruft, die ihrer Auffassung nach für die Aufrechterhaltung eines gesicherten Übergangs für Nicht-Motorisierte sprechen, wie etwa die erst vor einigen Jahren durchgeführte Erneuerung des Fahrbahnbelages oder das ihrer Ansicht nach lange aufgestaute Unterhaltungsdefizit. Auch hinsichtlich dieser Umstände ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwieweit sie den Schutzbereich des Selbstverwaltungsrechts der Klägerin berühren könnten. 2. Durch die (vollständige) Schließung des Bahnübergangs bei Bahn-km 2,751 sind -im Einwendungsschreiben angesprochene - wehrfähige Belange der Klägerin nicht in rechtlich relevanter Weise betroffen: offen bleiben kann daher, ob insoweit schon wegen mangelnder Darlegung dieser Betroffenheit im Einwendungsschreiben die Präklusion greift.
  3. a)Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin ist nichts dafür erkennbar, dass der Klägerin eine wehrfähige Rechtsposition gegen die vollständige Schließung des Bahnübergangs im Hinblick auf ihre nördlich der Bahngleise gelegenen kommunalen Einrichtungen zustehen könnte. Die Klägerin hat zwar kommunale Einrichtungen wie u.a. das Erlebnisbad in ihrem Einwendungsschreiben summarisch erwähnt. Weder diesem noch der Klagebegründung ist aber zu entnehmen, dass diese Einrichtungen durch die durch die Schließung bedingten Umwege für Fußgänger oder Radfahrer erheblich beeinträchtigt sein könnten (vgl. z.B. BVerwG vom 12.8.1999 NVwZ 2000, 675 ; BayVGH vom 6.7.2004 - Az. 22 A 03.40032 ). Es ist insbesondere nicht dargetan, dass die Funktionsfähigkeit der genannten Einrichtungen in irgendeiner Weise beeinträchtigt sein könnte (vgl. BVerwG vom 7.6.2001 BVerwGE 114, 301 ).
  4. b)In gleicher Weise ist nicht ersichtlich, dass die durch die Schließung des Bahnübergangs bedingte Veränderung der Verkehrsinfrastruktur, die Fußgänger und Radfahrer zur Inkaufnahme von Umwegen zwingt, Gemeindegebietsteile nachhaltig betreffen und die künftige Entwicklung der Gemeinde beeinflussen könnte (vgl. hierzu BVerwG vom 10.12.2008 - Az. 9 A 19/08 ; vom 4.8.2008 - Az. 9 VR 12/08 , jeweils m.w.N.; vom 18.9.1998 NuR 1999, 631 ; BayVGH vom 8.3.2004 -Az. 22 A 03.40058 ). In ihrem Einwendungsschreiben weist die Klägerin in diesem Zusammenhang in erster Linie auf die für ihre Bürger unzumutbaren Umwege sowie Gefahren beim zu erwartenden Queren der Bahnstrecke ohne Sicherung hin. Dies sind - wie im Planfeststellungsbeschluss auf S. 7 zu Recht ausgeführt - grundsätzlich Belange von Privatpersonen, die eine Gemeinde, auch wenn jenen ein Schaden droht, nicht geltend machen kann (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG vom 12.12.1996 NVwZ 1997, 904 m.w.N.). Gleiches gilt für die Belange der Verkehrssicherheit, die als Belange der Allgemeinheit nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG vom 18.3.2008 NuR 2008, 502 ). Auch wenn man davon ausgeht, dass den Ausführungen im Einwendungsschreiben hinreichend deutlich zu entnehmen ist, die Klägerin habe damit auch eigene Belange angesprochen, nämlich die Erhaltung ihrer Verkehrsinfrastruktur, ist - trotz der ergänzenden Ausführungen im Klageverfahren - nicht erkennbar, inwieweit diesbezüglich wehrfähige Rechte der Klägerin betroffen sein könnten. Die Planungshoheit umfasst nicht das Recht einer Gemeinde, ihre Verkehrsinfrastruktur unangetastet zu lassen (BVerwG vom 18.3.2008 a.a.O. ). Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin ist nicht erkennbar, dass die durch die (vollständige) Schließung des Bahnübergangs bedingte veränderte Verkehrsinfrastruktur die künftige Entwicklung der Gemeinde oder von Gemeindeteilen nachhaltig behindern wird und ihr deshalb ein wehrfähiges Recht zustehen könnte. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum es für die Entwicklung der von der Klägerin genannten Gemeindeteile Nattermoos und Niederhof in relevanter Weise von Einfluss sein könnte, dass Radfahrer oder Fußgänger gewisse Umwege in Kauf nehmen müssen, um zu dem nördlich der Bahngleise gelegenen Behörden- und Freizeitzentrum zu gelangen. Davon, dass diese Ortsteile aufgrund von Umwegen von ca. 1 km von dem Behörden- und Freizeitzentrum vollständig abgeschnitten wären, kann ersichtlich keine Rede sein. Abgesehen davon soll sich nach dem vorgelegten Flächennutzungsplan der Weiler Nattermoos, der dem Bahnübergang am nächsten liegt und von der Schließung am meisten betroffen ist, als Splittersiedlung im Außenbereich nicht erweitern. Eine Entwicklung dieses Gemeindeteils ist daher von vorneherein nicht vorgesehen. Der Ortsteil Niederhof ist vom Bahnübergang schon wieder so weit entfernt, dass von einer fußläufigen Verbindung zu dem Behörden- und Freizeitzentrum schon bisher nicht ausgegangen werden konnte. Für Radfahrer, die aufgrund der bestehenden Anrufschranke, bei der es zu Wartezeiten von mehreren Minuten kommen konnte, nicht ohne Weiteres den Bahnübergang überqueren konnten, stellt sich der Umweg sowohl streckenmäßig als auch in zeitlicher Hinsicht als größtenteils vernachlässigbar dar. Hinzu kommt, dass für Radfahrer aus dem Ortsteil Niederhof schon bisher die Verbindung mit Benutzung der Bahnüberführungen bei Bahn-km 3,521 und bei Bahn-km 3,641 in Betracht kam, die weiterhin zur Verfügung stehen. Soweit die Klägerin längere Wege der nördlich der Bahngleise gelegenen Wohnbevölkerung zu dem im Süden liegenden Seengebiet anführt, handelt es sich um so weite Strecken, dass die zu nehmenden Umwege nicht besonders ins Gewicht fallen; im Übrigen befindet sich dieses Seengebiet schon nicht mehr auf dem Gemeindegebiet der Klägerin. 3. Nachdem wehrfähige Rechte der Gemeinde, die durch die Schließung des Bahnübergangs bei Bahn-km 2,751 auch für Fußgänger und Radfahrer betroffen sein könnten, nicht ersichtlich sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob es entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen möglich gewesen wäre, im vorliegenden Fall einen Fuß- und Radweg über die Bahngleise durch die Übersicht auf die Bahnstrecke und die Anbringung von Umlaufsperren, die auch für Radfahrer geeignet wären, zu sichern (vgl. § 11 Abs. 9 EBO; DB-Richtlinie 815.0010, Seite 10, Tabelle 1). Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/481513.html ( https://oj.is/481513 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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