← Deutschland

VG München, Beschluss vom 27.01.2010 - M 17 E 09.4833

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom ... Oktober 2009, durch einstweilige Anordnung die Sicherstellung der in der Anlage aufgeführten Gegenstände zu beschließen, sowie zu bestimmen, dass diese Gegenstände aus ihrem derzeitigen Gewahrsam ohne Zustimmung der Antragstellerin nicht an den Antragsgegner oder an eine dritte Person herausgegeben werden dürfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sicherungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO werde auf den Rückgabeanspruch nach § 13 Abs. 1 Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG) gestützt. Die ... sei dem UNESCO-Übereinkommen vom

  1. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut beigetreten. Bei den in der Anlage aufgeführten Gegenständen handle es sich um archäologische Kulturgüter der ..., die ohne die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Genehmigungen aus dem Staatsgebiet entfernt und im Jahr 2008 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden seien. Dieser Sachverhalt sei der Botschaft ... dadurch bekannt geworden, dass das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland eine vom Bayerischen Landeskriminalamt erstellte CD mit Ablichtungen der genannten Gegenstände übergeben habe. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Antragstellerin vom Verbleib der Kulturgüter unterrichtet worden. Unverzügliche Nachforschungen hätten ergeben, dass die Gegenstände den zuständigen Stellen in ... unbekannt gewesen seien, demzufolge eine Ausfuhrerlaubnis auch nicht erteilt worden sei. In der Folge listete die Antragstellerin auf, aufgrund welcher Gesetze archäologische Gegenstände in ... geschützt würden. Daraus ergebe sich, dass die Antragstellerin Rückgabegläubigerin im Sinne des § 7 Abs. 1 KultGüRückG sei. Rückgabeschuldner sei der Antragsgegner. Dieser habe bis zur Beschlagnahme der Gegenstände in einem beim Amtsgericht ... anhängigen strafrechtlichen Verfahren die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt und könne dies weiter tun, wenn diese Beschlagnahme, wie angekündigt, am ... Oktober 2009 aufgehoben werde. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergebe sich ein Sicherungsgrund für die beantragte Anordnung. Die Antragstellerin habe schon auf diplomatischem Weg ohne Erfolg versucht, die Rückführung zu erreichen. Zur Glaubhaftmachung des Anspruchs wurde auf Verbalnoten Bezug genommen, die das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland der Botschaft der Antragstellerin übergeben habe. Der Antragsschrift beigefügt waren die Ablichtungen der genannten Verbalnoten sowie ein Verzeichnis, das vom ... am ... September 2009 aufgrund der digitalen Aufzeichnungen des Bayerischen Landeskriminalamts erstellt worden war. Es enthält 1.313 teils fotografisch abgebildete, teils beschriebene Objekte. In der Folge sind auch sieben Objekte angegeben, die nicht ... zuzuordnen seien. Mit Beschluss vom ... Oktober 2009 verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht München das Bayerische Landeskriminalamt, die in der Antragsschrift genannten Gegenstände bis zur Entscheidung des Gerichts im anhängigen Verfahren weiter zu verwahren und nicht an Herrn ... herauszugeben. Die Entscheidung erfolgte, um der Antragstellerin eine weitere Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2009 beantragte der Bevollmächtigte des Antragsgegners, den Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen. Es sei nichts vorgetragen, woraus sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von der Antragstellerin behaupteten Rückgabeanspruch ableiten ließe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 KultGüRückG liegen nicht vor. Die Gegenstände seien vor dem ... April 2007 aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates verbracht worden. Die Kunstgegenstände seien im März 2008 von ... nach ... verbracht worden. Es fehle auch an der weiteren Voraussetzung des § 6 Abs. 2 KultGüRückG, wonach die beanspruchten Gegenstände vom ersuchenden Staat als besonders bedeutsam bezeichnet und in ein Verzeichnis aufgenommen worden sein müssten, welches im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse öffentlich zugänglich sein müsse. Hierzu sei der Sachvortrag der Antragstellerin nicht schlüssig. Die Antragstellerin könne sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass ihr die streitgegenständlichen Gegenstände nicht bekannt gewesen seien und sie aus diesem Grund nicht in der Lage gewesen sei, sie in ein taugliches Verzeichnis aufzunehmen. Es komme nämlich nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KultGüRückG nicht auf die tatsächliche Kenntnis, sondern auf die Möglichkeit zur Kenntnisnahme an. Die Sicherstellung der sog. ... durch das Landeskriminalamt sei im Wesentlichen auf Betreiben der Antragstellerin erfolgt. Diese habe mitgeteilt, dass die in ... gelagerte Kunstsammlung ohne Ausfuhrgenehmigung nach Deutschland eingeführt wurde bzw. werden sollte. Im Mai 2008 habe die Antragstellerin gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz angekündigt, sie wolle einen Sachverständigen zur Sichtung der sichergestellten Sammlung entsenden. Es wäre ihr also möglich gewesen, die Sammlung zu sichten. Unabhängig davon hätte die Antragstellerin von den Kunstgegenständen bereits im Jahre 1997 anlässlich der Ausstellung in ... Kenntnis nehmen können. Ergänzend wies der Bevollmächtigte des Antragsgegners darauf hin, dass die Antragstellerin diverse Gegenstände für sich begehre, die auch von der ... und/oder der ... beansprucht würden. Dies belege, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, die Herkunft einzelner Gegenstände eindeutig zu bestimmen. Ferner wäre ein eventueller Rückgabeanspruch aufgrund der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 KultGüRückG bereits verjährt. Im Frühjahr 2008 habe die Antragstellerin den Aufenthaltsort der Gegenstände gekannt, die Jahresfrist sei damit verstrichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO darf nur dann ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechtes, den sog. Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hier hat die Antragstellerin zwar einen Anordnungsgrund, nicht jedoch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
  2. Die Antragstellerin hat für das erkennende Gericht nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass die begehrte Anhaltung dringlich und es der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Beschlagnahme der streitgegenständlichen Fundstücke wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Oktober 2009 aufgehoben. In der Folge hätte der Antragsgegner die Fundstücke an sich nehmen und aus der Bundesrepublik Deutschland entfernen können mit der Folge, dass die Durchsetzung eines etwaigen Rückgabeanspruchs der Antragstellerin erschwert bzw. vereitelt worden wäre.
  3. Die Antragstellerin macht hier einen Rückgabeanspruch gemäß § 13 Abs. 1 KultGüRückG geltend. Richtiger Anspruchsgegner ist der Antragsgegner, da dieser vor der Beschlagnahme der Gegenstände die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt hat. Die Antragstellerin konnte aber die auch für diesen Anspruch erforderlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rückgabeanspruchs nach § 6 Abs. 2 KultGüRückG nicht glaubhaft machen. 2.
  4. Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Antragstellerin sind die Kulturgüter ohne die erforderlichen Genehmigungen aus dem Hoheitsgebiet der ... als Vertragsstaat im Sinne von § 1 Abs. 2 KultGüRückG verbracht worden. 2.
  5. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners ist ein Anspruch nach § 6 Abs. 2 KultGüRückG nicht deshalb zu verneinen, weil die Gegenstände nicht nach dem
  6. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates verbracht wurden. Nach Auffassung des Gerichts ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass die betreffenden Gegenstände nach dem ... April 2007 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden sein müssen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus der Gesetzesbegründung des Kulturgüterrückgabegesetzes (vgl. BT-Drs. 16/1371 S. 18 rechte Spalte, Mitte) und entspricht auch der im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Solveig Rietschel, Internationale Vorgaben zum Kulturgüterschutz und ihre Umsetzung in Deutschland, in Schriften zum Kulturgüterschutz, de Gruyter Recht 2009 S. 147). Weiterhin spricht auch einiges dafür, dass die Tatsache, dass die streitgegenständlichen Kulturgüter nicht auf direktem Weg aus ... nach Deutschland verbracht worden sind, sondern über eine „Zwischenstation“ in ... die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 KultGüRückG nicht hindert. Soweit der Antragsgegner anführt, die Nichtanwendbarkeit des § 6 Abs. 2 KultGüRückG auf den vorliegenden Sachverhalt ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die in Abs. 1 aus EU-Mitgliedstaaten und in Abs. 2 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet der Bundesrepublik verbrachte Gegenstände regelt, hält das Gericht dies nicht für zwingend. Nach Auffassung des Gerichts ist die betreffende Differenzierung auf die Entstehungsgeschichte der Norm zurückzuführen, denn Abs. 1 des § 6 KultGüRückG basiert auf der Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG, Abs. 2 hingegen diente der Umsetzung des UNESCO-Kulturgutabkommens von
  7. Die Norm darf jedoch nicht so verstanden werden, dass bei einem Transport über „Zwischenstationen“ jeweils der letzte Belegenheitsort der Kulturgüter darüber entscheidet, welcher Absatz des § 6 KultGüRückG anzuwenden ist und in Folge dessen auch nur der Staat Ansprüche nach KultGüRückG geltend machen dürfte, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kulturgüter vor Verbringung in das Bundesgebiet zuletzt, sei es auch nur vorübergehend befanden. Eine derartige Lesart des § 6 KultGüRückG ist auch nicht deshalb zwingend geboten, weil andernfalls mit jeder erneuten Verbringung über eine nationale Grenze und zurück der Rückgabeanspruch erneut entstehe, was aus Gründen der Rechtssicherheit nicht wünschenswert sei. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Satz 3 KultGüRückG vorgesehen, dass alle Ansprüche 30 Jahre nachdem das jeweilige Kulturgut unrechtmäßig aus dem ersuchenden Staat ausgeführt wurde verjähren. Da nach diesseitiger Auffassung ersuchender Staat das ursprüngliche Herkunftsland ist, besteht also spätestens nach 30 Jahren Rechtssicherheit. Dies stellt bereits eine Einschränkung durch den nationalen Gesetzgeber gegenüber dem UNESCO-Kulturgutabkommen dar, in dem entsprechende Ansprüche als unverjährbar ausgestaltet waren. 2.
  8. Nach Aktenlage lag ein entsprechendes Verzeichnis der Gegenstände vor ihrer Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland nicht vor. Das dem streitgegenständlichen Antrag zu Grunde liegende Verzeichnis wurde nach den Angaben der Antragstellerin erst nach Erhalt der vom Bayerischen Landeskriminalamt angefertigten CD erstellt. Nach dem Sachvortrag der Antragstellerin war sie erst ab diesem Zeitpunkt von der Existenz und dem Verbleib der archäologischen Kulturgüter unterrichtet. Nach Auffassung des Gerichts war aber zu diesem Zeitpunkt der Aufstellung des Verzeichnisses die Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KultGüRückG bereits abgelaufen. Maßgeblich für den Beginn der Jahresfrist ist die Möglichkeit der Erlangung der Kenntnis von den Kulturgütern. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme, die positive Kenntnis von der Existenz eines Kulturgut/Fundes ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme als relevanten Zeitpunkt für den Beginn der Jahresfrist festzulegen, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Dies wird bei der Betrachtung des Ablaufes des Gesetzgebungsverfahrens deutlich. Im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
  9. Februar 2006 ( BR-Drs. 155/06 ) als auch in späteren Versionen ( BT-Drs. 16/1371 ) war nämlich noch der Wortlaut „Kenntnis erlangt hat“ vorgesehen. Auf Anregung des federführenden Ausschusses für Kultur und Medien in dessen Abschlussbericht mit Beschlussempfehlung ( BT-Drs. 16/4145 S. 11 ) zum Gesetzentwurf ( BT-Drs. 16/1371 ) wurde jedoch im schließlich verabschiedeten Gesetzestext an die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme angeknüpft. Alles andere wäre aus Sicht des Gesetzgebers mit dem Risiko behaftet gewesen, dass die Jahresfrist de facto nie anlaufen würde, wenn der jeweilige Herkunftsstaat seine positive Kenntnis in Abrede stellt, da die Behauptung des Fehlens der positiven Kenntnis nur schwerlich widerlegbar wäre (vgl. BT-Drs. 16/4145 S. 11 ). Über diesen eindeutigen gesetzgeberischen Willen kann sich ein Gericht nur schwerlich hinwegsetzen. Bereits 1997 waren nahezu alle nunmehr streitgegenständliche Kulturgüter in ... ausgestellt und in einem dazugehörigen Ausstellungskatalog abgebildet worden. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Antragstellerin Kenntnis von den Gegenständen erhalten können. Die Antragstellerin hat nichts vorgetragen, was das Gericht von einer dennoch nicht vorhandenen Möglichkeit der Kenntnisnahme überzeugt hätte. Insbesondere ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht die Sichtweise geboten, dass von einer Kenntnis der Gegenstände hinsichtlich des jeweils einzelnen Gegenstandes erst dann auszugehen wäre, wenn alle Gegenstände der Sammlung zur Kenntnis hätten genommen werden können. Vielmehr besteht nach Auffassung des Gerichtes tendenziell sogar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine mögliche Unkenntnis bezüglich einzelner Gegenstände auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, sobald die Existenz der ... als solche bekannt war. Hinzu kommt, dass nach den unwidersprochenen Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragsgegners die Antragstellerin maßgeblich auf die Sicherstellung der Gegenstände in ... hingewirkt hat, so dass sie von diesen schon vor Erstellung der CD durch das Bayerische Landeskriminalamt Kenntnis gehabt haben muss. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass für einige der Gegenstände offenbar auch Unklarheit über ihre tatsächliche Herkunft bzw. darüber herrscht, welcher Staat die Rückgabe beanspruchen kann. Auch insoweit liegt eine Glaubhaftmachung nicht vor. 2..
  10. Das Vorliegen einer weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 KultGüRückG wurde ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift müssen die Gegenstände in ein Verzeichnis aufgenommen werden, das im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse öffentlich zugänglich ist. Hierzu hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, aus der in ... Sprache vorgelegten Liste vom September 2009 ist eine zugängliche Veröffentlichung nicht ersichtlich. In der Gesetzesbegründung zum Kulturgüterrückgabegesetz ( BT-Drs. 16/1371 S. 18 ) finden sich Anhaltspunkte wie der Begriff „frei zugänglich“ zu verstehen sein soll, also wie hierfür in das Verzeichnis Einsicht genommen werden können muss. Die Gesetzesbegründung meint, dies wäre am einfachsten über eine Zugänglichmachung des Verzeichnisses über das Internet möglich. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind auch andere Wege denkbar, z.B. die Einsichtnahme bei staatlichen Stellen im Gebiet der Bundesrepublik, bei denen ein jeweils aktueller Abdruck des Verzeichnisses hinterlegt sein müsste. Im vorliegenden Fall wurde aber von der Antragstellerin nichts dergleichen vorgetragen. Auf die Frage der fristgerechten Geltendmachung eines etwaigen Rückgabeanspruchs bzw. auf die Frage der Verjährung, kam es daher nicht mehr an. Nach alledem war der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
  11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
  12. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Permalink: https://openjur.de/u/481682.html ( https://oj.is/481682 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.