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OLG München, Urteil vom 5. Januar 2010 - Az. 5St RR 354/09

Tenor I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Mai 2009 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die angeordnete Einziehung entfällt. II. Die Staat

§ 267Rdn.

20 m. w. N.). Dagegen kommt es auf die Richtigkeit des Erklärten nicht an (Fischer,

§ 267Rdn. 18a m. w. N.). Eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 St

GB stellt derjenige her, der über deren Aussteller täuscht (Fischer,

§ 267Rdn.

20 m. w. N.). Wird eine Erklärung von dem Erklärenden mit seinem eigenen Namen unter Offenlegung seines Willens unterzeichnet, eine andere natürliche Person zu vertreten, so weist die Urkunde nach ihrem Inhalt und Erscheinungsbild als ihren Aussteller grundsätzlich nicht den Vertretenen aus, sondern den Erklärenden (Fischer,

§ 267Rdn.

18 m. w. N.), der als Garant der Erklärung angesehen wird. Da die Urkunde auch tatsächlich von ihm stammt, ist es für die Beurteilung der Echtheit der Urkunde ohne Belang, ob die behauptete Vertretungsmacht besteht. Unterzeichnet der Täter dagegen mit seinem Namen unter Vortäuschung einer nicht bestehenden Vertretungsbefugnis eine Erklärung für eine Firma oder eine Behörde, stellt er eine unechte Urkunde her, weil die Person des Erklärenden für den Rechtsverkehr, auf dessen Anschauung es ankommt, weniger wichtig ist als die nach dem Anschein der Urkunde von ihm vertretene Behörde oder Firma und deswegen in ihrer Bedeutung hinter deren Rechtspersönlichkeit zurücktritt. (BGHSt 7, 149, 152 f; 9, 43, 46; 17, 11 , 13; zuletzt BGH StV 1993, 307 ). Nach diesen Grundsätzen geht aus der Kennkarte nicht der Angeklagte, sondern das Polizeipräsidium München als zum Ausstellungsdatum auch tatsächlich aktuell existierende Behörde als Aussteller hervor. Die Kennkarte ist daher unecht im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB, weil der Angeklagte nicht über eine Bevollmächtigung verfügte, als Beamter des Polizeipräsidiums München Kennkarten auszustellen. 15Die Kennkarte ist jedoch nicht geeignet und bestimmt, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Ihr fehlt jedwede Beweiseignung. Die Eignung zum Beweis einer Tatsache, d.h. die objektive Beweisfähigkeit, setzt voraus, dass die Urkunde geeignet ist, auf die Bildung einer Überzeugung mitbestimmend einzuwirken (Fischer,

§ 267Rdn.

10 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Körperschaft „Polizeipräsidium München“ ist zwar existent; eine gedankliche Verbindung zu staatlichen Stellen der Gegenwart ist jedoch nicht herzustellen, so dass schon die Möglichkeit eines behördlichen Ursprungs der Identitätserklärung unter dem angegebenen Ausstellungsdatum „8.05.2007“ ersichtlich ausscheidet. Selbst bei oberflächlicher Betrachtung der Kennkarte oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund kann diese nicht für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden. Die Kennkarte erweckt nicht einmal den Anschein einer behördlich ausgestellten Erklärung. Eine Bezeichnungsidentität mit dem amtlichen Personaldokument, die auf einen behördlichen Aussteller hindeuten könnte, liegt nicht vor. Selbst die festzustellende Verwendung einzelner, für einen bundesdeutschen Personalausweis charakteristischer Merkmale, wie der Aufdruck eines Adlers als Wappentier oder die Wiedergabe einer Ausweisnummer begründet nicht den wirklichkeitsnahen Schein eines behördlichen Dokuments. Die Kennkarte enthält zwar bis auf die Wohnanschrift alle wesentlichen Daten, die auch ein Bundespersonalausweis aufweist, orientiert sich aber in Bezeichnung, Format und optischer Gestaltung nicht an diesem. In Format und Farbgebung, nicht aber dem Inhalt nach, ähnelt sie allenfalls dem alten deutschen Führerschein. Die Aufschrift „Kennkarte“ und „Deutsches Reich“ mit Reichsadler und Hakenkreuz im Eichenlaubkranz auf der Vorderseite und die Behördenbezeichnung als „auszustellende Behörde“ unter dreifacher Anbringung eines Dienstsiegels aus Reichsadler und Hakenkreuz im Eichenlaubkranz lässt keine Zweifel zu, dass es sich bei dem vorgeblichen Legitimationspapier nicht um ein amtliches Dokument der Bundesrepublik Deutschland handeln kann. Diese Auffälligkeiten lassen die Beweiseignung entfallen. Auch das Verhalten des Polizeibeamten bei Vorlage der Kennkarte spricht gegen die Beweiseignung, denn er hat diese nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptiert. b) Zudem tragen die Feststellungen des Landgerichts auch ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten nicht. Für die Bejahung der inneren Tatseite des § 267 Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich gehandelt und die Absicht gehabt hat, durch die Tathandlung im Rechtsverkehr zu täuschen. Der Vorsatz muss neben der Tathandlung die Merkmale des objektiven Tatbestands, insbesondere diejenigen, welche die Urkundeneigenschaft begründen, umfassen. Hierfür genügt dolus eventualis (Fischer,

§ 267Rdn.

28). Für das Merkmal der Täuschung allerdings, also die Herbeiführung eines Irrtums des zu Täuschenden und dessen Veranlassung zu rechtserheblichem Verhalten, muss der Täter dies als sichere Folge seines Verhaltens im Sinne des direkten Vorsatzes voraussehen (Fischer,

§ 267Rdn.

29). Nach den Urteilsfeststellungen fehlt bereits der Vorsatz hinsichtlich der Beweiseignung der Urkunde. Den Urteilsgründen ist vielmehr zu entnehmen, dass der Angeklagte gerade nicht von einer Urkundenqualität und insbesondere einer Beweiseignung der Kennkarte ausging. Denn dort ist festgehalten, dass der Angeklagte wusste, dass die von ihm ausgestellten Kennkarten in der Bundesrepublik Deutschland nicht als gültig anerkannt werden, dass sie also nicht beweisgeeignet, mithin als Legitimationspapiere ungeeignet waren. Er wollte auch weder ein Legitimationspapier der Bundesrepublik Deutschland herstellen noch ein solches gebrauchen. Dies aber schließt den bedingten Vorsatz aus. Aus den Urteilsgründen ergibt sich auch nicht, dass der Angeklagte mit direktem Vorsatz zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat. Dies folgt auch nicht daraus, dass er den Ausweis bei einer Verkehrskontrolle vorgelegt hat. Denn nach den Urteilsgründen war dem Angeklagten klar, dass die von ihm ausgestellte Kennkarte in der Bundesrepublik nicht als gültig anerkannt wird, er sich mit dieser also nicht legitimieren kann. Die Existenz der Bundesrepublik Deutschland akzeptierte er nicht, sondern er glaubte an ein Fortbestehen des Deutschen Reiches, wissend, dass seine Einstellung von der Öffentlichkeit und von den Behörden nicht geteilt wurde. Die Gültigkeit eines Legitimationspapiers wollte er daher nicht vorspiegeln. Auch über den Umstand, dass sein Personalausweis abgelaufen war, wollte er nicht täuschen. Er wollte ihn nur nicht vorlegen. Letztlich wollte er auch nicht über seine Identität täuschen, denn die Kennkarte enthielt seine zutreffenden Personalien. 212. Eine Verurteilung wegen Amtsanmaßung (§ 132 StGB) scheidet aus rechtlichen Gründen aus. Eine Amtsanmaßung begeht derjenige, der sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Die beiden Handlungsalternativen des § 132 StGB stehen in einem Spezialitätsverhältnis mit Vorrang der ersten Handlungsform, bei der das Auftreten des Täters als angeblicher Amtsträger als bestimmendes Merkmal den Sachverhalt unter einem besonderen Gesichtspunkt aus dem umfassenderen Anwendungsbereich der zweiten Variante heraushebt (Fischer,

§ 132Rdn.

18). a) Die erste Tatbestandsvariante setzt voraus, dass der Täter ein öffentliches Amt ausübt, d.h. sich gegenüber Dritten so verhält, als nehme er Aufgaben und Befugnisse einer ihm verliehenen Amtsstellung wahr; er muss sich für den Amtsinhaber ausgeben und eine Handlung vornehmen, die sich als Ausübung eines Amtes darstellt (Fischer,

§ 132Rdn.

8). 24Der Angeklagte aber ist bei der Polizeikontrolle nicht als Amtsträger aufgetreten. Er hat sich nicht als Beamter des Polizeipräsidiums München ausgegeben. Allein die Vorlage der Kennkarte anlässlich einer polizeilichen Verkehrskontrolle genügt nicht. Tatsächlich wollte er sich nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils auch kein Amt der Bundesrepublik Deutschland anmaßen, deren Existenz er nicht akzeptierte, weil er von einem Fortbestehen des Deutschen Reiches ausging. Vielmehr wollte er als „Reichsstatthalter“ Kennkarten ausstellen. § 132 StGB aber schützt nur öffentliche Ämter der Bundesrepublik Deutschland und nicht des ehemaligen Deutschen Reiches ( BGHSt 40, 8 , 11; Fischer,

§ 132Rdn.

4). b) Die zweite Tatbestandsvariante erfasst Fälle, in denen sich der Täter nicht persönlich als Amtsträger ausgibt, sondern ohne eine Amtsinhaberschaft vorzutäuschen, eine Handlung vornimmt, die nur kraft öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (Fischer,

§ 132Rdn.

10). Hier hat er als Beamter des Polizeipräsidiums München am 7. Mai 2007 zwei Kennkarten des „Deutschen Reiches“ ausgestellt. Die Tatbestandsverwirklichung setzt jedoch unter dem Gesichtspunkt des geschützten Rechtsguts voraus, dass der äußere Anschein einer hoheitlichen Tätigkeit besteht. Es kommt darauf an, ob sie einem objektiven Beobachter als hoheitliches Handeln erscheint und daher mit einer solchen verwechselt werden kann ( BGHSt 40, 8 , 12 f; Fischer,

§ 132Rdn.

10). Dies ist dann nicht der Fall, wenn die vorgeworfene Tätigkeit für jedermann ersichtlich so weit von einer normalen staatlichen Tätigkeit abweicht, dass der Eindruck legalen staatlichen Handelns unter keinen Umständen entstehen kann (v. Bubnoff in LK,

  1. Aufl. § 132 Rdn. 13). Es kommt also darauf an, ob und inwieweit die von ihm hergestellten Kennkarten den amtlichen Führerscheinen und Personalausweisen der Bundesrepublik entsprechen. 26Auch wenn insoweit nicht erforderlich ist, dass sie in allen Punkten der für die amtlichen Dokumente vorgeschriebenen Form genügen, und es ausreicht, dass sie nach dem äußeren Anschein „amtlich“ wirken, scheidet § 132
  2. Alt. StGB wegen fehlender Verwechslungsgefahr aus, wenn wesentliche Inhalts- oder Formerfordernisse nicht gewahrt sind, deren Fehlen die Wirksamkeit echter amtlicher Schriftstücke beeinträchtigt (Hohmann in MünchKomm-StGB § 132 Rn. 20). So liegt es hier. Auch wenn die vom Angeklagten ausgestellten Kennkarten in ihrer äußeren Aufmachung eine gewisse Ähnlichkeit mit den amtlichen Führerscheinen älterer Jahre aufweisen, so überwiegen doch die Elemente, aus denen der unbefangene Betrachter sogleich ihren nichtamtlichen Charakter erkennt. Abzustellen ist dabei maßgeblich auf die in beiden Dokumenten auf dem Deckblatt angebrachte Bezeichnung „Deutsches Reich“, die auf den ersten Blick deutlich macht, dass es sich eben nicht um amtliche Dokumente handelt. Auch das mit dem grammatikalisch falschen Zusatz „auszustellende Behörde“ (anstatt „ausstellende Behörde“) als Aussteller bezeichnete „Polizeipräsidium München“ mit Dienststempel aus Reichsadler und Hakenkreuz im Eichenlaubkranz lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Kennkarten nicht von hierzu befugten amtlichen Stellen ausgestellt sind, so dass sich spätestens hieraus jedem in- und ausländischem objektiven Beobachter die offenkundige Nichtamtlichkeit erschließt.
  3. Eine Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) scheidet aus rechtlichen Gründen ebenfalls aus. Tathandlungen des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sind das Verbreiten, d.h. das Überlassen an andere zur Weitergabe an beliebige Dritte, sowie das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, also jeder Gebrauch, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht (Fischer,

§ 86a Rdn.

14 m.w.N.). Das Verwenden muss allerdings öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften geschehen. Öffentlich ist es, wenn die Handlung in einem größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen und der Symbolgehalt des Kennzeichens von einer nicht überschaubaren Anzahl von Personen zur Kenntnis genommen werden kann (Fischer,

§ 86a Rdn.

15 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend, denn der Angeklagte hat die Kennkarte nur dem ihn kontrollierenden Polizeibeamten vorgelegt. III. Mit dem Freispruch entfällt auch die Anordnung der Einziehung. IV. Eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist ausgeschlossen. Es liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG vor. Das Verwenden der Kennkarte bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle in dem Wissen, dass diese nicht als Legitimationspapiers akzeptiert wird, ist als grob fahrlässige Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahmen der Durchsuchung und Sicherstellung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG) anzusehen. Ein solches Verhalten ließ in ungewöhnlichem Maß die Sorgfalt außer Acht, die ein verständiger Mensch in dieser Lage anwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, und ist daher mindestens als grob fahrlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG anzusehen. V. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist mit dem Freispruch gegenstandslos geworden. Permalink: http://openjur.de/u/481723.html Kommentare

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