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Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - Az. 8 CE 09.2582

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Rückverlegung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs. Die Antragsteller wohnen am äußeren Rand des Weilers L…. Ihr Wohnhaus wird über einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg, den sog. Leitenweg, angefahren. Eine Neuvermessung des Wegs hat ergeben, dass der Leitenweg tatsächlich ab der Abzweigung von der Ortsstraße größtenteils außerhalb des gewidmeten Wegegrundstücks (Fl.Nr. … der Gemarkung L…) verläuft. Auf Initiative der beeinträchtigten Grundstücksinhaber entschloss sich die Gemeinde, den Weg durch Straßenbaumaßnahmen auf das gewidmete Wegegrundstück zurückzuverlegen. Dagegen wenden sich die Antragsteller. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass nach der Rückverlegung des Wegs die Zufahrtsmöglichkeiten zu ihrem Grundstück erheblich eingeschränkt seien. Es entstehe eine Engstelle von 2,01 m Breite, die sie mit ihrem privaten Pkw nicht überwinden könnten. Außerdem sei die Ver- und Entsorgung ihres Gebäudes durch Lastkraftwagen nicht mehr möglich. Ihre Hauskläranlage könnte nicht mehr entleert und der Flüssiggasbehälter nicht mehr aufgetankt werden. Die kommunale Baumaßnahme verletze daher ihr Recht auf Anliegergebrauch. Außerdem bestehe eine Erschließungspflicht der Gemeinde. Die Antragsgegnerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 28. September 2009 den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Antragsziel weiter. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. September 2009 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Untersagung aller baulichen Veränderungen, die die Zufahrt zu ihrem Grundstück erschweren oder die zu einer Verengung der Straße auf 2,04 m führen, zu Recht abgewiesen. Denn ein solcher Unterlassungsanspruch lässt sich aus den von den Antragstellern geltend gemachten Rechtspositionen nicht herleiten. Damit fehlt es an einem Anordnungsanspruch. 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bauarbeiten der Antragsgegnerin dazu dienen, den tatsächlichen Verlauf des Leitenwegs mit dem rechtlichen Bestand des Wegs in Einklang zu bringen. In straßenrechtlicher Hinsicht ist nur das Grundstück Fl.Nr. 273 der Gemarkung L… als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet. Aus der Eintragungsverfügung vom 23. April 1963 ergibt sich, dass nur die Fl.Nr. 273 der Gemarkung L… durch Erstaufnahme in das Bestandsverzeichnis gewidmet werden sollte. Soweit sich – wie die Antragsteller vortragen – der Weg in tatsächlicher Hinsicht bereits damals auch auf andere Grundstücke erstreckt haben sollte, ändert dies nichts daran, dass sich die mit der Aufnahme ins Bestandsverzeichnis verbundene Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG nur auf die im Bestandsverzeichnis aufgeführte Flurnummer erstreckt und dass andere Grundstücke nicht Straßenbestandteil geworden sind (vgl. BayVGH vom 15.5.1990 BayVBl 1990, 627 /628). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Grundstücke Fl.Nrn. 19/1, 343 und 366 der Gemarkung L…, auf denen der Weg derzeit de facto teilweise verläuft, zu einem späteren Zeitpunkt förmlich gewidmet worden wären oder dass bei einer Änderungsbaumaßnahme nach dem seit 1981 geltenden Art. 6 Abs. 8 BayStrWG eine Widmungsfiktion eingetreten wäre. Die Antragsgegnerin ist daher nach den vorliegenden Unterlagen zu Recht davon ausgegangen, dass diese Nachbargrundstücke rechtswidrig in Anspruch genommen werden und dass sie als Straßenbaubehörde grundsätzlich verpflichtet ist, für eine Rückverlegung des Wegs auf das gewidmete Grundstück (Fl.Nr. 273 der Gemarkung L…) zu sorgen. Den Eigentümern der Nachbargrundstücke steht insoweit ein aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch abzuleitender Anspruch auf Beendigung der rechtswidrigen Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zu (vgl. BayVGH vom 15.9.1999 BayVBl 2000, 345 /346). 92. Diesem Räumungsbegehren der Nachbarn kann sich die Antragsgegnerin nicht mit dem Argument entziehen, dass in straßenrechtlicher oder baurechtlicher Hinsicht ein Ausbau des Wegs erforderlich sei und dass die Antragsteller oder sonstige Dritte unter dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauchs oder des Erschließungsrechts einen Anspruch auf Ausbau hätten. Denn der Räumungsanspruch der Nachbarn ist dinglicher Natur. Als Eigentümer der Nachbargrundstücke haben sie einen in § 985 BGB wurzelnden Anspruch auf Beendigung einer rechtswidrigen Besitzstörung. Hat der Straßenbaulastträger mangels Widmung eines Grundstücks kein Recht zum Besitz an einer fremden Grundstücksfläche, kann er deren Nutzung für Straßenzwecke nur fortführen, wenn er nach § 986 BGB ein anderes Recht zum Besitz hat oder erwirkt. Die objektive Erforderlichkeit eines Straßenausbaus oder die subjektive Verpflichtung einer Gemeinde zum Ausbau eines Wegs gegenüber Dritten begründen kein possessorisches Recht zum Besitz. Vielmehr muss ein Baulastträger ein rechtswidrig in Besitz genommenes Grundstück auch dann zunächst räumen, wenn er beabsichtigt, das Grundstück später für Wegezwecke zu erwerben. Denn der Straßenbaulastträger darf nicht gewidmete, fremde Grundstücksflächen erst dann für Straßenzwecke nutzen, wenn der Berechtigte zustimmt oder wenn dessen Zustimmung im enteignungsrechtlichen Verfahren durch eine Besitzeinweisung ersetzt wird (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 BayStrWG). 3. Vor diesem Hintergrund reichen auch die Rechtspositionen der Antragsteller nicht aus, die von der Antragsgegnerin veranlasste Räumung der zu Unrecht für Wegezwecke in Beschlag genommenen Grundstücke zu verhindern. Bei der in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob den Antragstellern ein Anspruch auf Ausbau des Leitenwegs zusteht.

  1. a)Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausbau des Wegs aus Art. 9 Abs. 1 BayStrWG haben. Denn die Vorschrift über die Straßenbaulast begründet grundsätzlich nur eine im öffentlichen Interesse bestehende Verpflichtung zum Bau und Unterhalt von Straßen (vgl. BayVGH vom 6.4.2004 BayVBl 2005, 23 ; Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 12. Aufl. 2007, RdNr. 2 zu Art. 9). Die in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG begründete Pflicht zum Bau und Ausbau von Straßen besteht im Übrigen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Baulastträger. Auch daraus lässt sich schließen, dass mit Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG keine subjektive Rechtsposition zugunsten Dritter begründet werden sollte.
  2. b)Auch spricht vieles dafür, dass die Antragsteller aus ihrer Stellung als Anlieger des Leitenwegs keinen Anspruch auf Ausbau des Wegs herleiten können. Die Antragsteller haben zwar ein Recht zum Anliegergebrauch an dem öffentlichen Feld- und Waldweg. Der Anliegergebrauch ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil das Wohnhaus der Kläger außerhalb des Bebauungszusammenhangs errichtet worden ist. Denn Art. 19 Abs. 1 BayStrWG sieht in der Errichtung von Zufahrten nur dann eine erlaubnispflichtige und grundsätzlich unzulässige Sondernutzung, wenn die Zufahrt an Gemeindeverbindungs-, Kreis- und Staatsstraßen außerhalb des Bebauungszusammenhangs errichtet wird. Wird eine Zufahrt an einem öffentlichen Feld- und Waldweg errichtet, liegt im Umkehrschluss eine erlaubnisfreie Nutzung vor, die sich im Rahmen des Anliegergebrauchs bewegt (vgl. LT-Drs. 9/6241 S. 13; Reither, Der öffentliche Feld- und Waldweg im Gemeindegebiet, 2. Aufl. 1982, S.12). Aus dem Recht zum Anliegergebrauch folgt jedoch nur das Recht zur angemessenen Nutzung einer öffentlichen Straße (vgl. BayVGH vom 15.3.2006 BayVBl 2007, 45 /47). Welche Zuwegung angemessen ist, kann nicht generell, sondern nur unter Abwägung aller örtlichen Gegebenheiten und Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Dabei ist nicht nur der Verkehrsbedarf des Bauvorhabens, sondern auch die Zweckbestimmung der Straße in die Abwägung einzustellen. Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass eine Zufahrt mit einer Engstelle von 2,01 m für Wohnhäuser im Außenbereich unzureichend ist, weil die in Art. 5 BayBO vorgesehene Erreichbarkeit mit Rettungsfahrzeugen und Ver- und Entsorgungsfahrzeugen nicht gegeben ist. Auch ist anders als etwa in engen Altstadtgebieten eine rein fußläufige Erreichbarkeit nicht aus städtebaulichen Gründen üblich oder zumutbar. Vielmehr hat in ländlichen Weilern die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen eine weit höhere Bedeutung. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass öffentliche Feld- und Waldwege grundsätzlich nicht dazu bestimmt sind, als Erschließungswege für nicht privilegierte Wohnbauvorhaben zu dienen (vgl. BayVGH vom 6.4.2004 BayVBl 2005, 23 /24). Die Baulast an nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen obliegt grundsätzlich den Eigentümern der anrainenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke. Es kann aber grundsätzlich nicht deren Aufgabe sein, eine den baurechtlichen Vorschriften voll entsprechende Erschließung für ein ohne ihr Zutun genehmigtes Wohnbauvorhaben im Außenbereich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus erstreckt sich das Recht zum Anliegergebrauch grundsätzlich nur auf eine erlaubnisfreie Mitnutzung des vorhandenen und rechtlich gesicherten Straßenbestands. Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs vermittelt allenfalls in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Ausbau von Wegen. Die Abwägung der unterschiedlichen Rechtspositionen dürfte im vorliegenden Fall ergeben, dass aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs keine Verpflichtung der privaten Baulastträger zum Ausbau des Wegs hergeleitet werden kann und dass folglich auch die Gemeinde als nach Art. 10 Abs. 1 BayStrWG verantwortliche Straßenbaubehörde nicht entsprechend eingreifen muss. Denn den Antragstellern steht eine wenn auch enge Zufahrt zur Verfügung. Sie waren von Anfang an verpflichtet, ihre Grundstücksnutzung auf die rechtlich vorhandene Zufahrt auszurichten. Unter diesen Umständen dürfte die rechtlich vorhandene Zuwegung wohl straßenrechtlich noch zumutbar sein.
  3. c)Allerdings ist nicht auszuschließen, dass in baurechtlicher Hinsicht eine Verpflichtung der Gemeinde zur Verbesserung der Grundstückserschließung gegenüber den Antragstellern besteht. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine kommunale Erschließungspflicht nach § 123 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht besteht. Indes hat das Bundesverwaltungsgericht von diesem Grundsatz Ausnahmen anerkannt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Gemeinde an der Erteilung einer Baugenehmigung mitgewirkt hat, obwohl die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert gewesen ist (vgl. BVerwG vom 11.11.1987 BVerwGE 78, 266 /273; vom 3.5.1991 BVerwGE 88, 166 /171). Bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat sich zwar ergeben, dass eine in baurechtlicher Hinsicht ordnungsgemäße Erschließung jedenfalls nicht vorliegt, weil eine Zufahrt auf das Grundstück mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen und mit Rettungsfahrzeugen nicht möglich ist. Ob die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Mitverantwortung für die unzureichende Erschließung in baurechtlicher Hinsicht verpflichtet ist, langfristig für einen Ausbau des Zufahrtsbereichs der Antragsteller zu sorgen, muss jedoch als offen angesehen werden. Nicht erwiesen ist, dass die antragsgegnerische Gemeinde bei der Erteilung der ursprünglichen Baugenehmigung vom 18. Januar 1960 in rechtswidriger Weise mitgewirkt hätte. Eine Ermittlung aller damaligen Bauunterlage und eine eingehende Überprüfung der noch vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erteilten Genehmigung anhand der seinerzeit geltenden Bauvorschriften waren jedoch im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht möglich, so dass die abschließende Beurteilung dieser Frage einer genaueren Untersuchung bedarf. Allerdings ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin an der am 16. April 1997 erteilten Baugenehmigung für den Ausbau des Hauses in rechtswidriger Weise mitgewirkt hat. Denn sie hat ihr Einvernehmen zu dieser erheblichen Um- und Ausbaumaßnahme in dem Wissen erteilt, dass die Erschließung in verkehrsmäßiger Hinsicht nicht gesichert ist. In der Stellungnahme der Gemeinde vom 24. Februar 1997 wird dies unter Ziffer 11 ausdrücklich bescheinigt. Daher erscheint es jedenfalls möglich, dass die Antragsgegnerin zu einer Verbesserung der Erschließungssituation baurechtlich unter dem Gesichtspunkt der Mitverantwortung verpflichtet ist. Letztendlich kann die Frage einer kommunalen Erschließungspflicht jedoch im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Selbst wenn eine solche Erschließungspflicht der Gemeinde anerkannt würde, bedeutete dies nur, dass die Antragsgegnerin eine ausreichend breite Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller bereit stellen müsste. In welcher Form die Kommune dieser Erschließungsverpflichtung nachkäme, in welcher Weise sie den vorhandenen Weg aufstufte und welche Grundstücke ggf. bei einem Ausbau des Wegs in Anspruch genommen würden, stünde auch bei Anerkennung einer Erschließungspflicht nicht fest und läge im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Insbesondere wäre es in keiner Weise rechtlich vorgegeben, bei einer Verbreiterung des Wegs ausschließlich die Flächen in Anspruch zu nehmen, die bislang de facto für Wegezwecke genutzt worden sind. Vielmehr kann bei einem Ausbau des Wegs auch unter dem Gesichtspunkt der Lastengerechtigkeit ein anderer Wegeverlauf sachgerecht sein. Auch aus diesem Grund ist es nicht möglich, den sachenrechtlich gebotenen Rückbau des Wegs unter Hinweis auf eine baurechtlich ggf. bestehende Erschließungspflicht zu unterbinden. 4. Soweit den Antragstellern nach der derzeit durchgeführten Rückverlegung des Wegs keine ausreichende Zufahrt mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen oder Rettungsfahrzeugen zur Verfügung steht, deckt sich der neu geschaffene tatsächliche Wegeverlauf nur mit dem seit langem bestehenden rechtlichen Erschließungszustand. Die Antragsteller stehen nicht schlechter, als wenn von Anfang an nur der straßenrechtlich gewidmete Weg zur Verfügung gestanden hätte. Die Antragsteller haben auch die gleichen Rechte wie alle Eigentümer von Grundstücken, denen die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. § 917 BGB räumt diesen Eigentümern unter den dort genannten Voraussetzungen in engen Grenzen ein Notwegerecht ein. Dieses Notwegerecht kann nicht nur bei völligem Fehlen eines Zugangs, sondern auch ergänzend bei einer unzureichenden Zuwegung eingreifen (Bassenge in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, RdNr. 5 zu § 917; BGH vom 12.12.2008 NJW-RR 2009, 515 ). Allerdings muss das Notwegerecht gegenüber den Eigentümern der betroffenen Nachbargrundstücke, nicht gegenüber der Gemeinde oder den privaten Baulastträgern des Wegs geltend gemacht werden. Daher kann es im vorliegenden Fall auch nicht als Einwendung gegenüber der kommunalen Straßenbaumaßnahme geltend gemacht werden. Für die Entscheidung über Bestand und Verlauf eines Notwegerechts sowie über die hierfür zu zahlende Entschädigung (Notwegerente) sind im Streitfall die Zivilgerichte zuständig. 5. Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 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