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VG Bayreuth, Urteil vom 28. Januar 2010 - Az. B 2 K 09.739

Obsah (15)Art. 13§ 113Art. 1Art. 4Art. 6Art. 2§ 6§ 7§ 8Art. 49§ 34§ 65Art. 38§ 114Art. 36

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Lan

Maßgabe der folgenden Ziffern des Bescheids bis zum 01.11.2009 wieder herzustellen. Dem Bescheid ist ein Lageplan beigefügt, der die Größe der wiederherzustellenden Wiesenfläche wiedergibt (Gesamtgröße 2,56 ha). Zur Wiederherstellung der Wiesenfläche dürfe nur autochthones (= gebiets-heimisches) zertifiziertes Saatgut verwendet werden oder Saatgut aus Heudrusch oder Heumulchverfahren von Spenderflächen desselben Lebensraumtyps. Die Herkunft des Saatguts sei

zuweisen. Die Einsaat von Leguminosen und die Düngung der Wiederherstellungsfläche werde untersagt. Im Bescheid weist das Landratsamt zudem darauf hin, dass die Wiederherstellung der Wiesenfläche auch an anderer Stelle des Grundstücks erfolgen könne, sofern durch die Wiederherstellung der Wiesenfläche eine unzumutbare Beeinträchtigung der Bewirtschaftung der Gesamtfläche erfolge. Für einen Grünlandumbruch gebe es weder im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens noch

Art. 13c, 49, 49 a des Bayerischen Naturschutzgesetzes - Bay

NatSchG - eine Gestattung. Der Umbruch in Ackerland sei ein Projekt im Sinne des Art. 13 c BayNatSchG, weil Erhaltungsziel des FFH-Gebiets „Itztal von Coburg bis Baunach“ insbesondere die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des Lebensraumtyps 6510 „magere Flachland-Mähwiese“ sei. Gebietsbezogen konkretisiert werde das Erhaltungsziel u. a. dahingehend, dass das Itztal von Coburg bis Baunach als überregionale Vernetzungsachse repräsentativer Grünland- und Gewässerlebensraumtypen sowie der hieran gebundenen Arten zu erhalten bzw. wiederherzustellen sei. Zu erhalten seien insbesondere die regelmäßig und weitläufig überschwemmten Auenabschnitte der Itz mit ihrem hohen Anteil an Flachland-Mähwiesen in guter Qualität sowie das Vorkommen von Dunklem und Hellem Wiesenknopf-Ameisenbläuling. Der Umbruch in Ackerland könne sich daher erheblich

teilig auf die Erhaltungsziele dieses FFH-Gebietes auswirken. Das genannte Grundstück sei im Jahre 2006 im Auftrag des Umweltministeriums kartiert worden und das Grünland zum Teil als FFH-Lebensraumtyp 6510 eingestuft. Die Fläche sei als hervorragende (A) oder gute (B) Fläche im Sinne der Erhaltungszustände ermittelt worden. In der Summe aller im Gebiet umgebrochenen Grünlandflächen führe der Umbruch zu einer erheblichen Reduzierung des Lebensraumtyps oberhalb der Toleranzgrenze von 1 %. Die Wiederherstellung der rechtmäßigen Zustände auf andere Weise sei mangels adäquater Flächen nicht möglich. Mit Schreiben vom 01.09.2009 legte der Kläger zusammen mit weiteren betroffenen Landwirten Einspruch ein und erhob Einwände gegen die Ausweisung als FFH-Gebiet. Es wurde auf eine Überfrachtung der strukturschwachen Region mit FFH-Gebieten hingewiesen und auf eine unzureichende Beteiligung der Betroffenen. Das Eigentumsrecht werde mit Füßen getreten und eine Entschädigung für Einschränkungen sei nie angeboten worden. Es komme einer Enteignung gleich, wenn ein Landwirt nicht mehr über die Nutzungsform seiner Flächen entscheiden könne. Ein Managementplan sei für das Gebiet noch nicht erstellt. Da es in Baunach keinen Milchviehbetrieb mehr gebe, bleibe nur noch die Feldwirtschaft. Vor dem Umbruch habe man sich an die zuständigen Behörden gewandt, die jedoch nur mangelhaft bzw. fehlerhaft aufgeklärt hätten. Der Naturpark Haßberge bestehe seit 1974 und noch nie habe ein Landwirt wegen eines Wiesenumbruchs Probleme bekommen. Nun würden die Bewirtschafter – nicht einmal die Eigentümer – als alleiniger „Sündenbock“ ausgemacht und mit einem gebührenpflichtigen Bescheid belegt. Zusätzlich wurde schriftsätzlich darauf verwiesen, dass man im Verlauf der Zuteilung im Flurbereinigungsverfahren von einer Nutzungsmöglichkeit als Ackerland ausgegangen sei. Das Ansähen der umgebrochenen Wiesenfläche mit gebietsheimischem, zertifiziertem Saatgut sei in dem vorgegebenen Zeitraum nicht möglich. Die Wiederherstellung der dargestellten Flächen sei durch die neue Grenzziehung der Flurbereinigung unsinnig. Zudem sei ein Teil der wiederherzustellenden Fläche bereits mit Raps für das Jahr 2010 bestellt. Mit Schriftsatz vom 13.09.2009, eingegangen bei Gericht am 15.09.2009, erhob der Kläger Klage und beantragt, den Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 24.08.2009 aufzuheben. Er sei nicht der verantwortliche Störer. Die Änderung des Zustandes der „mageren Flachlandmähwiese“ beruhe nicht auf dem Umbruch, sondern bereits auf der Neuverteilung der Grundstücke durch das Amt für Ländliche Entwicklung. Das Amt für Ländliche Entwicklung habe im Herbst 2008 dem Kläger das Grundstück als Ackerfläche zugewiesen, was sich eindeutig aus Folgendem ergebe: der Kläger habe das Grundstück als Ausgleich u. a. für Flächen erhalten, die er im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens käuflich erworben habe. Er habe sich in Anwesenheit des Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft dahingehend geäußert, dass ein Erwerb der Flächen für ihn nur in Betracht komme, wenn die Flächen als Ackerland nutzbar seien. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens habe das Amt für Ländliche Entwicklung

Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Amtes für Landwirtschaft und Forsten zugesagt, dass die Fläche als Ackerland nutzbar sei. Das Amt für Ländliche Entwicklung habe sich auch gegenüber anderen Grundstückseigentümern in diesem Sinne geäußert. Das ergebe sich daraus, dass diese Grundstückseigentümer von einer Zuteilung als Ackerland ausgegangen sein müssen, weil sie keine Viehhaltung betreiben und damit mit einer Zuteilung als Wiesenfläche nicht einverstanden gewesen wären. Auch die Bewertung der Fläche im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens spreche für die Zuteilung als Ackerland. Danach würden Dauerwiesen höchstens mit der Wertzahl 22 eingewertet. Das dem Kläger zugewiesene Grundstück sei mit den Wertzahlen 24, 22 und 19 bewertet worden. Auch hätte das Grundstück unterschiedlich bewertet werden müssen, weil eine dreiecksförmige Spitze bereits früher Ackerland gewesen sei, was auch im angegriffenen Bescheid Berücksichtigung gefunden habe. Wenn vom Amt für Ländliche Entwicklung nicht die gesamte Fläche als Ackerland angesehen worden wäre, hätte hier eine unterschiedliche Bewertung stattfinden müssen. Noch im Herbst 2009 habe das Amt für Ländliche Entwicklung Flächen, die im FFH-Gebiet lägen und als Wiesenflächen kartiert seien, als Ackerland behandelt und bewertet. Einen Managementplan wie für das angrenzende FFH-Gebiet „Daschendorfer Forst“, der konkrete Anweisungen enthalte und behördenverbindlich sei, gebe es nicht. Für die Zuweisung als Ackerland spreche zudem, dass in sämtlichen Informationsveranstaltungen im Rahmen der Ausweisung von FFH-Gebieten darauf hingewiesen worden sei, dass die Schutzgebietsausweisung nicht zu einer Verschlechterung für die Bauern führen könne und nur für die Behörden verbindlich sei, nicht jedoch für die Grundstückseigentümer. Der Kläger habe Mitte des Jahres 2004 im Rahmen des Dialogverfahrens Einwendungen gegen die Ausweisung vorgenommen. Eine Prüfung des FFH-Gebiets sei zugesagt worden, weitere Informationen seien an die Landwirte jedoch nicht ergangen. Bereits in den neunziger Jahren sei von der Unteren Naturschutzbehörde im Zusammenhang mit Hochwasserschutz die Wiederherstellung gefordert, das Verfahren jedoch dann nicht weiterverfolgt worden. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens hätten die Verantwortlichen erklärt, dass es nicht notwendig sei, auf die Problematik des Wiesenumbruchs einzugehen.

alledem habe das Landratsamt zunächst das Amt für Ländliche Entwicklung als Störer angesehen und es erfolglos zu einer besseren Neuverteilung der Grundstücke aufgefordert. Allein der Umstand, dass eine Behörde schwerer zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu bewegen sei, als eine Privatperson, dürfe die Auswahl des verantwortlichen Störers nicht beeinflussen. Der Bescheid sei auch rechtswidrig, weil in Bayern lediglich ein Grünlanderhaltungsgebot und kein Grünlandumbruchverbot bestehe. Zudem müssten die Behörden erst bei einem Umbruch von mehr als 5 % von Dauergrünland, bezogen auf den Basiswert von 2005, tätig werden. Der Umbruch sei darauf zurückzuführen, dass die Behörden den Kläger fehlerhaft informiert hätten. Die Gebietsgrenzen des FFH-Gebiets und die Größe des Lebensraumtyps „magere Flachlandmähwiese“ seien zudem zumindest bis zum Sommer 2009 nicht bekannt gewesen. Im FFH-Gebiet gebe es keine mageren Wiesen und mangels Viehhaltung sei Grasaufwuchs auch nicht verwertbar. Es sei nicht bekannt, ob der Lebensraumtyp „magere Flachlandmähwiese“ nicht auch in benachbarten Wiesenflächen vorliege. Zudem sei der Bereich Baunach als Lebensraum für den Ameisenbläuling nur bedingt geeignet, dieser komme auch in anderen Flusstälern Oberfrankens vor und die Nichtwiederherstellung der Wiesen habe gerade nicht das Aussterben des Ameisenbläulings zur Folge. Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit eine schädliche Auswirkung vorliege, dürfe man sich zudem nicht auf ein eng begrenztes Gebiet beschränken. Für den Beklagten beantragt das Landratsamt mit Schriftsatz vom 21.01.2010, die Klage abzuweisen. Das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Baunach sei dem Kläger im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens als Ausgleich für eingebrachte Dauergrünlandflächen zugeteilt worden. Es bestünden weder Rechtsakte des Amtes für Ländliche Entwicklung, die den Umbruch von Dauergrünland gestatteten, noch seien naturschutzrechtliche Genehmigungen eingeholt worden. Die fragliche Fläche liege im FFH-Gebiet und sei als „Magere Flachland-Mähwiese“ Lebensraumtyp 6510 kartiert. Sie sei am 04.12.2006 mit einem Erhaltungszustand „A/ B = hervorragend/ gut“ erfasst worden. Das Gebietsausweisungsverfahren sei mit der Gebietsmeldung vom 13.11.2007 abgeschlossen worden. Ab diesem Zeitpunkt entfalte die Gebietsliste Wirksamkeit. Die rechtsverbindliche Festlegung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung i.S.v. Art. 2 c BayNatSchG iVm § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – sei mit diesem Zeitpunkt vollzogen. Eine mit der Vogelschutzverordnung

Art. 13b Abs. 1 Satz 2 Bay

NatSchG vergleichbare Bestimmung halte das Gesetz für FFH-Gebiete nicht bereit. Zwar seien die Bestimmungen einer Richtlinie verbindlich, konkret, bestimmt und klar in einer der Rechtssicherheit genügenden Weise umzusetzen, damit die Betroffenen den Umfang ihrer Rechte und Pflichten erkennen könnten. Dies sei allerdings nicht Aufgabe der Unteren Naturschutzbehörde, sondern des nationalen Gesetzgebers. Zudem seien die betroffenen Landwirte über die Ausweisung des FFH-Gebietes im Rahmen des durchgeführten sog. Dialogverfahrens informiert worden und es sei ihnen Gelegenheit gegeben worden, Widerspruch einzulegen. Aufgrund der hohen Zahl an Widersprüchen sei entschieden worden, bayernweit das Ergebnis des Dialogverfahrens öffentlich bekannt zu geben und nicht jeden einzelnen Widerspruchsführer gesondert zu informieren. Die öffentliche Bekanntgabe sei über die Presse und durch Auslegung bei den Gemeinden und im Landratsamt Bamberg sowie im Internet erfolgt. Erhaltungsziel des FFH-Gebiets „Itztal von Coburg bis Baunach“ sei insbesondere die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des im Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“. Konkretisiert auf das Gebiet „Itztal von Coburg bis Baunach“ bedeute dies vor allem den Erhalt der regelmäßig und weitläufig überschwemmten Auenabschnitte der Itz mit ihrem hohen Anteil an Flachland-Mähwiesen in guter Qualität sowie der Vorkommen von Dunklem und Hellem Wiesenknopf-Ameisenbläuling. Ein Wechsel der Nutzungsart von Dauergrünlandflächen in Ackerland könne sich daher erheblich

teilig auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes auswirken und zu Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen maßgeblichen Bestandteilen führen. Zwar habe der Kläger selbst nur ca 2,56 ha umgebrochen. Insgesamt seien jedoch 8,2 ha Dauergrünland umgebrochen worden, so dass die Toleranzgrenze von 1 % unter Bezugnahme auf eine Fläche des Lebensraumtyps 6510 von 338 ha bei weitem überschritten sei. Zudem seien ausschließlich repräsentative Flächen des Erhaltungszustandes A und B durch den Umbruch betroffen. Mangels adäquater Flächen könnten rechtmäßige Zustände auch nicht auf andere Weise durch Ausgleichsmaßnahmen hergestellt werden. Der Kläger sei als Eigentümer auch richtiger Adressat der Anordnung. Er könne die Wiederherstellung einfacher und schneller herbeiführen als sein Sohn, der Mitbewirtschafter im Nebenerwerb sei. Das Amt für Ländliche Entwicklung habe den Umbruch nicht verursacht.

Auskunft des Amtes für Ländliche Entwicklung seien die betroffenen Flächen ausdrücklich als Grünland und nicht als Ackerflächen zugeteilt worden.

dem der Kläger in das Flurbereinigungsverfahren Dauergrünland eingebracht habe, erscheine es auch

vollziehbar, dass ihm wiederum Dauergrünland als Ausgleich zugesprochen werde.

Angaben der Teilnehmergemeinschaft Baunach seien die vom Kläger in Bezug genommenen Bewertungszahlen nur deshalb so hoch ausgefallen, weil (theoretisch) umbruchfähige Wiesen

einem Beschluss der Teilnehmergemeinschaft Baunach wie Ackerland eingewertet worden seien. Die vom Kläger in Bezug genommene Bestätigung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg betreffe nur Förderungsmöglichkeiten. Eine Zustimmung zum Wiesenumbruch i.S.d. § 34 Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - habe das Amt für Ländliche Entwicklung nicht erteilt. Der Flurbereinigungsbeschluss mit Hinweisen zu § 34 FlurbG sei bekannt gemacht worden. Das Grundstück liege zudem innerhalb des Landschaftsschutzgebiets des Naturparks Haßberge. Der Umbruch sei auch danach verboten und dies konnte im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte samt der Niederschriften über den Gütetermin vom 12.11.2009 und über die mündliche Verhandlung vom 28.01.2010 sowie den Inhalt der in den Verfahren B 2 K 09.739 und B 2 K 09.764 vorgelegten Behördenakten (§ 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsge-richtsordnung – VwGO – entsprechend). Gründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellungsanordnung des Landratsamtes Bamberg vom 24.08.2009 liegen vor. Deshalb ist der Bescheid nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht

§ 113Abs. 1 Satz 1 Vw

GO in seinen Rechten.

Art. 13c Abs. 2 Bay

NatSchG sind Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihren Schutzzweck oder für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können, unzulässig. Können (im Fall der Zuwiderhandlung) nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden, so kann

Art. 13c Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art 6 a Abs. 5 Satz 2 Bay

NatSchG die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden, soweit sich diese als möglich und wirtschaftlich zumutbar erweist (Art. Art. 13 c Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 6 a Abs. 5 Satz 3 BayNatSchG). Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben erweist sich die Wiederherstellungsanordnung als rechtmäßig. 1. Die umgebrochene Wiesenfläche FlNr. ... der Gemarkung Baunach liegt in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung.

Art. 1Buchst.

k der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL - ist ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ein Gebiet, das in der biogeographischen Region, zu welcher es gehört, in signifikantem Maß dazu beiträgt, einen natürlichen Lebensraumtyp in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des in Art. 3 genannten Netzes „Natura 2000“ und/oder in signifikantem Maße zur biologischen Vielfalt in der biogeographischen Region beitragen kann. Mit Entscheidung vom 13.11.2007 hat die Kommission gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates eine erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region verabschiedet, in der unter dem GGB-Code DE5831 373 das FFH-Gebiet Itztal von Coburg bis Baunach verzeichnet ist (Amtsblatt der Europäischen Union vom 15.01.2008, L12/544). Da das Gebiet, in dem das Grundstück FlNr. ... des Klägers liegt, aufgrund des in Art. 4 Abs. 2 FFH-RL genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden ist, ist es so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besonderes Schutzgebiet auszuweisen (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL).

dem es dem Kläger

der Rechtsprechung nicht möglich ist, sich gegen die Gebietsmeldung durch den Mitgliedstaat

Art. 4Abs.

2 FFH-Richtlinie oder die Entscheidung der Kommission

Art. 4Abs.

2 FFH-Richtlinie rechtlich zur Wehr zu setzen (vgl. hierzu einerseits Nieders. OVG vom 21.03.2006, Az. 8 LA 150/02 , NuR 2006, 391 , und andererseits EuGH vom 23.04.2009, Az. C-362/06 , NuR 2009, 405; Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner, Naturschutzrecht in Bayern, RdNr. 26 vor Art. 13b) und eine anfechtbare Schutzgebietsausweisung noch nicht erfolgt ist, ist im gegenständlichen Verfahren zu klären, ob die Aufnahme der umgebrochenen Wiesenfläche in das FFH-Gebiet Itztal von Coburg bis Baunach mit den Bestimmungen der FFH-Richtlinie oder mit sonstigem höherrangigem europäischem Recht zu vereinbaren ist. 1.1 Dies ist

der Rechtsauffassung des Gerichts der Fall, denn die FFH-Richtlinie gewährt den Mitgliedstaaten bei der Gebietsauswahl einen großen Entscheidungs- (=Auswahl-) Spielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. hierzu Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner, a.a.O., RdNr. 5, 22 f vor Art. 13b).

Art. 4Abs.

1 FFH-RL ist (von den Mitgliedstaaten) anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen eine Liste von Gebieten vorzulegen, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I verzeichnet sind. Anhang III der FFH-RL nennt Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten und bezeichnet als entsprechende Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung des Gebietes für einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I den Repräsentativitätsgrad des in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps, die eingenommene Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates, den Erhaltungsgrad der Struktur und der Funktion des Lebensraumtyps samt Wiederherstellungsmöglichkeit und die Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung.

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat die Gebietsauswahl ausschließlich auf der Grundlage dieser naturschutzfachlichen Kriterien zu erfolgen (EuGH vom 07.11.2000, Az. C-371/98 , DVBl 2000, 1841 ) und ein Mitgliedstaat darf bei der Auswahl ausdrücklich nicht den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen. Mit Ausnahme etwaiger naturschutzfachlicher Einwände können deshalb sämtliche Rügen des Klägers im Hinblick auf das in Bayern praktizierte sogen. Dialog-Verfahren keinen Erfolg haben. Der Kläger greift im Rahmen seines Vorbringens den – aus seiner Sicht mangelnden - Repräsentativitätsgrad sowie den mangelnden Erhaltungsgrad der Struktur und der Funktion des in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps LRT 6510 – magere Flachlandmähwiesen – auf. Auf der Grundlage der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und der hierzu gegeben fachlichen Erläuterungen vermag das Gericht eine rechtswidrige Gebietsausweisung nicht zu erkennen, denn eine detaillierte Methodik der Gebietsauswahl ist nicht vorgegeben. Ausschlaggebend ist deshalb, ob der Gebietsvorschlag den Vorgaben der FFH-Richtlinie inhaltlich gerecht wird, d. h. insbesondere nicht willkürlich, sondern mit fachlicher Grundlage erscheint. Dies ist

Überzeugung des Gerichts der Fall. Unter Berücksichtigung des Berichts über die „BK-LRT-Kartierung FFH-Gebiet 5831-373 Itztal von Coburg bis Baunach 2006“ des Büros Ifanos-Landschaftsökologie, der

den Erläuterungen der Beklagtenvertreter vom Bayerischen Landesamt für Umwelt in Auftrag gegeben wurde, stellt sich die Gebietsausweisung nicht als willkürlich dar, denn zum Einen gründet die im Gebietsvorschlag beinhaltete Auswahlentscheidung tatsächlich auf naturschutzfachlichen Grundlagen und Erkenntnissen und zum Anderen konnten in sie auch die naturschutzfachlichen Resultate des Dialogverfahrens einfließen. Angesichts der Tatsache, dass der betroffene Naturraum bereits in der Kernzone des „Naturparks Haßberge“ liegt und Auebereiche von Gewässer in der Regel einen verhältnismäßig hohen Grünlandanteil aufweisen, und dass - ausweislich des Ifanos-Berichts - mit der Kartierung im Jahr 2006 bereits bestehende Kartierungen aus den Jahren 1991/92 bzw. 2003 aktualisiert und in ihren Aussagen tendenziell bestätigt werden konnten, kann von einer methodischen Willkür keine Rede sein. Auch das Vorgehen des Fachbüros rechtfertigt einen solchen Vorwurf nicht, denn das Büro beschreibt die Kartierung in seinem Bericht als sehr zeitintensiv, „weil die verschiedenen Mosaikstücke nicht in einem oder zwei Durchgängen bearbeitet werden konnten. Ein drittes oder viertes Aufsuchen einzelner Abschnitte machte sich im verfügbaren Zeitbudget negativ bemerkbar“. Es mag zutreffen, dass die Untersuchung noch intensiver und die Dokumentation der Ergebnisse viel ausführlicher hätten gestaltet werden können. Bei der Beurteilung darf jedoch nicht aus den Augen geraten, dass es sich allein beim verfahrensgegenständlichen FFH-Gebiet um einen Naturraum von immerhin 1.452 ha handelt und dass in Bayern eine Vielzahl vergleichbarer Gebiete zu beurteilen ist. Der vom Beklagten betriebene Aufwand erscheint dem Gericht vor diesem Hintergrund vertretbar. Als unbegründet erweist sich aber auch die Kritik, die Auswahlentscheidung sei ohne naturschutzfachliche Rechtfertigung erfolgt, denn sie hebt zu Unrecht auf einen optimalen naturschutzfachlichen Zustand des Meldegebietes im Hinblick auf den zu bewahrenden Lebensraumtyp ab. Diese Betrachtung richtet den Blick abweichend von Anhang III Buchstabe A. c der FFH-RL allein auf den Erhaltungsgrad der Struktur und der Funktionen des Lebensraumtyps und sie blendet die Wiederherstellungsmöglichkeit und folglich auch die Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung aus der Betrachtung aus. Demgegenüber hat das für den Beklagten tätige Fachbüro nicht nur die tatsächliche Ausstattung des Naturraums erfasst (Ziffer 2 Naturraumausstattung), sondern es hat auch dessen Beeinträchtigungen festgestellt. Das Resümee des Berichts lautet, dass für den Itzgrund in alten Untersuchungen noch ein vielfältiges Vegetationsmosaik beschrieben wird. Je

Bodenbeschaffenheit und Grundwassereinfluss werden Zonierungen verschiedener Wiesenarten u.a. mit hohen Artenzahlen beschrieben. Durch Meliorationsmaßnahmen, Düngung und intensive Nutzung sei von derartigen Beschreibungen nur noch wenig zu erkennen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Wiesen hohes Entwicklungspotential aufweisen und durch eine Extensivierung stark aufgewertet werden könnten.

dem die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete ausweislich der Erwägungsgründe zur FFH-RL nicht nur der Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes natürlicher Lebensräume dienen soll, sondern auch dessen Wiederherstellung, entbehrt der Gebietsvorschlag nicht einer ausreichenden naturschutzfachlichen Grundlage. Es ist

vollziehbar, dass in einer von intensiver landwirtschaftlicher Nutzung geprägten Kulturlandschaft wie dem Itztal der Typus einer mageren Flachlandmähwiese nicht in idealer Ausprägung vorzufinden sein wird, und es ist auch plausibel, dass die nutzungsbedingten Ursachen der erkannten Beeinträchtigungen nicht irreversibel sind. Die Bestimmung des verfahrensgegenständlichen Naturraums zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung steht folglich im Einklang mit den Bestimmungen der FFH-RL. 1.2 Die zur Schaffung eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes beitragende Aufnahme eines Gebietes in die Gemeinschaftsliste und die damit

Art. 4Abs.

5, Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL verbundene vorläufige Inschutznahme ist mit höherrangigem europäischem Recht vereinbar. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30.06.2005 – 7 C 26/04 ( BVerwGE 124, 47 ; vgl. hierzu auch EuGH vom 13.12.1979, Az. 44/79, Slg 1979, 3727 ) zur Einführung eines Emissionshandelssystems ist insoweit zu prüfen, ob die FFH-RL mit der europarechtlichen Ausprägung des Eigentumsgrundrechts zu vereinbaren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Thematik im Rahmen seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:

Art. 6Abs.

2 des Vertrages über die Europäische Union achtet die Europäische Union die Grundrechte, wie sie sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben. Zu diesen Grundrechtsgewährleistungen gehört auch der Eigentumsschutz. Dieser ist in Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK garantiert und wird in ähnlicher Weise in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet. Beide genannten Normen unterscheiden zwischen einer Enteignung, die nur aufgrund Gesetzes und gegen Entschädigung zulässig ist, und gesetzlichen Benutzungsregelungen des Eigentums, die im Allgemeininteresse oder zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich sind. Als schutzfähige Rechtspositionen umfasst das Eigentum aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht alle von der Rechtsordnung einem privaten Rechtsträger zugeordneten Rechte und Güter . Die FFH-RL ist nicht auf eine Enteignung hin angelegt, sondern

Art. 2Abs.

2 FFH-RL zielen die aufgrund der Richtlinie getroffenen Maßnahmen lediglich darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen. Dass die Naturschutzziele, die mit der FFH-RL verfolgt werden, dem Gemeinwohl verpflichtet sind, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Zu prüfen bleibt daher, ob zur Erreichung dieser Ziele die Schaffung eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen im Verhältnis zum angestrebten Ziel ist. Dies ist zu bejahen. Das Instrument ist geeignet und erforderlich, um die natürlichen Lebensräume zu schützen. Hauptziel der FFH-RL ist es, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern. Die FFH-RL wird von der Erwägung getragen, dass sich der Zustand der natürlichen Lebensräume im europäischen Gebiet unaufhörlich verschlechtert und dass verschiedene Arten wildlebender Tiere und Pflanzen in zunehmender Zahl ernstlich bedroht sind. Dieser Entwicklung soll durch die Schaffung des europaweiten Netzes „Natura 2000“ gegengesteuert werden. Der damit angestrebte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Angesichts des hohen Ranges des Schutzgutes ist es zumutbar, dass die Mitgliedstaaten

Art. 6Abs.

2 Satz 1 FFH-RL geeignete Maßnahmen treffen, um in Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume zu vermeiden. Denn dabei handelt es sich

der Konzeption der FFH-RL augenblicklich nur um einen vorläufigen Schutz, dem

Art. 4Abs.

4 FFH-RL so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – die Ausweisung als Schutzgebiet folgen muss (VG Regensburg vom 21.12.2007, Az. RO 11 S 07.1567 ; VG Würzburg vom 25.07.2007, Az. W 4 S 07.759 , NuR 2008, 127 ). Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind in Art. 13 c BayNatSchG verankert. Bis zur Umsetzung erfüllt der Art. 13 c BayNatSchG die Funktion einer Art Veränderungssperre. 1.3 Der Begriff des Projektes ist im Bayerischen Naturschutzgesetz nicht definiert und im Bundesnaturschutzgesetz wegen einer Beanstandung durch den Europäischen Gerichtshof nicht mehr legal definiert. Der EuGH hat den ursprünglich in § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG normierten Projektbegriff als zu eng und damit nicht europarechtskonform angesehen (EuGH vom 10.01.2006, Az. C-98/03 , NuR 2006, 166 ).

dem der EuGH den Projektbegriff als zu eng ansieht, ist es methodisch gleichwohl zulässig, über das Vorliegen eines Projektes anhand dieser Legaldefinition zu befinden. Demnach sind Projekte jedenfalls alle Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 BNatSchG, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen und einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen. Dies ist vorliegend der Fall. a) Der Wiesenumbruch bedurfte einer behördlichen Erlaubnis, denn das klägerische Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 31.03.1987 über den Naturpark Haßberge (GVBl. 1987, 99 ff) –

folgend: NP-VO – in einer Schutzzone, welche die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebietes erfüllt (§§ 1, 3 Abs. 1 NP-VO). In der Schutzzone sind

§ 6Abs.

1 NP-VO alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem in § 4 Nr. 3 NP-VO genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 7Abs.

1 NP-VO bedarf der Erlaubnis, wer innerhalb der Schutzzone Maßnahmen durchführen will, die die vorgenannten Wirkungen hervorrufen können. Insbesondere ist es

§ 7Abs.

2 Nr. 5 NP-VO erlaubnispflichtig, Auebödenbereiche, zu denen die in unmittelbarer Itznähe gelegene Wiesenfläche des Klägers zu rechnen war, umzubrechen. Von den Beschränkungen der Verordnung ist zwar

§ 8Nr.

1 NP-VO die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung grundsätzlich ausgenommen, doch gilt dies ausdrücklich nicht für das Umbruchverbot für Auebödenbereiche

§ 7Abs.

2 Nr. 5 NP-VO. Auf die weitergehende Frage, ob der Wiesenumbruch

Maßgabe der Verordnung auch genehmigungsfähig gewesen wäre, und in welcher Weise diese Bestimmungen in der Vergangenheit vollzogen wurden, kommt es nicht entscheidungserheblich an. b) Als Projekt ist der Wiesenumbruch jedenfalls im Zusammenwirken mit den Wiesenumbrüchen anderer Landwirte geeignet, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung erheblich zu beeinträchtigen, denn

den Feststellungen des Landratsamtes Bamberg sind in dem betroffenen FFH-Gebiet mit einer Fläche von 1.452 ha insgesamt 8,22 ha Wiesenfläche umgebrochen worden. Den Erhaltungszustand dieser Wiesenflächen im Hinblick auf den geschützten Lebensraumtyp bewertet das Landratsamt unter Berufung auf den Ifanos-Bericht und die zugehörige Kartierung als hervorragend (1,60 ha) bzw. gut (6,62 ha).

dem der Lebensraumtyp magere Flachlandmähwiesen im FFH-Gebiet

den unwidersprochenen Angaben des Landratsamtes auf 337,87 ha anzutreffen ist, bemisst sich der Verlust auf bislang 2,43 %. Angesichts dieses Ausmaßes kann offen bleiben, ob für die Beurteilung der Erheblichkeit auf eine Betrachtung

Verhältniszahlen zurückgegriffen und eine generelle Bagatellschwelle definiert werden kann. Denn grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebietes gewertet werden und mit Blick auf die Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes stellt allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar (BVerwG vom 17.01.2007, Az. 9 A 20/05 , NuR 2007, 336 ).

der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs dürfen die Mitgliedstaaten keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale eines

den genannten Kriterien bestimmten Gebietes ernsthaft beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebietes wesentlich verkleinern könnte (EuGH vom 14.09.2006, Az. C-244/5). Vorliegend betrifft der bereits erfolgte Wiesenumbruch mit den mageren Flachlandmähwiesen die maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes, denn wegen ihres Vorkommens als Lebensraum des Anhangs I der FFH-RL wurde das Gebiet gerade ausgewählt, und er führt demzufolge zu einem Verlust an elementarer Grundausstattung des FFH-Gebietes. Dieser wiegt auch besonders schwer, denn er betrifft Flächen, die im Ifanos-Bericht in der Relation als hervorragend bzw. gut bewertet wurden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der naturschutzfachlichen Bewertung des Wiesenumbruchs als wesentlicher Beeinträchtigung beizupflichten, denn weitere Wiesenumbrüche im Zuge der Flurbereinigung Baunach können nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger selbst verweist ja auf den Umstand, dass in Baunach keine Viehwirtschaft mehr betrieben wird und nicht ohne Grund versucht die Europäische Agrarreform 2005, im Bereich der Landwirtschaftsförderung den Grünlandumbruch zu begrenzen. Zur Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung ist auf das konkrete FFH-Gebiet abzustellen. Dies ist Art. 6 Abs. 3 FFH-RL zu entnehmen, wonach Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordern. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 des Art. 6 FFH-RL stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und

dem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben. Dieser Rahmen für die Erheblichkeitsprüfung erklärt sich daraus, dass die Schutzwürdigkeit einzelner - insbesondere kleinerer - FFH-Gebiete bei einer europaweiten Betrachtung vollständig beseitigt werden könnte. Dies widerspräche jedoch dem Ziel der FFH-RL, ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" zu errichten (Art. 3 Abs. 1 FFH-RL). 1.4 Andere Wege zur Herstellung rechtmäßiger Zustände sind weder ersichtlich noch werden sie vom Kläger aufgezeigt. Eine zumindest in Erwägung zu ziehende Befreiung

Art. 49Bay

NatSchG setzt neben einer entsprechenden Antragstellung durch den Kläger die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen

Art. 49a Abs. 1 Bay

NatSchG voraus und sie darf im Hinblick auf die Verbote des Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die Befreiung erfordern würde. Solche Gründe werden vom Kläger nicht vorgetragen und sie sind für das Gericht auch nicht anderweitig ersichtlich. Außerdem müssten

Art. 49a Abs. 4 Bay

NatSchG festzusetzende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dazu beitragen, dass der Zusammenhang des Europäischen Netzes „Natura 2000“ sichergestellt wird.

den Feststellungen des Landratsamtes stehen Ausgleichsflächen im FFH-Gebiet nicht zur Verfügung und der Kläger hat Ausgleichsmöglichkeiten auch nicht aufgezeigt. Letzteres ist

vollziehbar, denn mit der Verpflichtung zum Ausgleich, der vermutlich in der Ansaat einer Wiesenfläche bestehen dürfte, wäre die ökonomische Motivation des Klägers zum Wiesenumbruch vollständig ad absurdum geführt. 1.5 Der Bescheid ist auch hinsichtlich der Störerauswahl rechtmäßig. Der Beklagte hat das ihm diesbezüglich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Art. 6 a Abs. 5 Satz 2 BayNatSchG, auf den Art. 13 c Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG verweist, gibt nicht vor, an wen eine Wiederherstellungsverpflichtung der verfahrensgegenständlichen Art zu richten ist. Für die Bestimmung des Verpflichteten im Rahmen einer Ermessensentscheidung ist daher in analoger Anwendung auf die Vorschrift des Art. 9 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – zurückzugreifen. Demnach sind die Maßnahmen gegen die Person zu richten, die eine Störung verursacht hat, zumal auch Art. 6 a Abs. 1 BayNatSchG vom Verursacher spricht. Verursacher ist, wer den Eingriff selbst und unmittelbar durchführt, oder derjenige, der den Eingriff veranlasst (BayObLG vom 13.08.1984, Az. 3 Ob OWi 54/84 , NuR 1984, 328; Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner, BayNatSchG, RdNr. 59 zu Art. 6 a). Auf ein Verschulden des Verursachers kommt es nicht an (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Anm. 2 zu Art. 9). Es steht außer Frage dass der Kläger den Umbruch der Wiese selbst durchgeführt hat. Er hat dies in der Klagebegründung eingeräumt und Gegenteiliges nicht vorgetragen. Zudem ist er gemäß § 65 FlurbG vorläufig in den Besitz eingewiesen und damit Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind weder der Freistaat Bayern als Träger des Amtes für ländliche Entwicklung Oberfranken und des Amtes für Landwirtschaft und Forsten noch die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Baunach (angeordnet mit Flurbereinigungsbeschluss der Flurbereinigungsdirektion Bamberg vom 28.02.1989) als Körperschaft des öffentlichen Rechts als Verursacher des Wiesenumbruchs anzusehen. Eine insoweit allein denkbare mittelbare Verursachung käme nur dann in Betracht, wenn die Teilnehmergemeinschaft oder das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken den Kläger veranlasst hätten, den Wiesenumbruch durchzuführen. Dies ist jedoch nicht der Fall. a) Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift, wurde eine Zustimmung zum Wiesenumbruch i.S.d. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG vom Kläger nicht beantragt und tatsächlich auch nicht erteilt. Somit steht einerseits eine Verursachung durch die Verwaltung nicht im Raum, aber andererseits gereicht angesichts der Zweifel der Fachverwaltung an der Einschlägigkeit der Bestimmung die Nichteinholung dem Kläger auch nicht zum

teil. In der Aussage des Amtes für Ländliche Entwicklung gegenüber dem Kläger, die Fläche sei als Ackerland nutzbar, ist keine Zustimmung i.S.d. § 34 FlurbG zu sehen. Die Zustimmung

§ 34Flurb

G ist ein Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetztes - BayVwVfG -. Zum Einen ist schon fraglich, ob das Amt für Ländliche Entwicklung angesichts des Umstands, dass es den Wiesenumbruch nicht als einen Fall des § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ansieht, einen (mündlichen) Verwaltungsakt mit Regelungswirkung erlassen wollte. Eine schriftliche Bestätigung gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG liegt jedenfalls nicht vor. Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass der Aussage des Amtes für Ländliche Entwicklung ein Schreiben des Amtes für Landwirtschaft und Forsten Bamberg vom 07.11.2007 zu Grunde lag, dass sich ausschließlich mit der Förderschädlichkeit des Wiesenumbruchs beschäftigt. Dass der Erklärung des Amtes für Ländliche Entwicklung ein über die Förderschädlichkeit hinausgehender Inhalt zukommen soll, ist nicht ersichtlich. Es wäre auch nicht

vollziehbar, wenn das für die Zustimmung

§ 34Flurb

G zuständige Amt für Ländliche Entwicklung als Flurbereinigungsbehörde (Art. 1 Abs. 2, 3 FlurbG) einen Beteiligten für eine Frage betreffend das Flurbereinigungsverfahren zunächst an das Amt für Landwirtschaft und Forsten verweisen würde. b) Aspekte der Landwirtschaftsförderung sind auf die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Wiesenumbruchs völlig ohne Einfluss. Außerhalb des Förderverfahrens können dem Kläger aus den europäischen (Förder-) Regelungen zur Erhaltung des Dauergrünlands weder Vor- noch

teile erwachsen. Umgekehrt erzeugen rein förderrechtliche Genehmigungen (vgl. hierzu: „GAP-Reform 2005 – Europäische Agrarreform 2005 – Nationale Umsetzung“, Ziffer 5.3 Erhaltung des Dauergrünlandes, Stand Dezember 2004, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, sowie „Die EU-Agrarreform – Umsetzung in Deutschland, Ausgabe 2006, herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) oder Stellungnahmen der hierfür zuständigen Landwirtschaftverwaltung keine über das Förderverfahren hinausreichenden Bindungswirkungen. Selbst von einer förderrechtlichen Genehmigung des Wiesenumbruchs durch das Amt für Landwirtschaft und Forsten würde deshalb kein naturschutzrechtlich relevanter Verursachungsbeitrag für den Wiesenumbruch ausgehen. Bemerkenswert ist allerdings der in den Broschüren enthaltene Hinweis, dass die Regelung zur Erhaltung des Dauergrünlands nicht für naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensraumtypen des Graslandes der FFH-Richtlinie sowie weitere naturschutzrechtlich geschützte Flächen gilt. Die hierunter fallenden Flächen dürfen grundsätzlich nicht umgebrochen werden. c) Entgegen den Ausführungen des Klägers enthalten weder der in Aufstellung befindliche Flurbereinigungsplan Baunach noch die vorläufige Besitzeinweisung durch das Amt für Ländliche Entwicklung eine Zuweisung als Ackerland. Die vorläufige Besitzeinweisung setzt

§ 65Flurb

G voraus, dass die Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind, endgültige

weise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die vom Amt für Ländliche Entwicklung getroffene Entscheidung vom 02.10.2008 bewirkt lediglich, dass der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke übergehen (§ 66 FlurbG). Eine Aussage oder Regelung zur Nutzungsart einer Fläche wird hierbei nicht getroffen. So ordnet die vorläufige Besitzeinweisung vom 08.10.2008 die Flächen

„landwirtschaftlichen Nutzflächen“ und „übrigen Grundstücken“ ein (Überleitungsbestimmungen 1.). Eine konkrete Zuteilung von „Ackerfläche“ bzw. „Wiesenfläche“ trifft sie nicht. Die Darstellung des Vertreters des Amtes für ländliche Entwicklung in der mündlichen Verhandlung, wonach im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens keine Differenzierung zwischen Ackerland und Wiesenflächen mehr stattfindet, wird auch durch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht widerlegt. Es mag zutreffen, dass bei der Wertermittlung im Verfahren Baunach entsprechend dem Schreiben der Teilnehmergemeinschaft vom 11.01.2010 in Anwendung von § 44 FlurbG umbruchfähige Wiesen wie Ackerland eingewertet wurden und dass die Wertermittlung des Grundstücks FlNr. 4665 der Gemarkung Baunach mit den Wertzahlen 24, 22, 19 von einer solchen Umbruchfähigkeit ausgegangen ist. Doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass dem Kläger vorhandenes Grünland und nicht wie behauptet Ackerland zugeteilt wurde. Angesichts der Tatsache, dass die Grundsätze für Zu- und Abschläge nur für das jeweilige Flurbereinigungsgebiet beschlossen werden, ist bereits unklar, welche Kriterien dem Begriff der „umbruchfähigen Wiese“ im Rahmen der Bewertung tatsächlich zugrunde gelegt wurden. Sollte man aber tatsächlich der Bewertung rechtsfehlerhaft eine (umfassende) Umbruchfähigkeit der Fläche zugrunde gelegt haben, so führt dies allenfalls zu einer unrichtigen, ggf. im Flurbereinigungsverfahren zu korrigierenden Wertermittlung, nicht aber zu einer Zuteilung als Ackerland. Denn die Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke spiegelt sich in deren Bewertung wider; umgekehrt sagt eine u.U. fehlerhafte Bewertung nichts über die tatsächliche Nutzbarkeit des Grundstücks aus. Der Kläger kann sich gegen eine eventuell unzutreffende Bewertung allein im Flurbereinigungsverfahren wehren. Eine neue Bewertung des Grundstücks FlNr. FlNr. ... der Gemarkung Baunach erscheint auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Da die Ermittlung der Wertverhältnisse bereits in den Jahren 1997 und 1998 stattfand, die Gebietsausweisung der FFH-Fläche jedoch erst am 13.11.2007 erfolgte, konnte sie bei der Bewertung keine Berücksichtigung finden. Wenn sich vor dem Stichtag der vorläufigen Besitzeinweisung das Wertverhältnis einzelner Flächen zu den übrigen wesentlich ändert, so spricht viel dafür, dass die geänderte Fläche neu bewertet werden muss (vgl. hierzu § 134 Abs. 2, 3 FlurbG; Schwandtag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Auflage, 2008, Rdnr. 11 zu § 27). d) Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, das formalisierte Flurbereinigungsverfahren und die Aussagen des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft bzw. des Amtes für Ländliche Entwicklung hätten ein schützenwertes Vertrauen in die Nutzbarkeit des betroffenen Grundstücks als Ackerfläche geschaffen und ihn dadurch zum Wiesenumbruch veranlasst. Eine Verursachung setzt immer die Herbeiführung einer tatsächlichen konkreten Gefahr für ein Rechtsgut voraus. Die Schaffung eines Vertrauenstatbestands kann jedoch eine solche unmittelbare Gefährdung nicht begründen. Diese tritt allein durch das Handeln, hier den Wiesenumbruch, ein. Der Umbruch ist allein auf eine Entscheidung des Klägers zurückzuführen und folglich ausschließlich von ihm verursacht. e) Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Auswahl zwischen dem Kläger und seinem Sohn sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Untere Naturschutzbehörde stellte insoweit fest, dass die betroffene Fläche vom Kläger und seinem Sohn gemeinsam bewirtschaftet wird. Da der Kläger vorläufig in den Besitz eingewiesen ist und der (bestandskräftig zur Duldung verpflichtete) Sohn die Bewirtschaftung der Fläche nur im Nebenerwerb betreibt, konnte der Kläger ermessensfehlerfrei als Störer in Anspruch genommen werden. 1.6 Art. 6 a Abs. 5 Satz 2 BayNatSchG stellt die Entscheidung über eine Wiederherstellungsanordnung in das Ermessen der Behörde. Eine Ermessensreduzierung dahingehend, dass nur eine einzige Entscheidung in Betracht kommt, ist nicht gegeben. Insbesondere ist keine verbindliche schriftliche Zusicherung

Art. 38Abs. 1 Satz 1 Bay

VwVfG vorgelegt. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nicht ersichtlich. Insoweit ist die gerichtliche Überprüfung

§ 114Vw

GO auf Ermessenfehler beschränkt und solche sind nicht erkennbar.

  1. a)Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt Bamberg dem öffentlichen Interesse am Schutz bedrohter Lebensräume und Arten Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Klägers eingeräumt hat. Denn die Untere Naturschutzbehörde hat im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung das europarechtliche „Effizienzgebot“ zu beachten. Hiernach darf die Anwendung nationalen Rechts die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht dahingehend beeinträchtigen, dass dessen Verwirklichung übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich wird (EuGH vom 21.09.1983, Az. 205-215/82, NJW 1984, 2024 („Milchkontorfall“). Selbst wenn bei der Vollziehung nationalen Rechts durch die Mitgliedstaaten nicht die gleichen strengen Voraussetzungen gelten sollten, wie bei der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht, so muss jedoch sichergestellt sein, dass den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten als Adressaten der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 13.11.2007 sind zu ihrer Befolgung - d.h. zum Schutz der FFH-Gebiete - verpflichtet (Art. 3 der Entscheidung; Art. 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften - EGV -). Der Erhaltung der in der Richtlinie und der Gebietsausweisung genannten Lebensraumtypen und Arten ist im Rahmen der Ermessensentscheidung daher ein größeres Gewicht beizumessen, als den Belangen des Klägers.
  2. b)Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, er habe von der Existenz des FFH-Gebietes und der Unzulässigkeit des Wiesenumbruchs im FFH-Gebiet nichts gewusst. Der Kläger hatte sich

seiner eigenen Aussage im Dialogverfahren, das der Gebietsmeldung durch den Beklagten vorausging, beteiligt und Einwendungen erhoben. Die Gebietsvorschläge (Karten bzw. Listen mit Arten und Lebensraumtypen) einschließlich der zugehörigen Gebietsbeschreibungen lagen in der Zeit vom 25.06.2004 bis 06.08.2004 beim Landratsamt Bamberg zur allgemeinen Einsicht aus (vgl. Amtsblatt des Landkreises Bamberg vom 24.06.2004). In Informationsveranstaltungen zum Thema „Naturschutzgebiet-Ausweisungen“, durchgeführt u.a. vom Prozessbevollmächtigen des Klägers, wurde auf ein Verschlechterungsverbot im FFH-Gebiet hingewiesen (vgl. Presseausschnitt vom 20.07.2004, Fränkischer Tag, Bamberg; Behördenakte „FFH 2004“). Hieraus ist ersichtlich, dass dem Kläger die Problematik der FFH-Gebietsausweisung zumindest nicht gänzlich unbekannt war. Angesichts des hohen Stellenwertes des Schutzes des FFH-Gebiets aufgrund des europarechtlichen „Effizienzgebotes“ ist es nicht ermessensfehlerhaft, das Interesse an der Wiederherstellung der Grünlandfläche über die Belange des Klägers zu stellen. c) Es liegt auch keine vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung zwischen den bekannten Umbruchsfällen vor, denn das Landratsamt hat alle ihm bekannten Fälle des Wiesenumbruchs im FFH-Gebiet aufgriffen und sanktioniert. Dass dabei auf zwei unterschiedliche Arten vorgegangen wird, liegt an Unterschieden bei der Verursachung und ist deshalb im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. In den Fällen, in denen die Teilnehmergemeinschaft Baunach im FFH-Gebiet auf 0,71 ha Fläche eigenmächtig die Umwandlung von Wiesenflächen in Ackerland veranlasst hat, ist die Teilnehmergemeinschaft verantwortlich und vom Landratsamt zur Problemlösung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens aufgefordert. In den Fällen, in denen im Flurbereinigungsverfahren Grünland (mit einer möglicherweise unzutreffenden Bewertung) zugeteilt wurde, sind die künftigen Eigentümer verantwortlich und sie wurden vom Landratsamt sämtlich zur Wiederherstellung verpflichtet. 1.7 Art und Umfang der Anordnung werden vom Rechtsbegriff der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gedeckt. Es liegt auf der Hand, dass der Wiesenumbruch nicht rückgängig gemacht werden kann, sondern dass allenfalls eine Neueinsaat möglich ist. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung hat das Landratsamt dem Kläger hierfür drei Verfahrensweisen zur Auswahl überlassen und es gibt sich

seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung mit dem Ergebnis einer Wiesenfläche der Kategorie C

dem Qualitätsmaßstab aus dem Ifanos-Bericht als Wiederherstellung zufrieden. Dass es zur Erzielung eines entsprechenden Ergebnisses eines Verbotes von (nährstoffanreichernden) Leguminosen und eines temporären Düngeverbots bedarf, erscheint dem Gericht aufgrund der naturschutzfachlichen Erläuterungen plausibel und diese werden vom Kläger auch fachlich nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die Wiederherstellung der Wiesenfläche ist tatsächlich möglich und unter den gegebenen Umständen auch zumutbar, denn auch jegliche Ausgleichsmaßnahme im Falle eines zulässigen Wiesenumbruchs dürfte auf die Wiederansaat einer Wiesenfläche im FFH-Gebiet hinauslaufen. 1.8

Art. 36Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - Vw

ZVG - konnten mit den verschiedenen Anordnungen entsprechende Zwangsgeldandrohungen (Art. 31 VwZVG) verbunden werden. Sie sind den Anforderungen der Rechtsprechung (BayVGH vom 09.01.2006, Az. 4 CS 05.2798 ) entsprechend hinreichend bestimmt, denn für den Kläger als Adressaten ist erkennbar, dass für den Fall der Nichtbeachtung einzelner Pflichten Zwangsgelder unterschiedlicher Höhe fällig werden. Innerhalb der in der mündlichen Verhandlung neu bemessenen Frist von zwei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides kann die Wiederherstellung billigerweise zugemutet werden (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) und auch die Höhe der Zwangsgelder erscheint nicht unangemessen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Den Differenzen über die Verfügbarkeit geeigneten Saatgutes und die (jahres-) zeitlichen Möglichkeiten zur Wiesenansaat braucht deshalb nicht weiter

gegangen zu werden. Anderweitige Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 2. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung – ZPO –. Wegen der allenfalls geringen Höhe der seitens des Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz insoweit nicht angezeigt. Permalink: http://openjur.de/u/481785.html Kommentare

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