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VG Bayreuth, Urteil vom 28. Januar 2010 - Az. B 2 K 09.764

Obsah (16)Art. 4Art. 6a§ 4§ 6§ 7Art. 6§ 113§ 114§ 65Art. 13Art. 1Art. 2§ 8Art. 49Art. 38Art. 36

Tenor 1. Der Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 18.08.2009 wird aufgehoben, soweit darin Anordnungen für die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... der Gemarkung ... getroffen werden. Im Übrigen wird di

erfolgloser Anhörung, die als „magere Flachlandmähwiesen“ kartierten Wiesenflächen durch Neueinsaat

Maßgabe verschiedener Vorgaben wieder herzustellen und ordnete unter Androhung von Verwaltungszwang die sofortige Vollziehung an. Im Rahmen der laufenden Flurbereinigung seien die künftigen Eigentümer vorläufig in den Besitz der Flächen eingewiesen worden.

Mitteilung des Amtes für ländliche Entwicklung seien die Flächen den Betroffenen zum Ausgleich für eingebrachte Dauergrünlandflächen zugewiesen worden. Der Kläger bewirtschafte die zum 30.11.2008 zugeteilten Flächen und im Frühjahr 2009 sei die Umwandlung der Wiesen in Ackerland festgestellt worden. Die Flächen lägen innerhalb des FFH-Gebietes 5831-373 und seien als „magere Flachlandmähwiesen“ erfasst. Der Grünlandumbruch sei weder

Flurbereinigungsrecht noch

Naturschutzrecht zulässig und eine naturschutzrechtliche Genehmigung sei auch nicht eingeholt worden. Deshalb seien die rechtlichen Voraussetzungen einer Wiederherstellungsanordnung erfüllt. Es liege eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes vor und eine Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sei auf andere Weise nicht möglich. Die Grundstücke seien im Jahr 2006 im Auftrag des Umweltministeriums kartiert und das Grünland zum Teil als Lebensraumtyp 6510 eingestuft worden. Die umgebrochenen Flächen seien als hervorragende oder gute Flächen bewertet worden. Mit 2,7 ha würden die umgebrochenen Flächen zwar nur einen Teil der geschützten Flächen ausmachen, doch die Summation aller umgebrochenen Flächen im Gebiet betrage bereits 12,6 ha und liege damit oberhalb der Toleranzschwelle von 1 %. Der Kläger sei als Verursacher des Umbruchs als Handlungsstörer heranzuziehen, während die Verpächter als Zustandsstörer lediglich zur Duldung der Wiederansaat zu verpflichten seien. Mit Schriftsatz vom 21.09.2009, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am selben Tag, hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid Klage erheben und um vorläufigen Rechtsschutz

suchen lassen. Zur Begründung wurde im Eilverfahren zunächst auf Gegenvorstellungen Bezug genommen, die alle von vergleichbaren Wiederherstellungsanordnungen betroffenen Landwirte gemeinsam an verschiedene Behörden und Stellen gerichtet hatten. Darin wurde auf eine Überfrachtung der strukturschwachen Region mit FFH-Gebieten hingewiesen und auf eine unzureichende Beteiligung der Betroffenen. Das Eigentumsrecht werde mit Füßen getreten und eine Entschädigung für Einschränkungen sei ihnen nie angeboten worden. Es komme einer Enteignung gleich, wenn ein Landwirt nicht mehr über die Nutzungsform seiner Flächen entscheiden könne. Ein Managementplan sei für das Gebiet noch nicht erstellt. In Baunach gebe es keinen Milchviehbetrieb mehr und zur Verbesserung der Einkommenssituation sei die Ausweitung der Feldwirtschaft erforderlich. Im Vorfeld eingeholte Informationen durch Behörden seien völlig unterschiedlich ausgefallen und wegen der fehlerhaften Aufklärung durch die Behörden sei es zum Wiesenumbruch gekommen. Der Naturpark Haßberge bestehe seit 1974 und noch nie habe ein Landwirt wegen eines Wiesenumbruchs Probleme bekommen. Nun würden die Bewirtschafter – nicht einmal die Eigentümer – als alleiniger Sündenbock ausgemacht und mit einem gebührenpflichtigen Bescheid belegt. Zusätzlich wurde schriftsätzlich darauf verwiesen, dass man im Verlauf der Zuteilung im Flurbereinigungsverfahren von einer Nutzungsmöglichkeit als Ackerland ausgegangen sei. Die Wiederansaat sei aus tatsächlichen Gründen bis November 2009 nicht möglich, weil weder die Beschaffung noch die Ausbringung des Saatguts in dieser Zeit möglich sei und die betroffenen Flächen teilweise mit Raps bestellt worden seien. Das Landratsamt verwies unter Vorlage seiner Behördenakte auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und sein Antwortschreiben auf die Gegenvorstellungen an die betroffenen Landwirte. Die umgebrochenen Flächen seien im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens als Wiesenflächen zugeteilt worden und eine Wiederherstellung sei tatsächlich möglich. Der Kläger wisse bereits seit dem 22.01.2009 von der Forderung der Naturschutzbehörde. Deshalb könne auch der Hinweis auf die zwischenzeitliche Einsaat von Raps als Vereitelungsversuch nicht berücksichtigt werden. Die sofortige Wiederherstellung der Flächen sei aus naturschutzfachlichen Gründen erforderlich. Im Jahr 2006 sei eine Biotopkartierung durchgeführt worden und dabei seien die von der Anordnung betroffenen Flächen als magere Flachlandmähwiesen erfasst worden. Eine Wiederherstellung könne nur durch gebietsheimisches Saatgut gewährleistet werden und die Einsaat von Leguminosen oder die Düngung beeinträchtige die Wiederherstellung. Mit Schriftsatz vom 07.10.2009 ergänzte der Kläger sein Vorbringen unter Vorlage eines Pachtvertrages vom 17.12.2008,

dessen Inhalt die Flur-Nr. ... der Gemarkung ... als Ackerland verpachtet ist. Auch die übrigen Pachtflächen seien als Ackerland gepachtet und es werde der hierfür übliche Pachtzins entrichtet. Mit Ausnahme der Fläche „...“, welche nicht verändert worden sei, habe der Kläger die Flächen umgebrochen. Mit Schriftsatz vom 12.10.2009 verwies das Landratsamt Bamberg darauf, dass der Kläger seit längerer Zeit über den Sachverhalt informiert sei und dass er sich deshalb auf die Anordnungen des Bescheides habe einstellen können.

dem Umbruch der Fläche Flur-Nr. ...sei der Kläger über die Unzulässigkeit des Wiesenumbruchs unterrichtet worden. Gleichwohl habe der Kläger in der Folgezeit weitere Flächen umgebrochen, obwohl im Rahmen der Flurbereinigung eine Zuteilung als Dauergrünland erfolgt sei.

dem die Ansaat einer mageren Flachlandmähwiese verlangt werde, sei wegen der Besonderheit des Saatgutes eine Bestellung bis November möglich. Mit der Fristsetzung habe man außerdem eine weitere Ackernutzung verbunden mit Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatz verhindern wollen. Eine Ortseinsicht habe ergeben, dass bezogen auf Flur-Nr. ... ein Irrtum vorliege. Da kein Wiesenumbruch statt gefunden habe, müsse der Kläger keine Konsequenzen befürchten. Der Bescheid sei insoweit gegenstandslos und eine Rücknahme werde geprüft. Bei lebensnaher Betrachtung bewirtschafte der Pächter die gepachteten Flächen und sei deshalb in der Lage, die Wiederherstellung durchzuführen. Der Kläger sei unter dem Blickwinkel der effektiven Störerauswahl bestimmt worden. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kamen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts überein, den Sachverhalt beiderseits bis zum März 2010 „einzufrieren“ und mit Bescheid vom 25.01.2010 hob das Landratsamt Bamberg seine Anordnungen vom 18.08.2009 für das Grundstück Flur-Nr. ... In beiden Punkten wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Mit der Klagebegründung vom 22.01.2010 wurde der Pachtvertrag für das Flurstück 364 ("Gschaid") vorgelegt. Das Flurstück ist als Ackerfläche verpachtet und im Pachtvertrag nicht als Schutzgebiet bezeichnet. Das Landratsamt Coburg habe zum FFH-Gebiet Itztal die letzte Kartierung vor ca. 15 Jahren durchgeführt, nicht aber

  1. Der Kläger habe die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde bereits mitgeteilt. Den Landwirten sei die Nutzung als Ackerland für die Tauschflächen bestätigt worden. Belegt werde dies durch die Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft ... vom 06.11.2009 und 07.11.
  2. Im Rahmen der Wertermittlung seien den maßgeblichen Abfindungsflurstücken Wertzahlen zugeordnet, die sich zwingend auf Ackerland beziehen müssten: Flurstück ...AuDWZ 25,0Flurstück ...AuDWZ 25,6Flurstück ...AuDWZ 25,6Die Zustimmung "der Flurbereinigung" sei somit jedenfalls konkludent zugrunde zu legen. Eine Kennzahl von größer als 22 qualifiziere ein Grundstück als Ackerland. Im Rahmen der Ausweisung von FFH-Gebieten sei ein sogenanntes "Dialogverfahren" vorgesehen. Bezüglich der streitgegenständlichen Flächen habe ein Dialogverfahren nicht stattgefunden. Im Dialogverfahren solle der Schutz freiwillig, vertraglich und mit einbezogenem Geldausgleich erfolgen.

gegenwärtigem Erkenntnisstand seien wohl im Jahr 2000 FFH-Gebiete an die Europäische Union gemeldet worden.

dem 10 % der Landesfläche nicht erreicht waren, sei im Jahr 2004 kurzfristig eine zweite Tranche

gemeldet worden. Bei dieser

meldung seien die verfahrensgegenständlichen Flurstücke einbezogen worden. Dabei sei jedoch wohl nur eine blanke Gebietskulisse, also nur ein Rahmen gemeldet worden. Eine Zuordnung des Gebietstyps in der vorgeschriebenen Art und Weise sei nicht erfolgt. Das Verschlechterungsverbot könne allenfalls Gültigkeit haben, wenn der Landwirt Kenntnis erlangen konnte, ob er überhaupt betroffen sei und welche Nutzungsart

rechtswirksamer Ausweisung nur noch erfolgen könne. Die erforderliche Bekanntgabe werde vom Kläger bestritten. Die Vielzahl möglicher Lebensraumtypen sei bekannt. Es dürften Hunderte von Typen sein. Die Meldung an die Europäische Union sei jedoch nur als sogenannte Kulisse und ohne Angabe von Lebensraumtypen erfolgt. Im hiesigen Fall hätten die betroffenen Flurstücke als magere Flachlandmähwiesen gemeldet werden müssen, um eine entsprechende Bewirtschaftung durchsetzen zu können. Auffällig sei bei der Meldung der Tranche im Jahr 2004 der teilweise bizarre Umriss. Die Abgrenzung erscheine willkürlich. Es dränge sich z.B. die Frage auf, warum das im Gebiet liegende Kiesabbaugrundstück, das dem Lebensraumtyp am nächsten komme, nicht ausgewiesen sei. Fragwürdig sei es auch, wenn zum Flurstück Nr. ...des Klägers angeblich drei Pläne vorlägen. In einem Plan sei das Flurstück nicht im FFH-Gebiet, in einer Variante sei es einbezogen und in der wohl aktuellen Variante zur Hälfte enthalten, zur Hälfte nicht; die Grenze verlaufe durch die Halle des Klägers. Es könne nicht angehen, dass zunächst eine Gebietskulisse gemeldet und erst zwei Jahre später der zu schützende Lebensraumtyp kartiert werde. Bei zutreffender Abarbeitung hätten zunächst die Lebensraumtypen kartiert werden müssen und im Anschluss hätte dann erst die Meldung erfolgen können. Würde die vorliegende Vorgehensweise Bestand haben, wären die betroffenen Landwirte Leidtragende einer Vorgehensweise dahingehend, dass zunächst Meldungen an die EU erfolgen, um den dortigen Vorgaben gerecht zu werden und sodann die Erhebungen, die der Meldung hätten vorangehen müssen, dem gemeldeten Gebiet zwanghaft übergestülpt würden, ob es passe oder nicht. Magere Flachlandmähwiesen würden einen schlechten Boden voraussetzen. Die betroffenen Gebiete seien von guter Bodenqualität. Es handele sich faktisch um Ackerland. Der angebliche Lebensraumtyp magere Flachlandmähwiese liege nicht vor. Bei einer zutreffenden Kartierung wäre von Anfang an klar gewesen, dass es sich bei den betroffenen Flurstücken nicht um magere Flachlandmähwiesen handeln könne. Eine richtige Kartierung müsse wie folgt durchgeführt werden: Die Europäische Union gebe den Katalog mit den Lebensraumtypen vor. Das Planungsbüro müsse sodann in der Natur Vegetation lebensraumtypischer Arten suchen und kartieren. Bei der Erstellung des ersten Planes hätten also zunächst die Lebensraumtypen in der Natur festgestellt werden müssen. Im Anschluss hätte allen Betroffenen eine Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden müssen mit der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Unter deren Berücksichtigung hätte dann ein zweiter überarbeiteter Plan gefertigt werden müssen. Vor Feststellung des überarbeiteten Planes hätte insbesondere in einem öffentlichen förmlichen Verfahren die Auslegung erfolgen müssen und die Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Grundstückseigentümer. Das sei

Kenntnis des Klägers nicht erfolgt. Es dränge sich der Eindruck auf, dass man der Vorgabe, 10 % der Landesfläche zu melden, kurzfristig gerecht werden wollte und im Anschluss Lebensraumtypen definieren musste, die nicht vorlägen, damit man der Meldung im

hinein gerecht werde. Ohne Kenntnis der Betroffenen könne die Meldung der Gebietskulisse kein Verschlechterungsverbot begründen. Bei der Ausweisung der Lebensraumtypen in Verbindung mit der Feinkartierung sei das öffentliche förmliche Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, es sei keine Verifizierung erfolgt und es seien keine Stichproben gemacht worden. Es gebe auch keinen Managementplan, in dem stehe, was getan werden müsse und was zu lassen sei. Der Managementplan müsse beinhalten, welche Vorgaben gemacht würden, um einen ausgewiesenen Lebensraumtyp zu erhalten. Beachtlich sei ferner, dass die Schutzziele durch freiwillige vertragliche Leistung erreicht werden müssten. Die Grundprinzipien seien in der FFH-Richtlinie vorgegeben. Das Land Bayern habe bewusst nicht den Weg über Verordnungen, z. B. Schutzgebietsverordnungen, gewählt. Natura 2000 erfolge auf freiwilliger Basis im Einklang mit den Landwirten. Der Vertragsnaturschutz sei vorliegend vollkommen unterblieben. Die Untere Naturschutzbehörde habe ab dem Jahr 2006 den Auftrag gehabt, betroffene Landwirte anzusprechen und zu überzeugen, auf freiwilliger vertraglicher Basis die Schutzziele zu erreichen. Ausgleichsansprüche wären zur Vermeidung enteignungsgleicher Eingriffe vorzusehen gewesen. Es gebe kein generelles Umbruchverbot im Gebiet. Das Verschlechterungsverbot gelte nicht absolut, wenn es überhaupt gelte. Es fehle die Definition, ab wann eigentlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietstyps vorliege. Ein FFH-Gebiet könne nicht gleichsam wie eine Käseglocke wirken. Die Landschaftsschutzverordnung sei nicht mehr gültig und die Naturparkverordnung Haßberge-Steigerwald sei nicht geeignet, ein Umbruchverbot zu begründen. Der Kläger trage dem Aspekt ordnungsgemäßer Landwirtschaft Rechnung. Bei der Charakterisierung des Gebietstyps im Rahmen von FFH werde zunächst als Hauptverursacher der Ameisen-Bläuling genannt.

dem auf dieser Grundlage der Schutzstatus wohl nicht mehr als dauerhaft angesehen worden sei, sei ein Umschwenken auf den Lebensraumtyp magere Flachlandmähwiesen erfolgt. Dieser Typ liege jedoch schlicht nicht vor. Ein Gegenbeispiel zur hier streitgegenständlichen Vorgehensweise sei das Vorgehen im Bereich des Landratsamtes Forchheim. Dort sei zunächst die Kartierung erfolgt, dann die Gebietskulisse gemeldet worden und dann jeweils ein Vertragsnaturschutzangebot gemacht worden. Sollte in den streitgegenständlichen Fällen eine

besserung über die Flurbereinigung beabsichtigt sein, wäre dies ein untauglicher Versuch, weil entweder die Flurbereinigung über ein bewertetes Gebiet gestülpt werden sollte oder die Gebietsbewertung eine vorab gemeldete Kulisse ohne vorherige Kartierung mit Leben erfüllen sollte. Bei der vorläufigen Besitzeinweisung im Rahmen der Flurbereinigung hätte kein Landwirt Ackerflächen gegen Wiesenflächen getauscht, wenn die Qualität der Flächen bekannt gewesen wäre. Die Untere Naturschutzbehörde sei bei der Besitzeinweisung gar nicht vertreten gewesen. Sie wäre aber die Fachbehörde gewesen, die die Flächenumlegung maßgeblich betreffe. Veröffentlichungen im Rahmen von Cross Compliance 2009 seien nicht geeignet, betroffenen Landwirten eine ausreichende Kenntnis zu vermitteln. Zum einen handle es sich um eine 89 Seiten starke Broschüre, die sich auf eine komplexe Materie beziehe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie jeder Landwirt zur Hand habe. Im Übrigen würden bei einer Fläche von weniger als 5 % keine Pflichten auferlegt. Lediglich ab 5 % der betroffenen Fläche sei eine Genehmigung erforderlich. Bis zum Erreichen dieser Grenze brauche ein Landwirt nicht

zufragen, ob er umbrechen könne. Es bestehe dann keine einzelbetriebliche Verpflichtung. Der Grenzwert sei noch lange nicht erreicht. Es sei auch der dort maßgebliche Begriff Dauergrünland nicht erfüllt. Weder handle es sich um Grundstücke in Hanglage noch um Überschwemmungsgebiet oder erosionsgefährdetes Gebiet. Ein Umbruchsverbot würde selbst dann nur bestehen, wenn solche Flächen streitgegenständlich wären und sie in einem tauglich ausgewiesenen FFH-Gebiet lägen. Beides werde vom Kläger in Frage gestellt. Der Hinweis auf Seite 15 beziehe sich auf absolutes Grünland, das von vornherein nicht ackerfähig sei (Hang, Überschwemmung, Erosion). Im Rahmen von Cross Compliance gehe es im Übrigen um Prämiengelder und nicht um die Problematik von FFH-Gebieten. Eine Bezugnahme wäre eine unbillige Verknüpfung. Nicht möglich sei ferner eine Aufteilung betroffener Landwirte in "gute Landwirte" und "böse Landwirte" dahingehend, dass erstere Grünland erhielten und ackern dürften und letztere Grünland erhielten und nicht ackern dürften, weil sie etwas hätten wissen müssen. Zum Einen handele es sich bei der Zuteilung teils um Zufall und bei der genannten Einordnung um eine willkürliche Auswahl. Das Rechtsstaatsprinzip verbiete eine unterschiedliche Behandlung je

dem, ob man im Rahmen des Flächentausches bei der Flurbereinigung Pech oder Glück habe. Der Kläger habe im FFH-Gebiet mehr Ackerfläche gehabt, die er in Unkenntnis der Verhältnisse aus dem Gebiet gelegt habe. Er müsse es sich nicht

teilig zurechnen lassen, wenn er in Unkenntnis umgebrochen habe. Zum Verschlechterungsverbot und zur 1 %-Klausel hätten keine ausreichenden Informationen vorgelegen. Die Landwirte hätten die drohende Situation zu keinem Zeitpunkt erkennen können, schon gar nicht bei der Verteilung der Grundstücke bei der Flurbereinigung. Zunächst müsse die Basis, also die Größe des betroffenen Gebietes bekannt sein, um das betroffene Gebiet prozentual definieren zu können. Geklärt werden müsse auch, ab welcher Veränderung der Ameisen-Bläuling überhaupt tatsächlich gefährdet sei. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass es nur bedingt sinnhaft sei, Landwirten, die häufig keine Kuh mehr im Stall hätten, Wiesenflächen aufzuzwingen. In Rede stehe die Gewichtung von Schaffung künstlichen Naturraums gegenüber der Wettbewerbsfähigkeit der verbliebenen mittelständischen landwirtschaftlichen Betriebe. Hinsichtlich des Naturschutzes sei anzumerken, dass es regelmäßig - auch wenn das zunächst paradox klinge - nicht darum gehe, die Natur zu schützen. Diese schütze sich selbst, in dem sie bei ungehinderter Entwicklung in unseren Breitengraden die Landschaft flächendeckend mit Wald überziehe. Der Istzustand sei vielmehr eine von Menschenhand geschaffene Kulturlandschaft und damit gerade kein "natürlicher" Zustand, der erhalten werden solle. Hier sei ackerfähiges Land zu Ackerland umgebrochen worden. Regelmäßig handele es sich dabei um ordentliche Landwirtschaft. Der Kläger beantragt durch seinen Prozessbevollmächtigten, den Bescheid vom 18.08.2008 aufzuheben. Für den Beklagten beantragt das Landratsamt Bamberg, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung führte das Landratsamt Folgendes aus: Mit Beschluss vom 28.02.1989 sei durch das heutige Amt für Ländliche Entwicklung Bamberg (ALE) die Flurbereinigung für die Gemarkungen ... und ... angeordnet worden. Mit Wirkung vom 30.11.2008 sei in diesem Verfahren die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet worden. Die Flur-Nr. ... der Gemarkung ... sei dem Kläger, die Flur-Nr. ... Gemarkung ... Herrn ..., die Flur-Nr. ...der Gemarkung ...Herrn ... und die Flur-Nr. ... der Gemarkung Daschendorf den Herren ...und ... zugewiesen worden. Bewirtschafter aller Flächen sei der Kläger. Die Grundstücke seien den (künftigen) neuen Eigentümern

Mitteilung des ALE als Ausgleich für eingebrachte Dauergrünlandflächen zugeteilt worden. Die fraglichen Flächen Flur-Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung ... lägen im Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebiet 5831-373...„Itztal von Coburg bis Baunach“ und seien als Lebensraumtyp (LRT) 6510 „magere Flachland-Mähwiesen“ erfasst. Die Grundstücke lägen zudem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Naturpark Haßberge“. Die Flächen Flur-Nrn. ...und ... seien

Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers von diesem umgebrochen und in Ackerflächen umgewandelt worden. Die Fläche Flur-Nr. ... sei bereits im Herbst 2008 umgebrochen worden. Rechtsakte des Amtes für Ländliche Entwicklung im Flurbereinigungsverfahren, die den Umbruch von Dauergrünland durch die Neueigentümer gestatten würden, existierten nicht. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung für den Grünlandumbruch sei nicht eingeholt worden. Die Klage sei unbegründet, denn die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Wiederherstellungsanordnung gegen den Kläger lägen vor. Er sei somit nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Die fraglichen Flächen Flur-Nrn. ..., ... und ... lägen im FFH-Gebiet 5831-373 „Itztal von Coburg bis Baunach“. Wie sich aus der in Anlage 1 beigefügten Karte „FFH Anhang I – Lebensraumtyp 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ ergebe, seien alle fraglichen Flächen dem LRT 6510 „Magere Flachland-Mähwiese“ zuzuordnen, und zwar alle dem Erhaltungszustand „A / B = hervorragend / gut“ (Stand: 04.12.2006). Zur Veranschaulichung sei in Anlage 2 eine weitere Karte, aus der sich die Lage der Flur-Nrn. ..., ...und ... ergebe, beigefügt. Durch einen Vergleich der beiden Karten lasse sich die Lage der Grundstücke Flur-Nrn. ..., ... und ... im Gebiet Erhaltungszustand „A / B“ eindeutig ersehen. Das Gebietsausweisungsverfahren sei mit der Gebietsmeldung vom 13.11.2007 abgeschlossen worden. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe entfalteten die Gebietslisten Wirksamkeit. Die rechtsverbindliche Festlegung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) sei daher mit diesem Zeitpunkt vollzogen, und zwar u.a. mit der Folge, dass die einschlägigen Schutzbestimmungen ab diesem Zeitpunkt unmittelbar anwendbar seien.

Art. 4Abs.

5 FFH-Richtlinie reiche es aus, wenn ein Gebiet Eingang in die von der Europäischen Kommission erstellte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gefunden habe. Dies gelte zunächst unabhängig von einer kartenmäßigen Darstellung und einer rechtsverbindlichen Bestimmung der Erhaltungsziele. Das erkennende Gericht verweise diesbezüglich zwar richtigerweise auf das Urteil des EuGH vom 27.02.2003 ( NuR 2004, 516 ),

dem die Bestimmungen einer Richtlinie verbindlich, konkret, bestimmt und klar in einer der Rechtssicherheit genügenden Weise umgesetzt werden müssten, damit die Betroffenen den Umfang ihrer Rechte und Pflichten erkennen können. Dies sei allerdings nicht Aufgabe der Unteren Naturschutzbehörde. Vielmehr sei der nationale Gesetzgeber hier gehalten, für diese Gebiete die erforderliche Publizität und Bestimmtheit herzustellen. Solange keine entsprechenden Regelungen existierten, könne es nicht Aufgabe der Unteren Naturschutzbehörde sein, Bekanntmachungen bezüglich der Rechte und Pflichten Betroffener in FFH-Gebieten vorzunehmen. Zudem seien die betroffenen Landwirte über die Ausweisung des FFH-Gebietes im Rahmen des durchgeführten sog. Dialogverfahrens informiert worden und sie hätten Gelegenheit zum Widerspruch gehabt. Aufgrund der hohen Zahl an Widersprüchen sei bayernweit das Ergebnis des Dialogverfahrens öffentlich bekannt geben worden. Die öffentliche Bekanntgabe sei über die Presse und durch Auslegung bei den Gemeinden und im Landratsamt Bamberg sowie zusätzlich auch im Internet erfolgt. Relevante Projekte seien solche, bei denen anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden könne, dass von ihnen erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes ausgehen (EuGH Rs. C 127/02 , NuR 2004, 788 - 791). Erhaltungsziel des FFH-Gebietes „Itztal von Coburg bis Baunach“ sei insbesondere die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des im Anhang I der FFH-Richtlinie genannten LRT 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“. Konkretisiert auf das Gebiet „Itztal von Coburg bis Baunach“ bedeute dies vor allem den Erhalt der regelmäßig und weitläufig überschwemmten Auenabschnitte der Itz mit ihrem hohen Anteil an Flachland-Mähwiesen in guter Qualität sowie der Vorkommen von Dunklem und Hellem Wiesenknopf-Ameisenbläuling. Ein Wechsel der Nutzungsart von Dauergrünlandflächen in Ackerland könne sich daher erheblich

teilig auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes auswirken und zu Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen maßgeblichen Bestandteilen führen. Die streitgegenständlichen Grundstücke seien im Jahr 2006 im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Umwelt kartiert worden. Die Kartierung sei durch das Fachbüro „Ifanos-... vorgenommen worden. Datenstand dieser Kartierung sei der 04.12.2006.

der beiliegenden „Auswertung Umbruch Baunach im FFH-Gebiet 5831-373 ‚Itztal von Coburg bis Baunach’“ (Stand: 13.11.2008) habe das FFH-Gebiet 5831-373 eine Größe von ca. 1450 ha. Der LRT 6510 weise hier insgesamt eine Größe von ca. 338 ha auf, was einen Anteil am gesamten FFH-Gebiet von ca. 23 % ausmache. Zwar habe der Kläger mit den streitgegenständlichen Flächen nur ca. 2,7 ha Fläche umgebrochen. Allerdings seien im gesamten FFH-Gebiet insgesamt ca. 8,2 ha Dauergrünland umgebrochen worden. Dies entspreche einem Anteil von 2,4 % an der Gesamt-LRT-Fläche 6510. Die Toleranzgrenze im Sinne der „1%-Regelung“ (vgl. BfN-Veröffentlichungen, u.a. „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“) bei direktem LRT-Verlust werde damit weit überschritten, eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets sei gegeben. Zudem seien ausschließlich repräsentative Flächen des Erhaltungszustandes A und B durch den Umbruch betroffen, was die Situation noch verschärfe. Es könnten auch nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Zwar könnten hier grundsätzlich Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Umbruchs realisiert und wirksam geworden wären. Dies treffe im streitgegenständlichen Fall allerdings nicht zu. Zum Zeitpunkt des Umbruchs hätten keine adäquaten Flächen zur Verfügung gestanden. Auch das Amt für ländliche Entwicklung habe keine Ausgleichsflächen für den Grünlandumbruch zur Verfügung stellen können. Der Eingriff sei damit nicht genehmigungsfähig gewesen, so dass die Wiederherstellung anzuordnen gewesen sei. Zur Wahrung der Naturschutzbelange sei die Maßnahme erforderlich, geeignet und verhältnismäßig. Der Kläger sei auch richtiger Adressat der Wiederherstellungsanordnung.

Art. 6aAbs.

5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes sei Adressat der Wiederherstellungsanordnung der Verursacher. Der Kläger sei Bewirtschafter aller fraglichen Grundstücke. Bezüglich der Flur-Nr. 357 sei er zudem aufgrund der mit Wirkung vom 30.11.2008 erlassenen vorläufigen Besitzeinweisung auch (vorläufiger) Neueigentümer. Als Eigentümer und Bewirtschafter sei der Kläger somit

obiger Definition zweifelsfrei Verursacher. Dies werde auch durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.10.2009 im Verfahren B 2 S 09.763 bestätigt, in dem der Kläger den Umbruch auf der Flur-Nr. 357 ausdrücklich einräume. Die Flur-Nrn. 364 und 362 habe der Kläger gepachtet und er sei folglich nur Bewirtschafter, nicht aber Eigentümer der Flächen. Bereits bei einem Termin im Landratsamt Bamberg am 22.01.2009 habe der Verpächter den Umbruch der Fläche Flur-Nr. ... eingeräumt und im gerichtlichen Erörterungstermin vom 12.11.2009 bestätigt. Der Verpächter sei damit wohl als aktiver Verursacher des Eingriffs anzusehen. Der Kläger habe den Eingriff als Besitzer des Grundstücks geduldet. Zudem sei er entsprechend der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - als „Zustandsverursacher“ anzusehen. Denn als Pächter der Fläche sei er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die aufgrund ihres Zustands die Wiederherstellung erfordernde Sache. Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei nämlich

der sicherheitsrechtlichen Definition, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, derjenige, der die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit – berechtigt oder unberechtigt – auf die Sache habe. Zu ergänzen sei, dass der Kläger den Umbruch zwar wohl zunächst nicht aktiv durchgeführt habe. Er habe den Umbruch aber deutlich gefestigt, indem er

der Ernte im Sommer 2009 die Fläche wieder eingesät und damit die Möglichkeit zur Rückkehr zum Dauergrünland erheblich verschlechtert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger auch bereits gewusst, dass die Untere Naturschutzbehörde die Rückführung der fraglichen Fläche zum Dauergrünland beabsichtige. Denn er sei bereits bei einem persönlichen Gespräch im Landratsamt Bamberg am 22.01.2009 darauf hingewiesen worden, dass eine Wiederherstellung bei fehlender Einigung notfalls angeordnet werden müsse. Mit Schreiben vom 17.07.2009 sei der Kläger außerdem bezüglich der Wiederherstellungsanordnung angehört worden. Aufgrund dieses Sachverhalts könne man den Kläger auch als „Handlungsverursacher“ ansehen. Bei Vorhandensein mehrerer Verursacher habe die Behörde bei der Entscheidung darüber, an wen sie sich wende, ein Auswahlermessen. In erster Linie werde hier derjenige zu verpflichten sein, der den Eingriff durch aktives Tun verursacht habe. Anders könne dies aber z.B. zu beurteilen sein, wenn Maßnahmen gegen ihn keinen Erfolg versprächen. Vorliegend sei der Kläger, obwohl nicht unmittelbar aktiver Verursacher des Eingriffs, als Adressat der Wiederherstellungsanordnung herangezogen worden. Diese Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei hier anzuführen, dass der Kläger, wie oben erläutert, aufgrund der in Kenntnis der bevorstehenden Wiederherstellungsanordnung durchgeführten Wiedereinsaat auch als aktiver Verursacher angesehen werden könne. Somit stehe er diesbezüglich auf gleicher Stufe wie der Verpächter. Weiterhin müsse die Behörde bei der Ermessensausübung bezüglich der Auswahl des richtigen Adressaten bei mehreren Verursachern die Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussichten einer Heranziehung des einen Verursachers gegen die des anderen Verursachers gegeneinander und untereinander abwägen. Insbesondere spiele auch die Effektivität der Eingriffsabwehr eine Rolle. Der Behörde sei es berechtigterweise zweckmäßiger erschienen, den Kläger als Bewirtschafter heranzuziehen, als den Verpächter. Denn der Kläger könne eine Wiederherstellung rein tatsächlich einfacher durchführen, da ihm die entsprechenden Gerätschaften zur Verfügung stünden, er mit der Bewirtschaftung des Grundstücks betraut und somit für eine Bearbeitung der Fläche zuständig sei. Zudem ziehe der Kläger als Bewirtschafter die Vorteile aus dem Umbruch, denn durch die Umwandlung in Ackerflächen erhalte er eine höhere sog. Flächenprämie für die Bewirtschaftung ausbezahlt. Die Flächenprämie für Acker falle höher aus als die Flächenprämie für Grünland. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Mangels Kenntnis des Pachtvertrags sei dem Landratsamt Bamberg zur Flur-Nr. ... nicht bekannt, ob die Fläche als Acker- oder Wiesenfläche verpachtet worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verpächter Anstoß zum Umbruch gegeben hätten und damit gegebenenfalls als aktive Verursacher anzusehen seien. Im Hinblick auf die Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG seien die Verpächter als Eigentümer der Fläche aber jedenfalls als „Zustandsverursacher“ anzusehen. Wegen der Natur des Pachtvertrags als Nutzungsüberlassungvertrag habe die Untere Naturschutzbehörde berechtigterweise davon auszugehen dürfen, dass der Kläger als Bewirtschafter den Umbruch vorgenommen habe. Denn der Verpächter sei während der Pachtzeit von der Nutzung der Pachtsache grundsätzlich ausgeschlossen. Es liege vielmehr in der Natur der Sache, dass der Pächter in der Regel selbst alle Arbeiten auf dem Grundstück vornehme. Mittlerweile habe der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.10.2009 den Umbruch auch eingeräumt. Beim Vorhandensein mehrerer Verursacher treffe die Behörde

pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Erfolgsaussichten einer Wiederherstellungsanordnung. Auch hier sei die Ermessensausübung aus ähnlichen Gründen nicht zu beanstanden. Zunächst habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Verpächter den Umbruch aktiv ausgeführt oder unterstützt hätten. Somit habe der Kläger als aktiver Verursacher vorrangig herangezogen werden können. Weiterhin spreche auch hier wieder für die Inanspruchnahme des Klägers, dass von ihm als Bewirtschafter rein tatsächlich die Wiederherstellung einfacher durchgeführt werden könne, da ihm die entsprechenden Gerätschaften zur Verfügung stünden und er alle anfallenden Arbeiten auf der Fläche als Pächter durchführe. Zudem gelte auch hier wieder, dass der Kläger als Bewirtschafter die Vorteile in Form einer höheren Flächenprämie aus dem Umbruch ziehe. Die Verursacherauswahl sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu beanstanden, dass letztlich die Teilnehmergemeinschaft (TG) ... für den Wiesenumbruch verantwortlich sei und somit der Kläger fälschlicherweise als Verursacher herangezogen worden sei. Diesbezüglich werde vom Kläger vorgebracht, die betroffenen Grundstücke seien den Landwirten im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens als Ackerfläche und nicht als Wiesenfläche zugeteilt worden, so dass die Grundstücke bereits hierdurch und nicht erst durch den tatsächlichen Umbruch eine Zustandsänderung erfahren hätten.

Angaben des Amtes für ländliche Entwicklung seien die betroffenen Flächen ausdrücklich als Grünland und nicht als Ackerflächen zugeteilt worden.

dem die Landwirte in das Flurbereinigungsverfahren Dauergrünland eingebracht hätten, erscheine es auch

vollziehbar, dass ihnen wiederum Dauergrünland als Ausgleich zugesprochen worden sei. Soweit sich die betroffenen Landwirte auf die Bewertungszahlen, die in der der Klagebegründung im Verfahren B 2 K 09.739 als Anlage 3 beigefügten Karte aufgeführt seien, beriefen, könne hierzu mitgeteilt werden, dass

Angaben der TG ... im Schreiben vom 11.01.2010 die Bewertungszahlen in dieser Karte nur deshalb so hoch ausfallen würden, weil (theoretisch) umbruchfähige Wiesen

einem Beschluss der TG ... wie Ackerland eingewertet seien. Dies ändere aber nichts an der Zuteilung als Grünland. Dem Schreiben der TG ... beigefügt sei eine Aufstellung, welche Wiesenflächen dem Kläger und den weiteren betroffenen Landwirten zugeteilt worden seien. Soweit sich die betroffenen Landwirte auf Bestätigungen des heutigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg (AELF) berufen würden (z.B. Schreiben des AELF vom 07.11.2007 in Anlage 1 zur Klagebegründung im Parallelverfahren B 2 K 09.739 ), sei dem entgegenzuhalten, dass sich diese Bestätigung nur auf die Förderungsmöglichkeiten trotz Grünlandumbruchs beziehe und gerade keine Erlaubnis zum Grünlandumbruch enthalte. Ob das Amt für ländliche Entwicklung bei Besprechungen der TG ... mit den betroffenen Landwirten mündlich den Umbruch zugesagt habe, könne vom Landratsamt Bamberg nicht beurteilt werden. Es lägen jedenfalls keine derartigen Aussagen des Amtes vor. Zur Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - sei auszuführen, dass der vor Ort bekannt gemachte Flurbereinigungsbeschluss vom 28.02.1989 unter Ziff. II „Hinweise zum Flurbereinigungsbeschluss“ Ausführungen zur Bekanntmachung und zu den Voraussetzungen und Folgen der Bestimmung des § 34 FlurbG enthalte. Eine Zustimmung zum Wiesenumbruch sei

Angaben des Amtes für Ländliche Entwicklung im Schreiben vom 08.12.2008 nicht erteilt worden, wobei das Amt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ohnehin nicht für gegeben halte, da der Umbruch von Grünland zu Ackerflächen in der Regel zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehöre. Die fraglichen Grundstücke lägen zudem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes des Naturparks Haßberge. Besonderer Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes sei

§ 4Nr.

3 der Verordnung über den Naturpark Haßberge der Erhalt und die dauerhafte Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch Verhinderung erheblicher oder

haltiger Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie durch Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume.

§ 6Abs.

1 der Verordnung seien in der Schutzzone alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem in § 4 Nr. 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen würden; Befreiungen im Einzelfall könnten

§ 6Abs. 2 der Verordnung i.V.m. Art. 49 Bay

NatSchG erteilt werden.

§ 7Abs.

2 Nr. 5 der Verordnung sei der Umbruch oder die

haltige Veränderung feuchter Wirtschaftswiesen erlaubnispflichtig. Eine solche Erlaubnis sei weder beantragt noch erteilt worden. Auch bei Eingriffen in die Schutzbereiche von Landschaftsschutzgebietsverordnungen könne

Art. 6a Abs. 5 Bay

NatSchG vorgegangen werden. Dieser zusätzliche Eingriff habe daher im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden können. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten B 2 K 09.764 , B 2 K 09.739 und B 2 S 09.763 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (§ 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ). Gründe Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellungsanordnung des Landratsamtes Bamberg vom 18.08.2009 liegen vor. Deshalb ist der Bescheid im Hinblick auf die Eigenfläche des Klägers nicht rechtswidrig und er verletzt den Kläger auch nicht

§ 113Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten

(2). Bezogen auf die Pachtflächen leidet der Bescheid hingegen an einer fehlerhaften Ermessensausübung

§ 114Vw

GO, denn das Landratsamt hat den Sachverhalt nicht im gebotenen Umfang erforscht und deshalb in die Auswahl des Verursachers nicht die Überlegungen eingestellt, die

Lage der Dinge einzustellen waren

(1). 1) Bezogen auf die Pachtflächen kann offen bleiben, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung tatsächlich vorlagen, denn der angefochtene Bescheid leidet bei der Bestimmung des Verpflichteten an Ermessensfehlern im Sinn des § 114 VwGO.

dem Art. 6 a Abs. 5 Satz 2 BayNatSchG, auf den Art. 13 c Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG verweist, nicht vorgibt, an wen eine Wiederherstellungsverpflichtung der verfahrensgegenständlichen Art zu richten ist, ist für die Bestimmung des Verpflichteten im Rahmen einer Ermessensentscheidung in analoger Anwendung auf die Vorschriften des Art. 9 LStVG zurückzugreifen. Demnach sind die Maßnahmen gegen die Person zu richten, die eine Störung verursacht hat, zumal auch Art. 6 a Abs. 1 BayNatSchG vom Verursacher spricht. 1.1) Im Hinblick auf die Pachtfläche Flur-Nr. 362 hat das gerichtliche Verfahren ergeben, dass nicht der Kläger als Pächter, sondern der

Flurbereinigungsrecht in den Besitz eingewiesene Verpächter die Wiese umgebrochen hat und dass der für diese Fläche geschlossene Pachtvertrag eine Nutzung als Ackerfläche zur Grundlage hat. Folglich hätte der Verpächter zur Wiederansaat verpflichtet werden müssen. Auch die gegenüber dem Bescheid

geschobenen Erwägungen des Landratsamtes im Hinblick auf eine Verfestigung des Wiesenumbruchs durch eine Bewirtschaftung durch den Kläger, eine effektive Störungsbeseitigung durch den Kläger als Bewirtschafter und dessen wirtschaftliche Vorteile im Bereich der Landwirtschaftsförderung tragen eine hiervon abweichende Entscheidung nicht.

dem der Verpächter die Wiese selbst umgebrochen hat spricht viel dafür, dass er die Wiese auch wiederherstellen kann. Gegenteiliges hat das Landratsamt nicht festgestellt und jedermann kann sich für eine solche Aufgabe der Hilfe Dritter, z.B. eines Maschinenringes bedienen. Wirtschaftliche Vorteile hat neben dem Pächter durch einen höheren Pachtzins auch der Verpächter und der Wiesenumbruch bewegte sich im Rahmen des geschlossenen Vertrages. 1.2) Bezüglich der Pachtfläche Flur-Nr. ... ist die Sachaufklärung des Landratsamtes zur Verursacherfrage

Aktenlage im Hinblick auf den in Art. 24 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – verankerten Untersuchungsgrundsatz unzureichend. Anhand der Behördenakten lässt sich die Verursacherfrage nicht klären, denn es fehlen die tatsächlichen Feststellungen und ihre Dokumentation. Wurde der Wiesenumbruch im gerichtlichen Eilverfahren vom Kläger noch mehr oder weniger eingeräumt, wollte er sich in der mündlichen Verhandlung hierzu nicht mehr äußern. Das Landratsamt hat den Kläger ohne tragfähige tatsächliche Feststellungen als Handlungsstörer zur Wiederherstellung der Wiesenflächen und den Verpächter als Inhaber der dinglichen Verfügungsbefugnis und Zustandsstörer zur Duldung verpflichtet. Dies wird den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Störerauswahl unter den gegebenen Umständen nicht gerecht, denn das Landratsamt hat auch den Inhalt des Pachtvertrages nicht erforscht und deshalb unberücksichtigt gelassen. Der Pachtvertrag lautet für das Grundstück Flur-Nr. ...auf Ackerland und der Kläger fühlte sich deshalb laut seiner schriftlichen Eingabe als Bewirtschafter „zum alleinigen Sündenbock gemacht“. Das Landratsamt hat die Stellung des Verpächters über seine Rolle als

§ 65Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes – Flurb

G – in den Besitz des Grundstücks Eingewiesenen hinaus weder ermittelt noch im Wege der schriftlichen Anhörung zu ermitteln versucht. Das Landratsamt ist der Frage, von wem der Anstoß zum Wiesenumbruch ausgegangen ist, nicht ausreichend

gegangen und es hat bei seiner Auswahlentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass wegen der Verpachtung als Acker auch der Verpächter als Handlungsstörer anzusehen ist. Allein mit der in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannten Regelkonstellation, dass der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen ist, lässt sich die Inanspruchnahme des Klägers unter den gegebenen Umständen nicht rechtfertigen und eine weitergehende Ermessensausübung ist nicht erfolgt. Es hätte unter den gegebenen Umständen zumindest den Versuch einer Klärung bedurft, von wem der Anstoß zum Wiesenumbruch ausgegangen ist. Eine effektive Störungsbeseitigung wäre durch eine Einbeziehung des Verpächters nicht beeinträchtigt worden. 2) Als unbegründet erweist sich hingegen die Klage gegen die Wiederherstellungsanordnung, soweit sie die Eigenfläche des Klägers Flur-Nr. ... betrifft, denn insoweit steht der Kläger als Verursacher fest und die rechtlichen Voraussetzungen liegen vor.

Art. 13c Abs. 2 Bay

NatSchG sind Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihren Schutzzweck oder für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können, unzulässig. Können (im Fall der Zuwiderhandlung) nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden, so kann

Art. 13c Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art 6 a Abs. 5 Satz 2 Bay

NatSchG die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden, soweit sich diese als möglich und wirtschaftlich zumutbar erweist (Art. Art. 13 c Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 6 a Abs. 5 Satz 2 BayNatSchG). 2.1 Die umgebrochene Wiesenfläche Flur-Nr. ... liegt in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung.

Art. 1Buchst.

k der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL - ist ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ein Gebiet, das in der biogeographischen Region, zu welcher es gehört, in signifikantem Maß dazu beiträgt, einen natürlichen Lebensraumtyp in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des in Art. 3 genannten Netzes „Natura 2000“ und/oder in signifikantem Maße zur biologischen Vielfalt in der biogeographischen Region beitragen kann. Mit Entscheidung vom 13. November 2007 hat die Kommission gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates eine erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region verabschiedet, in der unter dem GGB-Code DE5831 373 das FFH-Gebiet Itztal von Coburg bis Baunach verzeichnet ist (Amtsblatt der Europäischen Union vom 15.01.2008, L12/544). Da das Gebiet, in dem das Grundstück Flur-Nr. ... des Klägers liegt, aufgrund des in Art. 4 Abs. 2 FFH-RL genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden ist, ist es so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besonderes Schutzgebiet auszuweisen (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL).

dem es dem Kläger

der Rechtsprechung nicht möglich ist, sich gegen die Gebietsmeldung durch den Mitgliedstaat

Art. 4Abs.

2 FFH-RL oder die Entscheidung der Kommission

Art. 4Abs.

2 FFH-RL rechtlich zur Wehr zu setzen (vgl. hierzu einerseits Nieders. OVG, Beschluss vom 21.03.2006 – 8 LA 150/02 , NuR 2006, 391 , und andererseits EuGH, Urteil vom 23.04.2009 – C-362/06 , NuR 2009, 405) und eine anfechtbare Schutzgebietsausweisung noch nicht erfolgt ist, ist im gegenständlichen Verfahren zu klären, ob die Aufnahme der umgebrochenen Wiesenfläche in das FFH-Gebiet Itztal von Coburg bis Baunach mit den Bestimmungen der FFH-RL oder mit sonstigem höherrangigem europäischem Recht zu vereinbaren ist. Dies ist

der Rechtsauffassung des Gerichts der Fall, denn die FFH-RL gewährt den Mitgliedstaaten bei der Gebietsauswahl einen großen Entscheidungs- (= Auswahl-) Spielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Art. 4Abs.

1 FFH-RL ist (von den Mitgliedstaaten) anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen eine Liste von Gebieten vorzulegen, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I verzeichnet sind. Anhang III der FFH-RL nennt Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten und bezeichnet als entsprechende Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung des Gebietes für einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I den Repräsentativitätsgrad des in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps, die eingenommene Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates, den Erhaltungsgrad der Struktur und der Funktion des Lebensraumtyps samt Wiederherstellungsmöglichkeit und die Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung.

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat die Gebietsauswahl ausschließlich auf der Grundlage dieser naturschutzfachlichen Kriterien zu erfolgen (EuGH, Urteil vom 07.11.2000 – C-371/98 , DVBl. 2000, 1841 ) und ein Mitgliedstaat darf bei der Auswahl ausdrücklich nicht den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen. Mit Ausnahme etwaiger naturschutzfachlicher Einwände können deshalb sämtliche Rügen des Klägers im Hinblick auf das in Bayern praktizierte sogen. Dialog-Verfahren keinen Erfolg haben. Der Kläger greift im Rahmen seines Vorbringens den – aus seiner Sicht mangelnden - Repräsentativitätsgrad sowie den mangelnden Erhaltungsgrad der Struktur und der Funktion des in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps LRT 6510 – magere Flachlandmähwiesen - auf und er bezeichnete die Gebietsauswahl vor allem in der mündlichen Verhandlung als „willkürlich“ und „ohne fachliche Grundlage und Rechtfertigung“. Dieser Beurteilung vermag sich das Gericht auf der Grundlage der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und der hierzu gegeben fachlichen Erläuterungen nicht anzuschließen, denn eine detaillierte Methodik zur Gebietsauswahl ist nicht vorgegeben. Ausschlaggebend ist deshalb, ob der Gebietsvorschlag den Vorgaben der FFH-Richtlinie inhaltlich gerecht wird und dies ist

Überzeugung des Gerichts der Fall. Unter Berücksichtigung des Berichts über die „BK-LRT-Kartierung FFH-Gebiet 5831-373 Itztal von Coburg bis Baunach 2006“ des Büros Ifanos-Landschaftsökologie, der

den Erläuterungen der Beklagtenvertreter vom Bayerischen Landesamt für Umwelt in Auftrag gegeben wurde, erweist sich der Vorwurf der Willkür für das Gericht als unbegründet, denn zum Einen gründet die im Gebietsvorschlag beinhaltete Auswahlentscheidung tatsächlich auf naturschutzfachlichen Grundlagen und Erkenntnissen und zum Anderen konnten in sie auch die naturschutzfachlichen Resultate des Dialogverfahrens einfließen. Angesichts der Tatsache, dass der betroffene Naturraum bereits in der Kernzone des „Naturparks Haßberge“ liegt und Auebereiche von Gewässern in der Regel einen verhältnismäßig hohen Grünlandanteil aufweisen, und dass - ausweislich des Ifanos-Berichts - mit der Kartierung im Jahr 2006 bereits bestehende Kartierungen aus den Jahren 1991/92 bzw. 2003 aktualisiert und in ihren Aussagen tendenziell bestätigt werden konnten, kann von einer methodischen Willkür keine Rede sein. Auch das Vorgehen des Fachbüros rechtfertigt einen solchen Vorwurf nicht, denn das Büro beschreibt die Kartierung in seinem Bericht als sehr zeitintensiv, „weil die verschiedenen Mosaikstücke nicht in einem oder zwei Durchgängen bearbeitet werden konnten. Ein drittes oder viertes Aufsuchen einzelner Abschnitte machte sich im verfügbaren Zeitbudget negativ bemerkbar“. Es mag zutreffen, dass die Untersuchung noch intensiver und die Dokumentation der Ergebnisse viel ausführlicher hätten gestaltet werden können. Bei der Beurteilung darf jedoch nicht aus den Augen geraten, dass es sich allein beim verfahrensgegenständlichen FFH-Gebiet um einen Naturraum von immerhin 1.452 ha handelt und dass in Bayern eine Vielzahl vergleichbarer Gebiete zu beurteilen ist. Der vom Beklagten betriebene Aufwand erscheint dem Gericht vor diesem Hintergrund vertretbar. Als unbegründet erweist sich aber auch die Kritik, die Auswahlentscheidung sei ohne naturschutzfachliche Rechtfertigung erfolgt, denn sie hebt zu Unrecht auf einen optimalen naturschutzfachlichen Zustand des Meldegebietes im Hinblick auf den zu bewahrenden Lebensraumtyp ab. Diese Betrachtung richtet den Blick abweichend von Anhang III Buchstabe A. c der FFH-RL allein auf den Erhaltungsgrad der Struktur und der Funktionen des Lebensraumtyps und sie blendet die Wiederherstellungsmöglichkeit und folglich auch die Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung aus der Betrachtung aus. Demgegenüber hat das für den Beklagten tätige Fachbüro nicht nur die tatsächliche Ausstattung des Naturraums erfasst (Ziffer 2 Naturraumausstattung), sondern es hat auch dessen Beeinträchtigungen festgestellt und dokumentiert. Das Resümee des Berichts lautet, dass für den Itzgrund in alten Untersuchungen noch ein vielfältiges Vegetationsmosaik beschrieben wird. Je

Bodenbeschaffenheit und Grundwassereinfluss werden Zonierungen verschiedener Wiesenarten u.a. mit hohen Artenzahlen beschrieben. Durch Meliorationsmaßnahmen, Düngung und intensive Nutzung sei von derartigen Beschreibungen nur noch wenig zu erkennen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Wiesen hohes Entwicklungspotential aufweisen und durch eine Extensivierung stark aufgewertet werden könnten.

dem die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete ausweislich der Erwägungsgründe zur FFH-RL nicht nur der Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes natürlicher Lebensräume dienen soll, sondern auch dessen Wiederherstellung, entbehrt der Gebietsvorschlag nicht einer ausreichenden naturschutzfachlichen Grundlage. Es ist

vollziehbar, dass in einer von intensiver landwirtschaftlicher Nutzung geprägten Kulturlandschaft wie dem Itztal der Typus einer mageren Flachlandmähwiese nicht in idealer Ausprägung vorzufinden sein wird, und es ist auch plausibel, dass die nutzungsbedingten Ursachen der erkannten Beeinträchtigungen nicht irreversibel sind. Die Bestimmung des verfahrensgegenständlichen Naturraums zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung steht folglich im Einklang mit den Bestimmungen der FFH-RL. 2.2 Die zur Schaffung eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes beitragende Aufnahme eines Gebietes in die Gemeinschaftsliste und die damit

Art. 4Abs.

5, Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL verbundene vorläufige Inschutznahme ist mit höherrangigem europäischem Recht vereinbar. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30.06.2005 – 7 C 26/04 ( BVerwGE 124, 47 ; vgl. hierzu auch EuGH vom 13.12.1979, Az. 44/79, slg 1979, 3727) zur Einführung eines Emissionshandelssystems ist insoweit zu prüfen, ob die FFH-RL mit der europarechtlichen Ausprägung des Eigentumsgrundrechts zu vereinbaren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Thematik im Rahmen seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:

Art. 6Abs.

2 des Vertrages über die Europäische Union achtet die Europäische Union die Grundrechte, wie sie sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben. Zu diesen Grundrechtsgewährleistungen gehört auch der Eigentumsschutz. Dieser ist in Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK garantiert und wird in ähnlicher Weise in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet. Beide genannten Normen unterscheiden zwischen einer Enteignung, die nur aufgrund Gesetzes und gegen Entschädigung zulässig ist, und gesetzlichen Benutzungsregelungen des Eigentums, die im Allgemeininteresse oder zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich sind. Als schutzfähige Rechtspositionen umfasst das Eigentum aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht alle von der Rechtsordnung einem privaten Rechtsträger zugeordneten Rechte und Güter . Die FFH-RL ist nicht auf eine Enteignung hin angelegt, sondern

Art. 2Abs.

2 FFH-RL zielen die aufgrund der Richtlinie getroffenen Maßnahmen lediglich darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen. Dass die Naturschutzziele, die mit der FFH-RL verfolgt werden, dem Gemeinwohl verpflichtet sind, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Zu prüfen bleibt daher, ob zur Erreichung dieser Ziele die Schaffung eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen im Verhältnis zum angestrebten Ziel sind. Dies ist zu bejahen. Das Instrument ist geeignet und erforderlich, um die natürlichen Lebensräume zu schützen. Hauptziel der FFH-RL ist es, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern. Die FFH-RL wird von der Erwägung getragen, dass sich der Zustand der natürlichen Lebensräume im europäischen Gebiet unaufhörlich verschlechtert und dass verschiedene Arten wildlebender Tiere und Pflanzen in zunehmender Zahl ernstlich bedroht sind. Dieser Entwicklung soll durch die Schaffung des europaweiten Netzes „Natura 2000“ gegengesteuert werden. Der damit angestrebte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Angesichts des hohen Ranges des Schutzgutes ist zumutbar, dass die Mitgliedsstaaten

Art. 6Abs.

2 Satz 1 FFH-RL geeignete Maßnahmen treffen, um in Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume zu vermeiden. Denn dabei handelt es sich

der Konzeption der FFH-RL augenblicklich nur um einen vorläufigen Schutz, dem

Art. 4Abs.

4 FFH-RL so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – die Ausweisung als Schutzgebiet folgen muss (VG Regensburg, Beschluss vom 21.12.2007 – RO 11 S 07.1567 , VG Würzburg, Beschluss vom 25.07.2007 – W 4 S 07.759 , NuR 2008, 127 ). Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind in Art. 13 c BayNatSchG verankert. Bis zur Umsetzung erfüllt der Art. 13 c BayNatSchG die Funktion einer Art Veränderungssperre . 2.3 Der Begriff des Projektes ist im Bayerischen Naturschutzgesetz nicht definiert und im Bundesnaturschutzgesetz wegen einer Beanstandung durch den Europäischen Gerichtshof nicht mehr legal definiert. Der EuGH hat den ursprünglich in § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – normierten Projektbegriff als zu eng und damit nicht europarechtskonform angesehen (EuGH, Urteil vom 10.01.2006 – C-98/03 , NuR 2006, 166 ).

dem der EuGH den Projektbegriff als zu eng ansieht, ist es methodisch gleichwohl zulässig, über das Vorliegen eines Projektes anhand dieser Legaldefinition zu befinden. Demnach sind Projekte jedenfalls alle Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 BNatSchG, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen und einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen. Dies ist vorliegend der Fall. a) Der Wiesenumbruch bedurfte einer behördlichen Erlaubnis, denn das klägerische Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 31.03.1987 über den Naturpark Haßberge (GVBl. 1987, 99 ff) –

folgend: NP-VO – in einer Schutzzone, welche die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebietes erfüllt (§§ 1, 3 Abs. 1 NP-VO). In der Schutzzone sind

§ 6Abs.

1 NP-VO alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem in § 4 Nr. 3 NP-VO genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 7Abs.

1 NP-VO bedarf der Erlaubnis, wer innerhalb der Schutzzone Maßnahmen durchführen will, die die vorgenannten Wirkungen hervorrufen können. Insbesondere ist es

§ 7Abs.

2 Nr. 5 NP-VO erlaubnispflichtig, Auebödenbereiche, zu denen die in unmittelbarer Itznähe gelegene Wiesenfläche des Klägers zu rechnen war, umzubrechen. Von den Beschränkungen der Verordnung ist zwar

§ 8Nr.

1 NP-VO die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung grundsätzlich ausgenommen, doch gilt dies ausdrücklich nicht für das Umbruchverbot für Auebödenbereiche

§ 7Abs.

2 Nr. 5 NP-VO. Auf die weitergehende Frage, ob der Wiesenumbruch

Maßgabe der Verordnung auch genehmigungsfähig gewesen wäre, und in welcher Weise diese Bestimmungen in der Vergangenheit vollzogen wurden, kommt es nicht entscheidungserheblich an. b) Als Projekt ist der Wiesenumbruch jedenfalls im Zusammenwirken mit den Wiesenumbrüchen anderer Landwirte geeignet, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung erheblich zu beeinträchtigen, denn

den Feststellungen des Landratsamtes Bamberg sind in dem betroffenen FFH-Gebiet mit einer Fläche von 1.452 ha insgesamt 8,22 ha Wiesenfläche umgebrochen worden. Den Erhaltungszustand dieser Wiesenflächen im Hinblick auf den geschützten Lebensraumtyp bewertet das Landratsamt unter Berufung auf den Ifanos-Bericht und die zugehörige Kartierung als hervorragend (1,60 ha) bzw. gut (6,62 ha).

dem der Lebensraumtyp magere Flachlandmähwiesen im FFH-Gebiet

den unwidersprochenen Angaben des Landratsamtes auf 337,87 ha anzutreffen ist, bemisst sich der Verlust auf bislang 2,43 %. Angesichts dieses Ausmaßes kann offen bleiben, ob für die Beurteilung der Erheblichkeit auf eine Betrachtung

Verhältniszahlen zurückgegriffen und eine generelle Bagatellschwelle definiert werden kann. Denn grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebietes gewertet werden und mit Blick auf die Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes stellt allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20/05 , NuR 2007, 336 ).

der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs dürfen die Mitgliedsstaaten keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale eines

den genannten Kriterien bestimmten Gebietes ernsthaft beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebietes wesentlich verkleinern könnte (EuGH, Urteil vom 14.09.2006 – C-244/5). Vorliegend betrifft der bereits erfolgte Wiesenumbruch mit den mageren Flachlandmähwiesen die maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes, denn wegen ihres Vorkommens als Lebensraum des Anhangs I der FFH-RL wurde das Gebiet gerade ausgewählt, und er führt demzufolge zu einem Verlust an elementarer Grundausstattung des FFH-Gebietes. Dieser wiegt auch besonders schwer, denn er betrifft Flächen, die im Ifanos-Bericht in der Relation als hervorragend bzw. gut bewertet wurden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der naturschutzfachlichen Bewertung des Wiesenumbruchs als wesentlicher Beeinträchtigung beizupflichten, denn weitere Wiesenumbrüche im Zuge der Flurbereinigung Baunach können nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger selbst verweist ja auf den Umstand, dass in Baunach keine Viehwirtschaft mehr betrieben wird und nicht ohne Grund versucht die Europäische Agrarreform 2005, im Bereich der Landwirtschaftsförderung den Grünlandumbruch zu begrenzen. 2.4 Andere Wege zur Herstellung rechtmäßiger Zustände sind weder ersichtlich noch werden sie vom Kläger aufgezeigt. Eine zumindest in Erwägung zu ziehende Befreiung

Art. 49Bay

NatSchG setzt neben einer entsprechenden Antragstellung durch den Kläger die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen

Art. 49a Abs. 1 Bay

NatSchG voraus und sie darf im Hinblick auf die Verbote des Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die Befreiung erfordern würde. Solche Gründe werden vom Kläger nicht vorgetragen und sie sind für das Gericht auch nicht anderweitig ersichtlich. Außerdem müssten

Art. 49a Abs. 4 Bay

NatSchG festzusetzende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dazu beitragen, dass der Zusammenhang des Europäischen Netzes „Natura 2000“ sichergestellt wird.

den Feststellungen des Landratsamtes stehen Ausgleichsflächen im FFH-Gebiet nicht zur Verfügung und der Kläger hat Ausgleichsmöglichkeiten auch nicht aufgezeigt. Letzteres ist

vollziehbar, denn mit der Verpflichtung zum Ausgleich, der vermutlich in der Ansaat einer Wiesenfläche bestehen dürfte, wäre die ökonomische Motivation des Klägers zum Wiesenumbruch vollständig ad absurdum geführt. 2.5 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind weder der Freistaat Bayern als Träger des Amtes für ländliche Entwicklung Oberfranken und des Amtes für Landwirtschaft und Forsten noch die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Baunach (angeordnet mit Flurbereinigungsbeschluss der Flurbereinigungsdirektion Bamberg vom 28.02.1989) als Körperschaft des öffentlichen Rechts als Verursacher des Wiesenumbruchs anzusehen. Eine insoweit allein denkbare mittelbare Verursachung käme nur dann in Betracht, wenn die Teilnehmergemeinschaft oder das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken den Kläger veranlasst hätten, den Wiesenumbruch durchzuführen. Dies ist jedoch nicht der Fall. a) Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift, wurde eine Zustimmung zum Wiesenumbruch i.S.d. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG vom Kläger nicht beantragt und tatsächlich auch nicht erteilt. Somit steht einerseits eine Verursachung durch die Verwaltung nicht im Raum, aber andererseits gereicht angesichts der Zweifel der Fachverwaltung an der Einschlägigkeit der Bestimmung die Nichteinholung dem Kläger auch nicht zum

teil. Eine verbindliche schriftliche Zusicherung

Art. 38Abs. 1 Satz 1 Bay

VwVfG ist nicht vorgelegt. b) Aspekte der Landwirtschaftsförderung sind auf die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Wiesenumbruchs völlig ohne Einfluss. Außerhalb des Förderverfahrens können dem Kläger aus den europäischen (Förder-) Regelungen zur Erhaltung des Dauergrünlands weder Vor- noch

teile erwachsen. Umgekehrt erzeugen rein förderrechtliche Genehmigungen (vgl. hierzu: „GAP-Reform 2005 – Europäische Agrarreform 2005 – Nationale Umsetzung“, Ziffer 5.3 Erhaltung des Dauergrünlandes, Stand Dezember 2004, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, sowie „Die EU-Agrarreform – Umsetzung in Deutschland, Ausgabe 2006, herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) oder Stellungnahmen der hierfür zuständigen Landwirtschaftverwaltung keine über das Förderverfahren hinausreichenden Bindungswirkungen. Selbst von einer förderrechtlichen Genehmigung des Wiesenumbruchs durch das Amt für Landwirtschaft und Forsten würde deshalb kein naturschutzrechtlich relevanter Verursachungsbeitrag für den Wiesenumbruch ausgehen. Bemerkenswert ist allerdings der in den Broschüren enthaltene Hinweis, dass die Regelung zur Erhaltung des Dauergrünlands nicht für naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensraumtypen des Graslandes der FFH-Richtlinie sowie weitere naturschutzrechtlich geschützte Flächen gilt. Die hierunter fallenden Flächen dürfen grundsätzlich nicht umgebrochen werden. c) Entgegen den Ausführungen des Klägers enthalten weder der in Aufstellung befindliche Flurbereinigungsplan Baunach noch die vorläufige Besitzeinweisung durch das Amt für Ländliche Entwicklung eine Zuweisung als Ackerland. Die vorläufige Besitzeinweisung setzt

§ 65Flurb

G voraus, dass die Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind, endgültige

weise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten eingebrachten feststeht. Die vom Amt für Ländliche Entwicklung getroffene Entscheidung vom 02.10.2008 bewirkt lediglich, dass der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke übergehen (§ 66 FlurbG). Eine Aussage oder Regelung zur Nutzungsart einer Fläche wird hierbei nicht getroffen. Die Darstellung des Vertreters des Amtes für ländliche Entwicklung in der mündlichen Verhandlung, wonach im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens keine Differenzierung zwischen Ackerland und Wiesenflächen mehr stattfindet, wird auch durch die vom Kläger vorgelegten anderen Unterlagen nicht widerlegt. Das vom Kläger im Verfahren B 2 S 09.763 vorgelegte Bestandsblatt (neu) enthält für das umgebrochene Wiesengrundstück nur die Bezeichnung "Lw" für landwirtschaftliche Fläche. Eine Zuteilung der Fläche als Ackerland erfolgte demnach nicht. Eine solche geht auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Abfindungsnachweis als Auszug aus dem Flurbereinigungsplan hervor. In ihm sind neben Gemarkung, Flurstück und Lagebezeichnung für jedes Grundstück die Fläche, die Wertverhältniszahl (WVZ) und die Durchschnittswertzahl (DWZ) verzeichnet, die für das Grundstück Flur-Nr. ... auf den Wert 25,6 festgelegt ist. Es mag zutreffen, dass bei der Wertermittlung im Verfahren Baunach entsprechend dem Schreiben der Teilnehmergemeinschaft vom 11.01.2010 in Anwendung von § 44 FlurbG umbruchfähige Wiesen wie Ackerland eingewertet wurden und dass die Wertermittlung mit der DZW von 25,6 von einer solchen Umbruchfähigkeit ausgegangen ist, doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass dem Kläger vorhandenes Grünland und nicht wie behauptet Ackerland zugeteilt wurde. Angesichts der Tatsache, dass die Grundsätze für Zu- und Abschläge nur für das jeweilige Flurbereinigungsgebiet beschlossen werden, ist bereits unklar, welche Kriterien dem Begriff der „umbruchfähigen Wiese“ im Rahmen der Bewertung tatsächlich zugrunde gelegt wurden. Sollte man aber tatsächlich der Bewertung rechtsfehlerhaft eine (umfassende) Umbruchfähigkeit der Fläche zugrunde gelegt haben, so führt dies allenfalls zu einer unrichtigen, ggf. im Flurbereinigungsverfahren zu korrigierenden Wertermittlung, nicht aber zu einer Zuteilung als Ackerland. Eine fehlerhafte Wertermittlung kann sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ursächlich auf den Wiesenumbruch ausgewirkt haben, weil der Kläger vor dem Umbruch der Eigenfläche am 22.01.2009 von Vertretern des Landratsamtes auf die Unzulässigkeit des Wiesenumbruchs im FFH-Gebiet hingewiesen wurde. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger darüber informiert, dass aus naturschutzrechtlicher Sicht keine „umbruchfähige Wiese“ vorlag und ein etwaiges Vertrauen auf die Wertermittlung wäre nicht mehr schutzwürdig gewesen. Der Umbruch der Eigenfläche ist allein auf eine Entscheidung des Klägers zurückzuführen und folglich auch ausschließlich von ihm verursacht. 2.6 Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nicht ersichtlich. Insoweit ist die gerichtliche Überprüfung

§ 114Vw

GO auf Ermessenfehler beschränkt und solche sind nicht erkennbar.

  1. a)Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt Bamberg dem öffentlichen Interesse am Schutz bedrohter Lebensräume und Arten Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Klägers eingeräumt hat. Denn die Untere Naturschutzbehörde hat im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung das europarechtliche „Effizienzgebot“ zu beachten. Hiernach darf die Anwendung nationalen Rechts die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrecht nicht dahingehend beeinträchtigen, dass dessen Verwirklichung übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich wird (EuGH vom 21.09.1983, Az. 205-215/82, NJW 1984, 2024 („Milchkontorfall“). Selbst wenn bei der Vollziehung nationalen Rechts durch die Mitgliedstaaten nicht die gleichen strengen Voraussetzungen gelten sollten, wie bei der Vollziehung von Gemeinschaftsrechts, so muss jedoch sichergestellt sein, dass den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten als Adressaten der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 13.11.2007 sind zu ihrer Befolgung - d.h. zum Schutz der FFH-Gebiete - verpflichtet (Art. 3 der Entscheidung; Art. 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften – EGV -). Der Erhaltung der in der Richtlinie und Gebietsausweisung genannten Lebensraumtypen und Arten ist im Rahmen der Ermessensentscheidung daher ein größeres Gewicht beizumessen, als den Belangen des Klägers.
  2. b)Gleichzeitig liegt auch eine vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung zwischen den bekannten Umbruchsfällen nicht vor, denn das Landratsamt hat alle ihm bekannten Fälle des Wiesenumbruchs im FFH-Gebiet aufgriffen und sanktioniert. Dass dabei auf zwei unterschiedliche Arten vorgegangen wird, liegt an Unterschieden bei der Verursachung und ist deshalb im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. In den Fällen, in denen die Teilnehmergemeinschaft Baunach im FFH-Gebiet auf 0,71 ha Fläche eigenmächtig die Umwandlung von Wiesenflächen in Ackerland veranlasst hat, ist die Teilnehmergemeinschaft verantwortlich und vom Landratsamt zur Problemlösung im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens aufgefordert. In den Fällen, in denen im Flurbereinigungsverfahren Grünland (mit einer möglicherweise unzutreffenden Bewertung) zugeteilt wurde, sind die künftigen Eigentümer verantwortlich und sie wurden vom Landratsamt sämtlich zur Wiederherstellung verpflichtet.
  3. c)Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, er habe von der Existenz des FFH Gebietes und der Unzulässigkeit des Wiesenumbruchs im FFH-Gebiet nichts gewusst, denn er wurde von Vertretern des Landratsamtes Bamberg am 22.01.2009 und damit vor dem Umbruch der Eigenfläche ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des Wiesenumbruchs im FFH-Gebiet hingewiesen. 2.7 Art und Umfang der Anordnung werden vom Rechtsbegriff der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gedeckt. Es liegt auf der Hand, dass der Wiesenumbruch nicht rückgängig gemacht werden kann, sondern dass allenfalls eine Neueinsaat möglich ist. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung hat das Landratsamt dem Kläger hierfür drei Verfahrensweisen zur Auswahl überlassen und es gibt sich

seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung mit dem Ergebnis einer Wiesenfläche der Kategorie C

dem Qualitätsmaßstab aus dem Ifanos-Bericht als Wiederherstellung zufrieden. Dass es zur Erzielung eines entsprechenden Ergebnisses eines Verbotes von (nährstoffanreichernden) Leguminosen und eines temporären Düngeverbots bedarf, erscheint dem Gericht aufgrund der naturschutzfachlichen Erläuterungen plausibel und diese werden vom Kläger auch fachlich nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die Wiederherstellung der Wiesenfläche ist tatsächlich möglich und unter den gegebenen Umständen auch zumutbar, denn auch im Fall eines zulässigen Wiesenumbruchs dürfte jegliche Ausgleichsmaßnahme auf die Wiederansaat einer Wiesenfläche im FFH-Gebiet hinauslaufen. 2.8

Art. 36Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – Vw

ZVG - konnten mit den verschiedenen Anordnungen entsprechende Zwangsgeldandrohungen (Art. 31 BayVwZVG) verbunden werden. Sie sind den Anforderungen der Rechtsprechung (BayVGH, Beschluss vom 09.01.2006 – 4 CS 05.2798 ) entsprechend hinreichend bestimmt, denn für den Kläger als Adressaten ist erkennbar, dass für den Fall der Nichtbeachtung einzelner Pflichten Zwangsgelder unterschiedlicher Höhe fällig werden. Innerhalb der in der mündlichen Verhandlung neu bemessenen Frist von zwei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides kann die Wiederherstellung billigerweise zugemutet werden (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) und auch die Höhe der Zwangsgelder erscheint nicht unangemessen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Den Differenzen über die Verfügbarkeit geeigneten Saatgutes und die (jahres-) zeitlichen Möglichkeiten zur Wiesenansaat braucht deshalb nicht weiter

gegangen zu werden. Anderweitige Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung – ZPO –. Wegen der allenfalls geringen Höhe der seitens des Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz insoweit nicht angezeigt. Permalink: http://openjur.de/u/481786.html Kommentare

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