der für den Antragsteller 19 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen seien. Am
der wahlweise Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden könne. Bereits am
GO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2009 ablehnte. Es komme ausschließlich darauf an, ob der Betroffene zu irgendeinem Zeitpunkt einen Punktestand von 18 Punkten aufgewiesen habe, danach eingetretene Tilgungen seien nicht berücksichtigungsfähig. Der Gegenauffassung des BayVGH (vom 8.6.2007 DAR 2007, 717 ),
der es auf den Punktestand im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Entziehungsbescheids ankomme, sei nicht zu folgen. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Die vom Erstgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
VG die Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit spätestens
Ablauf von fünf Jahren getilgt werde.
VG dürfe eine Eintragung bei einer gerichtlichen Entscheidung im Verkehrszentralregister, die bereits getilgt sei, nicht mehr zum
teil des Betroffenen verwertet werden. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 29 StVG folge, dass die Behörde bis zu dem Zeitpunkt tätig werden müsse, zu dem noch mindestens 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen seien und somit verwertet werden dürften. Falle die Entziehungsverfügung auf einen Zeitpunkt, in dem schon wieder Punkte gelöscht seien, sei die Entziehung rechtswidrig. Würde man der Auffassung des Erstgerichts folgen, so hätte es die Behörde in der Hand, zu jedem Zeitpunkt die Entziehung zu verfügen; und dies ohne Zeitbegrenzung. Im Verwaltungsrecht gelte der Grundsatz, dass es auf die Tatsachen zum Zeitpunkt des Erlasses eines Bescheides ankomme. Im Übrigen werde im vollen Umfang Bezug genommen auf das erstinstanzliche Vorbringen. Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Beschluss. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 1. Soweit die Beschwerdebegründung auf die erstinstanzliche Begründung Bezug nimmt, ist die Beschwerde unzulässig.
GO muss sich die Beschwerde unter anderem mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen erfüllt diese Voraussetzungen nicht. 2. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. a) Die Unbegründetheit der Beschwerde ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der gestellte Antrag
GO deshalb unzulässig wäre, weil es bislang an der Einlegung eines statthaften Hauptsacherechtsbehelfs fehlt. Zwar ist im Fall der Entziehung einer Fahrerlaubnis
VG ein Widerspruchsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO unstatthaft. Denn in diesem Fall handelt es sich nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 7. August 2008 (BayVBl 2009, 111) den Begriff der personenbezogenen Prüfungsentscheidung unter fahrerlaubnisrechtlichen Gesichtspunkten konkretisiert und jedenfalls die Entscheidungen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 7 FeV und § 11 Abs. 8 FeV als solche angesehen. Diesen Fällen ist gemein, dass eine wertende und zumindest im Grundsatz zunächst ergebnisoffene Prüfung der Behörde unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist, um das Bestehen von Eignungszweifeln oder sogar der Fahrungeeignetheit entweder zu bejahen oder zu verneinen und anschließend die geeigneten bzw. teilweise auch zwingend vorgegebenen Maßnahmen zu treffen. Die Fahrerlaubnisbehörde beurteilt dabei, ob einem gutachtlichen Votum auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben gefolgt werden kann, wie sich die Situation eines Menschen unter gesundheitlichem oder charakterlichem Blickwinkel darstellt oder ob
Aktenlage Zweifel an der Fahreignung bestehen, die Anlass für eine Gutachtensbeibringungsaufforderung sind. Zwar geben die Fahrerlaubnisverordnung und insbesondere die Anlage 4 hierzu der Behörde die Leitlinien vor, wann etwa eine Erkrankung oder ein Mangel gegeben ist, der die Fahreignung in Frage stellen könnte. Jedoch ergibt sich aus der Vorbemerkung zu Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung, dass die dort vorgenommenen Bewertungen (nur) für den Regelfall gelten und ebenfalls regelmäßig durch ein Gutachten
gewiesen sein müssen, wobei die Behörde, wie oben bereits dargelegt, das Gutachten dann immer noch auf seine
vollziehbarkeit und Plausibilität prüfen muss. All diese zu wertenden Gesichtspunkte und Umstände spielen im Fall der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze keine Rolle. Zwar handelt es sich bei dem Punktesystem des § 4 StVG um einen speziellen Fall der Fahrungeeignetheit aufgrund charakterlicher Mängel (Jagow, Kommentar zur FeV/StVZO, Loseblatt, Stand Mai 2009, § 46 FeV, Anm. 5). Jedoch muss die Behörde im Fall charakterlicher Mängel aufgrund eines zu hohen Punktestands nicht mehr prüfen, ob diese zu einer Fahrungeeignetheit führen oder nicht, vielmehr ist ihr durch den Gesetzgeber zwingend vorgegeben, dass von einer Fahrungeeignetheit auszugehen ist, wenn die 18-Punkte-Grenze erreicht ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 2. HS StVG). Anders als in den oben dargestellten Fällen findet bei auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entscheidungen keine Bewertung der sich aus dem Sachverhalt ergebenden und in der Person des Betroffenen bestehenden individuellen Besonderheiten im Hinblick auf seine Fahreignung statt. Insbesondere kann die Behörde nicht durch ein Gutachten klären lassen, ob die durch die den Punkteeintragungen zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zum Ausdruck kommenden charakterlichen Mängel so massiv und gravierend sind, dass tatsächlich eine Fahrungeeignetheit besteht. Eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO findet demzufolge gerade nicht statt. Jedoch ist es für die Zulässigkeit eines Antrags
GO ausreichend, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag ein Hauptsacherechtsbehelf noch eingelegt werden könnte, insbesondere nicht verfristet wäre. Im hier zu entscheidenden Fall ist der zulässige Hauptsacherechtsbehelf die Anfechtungsklage (vgl. oben). Die einzuhaltende Klagefrist beträgt aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Entziehungsbescheids ein Jahr (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), so dass eine Klageerhebung in der Hauptsache derzeit noch problemlos möglich wäre. b) Mit dem Verwaltungsgericht und im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (Az. 3 C 21/07 ) ist davon auszugehen, dass es ausreichend ist, dass der Antragsteller im Zeitpunkt vor Erlass bzw. Bekanntgabe des Bescheids im Verkehrszentralregister 18 Punkte erreicht hatte. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet und nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt
V insbesondere dann, wenn wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
VG gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HS 2 StVG, anstatt eine der bei niedrigerem Punktestand in Nrn. 1 und 2 des Absatzes 3 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.), der sich der Senat anschließt, gilt dabei folgendes: Es kommt nur darauf an, ob der Betroffene zu einem Zeitpunkt, an den der Entziehungsbescheid anknüpft, die Grenze von 18 Punkten überschritten hat. Ob diese Überschreitung auch im Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheides noch vorlag, oder ob bereits einzelne Zuwiderhandlungen im Verkehrszentralregister getilgt wurden, ist demgegenüber unerheblich. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung des § 4 StVG. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil der Betroffene die 18-Punkte-Grenze trotz Hilfestellung durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister erreicht, beruht
der Gesetzesbegründung auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer nur eine Gefahr darstellen würde. Dem Gesetzgeber liegt somit daran, Personen, die sich wegen des von ihnen erreichten Punktestandes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, rasch und wirksam von der Teilnahme am Kraftfahrverkehr auszuschließen. Diese Zielsetzung wird auch in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG deutlich, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis
VG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Dementsprechend sind
dem Erreichen der 18-Punkte-Grenze auch Bonus-Gutschriften wegen der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ausgeschlossen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG); es ist nicht zu erkennen, weshalb für Punktetilgungen etwas anderes gelten solle. Jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall kommt es auf die in der Beschwerdebegründung geäußerte Auffassung, die Anlegung der Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts führte dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde ohne zeitliche Begrenzung
einmaligem Erreichen der 18-Punkte-Grenze ohne Rücksicht auf später eingetretene Tilgungen die Entziehung der Fahrerlaubnis verfügen könne, was unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unzulässig sei, nicht an. Denn der streitgegenständliche Entziehungsbescheid datiert vom
Bekanntgabe des Bescheids eingetreten. Vielmehr hat der Senat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass das Gesetz
Erreichen von 18 Punkten zunächst einmal von einer unwiderleglichen Fahrungeeignetheit des Betroffenen ausgehe und dass von einer Wiedererlangung der Fahreignung erst gesprochen werden könne, wenn die Behörde insoweit eine positive Entscheidung getroffen, also die Fahrerlaubnis wieder erteilt habe. Dieser Grundsatz gilt unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.