Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. August 2007 Az. B 2 K 05.415 . Mit Bescheid vom 25. Mai 2004 lehnte das Landratsamt Kulmbach einen Bauantrag der Beschwerdeführer für den Ausbau einer Feldscheune zum Wirtschaftsgebäude mit Stallung und Aufenthaltsraum auf einem im Außenbereich gelegenen Grundstück ab. Nachdem über einen hiergegen eingelegten Widerspruch nicht entschieden worden war, erhoben die Beschwerdeführer am 27. April 2005 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 14. August 2007 ab. Das Bauvorhaben sei nach § 35 BauGB im Außenbereich nicht zulässig. Die Beschwerdeführer bewirtschafteten keinen landwirtschaftlichen Betrieb in Form der Pensionspferdehaltung (§ 201 BauGB) und könnten auch keine hinreichend konkrete Betriebsplanung für einen in Aufbau befindlichen Betrieb vorlegen. Das vorgesehene Gebäude diene zudem aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung keinem derartigen Betrieb, da ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ein Gebäude nicht mit einem dreigeschossigen turmartigen Bauteil verbinden würde. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2008 abgelehnt. Für die Frage, ob ein Außenbereichsvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diene, komme es darauf an, ob es nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung durch den landwirtschaftlichen Betriebszweck erschöpfend geprägt werde und ob ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Davon könne bei einem Betriebsgebäude, das der Pensionspferdehaltung dienen solle und eine Stallfläche von lediglich ca. 58 m² aufweise, ersichtlich nicht gesprochen werden. Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 4. Februar 2008 zugestellten Beschluss erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2008 eine Anhörungsrüge. Mit Beschluss vom 20. März 2008, den Beschwerdeführern jeweils zugestellt am 29. März 2008, verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrüge als unzulässig. Der gesetzliche Vertretungszwang und die vorgeschriebene Frist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von der geltend gemachten Gehörsverletzung seien nicht eingehalten worden. II. 1. Mit der am 26. Mai 2008 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 91, 103, 104 und 118 BV sowie von Art. 151 und 166 Abs. 2 und 3 BV. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer Stellungnahme des Landwirtschaftsamts Kulmbach vom 5. Juli 2007 zur künftigen Ertragskraft ihres Betriebs, derzufolge bei 6 ha Betriebsfläche kein „nennenswertes Einkommen“ erwirtschaftet werden könne. Dabei handle es sich um eine völlig unverbindliche Bestandsaufnahme vor Ausführung der beantragten Maßnahmen, die den messbaren Tatsachen widerspreche. Eine Stellungnahme des Staatlichen Veterinäramts Kulmbach, wonach die vorhandenen Futterflächen und die Gebäudekapazität für 20 Pferdeeinstellplätze ausreichten, habe das Gericht ebenso ignoriert wie einen bereits in der Klageschrift gestellten Beweisantrag. Auch das Landwirtschaftsamt Kulmbach habe in einer früheren gutachterlichen Stellungnahme vom Mai 2002 einen hinreichenden Ertrag und ein landwirtschaftliches Baurecht nach § 35 Abs. 1 BauGB ausdrücklich bestätigt. Dass der Vertreter des Landratsamts den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Duldungszusage erteilt habe, sei weder im Verhandlungsprotokoll noch im Urteil vermerkt worden, sodass sich das Landratsamt ermächtigt gesehen habe, zur Sicherung unberechtigter Zwangsgeldandrohungen eine Zwangshypothek über 20.000 € im Grundbuch eintragen zu lassen. Ergänzend werde eine Überprüfung des in § 67 VwGO enthaltenen Anwaltsmonopols beantragt, das im Widerspruch zu Art. 91 Abs. 1 BV stehe. In einem weiteren Schreiben vom 5. Dezember 2008 führen die Beschwerdeführer u. a. aus, das geplante Bauvorhaben weise keinen dreistöckigen Turm auf, da ein Kellerraum kein Turm sei. Das Argument, sie seien keine vernünftigen Landwirte, könne durch Beweiserhebung widerlegt werden. Nach der Verfassung stehe es jedem Landwirt frei, seinen Bauernhof den jeweiligen Ertragsnischen anzupassen. Dass die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mehrfach einen mündlichen Beweisantrag gestellt hätten, der vom Vorsitzenden nicht protokolliert worden sei, könnten neutrale Zeugen bestätigen. Die Verhinderungsstrategie der Kreisverwaltung beruhe auf der Befangenheit des derzeitigen Bauamtsleiters. 2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und darüber hinaus auch für unbegründet. III. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit die Beschwerdeführer eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des § 67 VwGO beantragen, ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil Rechtsetzungsakte nicht zu den behördlichen Maßnahmen im Sinn des Art. 120 BV gehören, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 29 zu Art. 120 m. w. N.). Auch eine Umdeutung in eine Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da bundesrechtliche Normen, zu denen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung gehören, nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung geprüft werden können und daher nicht Gegenstand einer Popularklage sein können (vgl. Wolff, a .a. O., RdNr. 18 zu Art. 98). 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. August 2007 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig.
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