Obsah (5)
§ 6§ 3§ 2Art. 2§ 51Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
§ 6Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 und 2 Elektro
G in Verbindung mit dem Beleihungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 6. Juli 2005 örtlich und sachlich zuständig. Die Registrierung der Klägerin sei nach wie vor rechtmäßig, da es sich bei der Klägerin um einen Hersteller gem. § 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG handele, der Elektro- und Elektronikgeräte
§ 3Abs. 1 Elektro
G in den Verkehr bringe. Bei den von der Klägerin in Verkehr gebrachten Elektroheizungen handele es sich um Elektro- und Elektronikgeräte
§ 3Abs. 1 Elektro
G, da die Elektroheizungen für ihren ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme in den in § 3 Abs. 1 ElektroG genannten Spannungsgrenzen benötigten. Die Geräte seien der Kategorie 1, „Haushaltsgroßgeräte“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ElektroG in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1 zum ElektroG zuzuordnen. Dort würden ausdrücklich „Elektrische Heizgeräte, elektrische Heizkörper und sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Sitzmöbeln und Betten“ als Beispiele für Haushaltsgroßgeräte genannt. In § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 ElektroG geregelte Ausnahmen vom Anwendungsbereich des ElektroG seien vorliegend nicht einschlägig. Bei Elektroheizungen handele es sich nicht gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG um Teile eines Gerätes, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG falle. Bei Gebäuden handele es sich bereits nicht um „Geräte“ im Sinne der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift. Auch seien Elektroheizungen nicht Teil des Gebäudes, weil sie nicht dauerhaft und fest mit dem Gebäude verbunden würden. Die streitgegenständlichen Elektroheizungen seien gerade nicht eigens dazu bestimmt, zusammen mit dem Gebäude funktionell erreichtet zu werden, sondern können ausdrücklich auch nachträglich in ein Gebäude eingebaut und ohne erheblichen Aufwand und ohne Eingriff in die Substanz des Gebäudes daraus wieder entfernt werden. Die von der Klägerin hergestellten Elektroheizungen unterlägen auch nicht als „ortsfeste Anlagen“ dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG, da dieser eine generelle Ausnahme für sog. „ortsfeste Anlagen“ nicht kenne. Nur in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG werde eine Ausnahme vom Anwendungsbereich für ortsfeste industrielle Großwerkzeuge getroffen. Hierzu rechneten Elektroheizungen nicht. Ferner würde es sich bei Elektroheizungen auch nicht um „ortsfeste Anlagen“ im Sinne der rechtlich unverbindlichen Hinweise des BMU handeln. Dieser Umstand werde bereits durch die nach Herstellerangabe problemlos mögliche Montage ohne Rohrleitungen und Kaminanschluss deutlich. Elektroheizungen stellten ferner auch keinen Teil einer „ortsfesten Anlage“ dar. Sie benötigten keinen weiteren fachkundigen Einbau, um ihren ordnungsgemäßen Betrieb aufnehmen zu können, sondern könnten vom Nutzer selbst montiert werden. Der Anschluss an das Stromnetz ggf. durch Fachpersonal sei hierbei unbeachtlich. Bei Elektroheizungen handele es sich vielmehr um fertige Endprodukte mit eigenständiger Funktion. Die weiteren Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 2 und 3 ElektroG seien vorliegend offensichtlich nicht einschlägig. Ebenso wenig ersichtlich seien andere Gründe, die für eine Aufhebung des Registrierungsbescheides sprechen könnten, ersichtlich. Insbesondere haben die Klägerin keine privaten Interessen vorgetragen, die das öffentliche Interesse an der Wahrnehmung der Produktverantwortung überwiegen könnten. Die Elektroheizungen wiesen aufgrund der verarbeiteten Natursteinplatten ein erhebliches, abfallwirtschaftlich relevantes Gewicht auf. Sie könnten daher vor dem Hintergrund der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung des ElektroG, der Vermeidung, Wiederverwendung und stofflichen Verwertung zur Verringerung der Abfallmenge und der Verringerung des Schadstoffeintrages in Abfälle, nicht aus dem Regime des ElektroG entlassen werden. Hiergegen ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte mit Telefax vom
- August 2009 Klage erheben und beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2009 aufzuheben und festzustellen, dass die von der Klägerin vertriebenen Natursteinplatten als Heizplattensystem nicht unter die Registrierungspflicht des § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 ElektroG fallen. Die Beklagte habe den Geschäftsführer der Klägerin bereits mit einem Bußgeldbescheid über 14.000,- € überzogen sowie den Erlass eines weiteren Bußgeldbescheides angekündigt. Die von der Klägerin hergestellten Natursteinplatten seien nicht registrierungspflichtig. Bei der Klägerin handele es sich um einen fliesen- und steinverarbeitenden Betreib, der u. a. sog. Thermo-Heizplattensysteme herstelle. Diese unterfielen bereits vom Grundsatz her nicht der Kategorie 1 in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG als Haushaltsgroßgeräte. Zudem stellten die Natursteinheizplattensysteme eine ortsfeste Anlage dar, weshalb sie aus dem Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen seien. Gemäß den Hinweisen des Bundesministeriums für Umwelt zum Anwendungsbereich des ElektroG unterfielen sogenannte Nachtspeicheröfen zwar vom Grundsatz her der Kategorie 1 des ElektroG, schieden als ortsfeste Anlagen jedoch aus dem Anwendungsbereich wieder aus. Bei den Natursteinplattenheizsystemen der Klägerin handele es sich nicht um mobile Heizgeräte, die einzeln per Steckdose verwendet werden könnten. Vielmehr würden die Natursteinplatten mit einem Silikonheizleiter ausgestattet. Die Klägerin baue die Heizplatten nur als alleinige Heizanlagen in Wohnungen bzw. Häuser ein. Die Heizanlage werde als Natursteinplattensystem fest mit dem Mauerwerk verankert und an einen extra Stromkreis mit extra Stromzähler (Heizstrom) angeschlossen und über externe Messgeräte gesteuert. Sie verfügten weder über eine Ein-/Ausschaltfunktion noch über einen Regler. Das Werben auf der Internetseite der Klägerin mit einer einfachen Montage begründe keine Registrierungspflicht. Der Versuch, eine von der Klägerin hergestellte Heizplatte beim Wertstoffhof Regensburg als Elektrogerät zu entsorgen, sei erfolglos geblieben. Man habe dort die Platte als Bauschutt angesehen. Die von der Klägerin verwandten Silikondrähte könnten entfernt und durch neue ersetzt werden. Der Materialwert der Natursteinplatte erweise sich gegenüber dem der Heizdrähte als enorm höher. Kein Verbraucher käme auf die Idee, die teuren Natursteinplatten zu entsorgen und sie aus dem Heizkreislauf aufwendig heraustrennen zu lassen. Mithin sei der Anwendungsbereich des ElektroG nicht eröffnet. Mit Urteil vom
- November 2009 (Az. … (…) sprach das Amtsgericht … den Geschäftsführer der Klägerin im vom Umweltbundesamt angestrengten Ordnungswidrigkeitenverfahren frei. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Beschuldigte im genannten Tatzeitraum tatsächlich Elektrogeräte ohne Registrierung in Verkehr gebracht habe. Allein das Anbieten im Internet reiche hierfür nicht aus. Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht eingereicht. Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom
- Januar 2010 ließ die Beklagte Klageabweisung beantragen und mit weiterem Schriftsatz vom
- Januar 2010 zur Begründung vortragen, dass die Klägerin von der Beklagten antragsgemäß registriert worden sei und die Beklagte gegenüber der Klägerin weder einen Bußgeldbescheid erlassen noch einen solchen angekündigt habe. Zuständig hierfür sie das Umweltbundesamt. Ferner erweise sich die gewählte Klageart angesichts des Klageziels der Rücknahme des Registrierungsbescheides als unstatthaft. Die Anträge auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides und Feststellung des Nichtbestehens einer Registrierungspflicht ließen die bestandskräftige Registrierung unberührt. Statthafte Klageart bilde vielmehr die Verpflichtungsklage auf Erlass eines Aufhebungsbescheides. Auf einen derartigen Bescheid habe die Klägerin indes keinen Anspruch, da die erfolgte Registrierung rechtmäßig sei. Bei den Natursteinheizungen (sog. Thermo-Heizplattensysteme) handele es sich um Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG. Die Natursteinheizungen seien auch Geräte der Kategorie „Haushaltsgroßgeräte“
§ 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Elektro
G (wird näher ausgeführt Bl. 40 d. A.). Ferner greife auch keine Ausnahmeregelung vom Anwendungsbereich des ElektroG ein. Eine derartige Ausnahme bestehe - mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge - für sog. „ortsfeste Anlagen“ nicht. Die Natursteinheizungen bildeten auch nicht einen Teil eines anderen Gerätes
§ 2Abs. 1 Satz 1 Elektro
G. Natursteinheizungen würden bereits nicht in Gebäude eingebaut, vielmehr lediglich in spezielle Halterungen, die zuvor im Mauerwerk verankert worden seien, eingehängt. Sofern sie insoweit Teile von Gebäuden würden, sei die Ausnahmevorschrift bereits deshalb nicht einschlägig, da es sich hierbei dem Wortsinn nach nicht um „Geräte“ handele. Darüber hinaus scheitere die Teileigenschaft einer Natursteinheizung daran, dass es sich bei diesen um Geräte mit eigener, spezifischer Funktionalität handele, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand von dem Gebäude getrennt werden könnten. Damit lägen auch sog. „finished products“
Art. 2Abs. 1 der WEEE-Richtlinie vor, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Elektro
G fielen. Weitere Ausnahmen vom Anwendungsbereich des ElektroG seien ersichtlich nicht einschlägig. Die Aufhebung der Registrierung sei daher rechtmäßig abgelehnt worden. Auf Anfrage des Gerichts führten die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom
- Februar 2010 ergänzend aus, dass die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rücknahme einer möglicherweise rechtswidrigen Registrierung auf der Grundlage von § 48 VwVfG geprüft habe. Zur Rücknahme von ihr selbst erlassener Verwaltungsakte sei die Beklagte „unzweifelhaft“ befugt. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 1, 4 VwVfG. Nach ihrer Beleihung nehme die Beklagte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und sei damit „Behörde“ im Sinne des VwVfG. Ergänzend wies die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom
- Februar 2010 darauf hin, dass die von der Klägerin hergestellten Natursteinheizplatten nicht mit sog. Nachtspeicheröfen vergleichbar seien. Bei Nachtspeicheröfen werde die Wärme durch einen Elektromotor verteilt und umgewälzt. Nachtspeicheröfen verfügten über einen Wärmefühler, also über Elektronik und Technik. Dies fehle bei den Natursteinplatten der Klägerin. Keineswegs handele es sich auch um sog. „finished products“. Die Klägerin biete keine einzelnen Heizplatten zur Selbstmontage an. Dagegen sprechen auch nicht, dass die Klägerin mit einer „kinderleichten Montage“ werbe. Bei der Entsorgung der Natursteinplatten der Klägerin entstehe keinerlei Elektroschrott. Es handele sich vielmehr wesentlich um Bauschutt, ähnlich wie bei Grabsteinen. Wie bei Bauschutt üblich werde der Silikondraht „im Abfallkreislauf aussortiert“. Elektrogeräte zeichneten sich auch dadurch aus, dass sie über einen Motor verfügten und zumeist aus Metall oder Kunststoff bestünden. Da das ElektroG darauf abziele, den wachsenden Berg an Elektrogeräten angesichts technisch bedingter kurzer Nutzungsdauer und der Verwendung bestimmter gefährlicher Substanzen einzudämmen, fielen Natursteinplatten nicht hierunter, da sie weder kurzlebig seien, noch Cadmium, Quecksilber oder Blei enthielten. In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte der Klägerin ihr Klagebegehren dahingehend konkretisiert, dass sie auf der Grundlage von § 48 VwVfG die Verpflichtung der Beklagten begehre, den aus ihrer Sicht rechtswidrigen Registrierungsbescheid aufzuheben, und ihren Klageantrag entsprechend modifiziert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht von der Beklagten vorgelegte sog. „Originalakte“, hinsichtlich des Gangs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Gründe Die vorliegende Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zwar statthaft (vgl. hierzu VG Ansbach, Urteil vom 16.7.2008, AN 11 K 07.02233 <juris>), jedoch - ungeachtet ihrer Zulässigkeit (1.) - jedenfalls unbegründet (2.).
- Vorliegend fehlt es der erhobenen Verpflichtungsklage wohl an der Sachentscheidungsvoraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung. Nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung einer Verpflichtungsklage Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Zwar entfällt gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens in den Fällen, in denen ein Gesetz dies bestimmt. Eine derartige Regelung enthält § 21 Abs. 1 ElektroG indes nur - enumerativ aufgezählt - für Verwaltungsakte nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ElektroG oder nach § 16 Abs. 2, 3, 5 ElektroG. § 16 Abs. 3 ElektroG regelt seinerseits einen - vorliegend nicht gegebenen - Spezialfall des Widerrufs einer (rechtmäßigen) Registrierung. Ob § 16 Abs. 2 ElektroG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 ElektroG dahingehend auszulegen ist, dass nicht nur bei Klagen auf Registrierung sondern zugleich auch bei Klagen auf Rücknahme rechtswidriger Registrierungen die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens entfällt, kann vorliegend dahinstehen, da sich die vorliegende Klage jedenfalls als unbegründet erweist. Ein Verzicht auf die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens unter dem Gesichtspunkt der rügelosen Einlassung auf die erhobene Klage schiede vorliegend deshalb aus, weil das für die Durchführung des Vorverfahrens zuständige Umweltbundesamt als Behörde des Rechtsträgers Bundesrepublik Deutschland nicht mit der Beklagten des vorliegenden Verfahrens identisch ist, d. h. eine rügelose Einlassung der Beklagten auf die Klage nicht zur Entbehrlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens führen kann.
- Die vorliegende Klage ist jedenfalls unbegründet, da die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom
- Februar 2008 zutreffend als Herstellerin von Elektrogeräten gem. §§ 6 Abs. 2, 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG registriert und ebenso zutreffend mit Bescheid vom
- August 2009 die Rücknahme der Registrierung abgelehnt hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller von Elektrogeräten verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Entgegen dem Klagevorbringen handelt es sich bei der Klägerin als Herstellerin der Natursteinheizungen der Marke „Juratherm“ um eine dergestalt registrierungspflichtige Herstellerin von Elektro- bzw. Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG. a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen und die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 V oder Gleichspannung von höchstens 1.500 V ausgelegt sind. Die genannten Spannungsgrenzen halten die … Natursteinheizungen ausweislich der im Internetauftritt der Klägerin unter … veröffentlichten technischen Daten ein. Ebenso ist es offensichtlich, dass die Natursteinheizkörper zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb - der Erzeugung von Wärme - elektrische Ströme benötigen. b) Bei den streitgegenständlichen Natursteinheizkörpern handelt es ferner nur um ein einheitliches Gerät, nicht etwa um ein vom Naturstein trennbares, separat zu betrachtendes elektrisches Heizaggregat. Insoweit hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die in den Natursteinheizungen enthaltenen Heizdrähte durch Zement oder vergleichbare Massen mit dem Stein fest verbunden seien und der Einsatz flexiblerer Massen, der ein leichtes Entfernen der Heizdrähte ermöglichen würde, vom Zweck des Gerätes her ausscheide, da in diesem Fall die Wärmeüberleitung von den Heizdrähten auf den Stein nicht gegeben wäre. Mithin ist vorliegend von einem einheitlichen „Gerät“ im Sinne des ElektroG auszugehen, was im Übrigen auch der Verkehrsanschauung entspricht. c) Wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, entfällt die Anwendbarkeit des ElektroG - und damit die Registrierungspflicht - im vorliegenden Fall nicht aufgrund der in § 2 ElektroG normierten Ausnahmetatbestände. Offensichtlich nicht einschlägig ist insoweit § 2 Abs. 2 ElektroG. Die streitgegenständlichen Natursteinheizungen sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht „Teil eines anderen Gerätes, das nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt“
§ 2Abs. 1 Satz 1 Elektro
G. Insoweit hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Gebäude, als deren „Bestandteil“ die Heizkörper nach entsprechendem Einbau allenfalls angesehen werden können, bereits begrifflich nicht als „Geräte“ angesehen werden können, sodass bereits aus diesem Grund der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ausscheidet (vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 28.4.2008, AN 11 K 06.00922 und 2.7.2009, AN 11 K 06.02339 <juris>). Darüber hinaus sind die Natursteinheizungen auch nicht „Teil“ eines anderen Gerätes. Ist ein bestimmtes Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand von einem anderen Gerät trennbar und behält es auch nach der Trennung eine eigene Funktionalität (im Sinne eines „finished product“) kann es nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht „(Bestand-)Teil“ des anderen Gerätes sein (vgl. hierzu Urteile vom 28.4.2008, AN 11 K 06.00922; vom 2.7.2008, AN 11 K 06.00913; AN 11 K 06.02339 , vom 16. Juli 2008, AN 11 K 06.00657 , AN 11 K 06.02733 <juris>, ferner BayVGH, Urteil vom 30.6.2009, 20 BV 08.2417 <juris>). Diese Abgrenzung findet ihre Begründung in der abfallrechtlichen Zielsetzung des ElektroG. Nur dann, wenn der Aufwand zur Trennung mehrerer Geräte unverhältnismäßig ist, nimmt das Bestandteilsgerät am Entsorgungsregime des anderen Gerätes teil. Ist hingegen ohne unverhältnismäßigen Aufwand eine Trennung möglich, greift das spezifische Entsorgungsregime des ElektroG ein (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 19.8.2008, 20 ZB 08.1647 ). Ausweislich der im Internet veröffentlichten Daten zum Einbau der klägerischen Natursteinheizkörper werden diese entweder mit Halteeisen oder vormontierten Halterungsschienen an der Wand angebracht und mittels eines Anschlusskabels und einer Herdanschlussdose mit dem Stromnetz verbunden. Damit ist im Falle eines Ausfalls des Heizkörpers durch Trennen der Stromverbindung und Abschrauben des Heizkörpers eine unkomplizierte und ohne größeren Aufwand zu bewerkstelligende Trennung des Heizkörpers von der Wand möglich. Hierauf deutet auch - wie die Beklagte zutreffen angenommen hat - der Herstellerhinweis auf die „kinderleichte“ Montage im Internet hin. Im Ergebnis lässt sich damit festhalten, dass die streitgegenständlichen Natursteinheizkörper nicht Teile eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt. d) Soweit die Klägerin schließlich darauf abstellt, bei den Natursteinheizkörpern handele es sich um eine „ortsfeste Anlagen“, die bereits aus diesem Grund nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, trifft dies nicht zu (vgl hierzu die Urteile der Kammer vom 28.4.2008, AN 11 K 06.00922, vom 2.7.2008, AN 11 K 06.02339 <juris>). Einen entsprechenden Ausnahmetatbestand enthält das ElektroG lediglich in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG für „ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“, worunter sich Natursteinheizkörper ersichtlich nicht subsumieren lassen. Soweit seitens des Bundesumweltministeriums in vormals im Internet veröffentlichten „Hinweisen zum Anwendungsbereich des ElektroG“ eine andere Auffassung vertreten worden ist, lässt sich diese mit der eindeutigen Gesetzesfassung nicht in Übereinstimmung bringen. Einen generellen Ausnahmetatbestand für „ortsfeste Anlagen“ kennt das ElektroG nicht. Demzufolge unterfiel (und unterfällt) die Klägerin als Herstellerin
§ 3Abs. 11 Nr. 1 Elektro
G von Elektrogeräten dem Anwendungsbereich des ElektroG einschließlich der Registrierungspflicht bei der Beklagten. Die auf Antrag der Klägerin erteilte Stammregistrierung vom
- Februar 2008 ist daher rechtmäßig. Hinsichtlich der weiteren Registrierungsmerkmale wie auch im Übrigen wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf den für rechtmäßig erachteten Bescheid der Beklagten vom
- August 2009 verwiesen. Im Ergebnis fehlt es der Klägerin für den geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Registrierung nach § 48 VwVfG am Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit. Ihre Klage hat daher keinen Erfolg.
- Auch soweit man nach entsprechender Auslegung den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Registrierung als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG ansehen würde, hätte er keinen Erfolg, da der Klägerin bereits keine Wiederaufgreifensgründe
§ 51Abs. 1 Vw
VfG zur Seite stehen, sodass der Beklagte keine Möglichkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens eröffnet wäre, ungeachtet des Umstandes, dass - wie oben dargelegt - keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden könnte. 4. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da vorliegend die Registrierung der Klägerin und damit ihr Marktzugang den Klagegegenstand bildet, erfolgt gem. § 52 Abs. 1 GKG die Streitwertfestsetzung in ständiger Rechtsprechung mit 20.000,- €. Anhaltspunkte, im vorliegenden Verfahren die Berufung zuzulassen, sieht die Kammer nicht. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/482160.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English