(426)). Für den Fall der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt gem. §§ 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII wird zutreffend angenommen, dass eine zeitliche Kongruenz gegeben ist, wenn ein Arbeitnehmer die ihm am Monatsende nachträglich zu zahlende Vergütung nicht erhalten hat und ihm deshalb im Folgemonat Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wurde (vgl. BAG, a.a.O.; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht / Kater, 63. Ergänzungslieferung, Stand 2009, Rn. 31 zu § 115 SGB X; von Wulfen / Bieresborn, SGB X, 6. Aufl., 2009, Rn. 4 zu § 115 SGB X). Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch für den Fall der Gewährung von Arbeitslosengeld II gem. § 19 SGB II (vgl. zur Einordnung der Leistungen des SGB II als Spezialfall der Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfsbedürftige ausführlich OLG Köln, Urt. v. 27.01.2009, Az: 3 U 124/08 , juris; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.11.2008, Az: XII ZR 129/06 , juris). Beiden Leistungsarten ist im Grundsatz gemein, dass sie an Personen geleistet werden, welche ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 SGB XII, bzw. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3; 9 Abs. 1 SGB II. Beide Leistungen werden bei Vorliegen der Hilfebedürftigkeit im Monat im Voraus erbracht, § 41 Abs.1 S.4 SGB II bzw. § 44 Abs. 1 S. 4 SGB XII. Beide Sozialleistungen sind grundsätzlich einkommensunabhängig und weisen daher keinen Entgeltersatzcharakter auf, sondern stellen pauschalierte Fürsorgeleistungen zur Bedarfsdeckung dar (vgl. auch Hauck/Noftz/ Voelzke, SGB II, Einführung Rn. 129 f.). Einzig der befristete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gem. § 24 SGB II stellt insoweit eine Ausnahme dar, wobei diese Lohnorientierung nur schwach ausgeprägt und daher nicht geeignet ist, den Charakter des Arbeitslosengeld II als eine Sozialhilfeleistung in Frage zu stellen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Die Voraussetzung der zeitlichen Kongruenz ist somit vorliegend erfüllt. Die unberechtigterweise nicht erfolgte Vergütungszahlung hat damit zu der berechtigterweise erfolgten Leistungsgewährung durch die Klägerin geführt.
- c)Hätte die Beklagte ihre Vergütungsverpflichtung gegenüber dem Streithelfer zu 1) fristgemäß erfüllt, wären durch die Klägerin keine Leistungen gem. § 19 SGB II zu erbringen gewesen. Der entsprechende Entgeltanspruch ist daher in Höhe von 1.021,06 € auf die Klägerin übergegangen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gem. § 11 Abs. 1 SGB II eine Anrechnung von Entgelt auf die Sozialleistung vorgesehen ist. Somit geht der Entgeltanspruch grundsätzlich in Höhe des anzurechnenden Einkommens über (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht / Kater, 63. Ergänzungslieferung, Stand 2009, Rn. 31c f. zu § 115 SGB X). Das anzurechnende Einkommen errechnet sich wie folgt: Ausgehend von einem Bruttobetrag in Höhe von 1.913,69 € für Oktober 2008 ist gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB II zunächst im Rahmen des Steuerabzugs unter Anwendung der Monatslohnsteuertabellen 2008 bei der Steuerklasse III ein Betrag in Höhe von 27,16 €, sowie ein Betrag in Höhe von 2,17 € bei einem Kirchensteuersatzes von 8 % zu berücksichtigen. Weiterhin sind gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuziehen. Dies ergibt bei denen im Jahr 2008 aktuellen Beitragssätzen von 14,5 % zur Krankenversicherung des Klägers 155,96 €, von 19,9 % zur Rentenversicherung 190,41 €, von 3,3 % zur Arbeitslosenversicherung 31,58 € und von 1,95 % zur Pflegeversicherung 18,66 €. Insgesamt folgt hieraus ein Nettobetrag in Höhe von 1.487,75 €, welcher dem Streithelfer zu 1) am 01.11.2008 bei einer fristgemäßen Erfüllung zugeflossen wäre. Gem. § 11 SGB II hätte dies nach Abzug der - mangels anderweitiger Ansatzpunkte heranzuziehenden - Pauschalen gem. §§ 11 Abs. 2 S. 2, 30 SGB II in Höhe von 280,00 € ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.207,75 € ergeben. Da der Bedarf für die Bedarfsgemeinschaft des Streithelfers zu 1) und dessen Ehefrau für November 2008 jedoch insgesamt nur 1.021,06 € betragen hat, ist damit auf Grund der unberechtigten Nichterfüllung des Vergütungsanspruchs für Oktober 2008 der Vergütungsanspruch in Höhe der gesamten erbrachten Sozialleistung gem. § 115 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen.
- d)Dem steht nicht entgegen, dass die Leistung an eine Bedarfsgemeinschaft erfolgt ist. Zwar erfordert ein Anspruchsübergang gem. § 115 Abs. 1 SGB X grundsätzlich, dass eine Personenidentität zwischen Leistungsbezieher und Arbeitnehmer bestehen muss. Allerdings wurde durch den Gesetzgeber für den Fall der Gewährung von Arbeitslosengeld II durch die Einführung von § 34a SGB II eine ausdrückliche Durchbrechung dieses Grundsatzes vorgesehen (vgl. Hauck/ Noftz / Fügemann, SGB II, Rn. 4. ff zu § 34a SGB II). Bei § 115 Abs. 1 SGB X handelt es sich um eine Vorschrift, welche gem. § 33 Abs. 5 SGB II der Regelung des § 33 SGB II vorgeht. Damit gelten vorliegend als Aufwendungen der Klägerin auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an den nicht getrennt lebenden Ehegatten des Streithelfers zu 1) erbracht wurden.
- e)§ 33 Abs. 3 SGB II steht der Überleitung schon deshalb nicht entgegen, da dem Streithelfer zu 1) - wie bereits dargelegt - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein fälliger Anspruch zum Zeitpunkt der Überleitung zugestanden hat.
- f)Dem Anspruch stehen auch nicht die Formulierungen der Überleitungsanzeige vom 18.11.2008 entgegen. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass sie auf Grund der dort enthaltenen Ausführungen nicht davon ausgehen konnte, dass trotz der mitgeteilten Leistungsgewährung ab 01.11.2008 auch Entgeltansprüche des Streithelfers zu 1) für den Vergütungszeitraum Oktober 2008 erfasst werden würden, folgt dem das Gericht nicht. Der Anspruchsübergang gem. § 115 Abs. 1 SGB X erfolgt kraft Gesetzes, sobald dessen Voraussetzungen vorliegen. Dies führt gem. § 412 BGB zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 399 bis 404 und 406 bis 410 BGB (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht / Kater, 63. Ergänzungslieferung, Stand 2009, Rn. 31 zu § 115 SGB X). Vorliegend muss die Klägerin aber die Leistung an den Streithelfer zu 1) durch die Beklagte nicht gem. §§ 407 Abs. 1, 412 BGB gegen sich gelten lassen, da die Beklagte durch die Überleitungsanzeige ausreichend Kenntnis von dem Anspruchsübergang hatte. Als Kenntnis i.S.v. § 407 Abs.1 BGB genügt die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der Anspruchsübergang ergibt. Darauf, ob die Beklagte auch wusste, dass damit der Entgeltanspruch auf die Klägerin übergegangen ist, kommt es nicht an (vgl. BAG, Urt. v. 20.08.1980, Az: 5 AZR 218/78 , juris). Aus alledem ergibt sich, dass der Klage insoweit vollumfänglich stattzugeben war. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 74 Abs. 1, 101 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. IV. Der Streitwert war gem. § 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG mit dem Nennbetrag der eingeklagten Forderung festzusetzen. V. Die Berufung war auf Grund der gegebenen grundsätzlichen Bedeutung gesondert zuzulassen, § 64 Abs. 3 ArbGG. Permalink: http://openjur.de/u/482256.html Kommentare