Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu
§ 7Abs.
2 BORA zu.
- Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruches aktivlegitimiert.
- In der in Rede stehenden Werbung des Beklagten auf dessen Briefkopf liegt eine geschäftliche Handlung, die objektiv geeignet ist, dessen eigenen Wettbewerb zu fördern.
- Mit der von der Klägerin angegriffenen Angabe "Spezialist für Erbrecht" handelt der Beklagte §
§ 7Abs.
2 BORA und damit einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zuwider, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Werbung des Beklagten ist damit unlauter im Sinne des § 3 UWG:
- a)Die anwaltsrechtlichen Vorschriften der BRAO und der BORA dienen zwar der Wahrung einer geordneten Rechtspflege und der Integrität der Anwaltschaft. Sie stellen aber nicht notwendig auch Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Daher ist bei jeder Vorschrift eine Prüfung erforderlich, ob sie von § 4 Nr. 11 UWG erfasst wird (vgl. dazu Hefermehl/Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Auflage, § 4 Rdnr. 11.59). Die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung ist in § 43 b BRAO, welcher durch die §§ 6 bis 10 BORA konkretisiert wird, geregelt. Diese Normen bezwecken die Sicherung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung unvereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat. Verboten werden kann daher neben solchen Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind, insbesondere diejenige Werbung, die Gefahr läuft, den Rechtsuchenden in die Irre zu führen (BVerfG NJW 2004, 2656 ). Es handelt sich somit um Marktverhaltensregeln, die dem Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, dienen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Auflage, § 4 Rdnr. 11.85).
- b)Die Vorschriften der §
§ 7Abs.
2 BORA stellen Berufsausübungsregelungen dar, welche nur zulässig sind, soweit sie mit Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar sind. Sie müssen daher durch Gemeinwohlerwägungen gedeckt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dementsprechend sind sie verfassungskonform dahin auszulegen, dass nur die berufswidrige Werbung unzulässig ist (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Auflage, § 4 Rdnr. 11.84).
- c)Teilbereiche der Berufstätigkeit darf gemäß § 7 Abs. 1 BORA unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Nach § 7 Abs. 2 BORA sind allerdings Benennungen nach § 7 Abs. 1 BORA unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.
- d)Die vom Beklagten gewählte Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht" ist verwechslungsfähig mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" (so auch Hefermehl/Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Auflage, § 4 Rdnr. 11.100; Gaier/Wolf/Göcken/Huff, Anwaltliches Berufsrecht, § 43b BRAO/§ 7 BORA Rdnr. 70; Fassbender NJW 2006, 1463; Remmertz NJW 2008, 266; Axmann/Deister NJW 2009, 2612 ; unklar insoweit Offermann-Burckart NJW 2004, 2617; unbehelflich, weil in den dort zu entscheidenden Fällen bereits die entsprechende Qualifikation nicht nachgewiesen worden ist, insoweit OLG Nürnberg NJW 2007, 1984 ; OLG Stuttgart NJW 2008, 1326 und OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 431 - Spezialist für Zahnarztrecht). Die angesprochenen Verkehrskreise, mithin das allgemeine Publikum, sind auch unter Zugrundelegung des Verbraucherleitbildes eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der Situation die angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, nicht in der Lage, hinreichend zwischen einem Fachanwalt und einem Spezialisten zu unterscheiden. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.07.2004 (abgedruckt in NJW 2004, 2656 ) als obiter dictum feststellt, dass dem kundigen Rechtsuchenden zuzutrauen sei, dass er die im Gesetz gewählten Begriffe - Schwerpunkt oder Fachanwalt - nicht mit anderen, wie etwa dem Spezialistenbegriff, gleich setzt, so vermag sich die mit Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen befasste Kammer dem nicht anzuschließen. Der angesprochene. Verkehr kennt die Voraussetzungen, an die das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung geknüpft ist, im Einzelnen nicht und kann deshalb auch nicht mit hinreichender Sicherheit zwischen der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" und dem selbstverliehenen Titel "Spezialist für Erbrecht" differenzieren, zumal zwischen den beiden Bezeichnungen eine große sprachliche Nähe besteht. In der Begründung zu § 7 Abs. 2 BORA wird jedoch betont, dass der Verbraucher verlässlich zwischen den auf eigener Entscheidung des Anwalts beruhenden Angaben des § 7 Abs. 1 BORA und der von den Kammern nach § 43 c BRAO in Verbindung mit den Bestimmungen der FAO geprüften Fachanwaltsbezeichnungen unterscheiden können muss. Auf Fachgebieten, welche bereits von einer Fachanwaltschaft belegt sind, ist daher für eine Selbstbezeichnung als "Spezialist für ..." kein Raum.
- e)Die Verwendung von Begriffen, die in der Berufsordnung nicht erwähnt sind, kann unter Berücksichtigung der Reichweite der gesetzlichen Ermächtigung sowie im Hinblick auf den verfolgten Zweck, eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, verboten werden, soweit das erforderlich und angemessen ist. Bei der hiernach gebotenen Abwägung ist das Informationsinteresse der rechtsuchenden Bevölkerung mit den Belangen der Rechtspflege in Ausgleich zu bringen. Insofern kommt es auch darauf an, ob die in einer Berufsordnung zur Verfügung gestellten Merkmale und Begriffe diesem Informationsinteresse auf Seiten der Nachfrager und der Leistungserbringer gerecht werden (BVerfG NJW 2004, 2656 ). Ausgehend davon, dass ein Anwalt, der sich tatsächlich auf einen engen Bereich aus dem weiten Feld der Rechtsberatung spezialisiert hat, mit der Außendarstellung als Spezialist zugleich die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend abwehrt, muss diesem die Möglichkeit zugebilligt werden, seine mit der Spezialisierung verbundene dauerhafte Einengung der Berufstätigkeit werbend zum Ausdruck zu bringen. Dies kann er mit der Bezeichnung als Fachanwalt nicht, da ein Fachanwalt nach gefestigter Rechtsprechung nicht notwendig ein Spezialist sein muss, weil nach § 43 c Abs. 1 S. 3 BRAO das gleichzeitige Führen von drei Fachanwaltsbezeichnungen erlaubt ist und angesichts der Weite der Tätigkeitsfelder, für die mittlerweile Fachanwaltschaften eingerichtet sind, insoweit keine Spezialisierung vorausgesetzt wird (BVerfG NJW 2004, 2656 ). Dem Beklagte steht es jedoch frei, seine Spezialisierung auf andere Art und Weise kundzutun, indem er Formulierungen wählt, die einen hinreichenden sprachlichen Abstand zum "Fachanwalt für Erbrecht" wahren, wie beispielsweise "ist im Erbrecht spezialisiert", "Spezialgebiet: Erbrecht" oder "Spezialisierung im Erbrecht". Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Tatsache, dass ein selbsternannter "Spezialist" im wettbewerbsrechtlichen Verfahren die Beweislast dafür trägt, dass er über die erforderliche Qualifikation verfügt, in der vorliegenden Konstellation gerade kein geeignetes Korrektiv, da die Bejahung einer Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "Fachanwalt für Erbrecht" und "Spezialist für Erbrecht" nicht davon abhängt, ob der betreffende Rechtsanwalt entsprechend qualifiziert ist. II. Ob der Klägerin daneben auch ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 3 , 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zusteht, kann dahinstehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/482316.html Kommentare
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