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AG Gemünden, Beschluss vom 16. Februar 2010 - Az. 5 Ds 912 Js 19910/08

Tenor

  1. Das Amtsgericht Gemünden a. Main – Strafrichter erklärt sich für sachlich und örtlich unzuständig.
  2. Das Verfahren wird an das zuständige Amtsgericht Würzburg – Schifffahrtsgericht verwiesen. Gründe Nach §§ 1, 3 Abs. 3, 5 Abs. 1 i. V. m. 4 Abs. 1 S. 1 BinSchGerG i. V. m. § 35 Nr. 6 GZVJu ist das Amtsgericht Würzburg als Schifffahrtsgericht zur Entscheidung berufen, da es sich vorliegend um eine Binnenschifffahrtssache i. S. d. § 2 Abs. 3 a BinSchGerG handelt. Denn der Schwerpunkt der vorliegenden Strafsache liegt in der Verletzung von schifffahrtspolizeilichen Vorschriften (insbesondere der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch) i. V. m. der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)). Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Gemünden a. Main – Strafrichter ist auf Grund der o. g. vorrangigen Regelung nicht gegeben. Die Zuständigkeit wurde von Verteidigerseite im Rahmen der Hauptverhandlung am 17.11.2009 vor der Vernehmung zur Sache ordnungsgemäß gerügt, woraufhin die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 17.11.2009 ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft (bei dem Schifffahrtsgericht) Würzburg erhielt ebenso wie die Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme und trat der beabsichtigten Verweisung nicht entgegen. Die Verteidigerseite vertritt dagegen die Auffassung, dass lediglich eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 16 , 206 a StPO auf Grund fehlender (örtlicher) Zuständigkeit in Betracht komme. Das BinSchGerG regelt die sachliche Zuständigkeit bezüglich Binnenschifffahrtssachen abschließend. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, eine umfassende Verfahrensregelung für die Spezialmaterie des Schifffahrtsrechts im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu schaffen, und wird in den von den allgemeinen strafprozessualen Verfahrensvorschriften abweichenden Regelungen (vgl. §§ 10, 11 BinSchGerG) deutlich. Erst der auf § 4 BinSchGerG gestützte § 35 GZVJu ist eine weitere, nun örtliche, Zuständigkeitsverschiebung, der durch § 2 Abs. 3 a BinSchGerG bereits begründeten sachlichen Zuständigkeit. Nach Aussetzung der bereits begonnenen Hauptverhandlung war das Verfahren daher gemäß § 225 a Abs. 1, Abs. 4 StPO entsprechend an das zuständige Amtsgericht Würzburg – Schifffahrtsgericht zu verweisen (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
  3. Aufl. 2009, § 225 a StPO, Rn. 4 m. w. N.). Die (doppelt) analoge Anwendung des § 225 a StPO ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 27.02.1998, NStZ-RR 1998, 367 ; Beschl. v. 20.04.1993, NStZ 1993, 546 m. w. N.) geboten, da eine Verfahrenseinstellung wegen sachlicher Unzuständigkeit dem Strafverfahren fremd ist. Permalink: http://openjur.de/u/482330.html Kommentare

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