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VG Augsburg, Beschluss vom 15. Februar 2010 - Az. Au 1 S 10.217

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Februar 2010 gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 10. Februar 2010 (Au 1 K 10.212) wird

§ 80Abs. 5 Vw

GO ist zulässig und begründet. Gleiches gilt für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 1.

§ 80Abs. 5 Vw

GO ist zulässig. Zwar kommt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur der Anfechtungsklage und dem (Anfechtungs-)Widerspruch aufschiebende Wirkung zu. Im Ausländerrecht gilt etwas anderes ausnahmsweise dann, wenn ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde darüber die sog. Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG auslöst, die mit der Ablehnung des Antrags erlöschen würde. So ist es hier.

  1. a)Zunächst ist davon auszugehen, dass der Antragsteller am 16. März 2007 bei der Ausländerbehörde der Stadt ... einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Ein solcher Antrag ist in der Ausländerakte zwar nicht enthalten. Allerdings ist dem den Antragsteller betreffenden Auszug aus dem Ausländerzentralregister (Bl. 468 der Behördenakte der Regierung von ...) zu entnehmen, dass der Antragsteller am 16. März 2007 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat. Zudem ist belegt, dass der Antragsteller an diesem Tag bei der Ausländerbehörde in ... vorgesprochen und unter anderem auch die Verlängerung seines Reiseausweises beantragt hat. Dass auch die ... Ausländerbehörde davon ausging, dass der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass dem Antragsteller am gleichen Tag eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt wurde. Zumindest kann dem Antragsteller, nachdem ihm auch von der Antragsgegnerin bis in den Januar 2010 hinein laufend Fiktionsbescheinigungen erteilt wurden, nunmehr nicht vorgehalten werden, seine am 21. März 2007 abgelaufene Aufenthaltserlaubnis habe nicht als fortbestehend gegolten. Schließlich geht nun auch die Antragsgegnerin im Bescheid vom 10. Februar 2010 davon aus, dass ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
  2. b)Die Fiktionswirkung ist zunächst auch nicht dadurch erloschen, dass die Regierung von ... in Ziffer 2 des Bescheids vom 28. Dezember 2009 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt hat. Sowohl der Bescheidstenor als auch die Bescheidsgründe machen deutlich, dass dadurch lediglich der Antrag des Antragstellers vom 25. Oktober 2007, mit dem der Antragsteller die unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, abgelehnt werden sollte. Der Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 16. März 2007 wurde im Bescheid nicht thematisiert. Angesichts des klaren Wortlauts des Bescheidstenors kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass damit stillschweigend auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden sollte. Bereits aus Gründen der Rechtsklarheit, die im Statusrecht der Ausländer besondere Anforderungen an behördliches Handeln stellt, hätte es einer ausdrücklichen Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bedurft. Durch die bloße Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis blieb die Fiktionswirkung, die der Antrag des Antragstellers vom 16. März 2007 ausgelöst hat, unberührt.
  3. c)Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ist vorliegend auch nicht aufgrund der Ausweisung des Antragstellers durch den Bescheid vom 28. Dezember 2009 unwiderruflich erloschen. Vielmehr gebietet das Gebot des effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vorliegend, bis zu einer Hauptsacheentscheidung über die Ausweisung davon auszugehen, dass die Fiktionswirkung grundsätzlich trotz der Ausweisung fortbesteht.
  4. aa)In entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erlischt auch eine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 4 AufenthG mit der Bekanntgabe einer Ausweisungsverfügung. Anderenfalls hätte der Ausländer, dessen Aufenthaltstitel lediglich fortgilt, eine stärkere Rechtsstellung, als ein Ausländer, der sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindet (vgl. Schäfer in GK-AufenthG, RdNr. 22 zu § 51 m. w. N.). Grundsätzlich tritt diese die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendende Wirkung der Ausweisung trotz der aufschiebenden Wirkung einer Klage unmittelbar ein (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufentG). Die Folge hiervon wäre, dass die Gestaltungswirkung der Ausweisung von einer Anfechtungsklage unberührt bliebe, ohne dass für den Ausländer insofern die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes bestünde.
  5. bb)Eine solches Ergebnis wäre allerdings mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vereinbar. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hindert nicht schlechthin die sofortige Vollziehung staatlicher Maßnahmen, es muss jedoch gewährleistet sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>). Es ist daher soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerfGE 65, 1 <70>). Eine belastende rechtliche Wirkung einer hoheitlichen Maßnahme, gegen die der Betroffene auf keine Weise einstweiligen Rechtsschutz erreichen kann, verstieße damit gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes.
  6. cc)Der Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ("unbeschadet der aufschiebenden Wirkung") lässt eine verfassungsorientierte Auslegung zu. Aus der Gesetzesbegründung, die insoweit lediglich auf die Vorschrift des § 72 AuslG Bezug nimmt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 97 bzw. BT-Drs. 11/6321, S. 81 ), lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber lediglich verhindern wollte, dass ein Ausländer während eines schwebenden gerichtlichen Verfahrens über seine Ausweisung seine ausländerrechtliche Situation durch eine weitere Verfestigung seines Aufenthalts in Deutschland verbessern kann. Alle in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele (Familiennachzug zu ausgewiesenen Ausländern bzw. Rechtsansprüche und Begünstigungen, die an die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts anknüpfen) verdeutlichen, dass während eines offenen Ausweisungsverfahrens lediglich ein irgendwie gearteter Rechtszuwachs beim Ausländer verhindert werden sollte. Daraus lässt sich umgekehrt allerdings nicht schließen, dass ein Ausländer während des schwebenden Verfahrens über seine Ausweisung in jeder Hinsicht so gestellt werden müsste, als halte er sich illegal in Deutschland auf. Für eine nach Rechtserhalt und Rechtszuwachs differenzierende Sichtweise spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung im Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausdrücklich anerkennt. Danach ist davon auszugehen, dass die von § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angeordnete (innere) Wirksamkeit der Ausweisung lediglich verhindern soll, dass der Ausländer seinen Rechtskreis während des laufenden Verfahrens über die Ausweisung zu seinen Gunsten erweitern kann. Die Vorschrift zwingt jedoch nicht dazu, alle Wirkungen der Ausweisung oder eines anderen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakts, die die Rechtsstellung des Ausländers im Vergleich zum status quo ante verschlechtern, einer jeden gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren zu entziehen. Daher ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es in besonderen Konstellationen aufgrund der grundgesetzlichen Rechtsschutzgarantie geboten ist, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit (und folglich auch die mit der inneren Wirksamkeit verbundene Gestaltungswirkung) der Ausweisung zu überprüfen (vgl. BayVGH vom 12.5.2009 Az. 19 CS 09.934 - <juris> RdNr. 5 unter Verweis auf BayVGH vom 14.4.2004 Az. 24 CS 03.3436 ; VGH BW 14.2.2007 Az. 13 S 2969/06 - <juris> RdNr. 7 jeweils m. w. N.; vgl. zum Ganzen auch Funke-Kaiser in GK-AufenthG, RdNr. 21 ff. zu § 84).
  7. dd)Ein solcher Fall ist nach Auffassung der Kammer vorliegend gegeben. Müsste der Antragsteller sich hinsichtlich des Erlöschens der Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ohne die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes auf die Ausweisung durch die Regierung von ... verweisen lassen, wäre ein Umzug nach ... während des laufenden Hauptsacheverfahrens aufgrund der für geduldete Ausländer geltenden Aufenthaltsbeschränkung (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) unmöglich. Dadurch entstünde eine belastende Wirkung der Ausweisung, die in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht überprüfbar wäre. Daran ändert auch der Umstand, dass der Antragsteller möglicherweise einen Anspruch auf die Erteilung einer Zweitduldung für ... hat, nichts. Zum einen ist bereits nicht abzusehen, ob und gegebenenfalls wann die dortige Ausländerbehörde dem Antragsteller eine solche zweite Duldung ausstellen wird. Zum anderen wird die potentielle Rechtsschutzlücke, die durch die sofortige Gestaltungswirkung der Ausweisung entsteht, durch eine zweite Duldung nicht vollständig kompensiert, da der Antragsteller auch für den Fall des Besitzes zweier Duldungen schlechter stünde, als wenn die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG fortbestehen würde. Insbesondere müsste der Antragssteller für jede Fahrt zwischen ... und ... einer Erlaubnis zum Verlassen des einen oder anderen Bundeslandes einholen, um sich nicht beim Aufenthalt zwischen den beiden Bundesländern dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die mit der Duldung verbundenen räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen auszusetzen. Angesichts der im Rahmen eines Umzuges zu erwartenden mehrfachen Fahrten zwischen den beiden Wohnorten braucht sich der Antragsteller nicht auf diesen für ihn wesentlich beschwerlicheren Weg verweisen lassen. Umgekehrt würde bei der Annahme der Fortgeltung der Fiktionswirkung während des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes keine zusätzliche Aufenthaltsverfestigung des Antragstellers drohen. Ungeachtet der umstrittenen Frage, ob die Zeiten des Besitzes einer Fiktionsbescheinigung im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BayVGH vom 23.1.2008 Az. 19 CS 07.2828 - <juris> RdNr. 24 ff.), besteht in der vorliegenden Konstellation die Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung auch dann nicht, wenn dem Antragsteller die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG zugute käme. Angesichts der Schwere der Vorwürfe gegen den Antragsteller bestünde während des schwebenden Verfahrens über die Ausweisung für die Ausländerbehörde derzeit grundsätzlich ein sachlicher Grund, über einen Antrag des Antragstellers auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht zu entscheiden. Sollte die Ausweisung Bestand haben, ist eine Aufenthaltsverfestigung durch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ebenfalls auszuschließen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Zur Aufnahme einer Arbeit ist der Antragsteller nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ohnehin auch während des Verfahrens über seine Ausweisung berechtigt, einer Aufenthaltsbeendigung steht derzeit unstreitig die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung entgegen.
  8. ee)Die Kammer kann vorliegend offenlassen, ob es das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG in Sachverhaltskonstellationen, in denen mit der anstehenden ausländerrechtlichen Entscheidung keine Aufenthaltsverfestigung verbunden wäre, generell verbietet, aus der Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens über die Ausweisung negative Folgen für den Ausländer abzuleiten. Es ist jedoch nach der Auffassung der Kammer vorliegend aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten, die Ausweisung durch die Regierung von ... vom 28. Dezember 2009 im Hinblick auf ihre (die Fiktionswirkung zum Erlöschen bringende) Gestaltungswirkung zumindest einer inzidenten Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterwerfen. Diese Überprüfung führt im vorliegenden Fall dazu, dass während des erstinstanzlichen Verfahrens über die Ausweisung des Antragstellers davon auszugehen ist, dass die Ausweisung die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers zunächst nicht beendet hat.
  9. ff)Dabei geht die Kammer davon aus, dass die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendende Gestaltungswirkung der Ausweisung nicht eintritt, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Gestaltungswirkung überwiegt. Die Kammer legt insofern an die Überprüfung der Ausweisungsverfügung den gleichen Maßstab an, der für den Fall einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gelten würde (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation VGH BW 14.2.2007 Az. 13 S 2969/06 - <juris> RdNr. 8). Soweit das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse überwiegt, hat dies demnach zur Folge, dass während des laufenden Hauptsacheverfahrens über die Ausweisung davon auszugehen ist, dass die ausländerrechtliche Rechtsstellung des Antragstellers sich durch die Bekanntgabe der Ausweisung nicht verschlechtert hat. Gemessen an den allgemeinen Kriterien für die gerichtliche Abwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt aufgrund der im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vorliegend das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen inneren Wirksamkeit der Ausweisung.

(1)Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind insoweit zumindest offen. Es spricht derzeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Ausweisung des Antragstellers rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (
  1. a)Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich (BVerwG vom 25.11.2007 BVerwGE 130, 20 ). (
  2. b)Ob sich die Ausweisung auf die von der Regierung von ... herangezogenen § 54 Nrn. 5, 5 a und 6 AufenthG stützen lässt, ist in wesentlichen Teilen zweifelhaft. (
  3. aa)Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Dabei kann die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Eine Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG setzt dabei einen auf gewisse Dauer angelegten Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter dem Willen der Gesamtheit der gemeinsame Ziele verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen, voraus (Discher in GK-AufenthG, RdNr. 460 zu § 54 m.w.N.). Einer solchen Vereinigung gehört in Anlehnung an die strafrechtliche Terminologie an, wer im Einvernehmen mit der Vereinigung sich in deren Organisation eingliedert und deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Vereinigung entfaltet. Die Teilnahme am Leben der Vereinigung muss auf Dauer oder wenigstens auf längere Zeit angelegt sein (Discher a.a.O., RdnNr. 489 zu § 54 m.w.N.). Als Unterstützungshandlung ist - ebenfalls in Anlehnung an die strafgerichtliche Rechtsprechung - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten dieser Vereinigung auswirkt. Dazu soll jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestrebungen fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Vereinigung durch die Unterstützungshandlung ein beweis- oder messbarer Nutzen entsteht. Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung bezweckende Zielrichtung des Handels für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein; demgemäß fehlt es an einer Unterstützung, wenn jemand allein sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch deren terroristische Bestrebungen oder Aktivitäten befürwortet und sich hiervon ggf. deutlich distanziert. Liegen lediglich Verbindungen und Kontakte zu derartigen Organisationen oder deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer Unterstützung im dargelegten Sinn (BayVGH vom 12.10.2009 Az. 10 CS 09.817 - <juris> RdNr. 26 unter Verweis auf BVerwGE 123, 114 <124 ff.>; BayVGH vom 29.7.2009 Az. 10 BV 08.2411 - <juris> RdNr. 26). Ob diese Voraussetzungen im Falle des Antragstellers vorliegen, ist bei summarischer Prüfung zweifelhaft. Der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG verlangt nicht den vollen Nachweis der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder deren Unterstützung, vielmehr begnügt sich die Vorschrift mit entsprechenden Indiztatsachen (BayVGH vom 12.10.2009 a. a. O. - <juris> - Leitsatz). Reine Vermutungen oder der bloße Verdacht einer Mitgliedschaft oder einer Unterstützungshandlung genügen dabei selbstverständlich auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht. Es müssen jedenfalls hinreichend verwertbare und belegbare Tatsachen vorliegen, die die Schlussfolgerung im Sinne dieses Ausweisungstatbestandes rechtfertigen. Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Falle des betroffenen Ausländers die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestandes erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114 Leitsatz 5; BayVGH vom 12.10.2009 a. a. O. - <juris> Rdnr. 22). Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei der AAI/AAS um eine terroristische Vereinigung handelt. Auf die hierzu gemachten Ausführungen im Bescheid der Regierung von ... vom 28. Dezember 2009 (S. 9 f.), die auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen werden, wird Bezug genommen. Die Kammer vermag derzeit jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit zu erkennen, dass Tatsachen den Schluss rechtfertigen, der Antragsteller gehöre dieser Vereinigung an oder unterstütze sie zumindest. Die Regierung von ... geht davon aus, der Antragsteller sei Mitglied in der sogenannten ". Gruppe", die nach Auffassung der Sicherheitsbehörden die Kerngruppe der AAI/AAS im Irak insbesondere durch finanzielle Zuwendungen unterstützt. Hinreichende Indizien, die einen solchen Schluss rechtfertigen, kann die Kammer - zumindest derzeit - nicht erkennen. Einzelnen Indizien, die diesen Schluss rechtfertigen könnten, stehen andere Indizien gegenüber, die diesen Schluss erheblich in Zweifel ziehen. Dass der Antragsteller über Jahre hinweg immer wieder Kontakt zu Personen hatte, die entweder wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung rechtskräftig verurteilt wurden oder dessen zumindest verdächtigt wurden, wird vom Antragsteller nicht bestritten. Es liegen jedoch keinerlei verwertbare Hinweise dafür vor, dass der Antragsteller deren terroristische Absichten gekannt oder unterstützt hat. Insbesondere die Annahme, der Antragsteller sei Mitglied bzw. Unterstützer der sogenannten ". Gruppe", lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht erhärten. Die Kammer hat in mehreren Verfahren gegen angebliche Mitglieder dieser Gruppe ausgeführt, dass die bloße Tatsache, dass sich irakische Staatsangehörige - aus religiösen, gesellschaftlichen oder beruflichen Gründen heraus - in einer Stadt mehrfach treffen, ohne weitere Erkenntnisse nicht den Schluss zulässt, sie würden eine Gruppe oder Organisationen gründen, die das Ziel hat, terroristische Handlungen zu planen oder solche Handlungen durch andere zu unterstützen (vgl. VG Augsburg vom 6.10.2009 Az. Au 1 K 09.44 , S. 15 f. sowie VG Augsburg vom 30.7.2009 Az. Au 1 K 09.191 , S. 13 ff.). Dies gilt umso mehr, als bis zum heutigen Tag - abgesehen von ... - kein Verdächtiger aus der Region ... in strafrechtlicher Hinsicht wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung angeklagt oder gar verurteilt worden wäre. Gerade der Fall des Antragstellers dürfte eher den Schluss rechtfertigen, dass eine irgendwie geartete Gruppe möglicherweise existiert, diese aber keine terroristische Zielsetzung hat. Der Antragsteller wurde über einen sehr langen Zeitraum (mindestens Juni 2004 bis Oktober 2006, vgl. das Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion ... an die Regierung von ..., Bl. 477 der Behördenakte der Regierung von ...) intensiv von den Polizeibehörden wegen des Verdachts von Schleusungen und Geldwäsche überwacht. Dabei wurden hunderte Telefongespräche sowie Gespräche im vertraulichen Rahmen abgehört (vgl. Bl. 482 der Behördenakte der Regierung von ...). Die hierbei zu Tage getretenen Erkenntnisse über den Antragsteller lassen den Schluss zu, dass der Antragsteller sich mit irakischen Landsleuten umgibt, mit diesen in (zum Teil auch illegalen) geschäftlichen Kontakten steht und eine gemeinsame Überzeugung hinsichtlich religiöser und politisch-weltanschaulicher Fragen teilt. Trotz der intensiven Überwachung konnte zu keiner Zeit ein Hinweis dafür gefunden werden, dass der Antragsteller sich in irgendeiner Form an terroristischen Bestrebungen beteiligt. Die dem Antragsteller nunmehr von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Taten offenbaren, dass er Delikte des allgemeinen Strafrechts in erheblichem Umfang begangen hat. Gleichermaßen wird durch mehrere Indizien der Verdacht genährt, dass der Antragsteller eine extremistische Gesinnung hat. Weder aus dem einen, noch aus dem anderen lässt sich jedoch der Schluss ziehen, der Antragsteller unterstütze aktiv eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt. Insbesondere die Tätigkeiten im sogenannten Hawala-Banking, die der Antragsteller in der polizeilichen Vernehmung selbst eingeräumt hat, lassen keine nachweisbaren Bezüge zum internationalen Terrorismus erkennen. Der Antragsteller hat sich insofern auch glaubhaft dahingehend eingelassen, dass er nie nach den Motiven seiner Kunden gefragt habe. Allein der Umstand, dass sich nach Erkenntnissen deutscher Sicherheitsbehörden auch Unterstützer des islamistischen Terrorismus des Hawala-Bankings bedienen, lässt nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller selbst durch seine Tätigkeit den Terrorismus unterstützt hat. Das Hawala-Finanzsystem ist eine weltweit verbreitete Methode, um Gelder in kurzer Zeit vom Absender an den Empfänger zu transferieren. Es hat seine Wurzeln in der frühmittelalterlichen Handelsgesellschaft des Vorderen und Mittleren Orients. Auch heute wird es häufig von Arbeitsmigranten benutzt, um Gelder zu Angehörigen in den Heimatländern zu transferieren (vgl. www.wikipedia.de). Allein der Umstand, dass sich nach Erkenntnissen deutscher Sicherheitsbehörden auch Unterstützer des islamistischen Terrorismus des Hawala-Bankings bedienen, lässt nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller selbst durch seine Tätigkeit den Terrorismus unterstützt hat. Keiner der von der Polizei ermittelten Auftraggeber von Hawala-Transaktionen steht in einem erkennbaren Zusammenhang mit Personen, die den Sicherheitsbehörden im Hinblick auf die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung als verdächtig bekannt sind. Vielmehr deuten auch die Erkenntnisse der Polizei darauf hin, dass es sich bei den Auftraggebern im Inland überwiegend um Geschäftsleute handelte. Lediglich in zwei Fällen vermuten die Behörden, dass die Geldtransfers mit nicht näher konkretisierten Spenden oder anderen religiösen Zwecken im Zusammenhang stehen (vgl. den polizeilichen Sachstandsbericht vom 2.3.2006, Bl. 53 der Behördenakte der Regierung von ...). Die Auftraggeber bzw. Empfänger im Irak konnten jeweils nicht ermittelt werden. Insofern belegt die Anklage gegen den zu diesen Punkten geständigen Antragsteller allenfalls, dass dieser wiederholt einen Verstoß gegen das Kreditwesensgesetz (KWG) begangen hat. Daraus lässt sich aber weder ableiten, der Antragsteller gehöre einer Vereinigung an, die den Terrorismus unterstütze, noch, dass der Antragsteller eine solche Vereinigung seinerseits unterstützt. Die im Bescheid vom 28. Dezember 2009 (S. 12) angedeutete organisatorische und finanzielle Tätigkeit für die ". Gruppe" lässt sich aus dem gesamten umfangreichen Ermittlungsergebnissen der Polizeibehörden nicht im Ansatz belegen. Gewisse Verdachtsmomente bestanden bzw. bestehen auch im Hinblick auf das Zusammenwirken des Antragstellers mit anderen Personen bei organisierten Schleusungen und damit zusammenhängenden Delikten. Trotz umfassender Ermittlungen konnten diese allerdings nicht erhärtet werden. Eine Anklage wurde insofern nicht erhoben. Indizien für eine tatbestandsmäßige Unterstützungshandlung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG sind aus der Akte im diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ersichtlich. Auch die - vom Antragsteller bereits im Dezember 2006 eingeräumte - Tatsache, dass dieser sich sowohl durch einen Hawala-Trans-fer als auch durch eine persönliche Spende an der Finanzierung der Verteidigerkosten für den Verurteilten ... beteiligt hat, lässt nicht (mit hinreichender Sicherheit) darauf schließen, dass er damit die terroristischen Absichten von ... unterstützen wollte. Es liegt wenigstens genau so nahe, dass der Antragsteller ... als seinen (ehemaligen) Freund (vgl. die Beschuldigtenvernehmung vom 7.12.2006, Bl. 91 f. der Behördenakte der Regierung von ...) persönlich unterstützen wollte, ohne sich dadurch zu dessen Straftaten zu positionieren. Jedenfalls stellt die Unterstützung einer einzelnen Person nicht die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG dar (vgl. hierzu bereits VG Augsburg vom 16.3.2009 Au 1 S 09.51 , S. 15 f.). Den Sicherheitsbehörden ist zuzugeben, dass beim Antragsteller erhebliche Hinweise dafür vorliegen, dass er extremistisch-islamistischem Gedankengut nahe steht. Darauf deuten sowohl die bei ihm aufgefundene Kassette als auch die abgehörten Gespräche mit seinem Bekannten ..., das abgehörte Telefonat vom 23. Februar 2006, in dem sich der Antragsteller als "Takfiri" bezeichnete, sowie die auf seinem Computer aufgefundenen Verbindungen zu Internetseiten mit islamistischen Inhalten hin. Die bloße Tatsache, dass der Antragsteller möglicherweise mit den Zielen einer terroristischen Organisation sympathisiert, belegt aber weder tatbestandsmäßige Mitgliedschaft noch Unterstützungshandlungen. Eine solche Sympathie kann lediglich im Rahmen einer Gesamtschau zusammen mit anderen schwerwiegenden Indizien einen dringenden Verdacht begründen (Discher, a.a.O. Rdnr. 545 zu § 54 mit Verweis auf BayVGH vom 9.11.2005 Az. 24 CS 05.2652 - NVwZ 2006, 1306 <1309>). Insofern ist im Fall des Antragstellers allerdings zu berücksichtigen, dass die auf eine solche extremistische Gesinnung hindeutenden Indizien, gemessen an der Dauer und Intensität der Überwachung des Antragstellers, vereinzelt geblieben sind. Insbesondere hinsichtlich der nunmehr angeklagten sinngemäßen Äußerung des Antragsstellers, er könne sich vorstellen, einen Ungläubigen oder Christen zu töten, ist zweierlei anzumerken: Zum einen hat bereits die zugezogene Polizeipsychologin aufgrund des Kontextes der Äußerung Zweifel an ihrer Ernsthaftigkeit geäußert. Zum anderen ergibt sich aus den Akten, dass die Polizeibehörden diese Äußerung selbst nicht rechtlich bewerten konnten, da aufgrund technischer Störungen nicht das gesamte Gespräch aufgezeichnet werden konnte (vgl. den polizeilichen Sachstandsbericht vom 2.3.2006, Bl. 63 der Behördenakte der Regierung von ...). Die indizielle Wirkung der Äußerungen des Antragstellers im Hinblick auf eine tatsächliche Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlung ist daher als äußerst gering einzustufen. Auch in einer Gesamtschau ergeben sich keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte, die den Schluss rechtfertigen, der Antragsteller gehöre einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, an oder unterstütze eine solche Vereinigung. Den einzelnen Indizien, die auf eine solche Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlungen hinweisen könnten, steht der Befund entgegen, dass es den Sicherheitsbehörden trotz einer intensiven Überwachung des Antragstellers über einen langen Zeitraum nicht gelungen ist, mehr als die genannten, letztlich vereinzelten Indizien zu ermitteln. Die Vermutung, dass der Antragsteller extremistischem Gedankengut nahe steht, nicht selten gegen deutsche Rechtsvorschriften verstoßen hat und sich im Übrigen hauptsächlich mit irakischen Landsleuten umgibt, liegt nahe, erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG. (
  4. bb)Nach dem eben Gesagten liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Insofern ist derzeit auch nicht erkennbar, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 a AufenthG vorliegen. (
  5. cc)Es spricht hingegen manches dafür, dass der Antragsteller den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG verwirklicht hat. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der Ausländerbehörde gegenüber in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind. Die Annahme, dass der Antragsteller diesen Tatbestand grundsätzlich erfüllt hat, wird von den vorgelegten Unterlagen gestützt. Soweit die Begründung des angegriffenen Bescheids auf die Angaben des Antragstellers bei der Befragung durch die Antragsgegnerin am 13. November 2007 abstellt, ist allerdings zu differenzieren. Die potentiellen Falschangaben zu einem privaten Schusswaffenbesitz und strafrechtlichen Verfahren wegen Körperverletzungsdelikten erfüllen bereits nicht den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG, da insoweit nicht nach Verbindungen zu Personen oder Organisationen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind, gefragt wurde. Soweit der Antragsteller allerdings angegeben hat, keinen Kontakt zu Personen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtigt werden, gehabt zu haben, dürfte dies zumindest im Hinblick auf ... falsch gewesen sein. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere aufgrund der Beschuldigtenvernehmung des Antragstellers vom 7. Dezember 2006 (Bl. 91 f. der Behördenakte der Regierung von ...) spricht vieles dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Befragung am 13. November 2007 wusste, dass seinem - wie er selbst einräumt - ehemaligen Freund die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen wurde. Im Übrigen ist aber gerade nicht erkennbar, dass der Antragsteller am 13. November 2007 darüber hinausgehend bewusst unrichtige Angaben gemacht hat. Zunächst würden bewusst unrichtige Angaben voraussetzen, dass der Antragsteller Kenntnisse von den terroristischen Absichten der in Frage kommenden Personen oder Vereinigungen gehabt hätte. Genau diese Kenntnis ist durch die Sicherheitsbehörden allerdings nicht belegt. Soweit sich der Vorhalt, falsche Angaben gemacht zu haben, auf seine Kontakte zur ". Gruppe" bezieht, wären die Angaben darüber hinaus sogar nur dann objektiv falsch, wenn es eine solche Gruppe, die den Terrorismus unterstützt, zur Zeit der Befragung gegeben hat. Aber auch hierfür fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Soweit dem Antragsteller vorgehalten wird, im Rahmen des Sicherheitsgesprächs am 13. November 2008 zu den polizeilichen Erkenntnissen hinsichtlich seiner Äußerungen gegenüber seinem Freund bzw. hinsichtlich des Telefonats vom 23. Februar 2006 gelogen zu haben, gilt auch hier, dass diese Falschangaben nicht - wie von § 54 Nr. 6 AufenthG gefordert - Beziehungen zu Personen oder Organisationen, die den Terrorismus unterstützen, sondern lediglich auf ein eigenes (möglicherweise strafbares) Verhalten des Antragstellers ohne Bezug zu terroristischen Aktivitäten betroffen haben. Die Angaben mögen tatsächlich bewusst falsch gewesen sein, daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der Antragsteller auch in den übrigen Punkten unwahre Tatsachen behauptet hat. Hinsichtlich der Kontakte zu verschiedenen verdächtigen Personen hat der Antragsteller seine früheren Angaben, insbesondere zu ... richtig gestellt. Geleugnet hat der Antragsteller insoweit lediglich, den wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilten ... zu kennen. Ob diese Angabe allerdings falsch war, bedarf einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller allenfalls am 17., 18. und 22. Dezember 2004 Kontakt zu dieser Person hatte und sie dabei einmal persönlich getroffen hat (vgl. Schreiben des Generalbundesanwalt an die Regierung von ... vom 22.11.2007 Bl. 252 der Behördenakte der Regierung von ...). Der Generalbundesanwalt nimmt insofern an, dass außerhalb dieses Zeitraums kein weiterer Kontakt belegbar ist (a. a. O.; vgl. auch das Schreiben des Polizeipräsidiums ... an die Regierung von ... vom 5.10.2007, Bl. 167 f. der Behördenakte der Regierung von ...). Insofern ist auch zu beachten, dass der Antragsteller ... möglicherweise unter einem anderen Namen kannte, insbesondere da die entsprechenden Protokolle der Telefonüberwachung (Bl. 253 ff. der Behördenakte der Regierung von ...) diesen unter dem Namen ... führen. Angesichts dessen kann die Kammer derzeit nicht ausschließen, dass sich der Antragsteller, dem lediglich ein Lichtbild und der Name ... vorgehalten wurden, bei der Sicherheitsbefragung (vgl. S. 33 der Niederschrift über die Sicherheitsbefragung, Bl. 429 der Behördenakte der Antragsgegnerin) an diese Person nicht erinnern konnte und deshalb auch keine bewusst falschen Angaben gemacht hat. Soweit dem Antragsteller schließlich vorgehalten wird, seine Mitgliedschaft in der ". Gruppe" im Sicherheitsgespräch vom 13. November 2008 verschwiegen zu haben, gilt das zur Befragung am 13. November 2007 gesagte. Zusammenfassend lässt sich derzeit mit einiger Wahrscheinlichkeit belegen, dass der Antragsteller bei der Befragung am 13. November 2007 hinsichtlich seiner Kontakte zu ... falsche Angaben gemacht hat, die er allerdings im Sicherheitsgespräch vom 13. November 2008 berichtigt hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller möglicherweise Falschangaben zu seinem Kontakt zu ... gemacht. Es spricht nach Aktenlage daher manches dafür, dass der Antragsteller den Tatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG erfüllt hat. (
  6. c)Der Antragsteller genießt besonderen Ausweisungsschutz. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass er derzeit noch als ausländischer Flüchtling anerkannt ist (§ 56 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), zum anderen daraus, dass er mit zwei deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt (§ 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Dies führt vorliegend zunächst dazu, dass die Ausweisung, soweit sie nur auf § 54 Nr. 6 AufenthG gestützt ist, nur zulässig wäre, wenn aufgrund der (möglichen) Falschangaben im Sicherheitsgespräch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung des Antragstellers sprächen, da die Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG nicht greift. Schwerwiegende Gründe im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen vor, wenn ausgehend von den Ausweisungszwecken dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt (BayVGH vom 29.03.2007 Az. 24 ZB 07.111 - <juris> RdNr. 13). Ob diese Voraussetzungen - unter der Annahme, der Antragsteller habe lediglich den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG verwirklicht - gegeben sind, erscheint bei summarischer Prüfung zweifelhaft. Der angefochtene Bescheid enthält im Hinblick auf § 54 Nr. 6 AufenthG keine gesonderten Erwägungen zum Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit. Die Kammer kann im Hinblick auf § 54 Nr. 6 AufenthG solche schwerwiegenden Gründe - zumindest derzeit - auch nicht erkennen. Der gesetzliche Ausweisungstatbestand umfasst eine große Bandbreite von Verbindungen, deren Verschweigen den Ausweisungstatbestand erfüllt. Sie reichen von losen persönlichen Kontakten zu einzelnen Personen bis hin zur Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Gemessen daran dürfte das Verschweigen ein Kontaktes zu einer Einzelperson (.) während eines Zeitraums von sechs Tagen, der noch dazu nahezu vier Jahre zurücklag, im unteren Bereich der Verhaltensweisen liegen, die mit dem Ausweisungstatbestand sanktioniert werden sollen. Hinsichtlich der Angaben zu ... wird das Ausweisungsinteresse dadurch gemindert, dass der Antragsteller die Bekanntschaft vor und nach der Befragung durch die Antragsgegnerin am 13. November 2007 mehrmals eingeräumt hat. Für die Annahme von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit fehlen im Hinblick auf (möglichen) Falschaussagen derzeit die gesetzlichen Voraussetzungen. Sollte sich demnach erweisen, dass die Voraussetzungen der Ausweisungstatbestände der § 54 Nrn. 5 und 5a AufenthG im Falle des Antragstellers nicht erfüllt sind, dürften allein die (möglichen) Falschangaben im Sicherheitsgespräch die Ausweisung des Antragstellers nicht rechtfertigen. (
  7. d)Das Vorliegen des besonderen Ausweisungsschutzes hat im Übrigen zur Folge, dass über die Ausweisung aufgrund von § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG nach Ermessen zu entscheiden ist (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). An der Rechtmäßigkeit der insofern erforderlichen Ermessensausübung durch die Regierung von ... bestehen zumindest insofern Zweifel, als einiges darauf hindeutet, dass die Ermessenserwägungen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht hinreichend berücksichtigt haben. Hinsichtlich der familiären Bindungen des Antragstellers begnügt sich der Bescheid damit, darauf hinzuweisen, dass es dem Antragsteller und seiner Familie möglich sei, sich gemeinsam in der Türkei niederzulassen. Eine solche Übersiedlung der ganzen Familie in die Türkei stellt nach Auffassung der Kammer, sollte die Ausweisung Bestand haben, eine bestenfalls theoretische Möglichkeit dar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Türkei dem Antragsteller in diesem Fall ein Aufenthaltsrecht auf ihrem Hoheitsgebiet einräumen würde. Zudem dürfte für die deutschen Kinder und die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befindliche Ehefrau des Antragstellers eine Übersiedlung in die Türkei unzumutbar sein. Die Annahme, der Familienverbund lasse sich auch nach einer Aufenthaltsbeendigung aufrecht erhalten, reicht für eine ordnungsgemäße Abwägung der Interessen des Antragstellers mit den öffentlichen Sicherheitsinteressen folglich nicht aus. Vielmehr hätte die Regierung von ... davon ausgehen müssen, dass es im Falle einer Aufenthaltsbeendigung zu einer dauerhaften Trennung des Antragstellers von seiner Familie kommen wird und dementsprechend den gravierenden Eingriff in das Familienleben des Antragstellers mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Ermessenserwägungen einstellen müssen. Insofern spricht vieles dafür, dass die Ausweisung des Antragstellers ermessensfehlerhaft und allein deswegen rechtswidrig ist. (
  8. e)Schließlich ist zumindest offen, ob eine Ausweisung des Antragstellers im Ergebnis mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Sollte sich der Verdacht gegen den Antragsteller erhärten, sprächen zwar erhebliche Sicherheitsbedenken gegen einen weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltensweisen mittlerweile einige Jahre zurückliegen. Schließlich steht eine dauerhafte Trennung des Antragstellers von seinen Kindern und seiner Ehefrau zu befürchten. Ob dieser massive Eingriff in die Rechte des Antragstellers angesichts der behaupteten Sicherheitsgefährdung durch den Antragsteller verhältnismäßig ist, erscheint derzeit zumindest offen. (
  9. f)Zusammenfassend bestehen bereits ernstliche Zweifel daran, ob der Antragsteller die Ausweisungstatbestände des § 54 Nrn. 5 und 5 a AufenthG verwirklicht hat. Seine den Tatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG erfüllenden Falschangaben dürften sich im unteren Bereich der Falschangaben bewegen, die der Gesetzgeber sanktionieren wollte. Einer Ausweisung allein aufgrund dieser (möglichen) Falschangaben dürfte daher der besondere Ausweisungsschutz des Antragstellers entgegenstehen. Darüber hinaus begegnen die Ermessenserwägungen der Regierung von ... im Hinblick auf die familiäre Situation des Antragstellers erheblichen Bedenken. Schließlich müssten die Erfolgsaussichten der Klage zumindest im Hinblick auf die familiäre Situation des Antragstellers als offen angesehen werden. Nach alledem spricht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller mit seiner Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung vom 28. Dezember 2009 Erfolg haben wird.
(2)Hat die Anfechtungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg, führt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu einem überwiegenden Suspensivinteresse des Antragstellers. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen inneren Wirksamkeit der Ausweisung ist von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Fortbestehen der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG - wie dargestellt - lediglich zur Folge hätte, dass der Antragsteller während des laufenden Hauptsacheverfahrens nach ... umziehen könnte und eine weitere Aufenthaltsverfestigung insofern nicht zu befürchten ist (vgl. dazu oben II.
  1. c) dd)). Da eine Überwachung des Antragstellers derzeit auch in ... nicht stattfindet, ist eine Beeinträchtigung der Gefahrenabwehr im Hinblick auf den Antragsteller nicht zu erwarten. Zu beachten ist letztlich auch, dass die Sicherheitsbehörden selbst darauf verzichtet haben, die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung anzuordnen. Dadurch haben sie zum Ausdruck gebracht, dass eine eventuelle Gefahr, die vom Antragsteller ausgehen könnte, bis zur Entscheidung über die Hauptsache hingenommen werden kann. Unterstellt man, dass der Antragsteller in ... tatsächlich Mitglied einer islamistischen Gruppierung ist, dürfte sich die von ihm ausgehende Sicherheitsgefahr durch einen Wegzug nach ... eher noch verringern. Auf der anderen Seite drohen dem Antragsteller erhebliche Nachteile, wenn er nicht mit seiner Familie nach ... ziehen könnte. Nach den vorgelegten Unterlagen wurde der Mietvertrag für die Wohnung in ... mittlerweile gekündigt. Auch hat die Ehefrau des Antragstellers die gemeinsamen Kinder vom Kindergarten abgemeldet. Zudem hat der Antragsteller den Anschluss eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem ... Arbeitsgeber ab dem
  2. März 2010 durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages glaubhaft gemacht. Neben der zu erwarteten Trennung von seiner Familie für eine nicht unerhebliche Zeit entstünden auch zusätzliche Kosten für eine (zweite) Wohnung in ... und eine doppelte Haushaltsführung. Auch die Gefahr, seine neue Arbeitsstelle nicht (rechtzeitig) antreten zu können und die damit verbundenen finanziellen Einbußen sind zu berücksichtigen. Insofern droht dem Antragsteller für den Fall der sofortigen inneren Wirksamkeit der Ausweisung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie), Art. 12 Abs. 1 GG (Freiheit der Berufswahl) und Art. 2 Abs. 1 GG (das Recht eines rechtmäßig in Deutschland lebenden Ausländers, seinen Wohnsitz frei zu wählen als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit).
(3)Letztlich überwiegt damit das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an einer sofortigen (inneren) Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist daher zumindest bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über seine Anfechtungsklage davon auszugehen, dass die Ausweisung die Fiktionswirkung seines Antrags vom
  1. März 2007 nicht zum Erlöschen gebracht hat. d) Nach alledem ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass die Fiktionswirkung des Antrags vom
  2. März 2007 bis zur Ablehnung des Antrags durch die Antragsgegnerin am
  3. Februar 2010 fortbestand.

§ 80Abs. 5 Vw

GO ist demnach zulässig. 2. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei die Interessen der Antragsteller und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei den Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu, soweit diese bereits beurteilt werden können. Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus.

  1. a)Die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Verpflichtungsklage sind zumindest offen. Die Antragsgegnerin stützt die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis allein auf die Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und den Umstand, dass der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde (§ 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Da die Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung jedoch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, gilt dies folglich auch für die Klage auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, weil die Voraussetzungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Übrigen vorliegen dürften.
  2. b)Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest offen, überwiegt bei der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers. Hierzu kann zunächst auf die oben gemachten Ausführungen unter II. 1
  3. c)ff)

(2)verwiesen werden. Darüber hinaus ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter alleiniger Berufung auf eine angefochtene Ausweisungsverfügung abgelehnt wird, regelmäßig aus Gründen des effektiven Rechtschutzes geboten. Da der Ausländer allein durch die Ablehnung des Verlängerungsantrags ausreisepflichtig wird (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG), würde andernfalls eine mittelbare Vollziehung der Ausweisungsverfügung drohen, ohne das dem Ausländer die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisung bleibe. Daher ist in Fällen wie dem vorliegenden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwingend erforderlich, um mittelbar das Verfahren über die Ausweisung offen zu halten (vgl. Funke-Kaiser a. a. O., RdNr. 26 zu § 84).
  1. Im Ergebnis war daher die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffern 8.1 und 1.5) orientiert.
  4. Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen, da sein Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller nach den vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf die Prozesskosten in vollem Umfang bedürftig ist (§§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 121 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/482356.html Kommentare
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