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OLG München, Urteil vom 3. März 2010 - Az. 20 U 3878/09

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 08.06.2009, Az: 23 O 1166/09 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme einer Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren, die die Klägerin zu tragen hat. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.104,70 € festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin reichte am 11.08.2008 unter anderem gegen den Beklagten eine Klage auf Zahlung von 6.104,70 EUR ein, die sie darauf stützte, dass der Beklagte ihr eine im April 2008 gezeichnete Beteiligung an der B. Grundstücks- und Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG in Höhe eines Nominalbetrages von 33.000 EUR vermittelt und sie dabei falsch beraten habe. Der Beklagte war dem entgegen getreten. Im Termin vom 07.04.2009, zu dem der Beklagte persönlich erschienen war, wurde der Rechtsstreit gegen ihn wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgetrennt und an das Landgericht Landshut verwiesen. Nachdem sich dort der Beklagtenvertreter für ihn bestellt hatte, gab das Landgericht nach Anhörung beider Parteien und Vernehmung des Ehemannes der Klägerin als Zeugen der Klage in Höhe von 4.104,70 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten statt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 06.07.2009 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 24.07.2009 formgerecht Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom 30.09.2009 begründete. Mit Schriftsätzen vom 20. und 27.10.2009 teilte sein Prozessbevollmächtigter auf Anfrage des Senats mit, dass über das Vermögen des Beklagten mit Beschluss vom 15.05.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Mit Schriftsatz vom 25.11.2009 nahm deshalb die Klägerin die Klage zurück. Der Beklagte stimmte dem nicht zu. Der Beklagte beantragt, das am 08.06.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Landshut, Az. 23 O 1164/09, aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Kosten beider Rechtszüge der Klägerin aufzuerlegen. Außerdem beantragt er vorsorglich, die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Kosten beider Rechtszüge dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin meint, dass ihr gegen den Beklagten ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht und der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, da er es pflichtwidrig unterlassen habe, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass er eine Woche vor Unterzeichnung des streitgegenständlichen Vertrages einen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt hat. Der Beklagte ist dem entgegen getreten mit der Begründung, er habe nicht gewusst, dass seine Passivlegitimation infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen sei. Er habe sich lediglich gegen die aus seiner Sicht unbegründete Klage verteidigen wollen. Auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die Hinweise des Senats und auf die Sitzungsniederschrift vom 03.03.2010 wird ergänzend Bezug genommen. II. 1. Die Berufung ist zulässig; insbesondere war und ist der Beklagte im Prozess ordnungsgemäß vertreten, denn er hat seinem Prozessbevollmächtigten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Mandat erteilt, sodass dessen Vollmacht nicht nach § 117 InsO, der deshalb hier nicht einschlägig ist, erloschen ist. 2. Sie ist auch begründet; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage ist abzuweisen, da die Klage wegen des bereits vor Klageerhebung eröffneten Insolvenzverfahrens von Anfang unzulässig war: 14Die Klage ist dem Beklagten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zugestellt worden. Gem. §§ 80 , 87 InsO verliert der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage ist unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (s. BGH Beschluss vom 12.11.2008, IX ZB 232/08 , NJW-RR 2009, 566 , m.w.N.). III. 1. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte bis auf eine Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen. Zwar wären grundsätzlich gem. § 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Hiervon weicht der Senat jedoch ausnahmsweise ab, denn der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach materiellem Recht zu erstatten: 16Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch wird durch die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH Urteil vom 12.12.2006, VI ZR 224/05 , NJW 2007, 1458 m.w.N.) Jedoch müssen die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage erfüllt sein. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann sich etwa aus Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt ergeben. Ein Kostenerstattungsanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder aus culpa in contrahendo setzt allerdings voraus, dass der vermeintliche Anspruch im Rahmen einer (vor-) vertraglichen Beziehung der Parteien geltend gemacht wurde (s. BGH a.a.O.).

  1. a)Eine solche Sonderverbindung liegt hier vor, denn zwischen den Parteien ist mit Erhebung der Klage ein Prozessrechtsverhältnis und damit eine Sonderverbindung entstanden, innerhalb derer Pflichtverletzungen Ansprüche aus c.i.c. oder PFV begründen können. Die Unzulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, denn die Zustellung wurde an den Beklagten wirksam vorgenommen, da durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Partei- und Prozessfähigkeit nicht berührt wurde.
  2. b)Innerhalb dieser Sonderverbindung war der Beklagte verpflichtet, die Klägerin (und das Gericht) auf die Tatsache, dass gegen ihn das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hinzuweisen, denn nach ganz h.M. gilt der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Verfahrensrecht, und zwar sowohl im Erkenntnis- wie im Vollstreckungsverfahren. Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet insbesondere den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist die Ausübung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient. Dies ist hier der Fall, denn hier sind keinerlei Zwecke erkennbar, die es rechtfertigen könnten, über zwei Instanzen einen Zivilprozess zu führen und dadurch beim Gegner (und beim Gericht) erhebliche Kosten zu verursachen. Insbesondere die Begründung, er habe damit nur das Ziel verfolgt, die Abweisung der aus seiner Sicht völlig unberechtigten Klage zu erreichen, vermag die Vorgehensweise des Beklagten nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Insolvenzgericht den Beklagten nicht darüber belehrt hat, dass und welche Folgen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach sich zieht, hat ihn entweder der Insolvenzverwalter darüber belehrt oder er hätte sich danach erkundigen müssen. Den Einwand des Beklagten, dass "Insolvenzverwalter in der Praxis sowieso nie etwas machen", hält der Senat für ebenso nichtssagend wie haltlos. Abgesehen davon konnte der Beklagte bereits dem Insolvenzeröffnungsbeschluss entnehmen, dass seine Rechte und seine Verfügungsmöglichkeiten zumindest eine gravierende Veränderung erfahren hatten. Dass die Vorgehensweise des Beklagten nicht von dem Vorsatz oder der Absicht getragen war, über zwei Jahre völlig unnötige Kosten zu verursachen oder seinen Gegnern zu schaden, kann zu seinen Gunsten als zutreffend unterstellt werden. An der Einschätzung, dass er verpflichtet war, die Kläger – und nebenbei bemerkt auch seinen eigenen Prozessbevollmächtigten – von der Insolvenz zu unterrichten, ändert dies nichts. Ein "Recht auf Irrtum" kann dem Beklagten hier nicht zugestanden werden. Der Senat wendet insoweit die vom BGH im Urteil vom 16.01.2009, V ZR 133/08 , NJW 2009, 1262 , für die unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten entwickelten Grundsätze entsprechend an. Ein solches Recht erkennt der BGH bei bestehenden Schuldverhältnissen nicht an; vielmehr geht er im Gegenteil davon aus, dass diese Geltendmachung im Grundsatz pflichtwidrig ist. Dies gilt auch für die unberechtigte Fortführung eines Rechtsstreits. Der Beklagte hat durch seine Vorgehensweise seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 BGB verletzt. Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Interessen gehört auch das Interesse der Klägerin, hier nicht mit erheblichen und unnötigen Kosten belastet zu werden.
  3. b)Diese Pflicht hat der Beklagte unstreitig verletzt. Das Insolvenzverfahren wurde erst durch eine Mitteilung der bayerischen Landesjustizkasse bekannt.
  4. c)Das Verschulden des Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Davon abgesehen kann er sich insbesondere nicht auf die fehlende Kenntnis berufen, denn selbst wenn man diese zu seinen Gunsten unterstellt, hätte er sich entweder beim Insolvenzverwalter oder aus allgemein zugänglichen Quellen wie z.B. dem Internet informieren können und müssen.
  5. d)Der Schaden liegt darin, dass der Beklagte nicht bereits nach Zustellung der Klage die Klägerin von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis gesetzt hat. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die Klage dann sofort zurückgenommen hätte, so wie sie es nach dem Hinweis des Senats im Berufungsverfahren sofort versucht hat. In diesem Fall wäre nach Nr. 1212 Nr. 1 a KV nur 1 Gerichtsgebühr angefallen, die die Klägerin zu tragen hat. Die übrigen Gebühren wären durch eine rechtzeitige Klagerücknahme nicht angefallen. Dies gilt auch für die außergerichtlichen Kosten des Beklagten, denn RA Dr. … wurde ausweislich der Akten erst nach der völlig überflüssigen Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Landshut beauftragt. 27e) Ein Mitverschulden der Klägerin, welches nach Meinung des Beklagten darin liegt, dass diese sich nicht vor Klageerhebung erkundigt hat, ob der Beklagte insolvent ist, sieht der Senat nicht. Die Klägerin hatte keinerlei Veranlassung zu der Annahme, dass derjenige, der wenige Monate vor Klageerhebung ihr gegenüber als erfahrender und solider Vermittler der B. Fonds aufgetreten war, bereits damals insolvent war. Einen allgemeinen Grundsatz derart, dass jeder, der beabsichtigt, eine Klage zu erheben, zuvor eine Insolvenzanfrage durchführen muss, gibt es nicht. Ein Verschulden der Klägerin gegen sich selbst kann ihr nicht vorgeworfen werden; der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Klägerin hier in zurechenbarer Weise an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ohnehin zu tragen hat. Die übrigen Gebühren sind so überwiegend auf das Verschulden des Beklagten zurückzuführen, dass die Mitverursachung durch die Klägerin demgegenüber vollständig zurücktritt.
  6. f)Dem vorstehenden Ergebnis steht § 35 InsO nicht entgegen, denn mit dieser Entscheidung erwirbt nicht der Insolvenzschuldner einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin. Vielmehr schuldet die Klägerin als Erstschuldnerin die Gerichtsgebühren an die Staatskasse und steht dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht zwar mit der Rechtshängigkeit und damit mit der Zustellung der Klage. Er ist jedoch aufschiebend bedingt durch eine mindestens vorläufig vollstreckbare Kostengrundentscheidung (BGH, Urteil vom 22.05.1992, V ZR 108/91 , NJW 1992, 2575 ). Diese Bedingung ist hier nach dem oben Ausgeführten nicht eingetreten. Dahinstehen kann, ob der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens auch nach § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen hat. Danach hätte der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, denn er hat nur wegen des Vortrags, dass gegen ihn das Insolvenzverfahren schon vor Rechtshängigkeit eröffnet worden war, obsiegt. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte diese Tatsache bereits in erster Instanz hätte vortragen können, dies aber unstreitig nicht getan hat. Die Berufung des Beklagten hätte aus Sicht des Senats ohne dieses Vorbringen keinen Erfolg gehabt. Es spricht viel dafür, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber jedenfalls aus § 826 BGB gehaftet hätte, weil in der Tatsache, dass er die Klägerin veranlasst hat, zugunsten der hier streitgegenständlichen Beteiligung eine Lebensversicherung zu kündigen, durchaus eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung liegen kann. Der Vortrag des Beklagten, dass die Renditeerwartungen der Lebensversicherung zurückgegangen seien, vermag daran nichts zu ändern. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10 i.V.m. 713 ZPO. 3. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Insbesondere kommt dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zu. Im Übrigen erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, zumal der Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/482389.html Kommentare

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