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Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. März 2010 - Az. 12 C 09.2563

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg wird zurückgewiesen. II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet. Gründe

  1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom
  2. September 2009 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 148 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage versagt hat, mit der die Klägerin Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Juli 2007 ( BGBl. I S. 1446 ) für die Monate Juni und Juli 2008 versagt hat. Zur Übernahme bzw. Fortführung des Verfahrens in dem Sinne, dass mit Änderungsbescheid die Auszahlung der bereits bewilligten Unterhaltsvorschussbeträge für Juni und Juli 2008 an den Vater der Klägerin verfügt werden musste, war der Beklagte nicht verpflichtet. Dem Vater der Klägerin stand für den hier streitgegenständlichen Zeitraum keine Antragsberechtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG zur Seite, weshalb der Beklagte dessen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu Recht abgelehnt hat. Zutreffend weist der Beklagte in diesem Punkt darauf hin, dass die Mutter der Klägerin bereits am
  4. Dezember 2007 einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gestellt hat und das sachlich und örtlich zuständige Landratsamt Rottweil ihr daraufhin mit Bescheid vom
  5. Januar 2008 für die Zeit ab dem
  6. November 2007 Unterhaltsvorschussleistungen bewilligt hat mit dem Hinweis, dieser Anspruch bestehe, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, höchstens jedoch für insgesamt 72 Monate. Zudem verfügte das Landratsamt Rottweil in diesem Bescheid, dass die Leistungen ab dem
  7. Februar 2008 „bis auf Weiteres“ an die Mutter der Klägerin ausgezahlt werden, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund war der Vater der Kläger am
  8. Juni 2008 nicht zur (weiteren) Antragstellung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG berechtigt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG wird über Zahlung der Unterhalts(vorschuss)leistung auf schriftlichen Antrag des Elternteils entschieden, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind – hier die Klägerin – lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des berechtigten Kindes. Die Unterhalts(vorschuss)leistung wird nur auf Antrag bewilligt (Grube, UVG,
  9. Aufl. 2009, § 9 RdNr. 1). Ein solcher Antrag ist zwar keine Anspruchsvoraussetzung für Unterhaltsvorschussleistungen. Ihm kommt allerdings eine verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Erst mit Eingang eines Antrages nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG ist die Behörde zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verpflichtet (§ 18 Satz 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) und hat hierüber durch Verwaltungsakt zu entscheiden (§ 9 Abs. 2 UVG). Dem so verstandenen Antragserfordernis steht die allgemeine Regelung des § 40 Abs. 1 SGB I nicht entgegen (zu alledem siehe etwa Helmbrecht, UVG,
  10. Aufl. 2004, § 9 RdNr. 2). Zudem bestimmt sich nach § 4 UVG der Beginn des Leistungszeitraumes nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Das bedeutet, dass etwa dann, wenn – wie hier – ein im Leistungsbezug stehendes Kind den Haushalt wechselt und von dem bisher allein erziehenden Elternteil zum anderen Elternteil zieht, die Zahlung an den bisherigen Elternteil einzustellen sind und materiell-rechtlich zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen trotz geänderter Umstände weiter erfüllt sind. Der nunmehr alleinerziehende Elternteil ist in solchen Fällen nach § 9 Abs. 1 UVG antragsberechtigt (siehe dazu auch RdNr. 9.7.2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des UVG, vollständig abgedruckt bei Grube, a.a.O., S. 121 ff.). Bis zur Entscheidung über den neuen Antrag kann das bisherige örtlich zuständige Jugendamt weiterleisten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Eine Rückzahlungspflicht – nicht des leistungsberechtigten Kindes, sondern des alleinerziehenden Elternteils – ergibt sich gegebenenfalls aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG lagen hier jedoch nicht vor, denn eine gesetzliche (Allein-)Vertretung durch den Vater bestand seinerzeit ohnehin nicht (vgl. dazu Diedrichsen in Palandt, BGB,
  11. Aufl. 2010, § 1629 RdNrn. 10 ff.) und das antragsberechtigte Kind, die Klägerin, lebte im hier maßgeblichen Zeitraum auch nicht bei seinem Vater. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, denen er zu dieser Frage folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Klägerin erkennt in ihrer Begründung zum Zulassungsantrag vom
  12. Oktober 2009 richtigerweise, dass sie selbst und nicht ihr Vater leistungsberechtigt war und für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch Unterhaltsvorschussleistungen – ausbezahlt an ihre Mutter – erhalten hat. Nicht zielführend ist ihr Einwand, ihr Vater habe Barunterhalt geleistet. Denn die Frage, ob ihr Vater im fraglichen Zeitraum an sie Barunterhalt geleistet hat, stellt gegebenenfalls den Leistungsbezug durch die Klägerin in Frage, macht aber für sich genommen ihren Vater nicht zur antragsberechtigten Person. Die Klägerin verkennt aber entscheidungserheblich den Unterschied zwischen einem (bloß) tatsächlichen Aufenthalt, auf den sie sich stützt, und der Innehabung ihres Lebensmittelpunktes (ausführlich dazu Grube, a.a.O., § 1 RdNrn. 47 ff.). Die Bestimmung des Lebensmittelpunktes ist zwar immer dann schwierig, wenn sich das leistungsberechtigte Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält. Lebt es während des streitgegenständlichen Zeitraums bei beiden Elternteilen, weil sie erkennbar mit beiden Eltern eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft führt, in der ihre elementaren Lebensbedürfnisse einschließlich der emotionalen Zuwendung gesichert werden, so entfällt der Leistungsanspruch insgesamt (BayVGH vom 16.2.2007 Az. 12 C 06.3229 ). Im Falle der Klägerin ist aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. etwa BSG vom 3.3.2009 Az. B 4 AS 50/07 R zu § 21 SGB II) davon auszugehen, dass sie im maßgeblichen Bewilligungszeitraum vom Juni bis Juli 2008 jedenfalls nicht bei ihrem Vater ihren Lebensmittelpunkt hatte. Ihr dortiger Aufenthalt war zum maßgeblichen Zeitpunkt nur ein vorübergehender Aufenthalt tatsächlicher Art. Dem Aufenthalt beim Vater zugrunde lag der Vergleich des Oberlandesgerichtes München vom
  13. Juni 2008, also eine einvernehmliche Regelung zwischen den beteiligten Eltern der Klägerin. Diese einvernehmliche Regelung sah vor, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht (lediglich) für die Zeit des „Reha-Aufenthaltes“ der Mutter der Klägerin vom
  14. Mai 2008 bis zum
  15. Juli 2008 beim Vater der Klägerin verbleiben solle, der Mutter in dieser Zeit ein Umgangsrecht eingeräumt werde und dass sich die Eltern darüber einig seien, dass es im Übrigen bei der Regelung der Aufenthaltsbestimmung gemäß des Beschlusses des Amtsgerichts Aichach vom
  16. Dezember 2007 und bei der Regelung des Umgangsrechts (durch den Vater) entsprechend dem Teilvergleich vor dem Amtsgericht Oberndorf vom
  17. April 2008 verbleiben solle. Das Amtsgericht Aichach hatte das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen. Dass diese Regelungen durch (spätere) weitere gerichtliche Entscheidungen in Wegfall geraten sind, ändert die hier zu entscheidende Frage zum Aufenthalt des leistungsberechtigten Kindes nicht rückwirkend für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum. Insbesondere führt die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  18. Juni 2008 ( FamRZ 2009, 189 ) zu keiner anderen Beurteilung, denn das Bundesverfassungsgericht stellt die einvernehmliche Regelung der Eltern der Klägerin vor dem Oberlandesgericht München nicht in Frage. Da es mithin bereits an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage fehlte, kommt es auf die Mutwilligkeit und auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht mehr an. Die (rückwirkende) Beiordnung eines Bevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.
  19. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO werden im Prozesskostenhilfeverfahren die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
  20. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/482408.html Kommentare

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