Tenor I. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet. Gründe
- Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 148 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht München zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage versagt hat, mit der die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihrem Kind einen Unterhaltsvorschuss zu gewähren. Die Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom
- November 2009 ergibt, der der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin im Beschwerdeverfahren sind ergänzend lediglich noch folgende Hinweise veranlasst: 1.1 Gemäß § 1 Abs. 3 UVG besteht unter anderem dann kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Dazu gehören grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters. Solche Angaben sind erforderlich, damit die öffentliche Hand Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UVG auf sich überleiten und auf diesem Wege Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann. Soweit es – wie hier – um Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder geht, ist die öffentliche Hand in der Regel auf die Mitwirkung der Mutter angewiesen. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG trifft die Mutter des Kindes im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. BVerwG vom 21.11.1991 NJW 1992, 1522 /1523). 1.2 Nach bisherigem Sachstand spricht alles dafür, dass die Klägerin zur Bestimmung der Person des Vaters nicht das ihr Mögliche und Zumutbare getan hat und deshalb ein Anspruch auf den begehrten Unterhaltsvorschuss nicht besteht. 1.2.1 Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, es sei ihr insoweit unmöglich, einen Namen zu nennen, weil ihr ein solcher nicht bekannt sei. Das verkennt, dass sich die Mitwirkungspflicht der Klägerin nicht darauf beschränkt, den Namen des (möglichen) Vaters zu nennen. Vielmehr hat die Klägerin der Beklagten alle ihr bekannten Umstände zu offenbaren, die zur Ermittlung des Kindesvaters führen könnten (vgl. Helmbrecht, UVG,
- Aufl. 2004, RdNr. 36 zu § 1). Dazu gehören insbesondere Angaben (z. B. Aussehen, Alter, Beruf, Wohnort, Ort des Kennenlernens, etc), die eine Identifizierung der als Vater infrage kommenden Person ermöglichen können. Hierzu hat sich die Klägerin gegenüber der Beklagten bislang nicht konkret geäußert. 1.2.2 Unabhängig davon lässt sich die Behauptung der Klägerin, ihr sei der Name des Vaters nicht bekannt, nicht in Einklang mit einer Erklärung bringen, die sie ausweislich einer in der Behördenakte enthaltenen „Niederschrift“ am
- Mai 2008 gegenüber einer Mitarbeiterin des Sozialamtes der Beklagten wie folgt abgegeben hat: „In der gesetzlichen Empfängniszeit (EZ) vom 10.
- bis 09.05.2007 hatte ich mit drei Männern Geschlechtsverkehr. Ich möchte diese Männer nicht benennen, da zwei von ihnen verheiratet sind.“ Das spricht dafür, dass die Klägerin zumindest zu zwei der Männer, die als Vater ihres Sohnes in Betracht kommen, nähere Angaben machen könnte, das aber aus Gründen der Diskretion nicht möchte. Die Äußerung der Klägerin wurde in der Form einer Niederschrift nach § 19 AGO aufgenommen. Die Niederschrift enthält neben dem Datum und dem Inhalt der Erklärung Angaben zur Behörde, zur erklärenden Person sowie den Vermerk „V. g. u. u.“ (vorgelesen, genehmigt und unterschrieben). Sie wurde von der Klägerin und der aufnehmenden Behördenbediensteten unterzeichnet. Es handelt sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO, § 415 Abs. 1 ZPO die bezeugt, dass die Klägerin die beurkundete Erklärung abgegeben hat (vgl. Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO,
- Aufl. 2010, RdNr. 6 zu § 415). Die Klägerin hat nach derzeitigem Sachstand keinen hinreichenden Gegenbeweis (§ 173 Satz 1 VwGO, § 415 Abs. 2 ZPO) dafür angetreten, dass der Vorgang unrichtig beurkundet wurde. In erster Instanz hat die Klägerin ohne konkrete Bezugnahme auf die Niederschrift vom
- Mai 2008 Herrn … als Zeugen dafür benannt, dass nicht sie die „Erklärung mit den möglichen zwei Vätern“ abgegeben habe, sondern der ebenfalls anwesende Herr …. Insoweit bleibt aber offen, aus welchem Grund die Klägerin die Niederschrift unterschrieben hat, obgleich sie ihr ausweislich des entsprechenden Vermerks vorgelesen worden war und sie zudem durch einen ebenfalls anwesenden, in Verwaltungsangelegenheiten ersichtlich nicht unerfahrenen Bekannten (Herr …) unterstützt worden ist. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte „Eidesstattliche Erklärung“ dieses Bekannten vom
- Dezember 2009 führt insoweit – unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung – schon deshalb nicht weiter, weil ihr zur Richtigkeit der Niederschrift vom
- Mai 2008 nichts Konkretes zu entnehmen ist. Nach deren Inhalt hat Herr … auf Drängen der Sachbearbeiterin erklärt, wenn es dem Recht diene, sei es kein Problem, Personen mit Rang und Namen zu nennen. Zur Frage, ob die Klägerin die beurkundete Erklärung abgegeben hat, verhält sich die „Eidesstattliche Erklärung“ nicht. 1.2.3 Zweifel an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage ergeben sich im Übrigen mit Blick auf das Schriftformerfordernis des § 81 VwGO. Danach ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Das Schriftformerfordernis ist grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn der Kläger oder ein Prozessbevollmächtigter die Klageschrift eigenhändig mit seinem Namen unterzeichnet hat (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2009, RdNr. 7 zu § 81). Das ist hier nicht geschehen. Der Frage, ob eine eigenhändige Unterschrift ausnahmsweise entbehrlich war, ist allerdings nicht weiter nachzugehen, weil die Klage schon aus den bereits genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Ebenso wenig muss der Frage nachgegangen werden, ob es sich dann, wenn ein gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Vater, den der Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen könnte, von vornherein ausscheidet, noch um Unterhaltsausfallleistungen im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes handelt. 1.3 Nach allem kommt es auf die Mutwilligkeit und auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht mehr an. Die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.
- Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO werden im Prozesskostenhilfeverfahren die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
- Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/482526.html Kommentare
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