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Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.03.2010 - 11 ZB 08.1495

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE und L. Mit Bescheid vom

  1. September 2007 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Er übermittelte daraufhin zwei gleichlautende Schreiben, jeweils datiert vom
  2. Oktober 2007, an die Ausgangsbehörde und an das Verwaltungsgericht Regensburg. Im Betreff dieser Schreiben ist angegeben: "Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.9.2007". Beim Landratsamt ging das Schreiben am
  3. Oktober 2007 ein, beim Verwaltungsgericht am
  4. Oktober
  5. Das Landratsamt wertete das Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom
  6. September 2007 und legte ihn der Widerspruchsbehörde vor. Mit Widerspruchsbescheid vom
  7. November 2007, zugestellt mit Zustellungsurkunde am
  8. November 2007, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wertete das bei ihm eingegangene Schreiben als Klage. Nachdem es vom Erlass des Widerspruchsbescheids erfahren hatte, forderte es den Kläger am
  9. November 2007 zur Mitteilung auf, ob die Klage aufrechterhalten bleibe oder ob sie zurückgenommen werde. Am
  10. Dezember 2007 bestellte sich der Bevollmächtigte des Klägers und bat um "Akteneinsicht zur Begründung der bereits fristwahrend erhobenen Klage". Am
  11. Dezember 2007 wies das Gericht den Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass die ursprünglich unzulässige, weil zu früh erhobene Untätigkeitsklage "möglicherweise unzulässig geworden sei", weil der Kläger auf die Verfügung des Gerichts vom
  12. November 2007 nicht reagiert habe und der Bescheid deshalb bestandskräftig geworden sein könnte. Daraufhin führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, eine Widerspruchseinlegung bei der Verwaltungsbehörde sei vom Kläger nicht gewollt gewesen. Er habe vielmehr ausschließlich Klage erheben wollen. Dem Landratsamt sei der Klageschriftsatz lediglich nachrichtlich zur Kenntnisnahme gegeben worden. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Klageschriftsatz, der beim Landratsamt abgegeben worden sei, unadressiert sei. Demgegenüber habe der Kläger bei der an das Verwaltungsgericht adressierten Klageschrift die Adresse des Gerichts handschriftlich eingesetzt und sie per Einschreiben an das Gericht versandt. Die nachrichtliche Abgabe der Klageschrift beim Landratsamt sei deshalb erfolgt, um Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. Mit Urteil vom
  13. April 2008 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Die Klageerhebung sei erst erfolgt, nachdem das Widerspruchsschreiben des Klägers beim Landratsamt eingegangen sei. Sein Wahlrecht habe er damit in Bezug auf das Widerspruchsverfahren ausgeübt. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides hätte er diesen in seine Klage mit einbeziehen können. Jedoch habe sich der Kläger nicht geäußert. Der am
  14. November 2007 zugestellte Widerspruchsbescheid sei mit Ablauf des
  15. Dezember 2007 bestandskräftig; nach diesem Zeitpunkt sei die bereits am
  16. Oktober 2007 erhobene Klage unzulässig gewesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung führt der Bevollmächtigte des Klägers wiederum aus, der Kläger habe keinen Widerspruch eingelegt. Die Klage sei damit von Anfang an zulässig gewesen. Es bestünden deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Darüber hinaus liege auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor, weil die Rechtssache dadurch besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, dass vorliegend die Ausgangsbehörde einen Widerspruchsbescheid erlassen habe, obwohl niemals Widerspruch eingelegt worden sei. Schließlich habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die vorliegende Fallgestaltung für den Bereich des fakultativen Widerspruchsverfahrens von allgemeiner Bedeutung sei. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
  17. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass er keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom
  18. September 2007 eingelegt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.12.2001 NJW 2002, 1137 ) sind bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133 , 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG vom 27.4.1990 Az. 8 C 76/88 ). Maßgeblich für den Inhalt eines Antrags oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat (BVerwG vom 15.11.2007 Az. 8 C 28/99 ). Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (BVerwG vom 3.12.1998 Az. 1 B 120/98). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG vom 27.4.1990 a.a.O. ). So liegt ein Widerspruch vor, wenn die Behörde erkennen kann, dass sich derjenige, der ein Schreiben einreicht, damit (auch) gegen eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme wendet, die er beseitigt oder geändert haben möchte. In dem Schreiben muss nicht ausdrücklich von einem Widerspruch gesprochen oder dieses als Widerspruchsschrift bezeichnet werden. Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Inhalt des Schreibens der Wille des Absenders ergibt, sich mit der Verwaltungsmaßnahme nicht zufrieden zu geben und zugleich deren Änderung oder Beseitigung im Wege eines förmlichen Rechtsbehelfs zu erstreben (BVerwG vom 20.11.1970 Az. 7 C 33/70). Nach diesen Maßstäben ist in dem Schreiben des Klägers, das er nach seinem Vortrag persönlich am
  19. Oktober 2007 beim Landratsamt abgegeben hat und das den Eingangsstempel des Landratsamtes vom gleichen Tag trägt, ein - nach der Rechtsprechung des Senats nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO grundsätzlich zulässiger (BayVGH vom 7.8.2008 BayVBl 2009, 111 ) - Widerspruch zu sehen. Nach dem Betreff, dem Wortlaut und dem Ziel seines Begehrens kann das Schreiben nicht anders verstanden werden, als dass er eine Nachprüfung der Entziehung der Fahrerlaubnis im Wege eines förmlichen Rechtsbehelfs wünscht. Aus dem gesamten Schreiben ergibt sich kein einziger Anhaltspunkt dafür, dass es dem Kläger darum ging, das Landratsamt darauf hinzuweisen, dass eine Durchsetzung der Entziehungsverfügung bzw. ihrer Nebenentscheidungen durch seine etwas später erfolgte Klageerhebung - dazu gleich - gehindert sei, zumal sich aus dem Schreiben auch in keinster Weise für das Landratsamt nachvollziehbar ergibt, dass der Kläger sich ebenfalls an das Verwaltungsgericht gewandt hatte bzw. wenden würde. Auf den möglicherweise bestehenden, hiervon abweichenden inneren Willen des Klägers kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger das Schreiben an das Landratsamt nicht mit einer Adresse versehen hat. Dieser Umstand ist nach Ansicht des Senats allein dadurch begründet, dass er dieses Schreiben persönlich beim Landratsamt abgegeben hat. Im Unterschied dazu hat er das beim Gericht eingegangene Schreiben postalisch per Einschreiben versandt und war vor diesem Hintergrund gezwungen, das Schreiben mit einer Adresse zu versehen. Auch die Tatsache, dass das Schreiben an das Gericht per Einschreiben versandt wurde, lässt lediglich den Schluss zu, dass der Kläger sichergehen wollte, dass dieses Schreiben auch tatsächlich das Gericht erreicht. Hieraus zu schließen, dass er deshalb dem an das Gericht gesandten Schreiben größere Bedeutung zumaß als demjenigen, das er beim Landratsamt abgegeben hat, verbietet sich, da er aufgrund der persönlichen Abgabe des Schreibens beim Landratsamt ebenfalls mit Sicherheit davon ausgehen konnte, dass das Landratsamt dieses Schreiben auch tatsächlich erhält. Das an das Verwaltungsgericht gerichtete Schreiben wurde von diesem zu Recht als Klage gegen den Entziehungsbescheid ausgelegt. Die Bezeichnung des bei Gericht einzulegenden Rechtsbehelfs als Widerspruch statt richtig als Klage durch einen Rechtsunkundigen ist insoweit unschädlich, auch wenn die dem Entziehungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend zwischen Widerspruch und Klage differenziert hat. Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass der Kläger entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung beide Rechtsbehelfe, nämlich sowohl Widerspruch als auch Klage, einlegen bzw. erheben wollte. Das dem Kläger nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO grundsätzlich zustehende Wahlrecht zwischen Widerspruchseinlegung und Klageerhebung hat der Kläger hier zugunsten der Durchführung des Widerspruchsverfahrens ausgeübt. Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts jedoch nicht ausschließlich daraus, dass von der zeitlichen Reihenfolge her zunächst der Widerspruch eingelegt und erst anschließend Klage erhoben wurde, aber jedenfalls daraus, dass der Kläger bei der von ihm jeweils gewählten Übermittlungsart auch davon ausgehen musste, dass sein beim Landratsamt persönlich abgegebenes Schreiben zeitlich vor dem postalisch an das Verwaltungsgericht übersandten Schreiben eingehen würde. Darüber hinaus ist in Fällen, in denen die Ausübung des Wahlrechts zwischen Widerspruch und Klage nicht eindeutig ist, im Zweifel davon auszugehen, dass der Betroffene zunächst die Nachprüfung des Verwaltungsakts bzw. der Ablehnung eines Verwaltungsakts durch ein Widerspruchsverfahren wählen wollte, da dieses die für ihn umfassendere Rechtsschutzmöglichkeit bietet. Die vom Kläger erhobene Klage stellt sich damit zunächst als unzulässige Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO dar. Denn danach ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO nur dann zulässig, wenn über einen Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, wobei diese Frist regelmäßig drei Monate beträgt (§ 75 Satz 2 VwGO). Die Drei-Monats-Frist war bei Eingang der Klage bei Gericht bei weitem noch nicht verstrichen; Anhaltspunkte dafür, dass im Einzelfall eine kürzere Frist geboten war, sind nicht vorhanden. Nach Ergehen des Widerspruchsbescheids kann der Rechtsstreit unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids als gewöhnliche Anfechtungsklage fortgeführt werden. Weil die im Widerspruchsbescheid getroffene Regelung jedoch noch nicht rechtshängig ist, muss die Einbeziehung innerhalb der Frist des § 74 VwGO erfolgen (Eyermann, Komm. zur Verwaltungsgerichtsordnung,
  20. Aufl. 2006, § 75, RdNr. 14). Eine solche Einbeziehung des Widerspruchsbescheids in die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage durch den Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten ist aber nicht innerhalb der Frist des § 74 VwGO erfolgt. Erst in der mündlichen Verhandlung am
  21. April 2008 hat der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag gestellt, den Ausgangsbescheid "in Gestalt des Widerspruchsbescheids" aufzuheben. Ob hierin eine Einbeziehung des Widerspruchsbescheids im eben dargestellten Sinn liegt, kann offen bleiben, nachdem die einmonatige Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ersichtlich verstrichen war. Eine Einbeziehung des Widerspruchsbescheids kraft Gesetzes oder von Amts wegen (dazu Kopp/Schenke, Komm. zur Verwaltungsgerichtsordnung,
  22. Auflage 2009, § 75, Rn. 21), für die die Regelung des § 75 S. 4 VwGO sprechen könnte, kommt hier nicht in Betracht, weil dafür eine ursprünglich zulässige Untätigkeitsklage Voraussetzung wäre. Andernfalls würden die in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Klagefristen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Vorrangs des nachträglichen vor dem vorbeugenden Rechtsschutz (dazu etwa OVG Münster vom 21.1.1975 OVGE MüLü 30, 222) unterlaufen werden.
  23. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Das ist nur dann der Fall, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Daran fehlt es hier, nachdem sich die Unzulässigkeit der Klage durch eine einfache Anwendung der das fakultative Widerspruchsverfahren betreffenden Vorschriften unter Zuhilfenahme von in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Auslegungsgrundsätzen ergibt.
  24. Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit fehlt es bereits an der Formulierung einer rechtlichen oder tatsächlichen Frage durch den Bevollmächtigten des Klägers, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf.
  25. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt II. Nrn. 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./
  26. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Permalink: https://openjur.de/u/482555.html ( https://oj.is/482555 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 17 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.