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Bayerischer VerfGH, Urteil vom 16. März 2010 - Az. Vf. 62-VI-09

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 6. November 2008 Az. 1124 OWi 384 Js 43819/08 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Mai 2009 Az. 3 Ss OWi 440/2009 in einem Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Meldegesetz. 1. Der Beschwerdeführer hatte in zwei Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten im Anhörungsbogen als Wohnanschrift jeweils die A.-Straße 2 in M. angegeben, obwohl er im F.-Weg 12 a, ebenfalls in M., gemeldet war. Nach Zustellung der Bußgeldbescheide an die Anschrift A.-Straße machte er geltend, die Ordnungswidrigkeiten seien verjährt, weil die Bescheide nicht wirksam zugestellt worden seien. Unter der Anschrift A.-Straße unterhalte er weder eine Wohnung noch einen Geschäftsraum. Das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München setzte daraufhin gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 eine Geldbuße in Höhe von zweimal 100 € wegen Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 OWiG fest, da er in den früheren Verfahren seine Wohnung falsch angegeben habe. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München am 6. März 2008 erklärte er, dass er seit ca. zwei Jahren definitiv in der A.-Straße wohne. Das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. 2. Das Kreisverwaltungsreferat leitete nun gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 35 Nr. 3 MeldeG ein, weil er sich entgegen Art. 13 Abs. 1 MeldeG nicht unter seiner Wohnanschrift A.-Straße angemeldet habe. Am 8. April 2008 erließ es einen entsprechenden Bußgeldbescheid über 150 €. Gegen den ihm am 10. April 2008 durch Einlegung in den Briefkasten A.-Straße zugestellten Bescheid legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2008 form- und fristgerecht Einspruch ein. Im Briefkopf des Schreibens ist als Anschrift die A.-Straße angegeben. Mit dem angegriffenen Urteil vom 6. November 2008 verurteilte das Amtsgericht München den Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 MeldeG zu einer Geldbuße von 150 €. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Beschwerdeführer seinen ständigen Wohnaufenthalt seit spätestens März 2006 in der A.-Straße habe. Seine entsprechende Angabe in der Hauptverhandlung des vorangegangenen Verfahrens habe er auf Vorhalt des Verhandlungsprotokolls vom 6. März 2008 eingeräumt. Die Einlassung des Beschwerdeführers, er nutze die Wohnung nur gewerblich, sei als Schutzbehauptung zu werten, vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer auch nach der Hauptverhandlung vom 6. März 2008 ausschließlich unter der Adresse A.-Straße korrespondiert habe. Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 6. November 2008 enthält folgende Feststellung: „Auf ausdrückliche Frage des Richters werden keine Anträge zur Beweisaufnahme (mehr) gestellt“. Auf Antrag des Beschwerdeführers berichtigte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 das Protokoll dahin, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Einvernahme des Zeugen K. gestellt habe, der „unter Hinweis auf § 77 Abs. 1 OWiG“ abgelehnt worden sei. 3. Der Beschwerdeführer beantragte, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 6. November 2008 zuzulassen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, das Amtsgericht habe nicht genügend ermittelt, ob er tatsächlich in der Wohnung A.-Straße wohne, obwohl er mehrfach vorgetragen habe, er nutze die Wohnung nur als Arbeits-, Geschäfts- und Büroraum. Seine Gesellschaft habe zu diesem Zweck ein Zimmer der Wohnung, in der sich keine Räumlichkeiten für die private Lebensführung befänden, als Untermieterin angemietet. In den übrigen Räumen betreibe der Hauptmieter eine Steuerberatungskanzlei. Zum Beweis hierfür habe der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung den Hauptmieter K. als Zeugen angeboten. Das Amtsgericht habe diesen Beweisantrag zu Unrecht ohne förmlichen Beschluss abgelehnt. Ein Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 3 bis Abs. 5 StPO habe nicht vorgelegen. Im Rahmen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG stehe dem Gericht bei der Ablehnung eines Beweisantrags zwar ein Ermessen zu; dieses habe das Amtsgericht aber nicht pflichtgemäß ausgeübt, zumal der Beschwerdeführer eine amtliche Gewerbeanmeldung für die A.-Straße vorgelegt habe. In der Ablehnung des Beweisantrags liege gleichzeitig eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör. Der unzulässige Verweis auf § 77 Abs. 1 OWiG in der Protokollberichtigung vom 15. Dezember 2008 zeige, dass ein Ablehnungsgrund nach § 77 Abs. 2 OWiG gerade nicht vorgelegen habe. Das Oberlandesgericht Bamberg verwarf mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Mai 2009 die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Bei der festgesetzten Geldbuße von 150 € dürfe nach § 80 Abs. 1 OWiG die Rechtsbeschwerde nur dann zugelassen werden, wenn es geboten sei, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liege nicht vor. 4. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gemäß § 356 a StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26. Mai 2009 als unbegründet. II. 1. Mit der am 10. Juni 2009 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, ergänzt durch Schreiben vom 24. August 2009, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 118 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 BV. Ein krasser Rechtsanwendungsfehler und damit ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV liege darin, dass das Amtsgericht den von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag unter Verweis auf § 77 Abs. 1 OWiG abgelehnt habe. Diese Vorschrift regle den Amtsermittlungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht des Gerichts, sei aber keine Grundlage für die Ablehnung von Beweisanträgen. Das Amtsgericht habe „kurzen Prozess“ machen wollen, was sich auch daraus ergebe, dass im Urteil ohne weitere Begründung von einer Vorsatztat ausgegangen werde. Durch die prozessrechtswidrige Ablehnung des im Urteil nicht erwähnten Beweisantrags sei zugleich der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) verletzt worden. Das Oberlandesgericht habe Art. 91 Abs. 1 BV dadurch verletzt, dass es im Beschluss vom 13. Mai 2009 auf den wesentlichen Kern des Vortrags des Beschwerdeführers nicht eingegangen sei, sondern sich auf eine formelhafte, lediglich den Wortlaut des § 80 Abs. 1 OWiG wiederholende Begründung beschränkt habe. An diesem Verfassungsverstoß vermöge auch § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG nichts zu ändern, welcher eine Begründung für entbehrlich erkläre. Sobald ein Gericht eine Begründung abgebe, habe diese rechtsstaatlichen Grundsätzen zu entsprechen. 2. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung des angegriffenen Urteils auszusetzen. 3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Willkürverbot gemäß Art. 118 Abs. 1 BV werde durch das Urteil des Amtsgerichts nicht verletzt. Soweit im ursprünglichen Protokoll der Hauptverhandlung vom 6. November 2008 vermerkt sei, auf ausdrückliche Frage des Richters seien keine Anträge zur Beweisaufnahme (mehr) gestellt worden, stehe dies nicht im Widerspruch zur Protokollberichtigung vom 15. Dezember 2008. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers habe es sich nicht um einen förmlichen Beweisantrag gehandelt, sondern um eine Beweisanregung. Zu einem förmlichen Beweisantrag gehöre neben der Benennung des Beweismittels die Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache. Weder dem berichtigten Protokoll noch dem Protokollberichtigungsantrag des Beschwerdeführers sei indes zu entnehmen, welche konkreten Wahrnehmungen der Zeuge hätte bestätigen sollen. Über Beweisanregungen entscheide das Gericht nach Maßgabe seiner generellen Pflicht zur Aufklärung des wahren Sachverhalts gemäß § 77 Abs. 1 OWiG. Die vom Amtsgericht zur Ablehnung herangezogene Vorschrift sei damit korrekt. Die Aufklärungspflicht reiche im Bußgeldverfahren weniger weit als im Strafverfahren. Vom Gesetzgeber sei in § 77 Abs. 1 OWiG bewusst nicht auf § 244 Abs. 2 StPO verwiesen worden. Dadurch solle erreicht werden, dass sich der Umfang der Beweiserhebung an der Bedeutung der Sache orientiere. Die Aufklärungspflicht sei erst dann verletzt, wenn das Gericht davon absehe, Beweise zu erheben, deren Benutzung sich nach der Sachlage aufdränge oder zumindest naheliege. Die Vernehmung des Herrn K. als Zeugen habe sich aber nach Aktenlage nicht aufgedrängt, weil nicht ersichtlich gewesen sei, was der Zeuge hätte bekunden können. Letztlich sei das Gericht der Beweisanregung nicht nachgegangen, weil es aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers in dem vorangegangenen Bußgeldverfahren und dessen späterer Korrespondenz unter der Adresse A.-Straße davon überzeugt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dort wohne. Dass es bei dieser Sachlage die Einlassung des Beschwerdeführers, er nutze die Räume in der A.-Straße nur gewerblich, als Schutzbehauptung gewertet und von einer weiteren Beweisaufnahme abgesehen habe, sei jedenfalls nicht schlechterdings unvertretbar, offensichtlich sachwidrig oder eindeutig unangemessen. Es könne dahinstehen, ob Art. 91 Abs. 1 BV durch eine prozessrechtswidrige Ablehnung eines Beweisantrags verletzt werden könne. Das Amtsgericht habe die Beweisanregung des Beschwerdeführers jedenfalls zur Kenntnis genommen und in rechtlich vertretbarer Weise abgelehnt. Zudem sei nicht festzustellen, ob die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts überhaupt auf der gerügten Gehörsverletzung beruhe. Denn selbst in der Verfassungsbeschwerde trage der Beschwerdeführer nicht vor, welche konkreten Tatsachen der Zeuge hätte bekunden können. Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts verstoße nicht gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Dass in dem Beschluss nicht näher auf die Argumentation des Beschwerdeführers eingegangen worden sei, lasse im Hinblick auf die Regelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG nicht den Schluss zu, der Senat habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erwogen. III. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Urteil des Amtsgerichts verstößt nicht gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Das hat seinen Grund darin, dass es nach der Verfassung nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, Gerichtsentscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen. Das Willkürverbot wäre erst dann verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar, sie müsste vielmehr schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.2005 = VerfGH 58, 37/41; VerfGH vom 16.2.2005 = VerfGH 58, 50/55). Dies ist hier nicht der Fall.

  1. a)Das Amtsgericht hat das Willkürverbot nicht dadurch verletzt, dass es den Antrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf § 77 Abs. 1 OWiG abgelehnt hat. Es kann dahinstehen, ob es sich insoweit um einen förmlichen Beweisantrag oder um eine bloße Beweisanregung handelte. In beiden Alternativen ist die Verfahrensweise des Amtsgerichts im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  2. aa)Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG bestimmt das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Dabei hat es gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG auch die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen. Grundsätzlich besteht demnach auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Grundsatz der Aufklärungspflicht von Amts wegen. Doch hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, eine Bezugnahme auf § 244 Abs. 2 StPO in die Vorschrift aufzunehmen (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, RdNr. 1 zu § 77), und damit in Anbetracht des Massenphänomens der Bußgeldverfahren eine bedeutungsabhängige Aufklärungsintensität (BGH vom 23.11.2004 = NJW 2005, 1381 /1382) geschaffen. Die Verwirklichung des Ziels, die materielle Wahrheit zu erforschen, darf nicht dazu führen, auch bei der geringfügigsten Sache jede nur denkbare Erkenntnisquelle bis auf den letzten Rest auszuschöpfen (vgl. Seitz, a. a. O., RdNr. 5 zu § 77; Senge in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, RdNr. 4 zu § 77). Ist nach der Überzeugung des Richters der Sachverhalt aufgeklärt und deshalb von der Erhebung weiterer Beweise eine Beeinflussung des Beweisergebnisses nicht mehr zu erwarten, braucht er sich nicht zur Erhebung noch nicht genutzter Beweise gedrängt sehen (vgl. Senge, a. a. O., RdNr. 6 zu § 77). Nach diesen Grundsätzen kann dem Amtsgericht im Hinblick auf die Aufklärungspflicht ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht vorgeworfen werden. Bei dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer handelte es sich erkennbar um eine Sache von geringer Bedeutung. Das Gericht war aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Korrespondenz des Beschwerdeführers davon überzeugt, dass dieser unangemeldet in der A.-Straße wohnte. Auch wenn Teile der Literatur bezüglich der Aufklärungspflicht eine weniger einschränkende Ansicht vertreten (vgl. Senge, a. a. O., RdNrn. 3 und 6 zu § 77), ist die Verfahrensweise des Amtsgerichts in Anbetracht des Gesetzeswortlauts in jedem Fall vertretbar.
  3. bb)Selbst wenn der Antrag auf Vernehmung des Zeugen K. als förmlicher Beweisantrag auszulegen wäre, wäre dessen Ablehnung prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 77 Abs. 2 OWiG kann das Gericht, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält, einen Beweisantrag außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 StPO auch dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (Nr. 1) oder nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde (Nr. 2). Der letztgenannte Ablehnungsgrund läge hier vor, weil der Beschwerdeführer vor der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt hat, der Zeuge für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stand und auch kein Grund dafür ersichtlich ist, dass der Zeuge nicht früher hätte benannt werden können. Damit wäre die vom Beschwerdeführer beanstandete Anwendung des § 77 Abs. 1 OWiG für das angegriffene Urteil nicht kausal, sodass schon aus diesem Grund ein entscheidungserheblicher Verfassungsverstoß zu verneinen wäre.
  4. b)Die Wertung des Amtsgerichts, der Verstoß gegen das Meldegesetz sei vorsätzlich begangen worden, verstößt nicht gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in den vorangegangenen Bußgeldverfahren ist diese Annahme weder unhaltbar noch offensichtlich sachwidrig. 2. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV).
  5. a)Das Amtsgericht hat gegen Art. 91 Abs. 1 BV nicht dadurch verstoßen, dass es den Antrag auf Vernehmung des Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör untersagt dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Es erschöpft sich aber nicht in diesem Abwehrrecht, sondern gibt den Beteiligten auch einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen beachtet. Ein solches Vorbringen muss vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen werden, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 178/180). Wenn sich das Fachgericht in seiner Entscheidung mit einem die Beweiserhebung betreffenden Antrag auseinandergesetzt hat oder auf andere Weise erkennbar wird, dass es sich mit dem Antrag befasst hat, hat der Verfassungsgerichtshof teilweise angenommen, dass allenfalls einfaches Prozessrecht verletzt sein kann, unter Umständen auch das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV, nicht aber das Recht auf rechtliches Gehör (vgl. VerfGH vom 19.4.1989 = VerfGH 42, 54 /62; VerfGH vom 13.3.1998 = VerfGH 51, 49/54). Er hat allerdings in Anlehnung an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 8.11.1978 = BVerfGE 50, 32 /35 f.; BVerfG vom 29.11.1983 = BVerfGE 65, 305 /307) die Behandlung derartiger Anträge auch schon anhand von Kriterien des einfachen Rechts geprüft und der Sache nach untersucht, ob die Ablehnung im einfachen Prozessrecht eine Stütze findet (vgl. VerfGH vom 26.4.2005 = VerfGH 58, 108/ 110 f. m. w. N.). Auch bei Anlegung dieses Maßstabs liegt im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV vor. Wie bereits ausgeführt, konnte das Amtsgericht auf der prozessualen Grundlage des § 77 Abs. 1 OWiG bzw. – unterstellt, es habe ein förmlicher Beweisantrag vorgelegen – des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG von einer Vernehmung des Zeugen K. absehen. Die Nichtberücksichtigung des Beweisantrags fand somit im Prozessrecht eine – auch im Hinblick auf Art. 91 Abs. 1 BV ausreichende – Stütze.
  6. b)Das Amtsgericht hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers auch nicht dadurch verletzt, dass es in den Entscheidungsgründen auf den Antrag auf Vernehmung des Zeugen K. nicht eingegangen ist. Art. 91 Abs. 1 BV erfordert nicht, dass das Gericht auf alle Ausführungen oder Anträge der Prozessbeteiligten im Urteil eingeht. Hat das Gericht Äußerungen von Beteiligten entgegengenommen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie von ihm zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt worden sind. Damit sich ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör feststellen lässt, müssen besondere Umstände vorliegen, die klar und deutlich darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.10.2002 = VerfGH 55, 137/141). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Ablehnung des Antrags war bereits in der Hauptverhandlung durch begründeten Beschluss erfolgt, sodass eine weitere Begründung im Urteil nicht erforderlich war. 3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2009 verstößt nicht gegen Art. 91 Abs. 1 BV. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass das Gericht zur Begründung des Beschlusses lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG wiedergegeben hat, da es nach § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG sogar vollständig von einer Begründung hätte absehen dürfen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Verwerfungsbeschluss hätte entweder überhaupt nicht oder ausführlich begründet werden müssen, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. IV. Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. V. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Permalink: http://openjur.de/u/482636.html Kommentare

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