Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 2) hat ihre Ausbildungszeit (Ausbildung zur Industriekauffrau) bei der Beteiligten zu 1) mit erfolgreicher Prüfung am 9.7.2009 beendet. Sie ist seit Juli 2008 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Beteiligte zu 4). Der Betriebsrat ist Beteiligter zu 3). Die Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 28.5.2009 mitgeteilt, dass es aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht möglich sei, diese in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen (Bl. 15 d. A.). Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 2.6.2009 unter Berufung auf § 78 a BetrVG ihre Weiterbeschäftigung verlangt (Bl. 16 d. A.). Die Beteiligte zu 1) hat unter dem 20.3.2009 mit der IG Metall eine Änderung zum Ergänzungstarifvertrag zur Standort- und Beschäftigungssicherung vom 13.10.2006 vereinbart, wonach (u. a.) alle Auszubildenden der Beteiligten zu 1), die in 2009 auslernen, befristet für jeweils 6 Monate übernommen werden. Mit ihrem am 10.6.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt die Beteiligte zu 1) zuletzt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Eine Weiterbeschäftigung sei ihr nicht zumutbar. Die Finanz- und Wirtschaftskrise habe zu einem drastischen Auftragseinbruch geführt, dieser im ersten Halbjahr 2009 zu einem Umsatzrückgang von mehr als 35 %. Um dem entgegnen zu können, sei u. a. Kurzarbeit eingeführt worden und Personal in erheblichem Umfang abgebaut worden (Bl. 3 f. d. A.). Die Arbeitsplätze seien nicht nachbesetzt worden, auch würden auf den für die Beteiligte zu 2) geeigneten Positionen keine Neueinstellungen vorgenommen. Es gebe keinen freien bzw. zeitnah freiwerdenden Arbeitsstellen, auf denen die Beteiligte zu 2) dauerhaft beschäftigt werden könnte. Die Beteiligte zu 1) beantragt zuletzt, dass das Arbeitsverhältnis gem. § 78 a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG aufgelöst wird. Die Beteiligten zu 2), 3) und 4) beantragen hingegen, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2) bis 4) halten das Auflösungsverlangen für unbegründet, da der Beteiligten zu 1) eine Weiterbeschäftigung zuzumuten sei. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bzw. kurz danach habe es mehrere freie geeignete Arbeitsplätze gegeben, die z. T. wieder besetzt worden seien (Bl. 28 ff., 34, 52 ff. d. A.). So habe die Beteiligte zu 1) gegen Ende Juli/Anfang August 2009 beabsichtigt, die frei gewordene Stelle der Industriekauffrau Frau N. N. mit der Frau N. N. auf Dauer zu besetzen und hiervon erst nach Widerspruch des Beteiligten zu 3) Abstand genommen (Bl. 54 d. A.). Die Beteiligte zu 1) trägt hierzu vor, dass es zwar richtig sei, dass Frau N. N. nach ihrer Elternzeit ausgeschieden sei, ihre Stelle sei aber nicht mehr besetzt worden, nachdem der Betriebsrat der Stellenbesetzung durch Frau N. N. widersprochen habe (Bl. 45 d. A.). Wegen des weiteren umfangreichen Vorbringens der Beteiligten zu 1) wird auf die eingereichten Schriftsätze vom 10.6.2009 nebst Anlagen (Bl. 1 ff. d. A.), vom 1.10.2009 (Bl. 44 ff. d. A.) und vom 18.12.2009 nebst Anlage (Bl. 88 ff. d. A.) verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. Der Antrag war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 2) gem. § 78 a IV Nr. 2 BetrVG nicht vorliegen. 14Danach kann das hier unstreitig bereits begründete Arbeitsverhältnis nur aufgelöst werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. An die erforderlichen Gründe ist ein sehr strenger Maßstab anzusetzen, es sind strengere Anforderungen zu stellen, als dies bei den dringenden betrieblichen Erfordernissen i. S. d. § 1 II KSchG der Fall ist. Die Gründe des Arbeitgebers müssen von solchem Gewicht sein, dass es ihm schlechterdings nicht zumutbar ist, den Auszubildenden zu übernehmen (GK-BetrVG,
- Aufl., § 78 a Rn. 127). Dies kann dann der Fall sein, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt kein freier Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht. Zwar ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, hierfür einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen. Allerdings muss er doch besondere Anstrengungen unternehmen, um den Mandatsträger möglichst doch noch weiterbeschäftigen zu können (vgl. GK Rn. 131 f.). Beweispflichtig für die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ist die Arbeitgeberseite (GK Rn. 187 f.). Vorliegend hat die Beteiligte zu 1) zwar geltend gemacht, dass ein geeigneter Dauerarbeitsplatz nicht zur Verfügung stünde. Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden. Die Beteiligte zu 2) hätte jedenfalls den frei gewordenen Arbeitsplatz der Frau N. N. einnehmen können. Hierfür ist sie auch offensichtlich qualifiziert, anderes hat die Beteiligte zu 1) jedenfalls nicht geltend gemacht. Dieser Arbeitsplatz wurde nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beteiligten zu 2) – 4) zweieinhalb Wochen nach Beendigung der Ausbildungszeit frei, jedoch nicht ihr, sondern der Mitarbeiterin N. N. als Dauerarbeitsplatz angeboten. Daher kann sich die Beteiligte zu 1) vorliegend zur Überzeugung der Kammer nicht darauf berufen, dass ihr eine Weiterbeschäftigung unzumutbar sei. Der genannte Arbeitsplatz hätte mit der Beteiligten zu 2) besetzt werden können, womit sich das vorliegende Verfahren erledigt hätte. 21Keine Rolle spielt, dass die Stelle erst nach Beendigung der Ausbildungszeit frei wurde. Zwar ist strittig, von welchem Beurteilungszeitpunkt i. R. d. § 78 a IV Nr. 2 BetrVG auszugehen ist (vgl. GK Rn. 185 f.). Richtigerweise muss hier aber zur Überzeugung der Kammer vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ausgegangen werden. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Gründen im Beschluss des LAG Hamm vom 30.3.1988 (LAGE § 78 a BetrVG 1972 Nr. 5). Bei § 78 a IV Nr. 2 BetrVG handelt es sich um einen Gestaltungsantrag, der das entstandene Arbeitsverhältnis nicht rückwirkend, sondern erst mit Rechtskraft des Beschlusses beenden kann. Bei solchen gerichtlichen Gestaltungsentscheidungen ist aber grundsätzlich auf die Tatsachenlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. § 9 I KSchG), denn der Arbeitgeber begehrt im Ergebnis keine auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gerichtete Entscheidung, sondern eine für die Zukunft wirkende (vgl. Fitting, BetrVG,
- Aufl., § 78 a Rn. 44). Es wäre unverständlich, wenn das Gericht gehalten wäre, das entstandene Arbeitsverhältnis aufzulösen, obwohl sich im Verfahrensverlauf eine Beschäftigungsmöglichkeit ergeben hatte (vgl. Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht,
- Aufl., § 78 a BetrVG Rn. 130 und 155). In diese Richtung geht auch der Betriebsratswiderspruch vom 30.7.2009 bezüglich der geplanten Festanstellung der Frau N. N. I (Bl. 31 d. A.). 23Das gefundene Ergebnis gilt besonders im vorliegenden Fall, in dem die Beteiligte zu 1) nicht (nur) durch den Antrag der Beteiligten zu 2) zur einstweiligen Fortbeschäftigung gezwungen wurde, sondern mit der IG Metall eine 6-monatige Übernahme aller Auszubildenden vereinbart hat und der Weiterbeschäftigung schon aus diesem Grunde nachgekommen ist. Jedenfalls in einer solchen Konstellation müssen – selbst wenn man ansonsten grundsätzlich von einem anderen Beurteilungszeitpunkt ausgehen sollte (s. o.) – sich in diesem Zeitraum ergebende Beschäftigungsmöglichkeiten zur Überzeugung der Kammer noch berücksichtigt werden, da es der Antragstellerin hier gar nicht um eine alsbaldige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ausbildungsende gehen konnte. Nicht maßgeblich ist hiergegen der von der Antragstellerseite geltend gemachte Entschluss, die Stelle nach dem Widerspruch des Betriebsrats doch zu streichen. Entscheidend ist der Wille und offensichtlich auch die Möglichkeit der Beteiligten zu 1), eine für die Beteiligte zu 2) geeignete Stelle unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung und jedenfalls innerhalb des 6-Monats-Zeitraums dauerhaft zu besetzen. Dass zwar eine Beschäftigung der Frau N. N., nicht aber der Beteiligten zu 2) auf der genannten Stelle dauerhaft möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls kann die Antragstellerseite schon aus diesem Grund nicht mehr damit gehört werden, dass ihr eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2) auch bei Vornahme aller zumutbaren Anstrengungen schlechterdings nicht zumutbar sein soll. Es liefe dem Schutzzweck der Vorschrift des § 78 a BetrVG zuwider, eine freie Stelle nur einer bestimmten Mitarbeiterin, nicht jedoch der ebenfalls geeigneten Beteiligten zu 2) anbieten zu können. Bereits aus den aufgezeigten Gründen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2) der Antragstellerseite nicht unzumutbar ist. Offenbleiben konnte daher, ob der übrige antragstellerseitige Vortrag den erheblichen Anforderungen der Rechtsprechung an die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung wegen Fehlens eines Dauerarbeitsplatzes genügt. Der Antrag konnte damit keinen Erfolg haben. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 2 II GKG. Permalink: http://openjur.de/u/482966.html Kommentare
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