Tenor I. Der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 30.12.2009 wird in Ziffer 1 (Kostenentscheidung) aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht werden den Beklagten samtverbindlich auferlegt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten samtverbindlich. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin hat in erster Instanz eine Beschlussanfechtungsklage gegen TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 8.6.2009 (Sonderumlage von 52.000,- €) erhoben. Zu dieser Zeit war der Beschwerdeführer noch Verwalter der Anlage. In der Eigentümerversammlung vom 2.10.2009 wurde zu dem angefochtenen TOP ein Zweitbeschluss gefasst und der jetzige Verwalter bestellt. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und beantragten, die Kosten des Verfahrens dem ehemaligen Verwalter aufzuerlegen. Das Amtsgericht hat dem ehemaligen Verwalter rechtliches Gehör zur Kostenauferlegung gegeben. Mit Beschluss vom 30.12.2009 gemäß § 91 a ZPO hat das Amtsgericht sodann die Kosten des Verfahrens dem ehemaligen Verwalter auferlegt. Zur Begründung hat das Gericht Einberufungsmängel angeführt. Ferner sei davon auszugehen, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäß protokolliert wurde, da unterschiedliche Versionen vorlägen. Gegen diesen Beschluss hat der ehemalige Verwalter fristgerecht mit Schriftsatz vom 9.2.2010 sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, vor dem Hintergrund eines bereits am 16.2.2009 gefassten Finanzierungsbeschlusses für Sanierungsmaßnahmen sei Ziffer 5 der Einladung dahingehend verständlich gewesen, dass es um die Finanzierung der Renovierungskosten gehe. Auch existierten keine unterschiedlichen Versionen des Protokolls. Vorgelegt seien vielmehr der Entwurf und die Endfassung des Protokolls. Ein grobes Verschulden seinerseits liege nicht vor. Die Beklagten und die Klägerin sind der Beschwerde entgegen getreten. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15.3.2010 nicht abgeholfen und hat die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Verwalters ist gemäß §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig und begründet.
- Zulässiges Rechtsmittel gegen die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG ist die sofortige Beschwerde (LG München I WuM 2009, 426 ; LG Berlin NZM 2009, 551 ). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig eingelegt.
- Die Beschwerde ist auch begründet, da dem ehemaligen Verwalter die Kosten des Verfahrens nicht aufzuerlegen waren. a. Bei der Ermessensentscheidung nach § 91 a ZPO ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Ausschlaggebend wird im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang sein (BGHZ 67, 345; BGH NJW 2007, 3429 ). b. Danach teilt das Beschwerdegericht die Auffassung des Erstgerichts, wonach voraussichtlich der angefochtenen Beschluss bei einer streitigen Entscheidung keinen Bestand gehabt hätte: Der Beschluss wäre, was die Klägerin auch in ihrer Klagebegründung vom 7.8.2009 gerügt hat und was im Übrigen wegen der Nichtigkeitsfolge gemäß § 46 Abs. 2 WEG von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wäre, bereits wegen der mangelnden Bestimmtheit der Sonderumlage für ungültig bzw. für nichtig zu erklären gewesen. Denn es fehlt sowohl am Verteilungsschlüssel als auch an dem bestimmten Fälligkeitszeitpunkt. Grundsätzlich wird von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung sogar eine betragsmäßige Festsetzung der Einzelbeträge im Sonderumlagenbeschluss gefordert, wobei (z. B. in BayObLG NJW 2003, 2323 ) eine Ausnahme für den Fall gemacht wird, dass der Gesamtbetrag und der Verteilungsmaßstab angegeben werden. Hier fehlt die Angabe des Verteilungsschlüssels. Dieser liegt auch nicht auf der Hand. Vielmehr ging die Verwaltung ausweislich der Klageerwiderung vom 25.8.2009 von einer Verteilung entsprechend TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 16.2.2009 (also „Wohnungs/1000stel“ ohne Garagen = 820/1.000stel) aus, was sich jedoch aus dem angefochtenen Beschluss nicht ergab und der geltenden Kostenverteilung von 1.000/1.000stel widerspricht. Auf die Frage des Einberufungsmangels, § 23 Abs. 2 WEG kommt es also für die Frage, ob der Beschluss bei streitiger Entscheidung Bestand gehabt hätte, nicht mehr an. c. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift können dem Verwalter Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Nach den obenstehenden Ausführungen ist die Veranlassung des Rechtsstreits durch den ehemaligen Verwalter ohne weiteres bereits deshalb zu bejahen, weil dieser einen fehlerhaften Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt hat. 18Es fehlt jedoch am groben Verschulden. Grobes Verschulden setzt nach der allgemeiner Meinung (LG Berlin NZM 2009, 551 ; Niedenführ / Kümmel/Vandenhouten, WEG,
- Aufl. § 49 Rdnr. 31; Bärmann/ Armbrüster/Merle/Pick/Wenzel, WEG,
- Aufl., § 49 Rdnr. 25) jedenfalls grobe Fahrlässigkeit voraus. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2005, 981 ; BGHZ 10, 14 ). Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein also noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen (BGH NJW 2001, 2092 ). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hier um einen professionellen Verwalter handelt, an den höhere Anforderungen als an einen Miteigentümerverwalter zu stellen sind (LG Berlin, a.a.O; Jennißen, WEG § 49 Rdnr. 26). 19Nach diesen Grundsätzen fehlt es hier an dem subjektiven Moment. Denn es sind keine Umstände ersichtlich, die die fehlerhafte Beschlussfassung aus subjektiver Sicht als besonders vorwerfbar erscheinen lassen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Finanzierung eines umfangreichen Sanierungsprojekts auch für einen Berufsverwalter mit Schwierigkeiten verbunden ist. Unkenntnis von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Bestimmtheit von Sonderumlagebeschlüssen begründet für sich genommen noch keine besonders schwere Pflichtverletzung. 20Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man, wie das Amtsgericht, einen Einberufungsmangel annimmt. Hierbei ist ebenfalls kein subjektives Moment ersichtlich. Vielmehr ging es dem Verwalter darum, die gestiegenen Sanierungskosten zu finanzieren und dem Anliegen einzelner Eigentümer entgegen zu kommen, den Beschluss über die Entnahme aus der Rücklage zu modifizieren. Die Vorwürfe der fehlerhaften Protokollierung hinsichtlich der beschlossenen Summe sind schließlich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht hinreichend nachgewiesen. Allein das Vorliegen verschiedener Fassungen des Protokolls stützt diese Annahme nicht, da insoweit in beiden Fassungen (Anlagen K 2 und K 3) eine Summe von 52.000,- € enthalten ist. Nur wenn im streitigen Verfahren der Beweis geführt worden wäre, dass der ehemalige Verwalter trotz Hinweises des Miteigentümers E. (Anlage K 4) zu Unrecht eine Protokollberichtigung abgelehnt (und so eine Beschlussanfechtung provoziert) hätte, so wäre eine grobe Pflichtverletzung wohl zu bejahen gewesen. Die tatsächliche Höhe der beschlossenen Sonderumlage ist jedoch streitig geblieben. Auf der Grundlage von bloßen Behauptungen kann eine Auferlegung der Kosten gemäß § 49 Abs. 2 WEG nicht – auch nicht teilweise - erfolgen. Dies gilt auch, wenn über die Auferlegung im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO entschieden wird. Denn maßgebliches Kriterium für die Ermessensentscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG ist, ob das Bestehen eines materiell-rechtlichen Ausgleichsanspruchs sich ohne besondere Schwierigkeiten, insbesondere ohne eine Beweisaufnahme, feststellen lässt (LG Berlin, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall. d. Die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht waren daher nach den oben dargestellten Grundsätzen den bei summarischer Prüfung unterliegenden Beklagten aufzuerlegen. Die Beschwerde des ehemaligen Verwalters hat damit in vollem Umfang Erfolg. III.
- Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 91 ZPO den Beklagten aufzuerlegen, da diese mit den Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens belastet werden und somit in vollem Umfang unterlegen sind.
- Die Höhe des Beschwerdewerts bemisst sich nach den Kosten, die dem ehemaligen Verwalter durch die Entscheidung des Erstgerichts auferlegt wurden.
- Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ( BGHZ 151,221 ; NJW 2003, 2319 ). Dies ist hier nicht der Fall, weil es sich um einen Einzelfall handelt.
- Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet der Einzelrichter. Permalink: http://openjur.de/u/482995.html Kommentare
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