Tenor I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 10. Juli 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zur
§ 267Abs. 5 Freispruch 2 bis 8 , 10 und 13 = BGH wistra 2004, 105 ff.; BGH, Urteile vom 01.02.2007 – 4 St
R 474/06 sowie zuletzt vom 04.02.2010 - 4 StR 487/09 und vom 11.02.2010 - 4 StR 433/09 , jeweils m.w.N.). 18Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl.
§ 261Beweiswürdigung 16 sowie zuletzt u.a. BGH, Urteil vom 14.01.2009 - 2 St
R 516/08 = NStZ-RR 2009, 210 ff., jeweils m.w.N.). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen ( BGHSt 29, 18 /19 ff.). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung (
§ 261
Beweiswürdigung 11 und 27 sowie
§ 267Abs. 5 Freispruch 15; BGHSt 37, 21 /22; BGH, Urteil vom 01.02.2007 - 4 St
R 474/06 ). 19Rechtsfehlerhaft in diesem Sinne ist die Beweiswürdigung deshalb aber auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung überspannte bzw. übertriebene Anforderungen gestellt sind ( BGHSt 10, 208 /209 ff.;
§ 261
Beweiswürdigung 16 ,
§ 261
Überzeugungsbildung 7, 22 und 25 und
§ 267Abs. 5 Freispruch 6 , 13 ; BGH NJW 1988, 3273 f.; BGH NSt
Z 2004, 35 f.; BGH, Urteil vom 01.02.2007 - 4 StR 474/06 sowie zuletzt BGH, Urteile vom 07.01.2010 - 4 StR 413/09 , vom 12.01.2010 - 1 StR 272/09 = NJW 2010, 1087 ff. und vom 13.01.2010 - 1 StR 247/09 , jeweils m.w.N.; vgl. auch KK/Schoreit StPO 6. Aufl. § 261 Rn. 4 und 51 sowie Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 261 Rn. 3, 26 und 38). Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NStZ 2004, 35 , 36). Die prozessuale Feststellung einer zu erweisenden Tatsache erfordert nur den Ausschluss des Zweifels eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, nicht aber eine von niemanden anzweifelbare absolute, gewissermaßen mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit (BGH VRS 49, 429 f.). 2. Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht mit der Folge, dass sich seine Beweiswürdigung insgesamt als lückenhaft erweist. Zum Freispruch der Angeklagten führt nach Auffassung des Landgerichts letztlich der Umstand, dass es - nach Anhörung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen - zugunsten der Angeklagten nach dem Zweifelssatz 'in dubio pro reo' für den Unfallzeitpunkt als Unfallursache eine nicht vorhersehbare oder sonst vermeidbare sog. Synkope , d.h. einen kurzen, spontan reversiblen Bewusstseinsverlust mit gleichzeitigem Versagen des Haltetonus, nicht hat ausschließen können.
- a)Das Landgericht führt hierzu im Rahmen der Prüfung eines Verschuldens der Angeklagten u.a. zur Frage des Vorliegens einer Synkope beweiswürdigend aus: „Als weitere Unfallursache käme eine kurzfristige Ohnmacht, eine so genannte Synkope in Betracht. Hierzu führte der Sachverständige Dr. T. aus, dass bei einer Synkope – wie auch bei einem Sekundenschlaf – die Muskulatur erschlafft. Eine aktive Betätigung des Gaspedals sei dann nicht mehr möglich. Das gleichmäßige reaktionslose Abkommen von der Fahrbahn ließe sich damit problemlos in Einklang bringen. Die Synkope beruhe auf einer Minderdurchblutung des Gehirns, was zur Ohnmacht führe. Die Häufigkeit einer Synkope betrage 20 – 35 % pro Person pro Leben, anders ausgedrückt erleiden 160 Probanden im Jahr eine Synkope. Als Ursache für die Synkope kommen z.B. Herz-Rhythmus-Störungen, Blutdruckabfall oder zerebrale Ursachen in Betracht. Bei über der Hälfte der Synkopen gelinge es nicht, die Ursachen zu erkennen. Ein Nachweis für eine erlittene Synkope könne ebenfalls nicht erbracht werden. Es gäbe Synkopen mit Vorzeichen, aber auch z.B. bei kardialen Synkopen gäbe es keinerlei Vorzeichen. Statistisch gesehen seien die meisten Synkopen unerwartet und ohne jedes Vorzeichen, so dass man nichts dagegen unternehmen könne. Da sich aus den Krankenunterlagen der Angeklagten keine Vorerkrankungen ergeben, sei die Wahrscheinlichkeit für eine krankheitsbedingte Synkope relativ niedrig. Das Autofahren per se stelle aus seiner Sicht keine auslösende Belastung dar, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten. Solche sind vorliegend aus Sicht der Kammer auch nicht erkennbar. Der Sachverständige führt aber weiter aus, dass nach dem Aufwachen aus der Synkope der Proband nach ca. 1 bis 3 Sekunden wieder klar bei Bewusstsein ist und erkennt was los ist. Der Zusammenstoß der Fahrzeuge würde nach seiner Einschätzung zu einem sofortigen Aufwachen führen. Diese Ausführungen des Sachverständigen stünden im Einklang damit, dass die Angeklagte nach Eintreffen der Ersthelfer an ihrem Auto die für sie sichtbare Situation wahrnimmt und entsprechend interpretiert. Aufgrund der ortstypischen Lage mit dem Fluss auf der einen und den Weinbergen auf der anderen Seite der Straße, war es für die Angeklagte auch ohne weiteres zu erkennen, dass sie auf die Gegenseite der Fahrbahn gekommen ist. Insofern ist es nicht weiter verwunderlich, wenn sie sich die Schuld für den Unfall gibt. Aus medizinischer Sicht sei insbesondere im Hinblick auf das völlig reaktionslose Abkommen von der Fahrbahn eine Synkope nicht auszuschließen und stünde medizinisch gesehen gleichwertig zu einer Übermüdung.“ Zur Frage einer etwaigen unfallursächlichen Übermüdung der Angeklagten hat das Landgericht ausgeführt: „Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. beruhen ca. 1/3 der tödlichen Unfälle auf Übermüdung. Ein Einschlafen der Angeklagten vor dem Unfall als krankheitsbedingte Ausfallerscheinung lässt sich anhand der Krankengeschichte nicht belegen. Diesbezüglich bestehen keine Anhaltspunkte. Für eine Übermüdung der Angeklagten zum Tatzeitpunkt ergeben sich aber ebenfalls keine Anhaltspunkte. Ihr Tagesablauf war - wie immer - sehr geregelt. Es war nichts Außergewöhnliches, weder am Tag vorher noch am Unfalltag selber, was zu einer Übermüdung der Angeklagten hätte führen können. Das Unfallgeschehen selber ereignete sich in den frühen Nachmittagsstunden, nachdem die Angeklagte ausreichend Gelegenheit hatte, sich beim Mittagessen und der Unterhaltung mit ihren Kindern vom alltäglichen normalen Haushaltsgeschäft zu erholen. Die als Zeugin gehörte Tochter der Angeklagten gab an, dass die Angeklagte vor der Abfahrt zu Hause gut gelaunt und fröhlich war und keineswegs Anzeichen für Müdigkeit zeigte. Der Sachverständige Dr. T. führte hinsichtlich der Übermüdung als Unfallursache weiter aus, dass diesbezüglich immer Vorzeichen auftreten, die jedem bekannt sind. Insofern könnte man durch eine Pause der Übermüdung begegnen. Angesichts des Abfahrtzeitpunktes um 14.30 Uhr und des Unfallzeitpunktes um 15.05 Uhr hat die Angeklagte lediglich 35 Minuten Fahrt hinter sich gehabt. Diese Strecke allein ist noch nicht geeignet, eine Übermüdung hervorzurufen. Darüber hinaus hat der behandelnde Psychotherapeut und Dipl. Psych. H. als sachverständiger Zeuge angegeben, dass es sich bei der Angeklagten um eine äußerst gewissenhafte Person handelt. Sie sei von ihrem Charakter her immer pünktlich und zuverlässig und habe ein hohes Maß an moralischer Integrität. Sie sei übermäßig gewissenhaft und würde an sich selbst sehr hohe Ansprüche stellen. Ihr Streben nach Perfektion im persönlichen Bereich gehe schon in Richtung einer Persönlichkeitsstörung. Insofern könne er sich aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht vorstellen, dass sie im übermüdeten Zustand Auto fahren würde.“
- b)Die im Wesentlichen auf der Grundlage der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Urteil abgegebene Begründung der Kammer für die Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. oben Ziffer II. 3.) hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht stand, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts besorgen lässt, dass diese im Ergebnis nicht auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage, wozu auch die Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände zählt, beruht.
- aa)Unabhängig davon, dass den Formulierungen der Strafkammer verschiedentlich nicht eindeutig zu entnehmen ist, inwieweit lediglich Ausführungen des Gutachters referiert werden oder aber bereits hieraus gezogene eigene Schlussfolgerungen bzw. Wertungen des Gerichts vorliegen, vermag der Senat bereits nicht auszuschließen, dass der Urteilsfindung des Landgerichts ein unzureichendes Verständnis der Aussagen des rechtsmedizinischen Sachverständigen zu Grunde liegen könnte. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm - wie hier - Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer - wenn auch nur gedrängten - zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen ( BGHSt 12, 311 , 314 f.; BGH NStZ 1991, 596 f.; BGH NStZ 1998, 83 ). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine - hier auszuscheidende - standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (vgl. BGHSt 39, 291 , 296 f.;
§ 261Sachverständiger 6; BGH NJW 2000, 1350 f.).
Angesichts der überragenden Beweisbedeutung, die das Landgericht dem Gutachten gerade des rechtsmedizinischen Sachverständigen beigemessen hat, genügt die knappe Darstellung des rechtsmedizinischen Gutachtens hier in mehrfacher Hinsicht nicht den sachlich-rechtlichen Mindestanforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe: Bereits die Formulierung, wonach „die Häufigkeit einer Synkope (…) 20-35 % pro Person pro Leben“ betrage oder anders ausgedrückt, „160 Probanden im Jahr eine Synkope“ erleiden, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn aus ihr erschließt sich schon im Ansatz nicht, von welchem konkreten Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Auftreten einer Synkope das Landgericht nach seinem Verständnis tatsächlich ausgegangen ist. Auch bleibt völlig offen, ob und welche Schlussfolgerungen das Landgericht aus der weiteren sachverständigen Aussage gezogen haben könnte, dass „die Wahrscheinlichkeit für eine krankheitsbedingte Synkope relativ niedrig“ sei, „da sich aus den Krankenunterlagen der Angeklagten keine Vorerkrankungen ergeben“ hätten. Schließlich ist nicht erkennbar, wie das Landgericht die - laut Urteil - sachverständige Wertung, wonach „aus medizinischer Sicht (…) insbesondere im Hinblick auf das völlig reaktionslose Abkommen von der Fahrbahn eine Synkope nicht auszuschließen“ sei „und medizinisch gesehen gleichwertig zu einer Übermüdung“ stehe, seinerseits gewertet und gegebenenfalls mit den vorherigen sachverständigen Ausführungen gewürdigt hat.
- bb)Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen, denen das Landgericht einschränkungslos gefolgt ist, davon auszugehen ist, dass zugunsten der Angeklagten mangels Vorliegens einschlägiger Vorerkrankungen, Vorzeichen oder Rezidive wie bei jeder anderen Person von einer unfallursächlichen Synkope allenfalls in dem statistischen Umfang ausgegangen werden kann, in dem auch die Normalbevölkerung von einer Synkope betroffen ist. Ausweislich der dem Senat vorliegenden (allgemein) zugänglichen fachwissenschaftlichen Quellen beträgt die 10-Jahres-Inzidenz für ein Synkope unter der Normalbevölkerung 6%, was einer 1-Jahres-Inzidenz von 0,6% oder von 6 Promille entspricht. Während die Wahrscheinlichkeit einer Synkope in der Jugend eher gering ist - bei unter 50jährigen < 5/1000 Personenjahren -, steigt sie mit dem Alter stark an auf > 11/1000 Personenjahren bei über 70jährigen (vgl. P. Smetana , Rationelles Vorgehen bei der Abklärung von Synkopen, in: Austrian Journal of Cardiology <= Österreichische Zeitschrift für Herz-Kreislauferkrankungen - Journal für Kardiologie> Jahrgang 2006, S. 144-149 <144>; vgl. auch den Bericht über die 73rd Scientific Sessions der American Heart Association unter dem Titel „Synkope als Herausforderung“ in der MEDICAL TRIBUNE, 33. Jahrgang Nr. 11 vom 14.03.2001: „Gemäß den Daten der Framingham-Studie erleiden 3% der Männer und 3,5% aller Frauen eine Synkope, mit jedoch viel höherer Häufigkeit bei den Älteren. Die jährliche Inzidenz betrug bei den 35- bis 44-Jährigen 0,7 %, bei den über 75-Jährigen 6 %.“; grundsätzlich zu Diagnostik, Therapie, Definition und Klassifikation von Synkopen vgl. auch die aktuellen „Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie“ , 4. Aufl. 2008, S. 654 ff. der Deutschen Gesellschaft für Neurologie). Anhand dieser durch veröffentlichte epidemiologische Maßzahlen belegten Wahrscheinlichkeiten für das Auftreten einer Synkope bestand für eine Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten der Angeklagten hier keine tragfähige, verstandesmäßig einsehbare Tatsachengrundlage. Vielmehr hat das Landgericht den Zweifelssatz auf eine letztlich allenfalls abstrakte und lediglich als theoretisch einzustufende (entlastende) Möglichkeit ohne hinreichende Tatsachengrundlage gestützt, so dass hieraus auch bei einer Zusammenschau mit dem übrigen Beweisergebnis jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen keine für die Anwendung des Zweifelssatzes gebotenen 'vernünftigen Zweifel' an der für einen Schuldspruch der Angeklagten relevanten Frage einer schuldhaften Herbeiführung des Unfalls vom 11.05.2006 gezogen werden durften.
- c)Nach alledem erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als insgesamt unzureichend. Insbesondere ist zu besorgen, dass das Landgericht deshalb den weiteren möglichen und aus der Sphäre der Angeklagten herrührenden Unfallursachen, etwa einer Übermüdung bzw. eines Sekundenschlafs im Unfallzeitpunkt oder einer durch andere Umstände verursachten Unaufmerksamkeit bzw. Konzentrationsstörung durch Ablenkung im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht die gebührende Bedeutung zugemessen hat. IV. Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel war das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger mitsamt den Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten dieser Rechtmittel – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Permalink: https://openjur.de/u/482996.html ( https://oj.is/482996 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 30 Zitiert 5 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.