Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 28.08.2009, Az.: 41 O 978/09 , wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.819,75 € festgesetzt. Gründe I. Der Darstellung bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,-- € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch für Berufungsurteile anwendbar (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., Rdnr. 2 zu § 313 a und Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2009, Rdnr. 2 zu § 313 a ZPO). II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. A. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB.
- a)Der Beklagte hat dem Kläger unstreitig am 12.05.2008 gegen 17.00 Uhr in der Wohnung der Zeugin B., ..., eine Ohrfeige auf das linke Ohr versetzt.
- b)Hierdurch erlitt der Kläger eine linksseitige traumatische Trommelfellperforation. Diese wurde am 13.05.2009 in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Technischen Universität München operativ versorgt. Im weiteren Verlauf kam es zu einer Mittelohrentzündung auf dem linken Ohr. Hierdurch wurde der Heilungsverlauf verzögert. Weiter erlitt der Kläger durch den Schlag linksseitig einen Tinnitus, der den Kläger nach wie vor beeinträchtigt. Der Kläger befand sich in der Folgezeit weiter in ärztlicher Behandlung und trat am 18.06.2009 eine Rehabilitationsmaßnahme im Reha-Zentrum Baden Württemberg an, welche 5 Wochen andauerte. Der Senat hat keinerlei Zweifel, dass der Kläger durch den Schlag des Beklagten eine Trommelfellperforation linksseitig wie auch einen Tinnitus erlitten hat. Bis zum Termin am 3. März 2010 waren die Verletzungsfolgen seitens des Beklagten unstreitig gestellt. Das Vorliegen der Perforation des linken Trommelfells ergibt sich aus dem Attest des Klinikums Rechts der Isar (Anlage K 2) und dem Schreiben derselben Klinik vom 27.05.2008. Ferner hat die sachverständige Zeugin F., Hals-Nasen-Ohren-Ärztin, mit Attest vom 23.03.2009 eine operativ behandelte linksseitige Trommelfellperforation festgestellt. Es bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Atteste. Der Senat ist auch überzeugt, dass der Beklagte an störenden Ohrgeräuschen linksseitig (Tinnitus) leidet. Der Senat verkennt nicht, dass derartige Ohrgeräusche medizinisch nicht nachweisbar sind. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte, an den Angaben des Beklagten, der an solch stark störenden Ohrgeräuschen bis heute zu leiden behauptet, zu zweifeln. Bereits bei der ersten Untersuchung, einen Tag nach dem schadensstiftenden Ereignis am 13.05.2008, gab er u.a. das Bestehen eines sogenannten Tinnitus auf dem linken Ohr an. Auch am 27.05.2008 wie auch gegenüber der sachverständigen Zeugin F. am 23.03.2009 klagte der Kläger über stark störende Ohrgeräusche. Soweit der Beklagte das Vorliegen des T. bestreitet, ist festzustellen, dass er keinerlei brauchbare Anknüpfungspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung angibt.
- c)Der Senat ist weiter überzeugt, dass die vorliegenden Verletzungen kausal durch die Ohrfeige des Beklagten eingetreten sind. Bis zum Termin am 3. März 2010 war die Ursächlichkeit zwischen dem Schlag und den Verletzungsfolgen unstreitig gestellt. Dieser Ursachenzusammenhang wird auch im angegriffenen Urteil im unstreitigen Tatbestand dargestellt. Der Senat hat keinerlei Zweifel anzunehmen, dass die vorbezeichneten Verletzungen von dem Schlag herrühren. Hierfür spricht einerseits die Art des schadensstiftenden Ereignisses, wie auch die zeitliche Nähe der ärztlichen Behandlung. Der Umstand, dass sich der Kläger bereits am Folgetag in ärztliche Behandlung begab, bestätigt dessen Angaben, dass die Verletzung durch den Schlag herbeigeführt worden war. Dies gilt auch hinsichtlich des vorliegenden Ohrgeräusches. Dass der Kläger sich erst wieder im Jahr 2009 in fachärztliche Behandlung begab, spricht nicht gegen die Richtigkeit seiner Angaben, dass der Tinnitus weiterhin bestand. Er gab an, bei seinem Hausarzt zur Behandlung gewesen zu sein und gehofft zu haben, dass der Tinnitus von selbst verschwinden würde. Soweit der Beklagtenvertreter im Termin vom 03.03.2010 angab, die Zeugin B. habe ca. eine halbe Stunde vor Terminsbeginn ihm mitgeteilt, dass der behandelnde Arzt am 13.05.2008 anlässlich der Untersuchung des Klägers geäußert hatte, dass er nicht gedacht hätte, dass die von ihm festgestellten Verletzungen auf einem Schlag beruhen, wenn nicht der Kläger das gesagt hätte, ist dies ohne Bedeutung. Unterstellt, der behandelnde Arzt habe diese Aussage getroffen, ergibt sich daraus nicht notwendigerweise und schon gar nicht zwingend, dass die Verletzung des linken Ohres nicht durch den Schlag des Beklagten hervorgerufen worden war. Für das Bestehen des Tinnitus spricht auch, dass der Kläger im Jahr 2009 sich einer 5-wöchigen Rehabilitationsmaßnahme unterzogen hat.
- d)Der Beklagte handelte bei Ausführung des Schlages auch vorsätzlich. Die beim Kläger eingetretenen Verletzungen weichen auch nicht von einem möglichen Kausalverlauf derart ab, dass dies zu einem Vorsatzausschluss führen könnte.
- e)Die Handlung des Beklagten war auch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit wird bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale indiziert. Rechtfertigungsgründe sind nicht nachgewiesen. Der Beklagte beruft sich seinerseits auf Notwehr, gem. § 32 StGB. Er trägt dazu vor, dass zunächst der Kläger ihn geschlagen habe. Der Kläger bestreitet, den Beklagten zuvor geschlagen zu haben. Der Beklagte ist für die seine Haftung ausschließenden Umstände beweispflichtig. Ein entsprechendes Beweisangebot dahingehend, dass der Beklagte in Notwehr gehandelt hat, liegt nicht vor.
- f)Hinsichtlich des eingetretenen Schadens hat der Senat keine Zweifel, der landgerichtlichen Schadensberechnung zu folgen. Der Kläger hat die ihm für die Behandlung entstandenen zusätzlichen Kosten in Höhe von 170,75 € ausreichend dargetan und durch entsprechende Anlagen belegt. Die durch den Schlag zu Bruch gegangene Sonnenbrille wurde mit 119,--- € angesetzt. Gegen eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,-- € bestehen keine Bedenken. Diese Schadenspositionen wurden seitens des Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr substantiiert bestritten. Der Senat hat keinerlei Anlass, an der durch das Landgericht Landshut festgesetzten Höhe des Schmerzensgeldes von 4.000,-- € Anstoß zu nehmen. 17Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftige Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1988, 299 ). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens sind jedoch geringfügige Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen (sogenannte Bagatellschäden) weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. 18Wie bereits dargestellt, musste die Trommelfellperforation operativ beseitigt werden. Nach wie vor leidet der Kläger an den Folgen der Ohrfeige. Der Kläger befand sich noch bis Mitte 2009 in ärztlicher Behandlung und Rehabilitationsmaßnahmen. Der Kläger hat im Termin am 3. März 2010 überzeugend dargestellt, dass er nach wie vor noch erheblichen Konzentrationsschwächen, Schlafstörungen und Beeinträchtigungen durch das Ohrgeräusch ausgesetzt sei. Insbesondere im sozialen Zusammensein mit mehreren Personen sei es schwierig, den Gesprächen zu folgen. 19Weiter war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Kläger nicht nur fahrlässig, sondern durch eine vorsätzliche Tat verletzt hat. B. Der Feststellungsantrag des Klägers, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden verpflichtet ist, die dem Kläger künftig entstehen, ist ebenfalls begründet. Die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist zulässig, insbesondere besteht ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger nach wie vor an den Folgen des Schlages leidet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass künftig weitere Folgeschäden eintreten. Der Feststellungsanspruch ist daher auch begründet. Auch der Feststellungsantrag, dass der Beklagte eine vorsätzlich unerlaubte Handlung begangen hat, ist zulässig und begründet. Der Kläger hat ein Interesse an der durch § 850 f Abs. 2 ZPO geregelten Privilegierung einer Zwangsvollstreckung wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. C. Die Zinsansprüche des Klägers ergeben sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB und aus §§ 291 , 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 i.V.m. § 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/483003.html ( https://oj.is/483003 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.