Tenor In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Regensburg - Abteilung für Personenstandssachen - vom 17.12.2009, Az.: UR III 30/09, wird der Standesbeamte des Standesamts... angewiesen, im Heiratsregister dem Namen des Antragstellers... den akademischen Grad "Dr." voranzustellen. Gründe 1.) Der Antragsteller hat am 05.12.2009 mit Frau ... die Ehe geschlossen. Bei Protokollierung der Anmeldung der Eheschließung am 19.11.2009 verweigerte der Standesbeamte des Standesamt... dem Antragsteller neben dessen Namen auch den akademischen Grad "Dr." einzutragen. Zur Begründung gab der Standesbeamte an, das zum 01.01.2009 in Kraft getretene Personenstandsgesetz sehe die Aufnahme akademischer Grade nicht vor. Mit Antrag vom 23.11.2009 begehrte der Antragsteller bei dem Amtsgericht - Vormundschaftsgericht- Regensburg, das Standesamt... anzuweisen, im Eheregister seinem Familiennamen den Zusatz "Dr." voranzustellen. Mit Beschluss vom 17.12.2009 hat das Amtsgericht - Abteilung für Personenstandssachen - Regensburg den Antrag des Antrag des Antragstellers abgewiesen. Zur Begründung verweist das Amtsgericht auf § 15 Abs. 1 Ziffer 2 PStG, wonach zwar Vornamen und Familiennamen einzutragen seien, die Eintragung akademischer Grade aber nicht vorgesehen sei. Der akademische Grad sei nämlich nicht Teil des Namens. Zwar bedeute dies nicht, dass akademische Titel in Personenstandsurkunden nicht aufgenommen werden könnten, jedoch sei eine neue allgemeine Verwaltungsvorschrift zum am 01.01.2009 in Kraft getretenen Personenstandsgesetz beabsichtigt, wonach in Zukunft keine Regelungen mehr über die Eintragung akademischer Grade - abweichend von der bisherigen Regelung in § 63 der Dienstanweisung - bestehen würden. Daraus ergebe sich zwingend, dass künftig von der bisherigen Übung, akademische Grade auf Wunsch in das Personenstandsregister einzutragen, abgerückt werden solle. Daher habe das Standesamt zu Recht die Eintragung des akademischen Grades verweigert. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 17.12.2009 - dem Antragsteller zugestellt am 23.12.2009 - hat der Antragsteller mit Schreiben vom 04.01.2010 - bei Gericht eingegangen am 07.01.2010 - Beschwerde eingelegt. Zu dieser Beschwerde hat das Landratsamt Cham als Standesamtsaufsicht mit Schreiben vom 05.03.2010 Stellung genommen. Darin führt das Landratsamt Cham aus, der Bundes rat habe am 12.02.2010 beschlossen, der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz mit verschiedenen Maßgaben zuzustimmen. Änderungen in den Regelungen bezüglich der Eintragung der Namen und von Namenszusätzen seien in diesen Maßgaben nicht enthalten. Diese Verwaltungsvorschrift, die keine Regelungen mehr bezüglich der Eintragung akademischer Grade enthalte, werde in nächster Zeit in Kraft treten. Akademische Grade seien kein Teil des bürgerlichen Namens, lediglich die Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden sehe in § 63 Abs. 1 die Eintragung akademischer Grade im Heirats-, Geburten- und Sterbebuch vor. Diese Vorschrift sei aber im Entwurf der Verwaltungsvorschrift nicht mehr aufgenommen. Dies sei konsequent, da akademische Grade ebenso wenig wie der Beruf zum Personenstand (§ 1 PStG) gehören würden. 2.) Die Beschwerde des Antragstellers vom 04.01.2010 ist zulässig (§ 51 Abs. 1, § 48 und § 49 PStG; § 58 und § 63 Abs. 1 FamFG) und begründet. Der Standesbeamte des Standesamtes... hat im Heiratsregister dem Namen des Antragstellers... den akademischen Titel "Dr." voranzustellen. 8In das Eheregister sind u.a. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten einzutragen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 PStG). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, werden schon immer akademische Grade, die von einer Hochschule verliehen werden, auf Antrag hin als Namensbestandteil in das Heiratsregister eingetragen. Dies gilt vor allem für den akademischen Grad "Doktor", der allgemein als Bestandteil des Namens angesehen wird. Daran hat die Reform des Personenstandsgesetzes vom 19.2.2007, das ab 1.1.2009 in Kraft getreten ist, nichts geändert. 9Der Gesetzestext hat hinsichtlich dieser Frage keine Änderung erfahren. Er erwähnt, wie vorher auch, akademische Grade nicht. Aus dem Gesetz kann also nicht abgeleitet werden, dass akademische Grade nicht mehr im Heiratsregister eingetragen werden. Die am 17.12.2009 gültige Dienstanweisung für Standesbeamte sieht die Eintragung der akademischen Grade in das Heiratsregister vor (§ 63 Abs. 1 DA). Ob eine geplante neue Dienstanweisung das ändern wird und ändern kann, ist für diese Entscheidung unerheblich. Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 51 Abs. 1 S. 2 PStG). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/483054.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.