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OLG München, Beschluss vom 9. März 2010 - Az. 3 Ws 111/10, 3 Ws 110/10, 3 Ws 109/10, 3 Ws 109 - 112/10, 3 Ws 112/10

Tenor I. Auf die sofortigen Beschwerden der Verurteilten H R, M R und A R wird der Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Landshut vom

  1. November 2009 in den Ziffern
  2. und
  3. aufgehoben. II. Die Anträge der Verurteilten H R vom
  4. Juli 2009, M R vom
  5. Juli 2009 und A R vom
  6. Juli 2009 auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil der
  7. Jugendkammer des Landgerichts Ingolstadt vom
  8. Mai 2005 abgeschlossenen Verfahrens werden für zulässig erklärt. III. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Verurteilten H R, M R und A R darin entstandenen notwendigen Auslagen. IV. Die Beschwerde der Verurteilten H R gegen Ziffer
  9. des Beschlusses der Jugendkammer des Landgerichts Landshut vom
  10. November 2009 wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen. Gründe I. Die
  11. Jugendkammer des Landgerichts Ingolstadt verurteilte durch Urteil vom 13.05.2005 die Beschwerdeführerin H R und den Mitangeklagten M E wegen gemeinschaftlichen Totschlags zu einer Freiheits- bzw. Jugendstrafe von jeweils 8 Jahren 6 Monaten; die Beschwerdeführerin M R wurde wegen durch Unterlassen begangener Beihilfe zum Totschlag zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren 6 Monaten und die Beschwerdeführerin A R wegen durch Unterlassen begangener Beihilfe zum Totschlag zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten verwarf der
  12. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 10.01.2006 als unbegründet. Mit Beschlüssen vom 13.07.2006 bzw. 24.08.2006 setzte das Amtsgericht Neuburg a. d. Donau die Vollstreckung des Rests der gegen die Beschwerdeführerin A R verhängten Jugendstrafe zur Bewährung aus, desgleichen mit Beschluss vom 28.07.2006 die Vollstreckung des Rests der gegen die Beschwerdeführerin M R verhängten Jugendstrafe. Nach Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung durch die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg im Bereich des Amtsgerichts Aichach wurde auch die Beschwerdeführerin H R am 12.11.2009 aus der Strafhaft entlassen. Mit Schriftsätzen vom 14.05.2009 bzw. 16.05.2009 zeigten Rechtsanwalt K W, Rechtsanwältin R R und Rechtsanwältin K H (nunmehr K K) die Vertretung der Verurteilten H R, M R und A R an und beantragten jeweils ihre Bestellung als Verteidiger für ein Wiederaufnahmeverfahren. Die Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung nahmen Rechtsanwältin R mit Schriftsatz vom 14.07.2009, Rechtsanwalt W und Rechtsanwältin H jeweils mit Schriftsätzen vom 15.07.2009 wieder zurück. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.07.2009 beantragte Rechtsanwältin R für die Verurteilte M R, die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 13.05.2005 zuzulassen. Rechtsanwältin H beantragte ebenfalls mit Schriftsatz vom 14.07.2009 namens der Verurteilten A R die Wiederaufnahme des Verfahrens. Einen gleichlautenden Antrag stellte Rechtsanwalt W mit Schriftsatz vom 16.07.2009 namens der Verurteilten H R; zugleich beantragte er, die Unterbrechung der Vollstreckung anzuordnen. In den inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Schriftsätzen wurde mit dem Ziel der Freisprechung jeweils geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO vor. Die Staatsanwaltschaft Landshut nahm mit Verfügung vom 08.09.2009 zu den Wiederaufnahmeanträgen Stellung und beantragte, sie als unzulässig gemäß § 368 Abs. 1 StPO zu verwerfen und den Antrag der Verurteilten H R auf Unterbrechung der Vollstreckung abzulehnen. Mit Schriftsätzen vom 27.10.2009 nahmen Rechtsanwältin R, Rechtsanwalt ... und Rechtsanwältin ... zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft Stellung; Rechtsanwältin ... und Rechtsanwältin ... beantragten ferner, den Verurteilten M R bzw. A R als Pflichtverteidigerin bestellt zu werden. Die Jugendkammer des Landgerichts Landshut bestellte mit Beschluss vom 16.11.2009 für das Wiederaufnahmeverfahren der Verurteilten H R Rechtsanwalt W als Verteidiger, der Verurteilten M R Rechtsanwältin R als Verteidigerin und der Verurteilten A R Rechtsanwältin H als Verteidigerin. Mit weiterem Beschluss vom 17.11.2009 verwarf die Jugendkammer die Anträge der Verurteilten H R vom 16.07.2009, M R vom 14.07.2009 und A R vom 14.07.2009 auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 13.05.2005 abgeschlossenen Verfahrens jeweils als unzulässig (Ziffer 1.), lehnte den Antrag der Verurteilten H R auf Unterbrechung der Vollstreckung ab (Ziffer 2.) und legte der Verurteilten H R die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens auf, während sie davon absah, den Verurteilten M R und A R die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Wiederaufnahmeverfahrens aufzuerlegen (Ziffer 3.). Gegen diese jeweils am 19.11.2009 zugestellte Entscheidung legten die Verurteilten mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger vom 23.11.2009, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hinsichtlich der Verwerfung ihrer Wiederaufnahmeanträge als unzulässig jeweils sofortige Beschwerde ein. Rechtsanwalt W legte ferner am 23.11.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 16.11.2009, mit dem er zum Pflichtverteidiger der Verurteilten H R bestellt wurde, namens der Verurteilten "sofortige Beschwerde" ein. Die Jugendkammer half dieser Beschwerde mit Beschluss vom 07.12.2009 nicht ab. Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Landshut vom 17.11.2009 begründeten Rechtsanwältin R mit Schriftsatz vom 27.01.2010, Rechtsanwältin K mit Schriftsatz vom 28.01.2010 und Rechtsanwalt W mit Schriftsatz vom 01.02.2010; die Beschwerdebegründungen stimmen ihrem Inhalt nach im Wesentlichen überein. Die Generalstaatsanwaltschaft in München nahm am 08.02.2010 zu den Rechtsmitteln der Verurteilten Stellung und beantragte, die sofortigen Beschwerden der Verurteilten H R, A R und M R gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 17.11.2009 und die Beschwerde der Verurteilten H R gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 16.11.2009 als unbegründet zu verwerfen. II.
  13. Die sofortigen Beschwerden der Verurteilten H R, M R und A R gegen die Verwerfung ihrer Anträge auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 13.05.2005 abgeschlossenen Strafverfahrens als unzulässig durch Ziffer
  14. des Beschlusses der Jugendkammer des Landgerichts Landshut vom 17.11.2009 sind gemäß § 372 Satz 1 StPO statthaft. Sie wurden innerhalb der Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO und entsprechend § 306 Abs. 1 StPO schriftlich beim Ausgangsgericht angebracht und erweisen sich damit als zulässig.
  15. In der Sache kann den sofortigen Beschwerden der Erfolg nicht versagt bleiben. a. Die Jugendkammer des Landgerichts Landshut hat ihre Zuständigkeit gemäß § 140 a Abs. 1 u. 2 GVG i. V. m. dem Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts München vom 10.11.2008 betreffend die Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen im Geschäftsjahr 2009 zutreffend angenommen. 15Zu Recht hat das Landgericht auch die formellen Voraussetzungen der §§ 366 , 363 StPO bejaht. Soweit es für die Behauptung, der Mitverurteilte M E habe R R weder mit einer Holzlatte ins Genick noch mit einem Dachdecker- oder Zimmererhammer auf den Kopf geschlagen, die Angabe eines Beweismittels (Sachverständigengutachten) in den Wiederaufnahmeanträgen vermisst, hierin aber einen leicht behebbaren Mangel erblickt (vgl. Karlsruher Kommentar-Schmidt, StPO,
  16. Aufl., § 368, Rdnr. 1; Meyer-Goßner, StPO,
  17. Aufl., § 368, Rdnr. 1), der nicht ohne vorherige Gelegenheit zur Nachbesserung zur Verwerfung der Anträge als unzulässig führen darf, ist dem Landgericht ebenfalls beizutreten. 16b. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen im angefochtenen Beschluss zu den Anforderungen, die grundsätzlich an die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe zu stellen sind. Die Beschwerdeführerinnen haben sich zur Begründung ihrer Wiederaufnahmeanträge auf neue Tatsachen und neue Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO berufen. Ein auf diese Vorschrift gestützter Wiederaufnahmeantrag ist nur zulässig, wenn durch konkreten, aus sich heraus verständlichen und schlüssigen Sachvortrag neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet sind. Dabei muss das beschließende Gericht vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus im Wege des Freibeweises unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts prüfen, ob die Schuldfrage anders beurteilt worden wäre, wenn die neuen Tatsachen oder die neuen Beweismittel dem verurteilenden Gericht bereits bekannt gewesen wären. Bei dieser Prüfung ist in gewissen Grenzen auch eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung zulässig. Die Beweiskraft von beigebrachten Beweismitteln kann etwa bewertet werden, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist, dem Wiederaufnahmegericht ist es jedoch nicht gestattet, im Zulassungsverfahren eigene neue Feststellungen zur Straftat zu treffen. Ferner ist es dem Wiederaufnahmegericht verfassungsrechtlich verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.09.1994, NStZ 1995, 43 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.05.2007, Az: 2 BvR 93/07 ; Meyer-Goßner, StPO,
  18. Aufl., § 368, Rdnr. 9; Karlsruher Kommentar-Schmidt, StPO,
  19. Aufl., § 368, Rdnr. 9 ff.). Wenn die beigebrachten neuen Tatsachen und/oder neuen Beweismittel unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes mit genügender Wahrscheinlichkeit geeignet sind, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern oder der angeordneten Anwendung des strengen Gesetzes den Boden zu entziehen, ist das Wiederaufnahmevorbringen als erheblich anzusehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
  20. Aufl., § 368, Rdnr. 10); hierbei dürfen an den erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.05.2007, a. a. O. ). Die behaupteten und als richtig zu unterstellenden Tatsachen müssen gedanklich in die Urteilsgründe eingefügt werden; werden dadurch die den Schuldspruch tragenden Feststellungen ernstlich erschüttert, ist die Wiederaufnahme zuzulassen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.1989, Az: 3 Ws 458/89 ; Karlsruher Kommentar-Schmidt, StPO,
  21. Aufl., § 368, Rdnr. 12). c. Diesen Vorgaben wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht, soweit das Landgericht Landshut die angeführten neuen Tatsachen als nicht geeignet ansieht, die in § 359 Nr. 5 StPO bezeichneten Rechtsfolgen herbeizuführen, und die Wiederaufnahmeanträge der Verurteilten H R, M R und A R deshalb für unzulässig erachtet. Zuzustimmen ist dem Landgericht allerdings darin, dass diejenigen neuen Tatsachen, die die Entsorgung der Leiche und des Fahrzeugs des R R und damit lediglich das Nachtatverhalten betreffen, keinen unmittelbaren Einfluss auf die den Schuldspruch tragenden Feststellungen haben. Der Jugendkammer ist auch zu folgen, soweit sie die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ingolstadt zu Tatzeit, Tatort und zur Heimkehr des R R durch die neuen Tatsachen als nicht unmittelbar widerlegt ansieht. Anders beurteilt der Senat hingegen die Frage, ob die sich auf die konkrete Art der Tötungshandlungen beziehenden Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ingolstadt, die nach Ansicht des Landgerichts Landshut in Wegfall kommen, die tragenden Schuldfeststellungen unberührt lassen. Das Landgericht Landshut meint, die entscheidenden Merkmale der Tat würden durch das Entfallen der im Urteil angenommenen Todesursachen und die "Annahme anderer, denkbarer, aber nicht näher feststellbarer Todesursachen" nicht verändert. Diese Auffassung steht jedoch in Widerspruch zu den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz in einem Wiederaufnahmeverfahren (vgl. Kammerbeschlüsse vom 07.09.1994 und 16.05.2007, jeweils a. a. O.), worauf in den Beschwerdebegründungen zu Recht hingewiesen wurde. Bei den Feststellungen zur Ausführung der Tötung handelt es sich um wesentliche, den Schuldspruch begründende Tatsachen, die entgegen der Ansicht des Landgerichts Landshut für die Umgrenzung der Tat nicht unerheblich sind. 21Dies zeigt sich bereits darin, dass im Falle einer grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Tötung nicht der Straftatbestand des Totschlags, sondern der des Mordes verwirklicht ist. Die Feststellung derartiger, den Schuldspruch wesentlich tragender Tatsachen, die die abgeurteilte Tat in ihren entscheidenden Merkmalen umgrenzen, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber einer Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Dies verbietet es, ohne erneute Hauptverhandlung den festgestellten unmittelbaren Tatverlauf in einer Kernfrage der Beweisaufnahme durch einen anderen zu ersetzen. Zwar hat das Landgericht Landshut ausdrücklich offen gelassen, auf welche konkrete Weise der Mitverurteilte M E R R getötet hat, und sich darauf beschränkt, einige "mögliche und plausible Tötungshandlungen" zu nennen. Dies führt jedoch zu keiner anderen Bewertung. Denn die Erschütterung wesentlicher, den Schuldspruch tragender Feststellungen darf auch nicht ohne erneute Hauptverhandlung unter Verweis auf denkbare alternative Verläufe für unmaßgeblich erklärt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.05.2007, a. a. O. ). Der Wiederaufnahmeantrag der Verurteilten H R, die vom Landgericht Ingolstadt des gemeinschaftlichen Totschlags schuldig gesprochen wurde, darf bereits aus diesen Gründen nicht als unzulässig verworfen werden. d. Keinen Bestand kann der angefochtene Beschluss indes auch haben, soweit die Wiederaufnahmeanträge der Verurteilten M R und A R als unzulässig verworfen wurden. Diese wurden vom Landgericht Ingolstadt jeweils wegen Beihilfe zum Totschlag durch Unterlassen verurteilt, da sie trotz Wissens von der geplanten Tat nichts unternommen hätten, um diese zu verhindern (vgl. Seiten 196, 202 des Urteils). Das Landgericht Landshut hat zwar in Erwägung gezogen, dass auch die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ingolstadt zur Tatplanung und zur Tatbeteiligung durch die neuen Tatsachen so erschüttert sein könnten, dass daran nicht mehr festgehalten werden könne, hat dies im Ergebnis jedoch ausgeschlossen, da die Aussagen des Mitverurteilten M E und der Beschwerdeführerinnen M R und A R gegenüber den polizeilichen Vernehmungsbeamten und gegenüber dem Sachverständigen Dr. H, soweit sie nicht die konkrete todesursächliche Handlung sowie die Entsorgung der Leiche und des Fahrzeugs beträfen, weiterhin glaubhaft seien. 26Diese Auffassung begegnet bereits deshalb Bedenken, weil die nach Ansicht des Landgerichts Landshut unrichtigen Angaben der drei Verurteilten wesentliche Teile des Tatgeschehens betreffen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich die Feststellungen zur Tatplanung im Urteil des Landgerichts Ingolstadt ausdrücklich auf ein Erschlagen des R R beziehen (vgl. Seite 25 des Urteils), von dem das Landgericht Landshut aufgrund der vorgebrachten Nova gerade nicht mehr ausgeht. Auch haben die im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe für die gleichwohl gegebene Glaubhaftigkeit der Angaben zur Tatplanung und -beteiligung nur geringes Gewicht. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerinnen M R und A R bereits in ihren polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen vom 04.02.2004 bzw. 03.02.2004 unabhängig voneinander angegeben haben, die Tat sei von M E geplant gewesen, und sie auch in den folgenden Vernehmungen bei dieser Darstellung geblieben sind. Abgesehen davon, dass diese Angaben recht allgemein gehalten sind, setzt sich der angefochtene Beschluss nicht damit auseinander, dass dem Landgericht Ingolstadt die Aussage der Beschwerdeführerin A R hinsichtlich ihres Wissens um die Tatplanung gerade nicht als glaubhaft erschien (vgl. Seite 107 des Urteils). Auch das Argument, es handle sich bei den Umständen der Tatplanung und denjenigen der unmittelbaren Tötung und des anschließenden Umgangs mit der Leiche um zwei völlig verschiedene Vorgänge, überzeugt nicht sonderlich. Ein Grund für ein Abweichen bei der Tatausführung von der Planung ist weder im angefochtenen Beschluss genannt noch sonst ersichtlich. Richtig ist allerdings, dass die Tötung des R R zur festgestellten familiären Vorgeschichte und zur Motivlage gut passt und dies auch auf die Rolle des Mitverurteilten M E zutrifft; zur Tatbeteiligung der Beschwerdeführerinnen M R und A R lässt sich hieraus jedoch nichts ableiten. Ungeachtet dieser Bedenken sind die Feststellungen des Landgerichts Ingolstadt zur Beteiligung der Beschwerdeführerinnen M R und A R aber schon aus einem anderen Grund durch die vorgebrachten neuen Tatsachen erheblich erschüttert. Das erkennende Gericht hat seine Überzeugung vom festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen auf die Angaben des Mitverurteilten M E und der Beschwerdeführerinnen M R und A R gestützt, die diese zuletzt gegenüber den Vernehmungsbeamten der Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt sowie gegenüber dem Sachverständigen Dr. H gemacht haben, insbesondere auf die Angaben des M E bei vier Vernehmungen im April
  22. Das Landgericht Ingolstadt hat bei allen drei Personen Entwicklungen im Aussageverhalten im Sinne eines immer umfassenderen Geständnisses festgestellt, wobei es den letzten Aussagen den meisten Glauben geschenkt hat (vgl. Seiten 71 – 74, 82, 88 – 90 des Urteils). Zu Recht weisen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass sich das Landgericht Landshut von der Beweiswürdigung des Landgerichts Ingolstadt abwendet und seine Entscheidung auf die Angaben der Verurteilten in ihren ersten Vernehmungen nach den am 13.01.2004 erfolgten vorläufigen Festnahmen stützt. Eine derartige, vom Standpunkt des erkennenden Gerichts abweichende Beweiswürdigung im Wege der Eignungsprüfung ist dem Wiederaufnahmegericht ohne Durchführung einer Hauptverhandlung jedoch nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gestattet. e. Der Zulässigkeit der Wiederaufnahmeanträge steht nicht entgegen, dass das Landgericht Ingolstadt seine Feststellungen zur Tatplanung und zum Tatgeschehen auch auf andere Beweismittel gestützt hat. Die betreffenden Feststellungen werden durch die neuen Tatsachen und Beweismittel zwar nicht erschüttert, beziehen sich aber entweder auf das Nachtatverhalten der Verurteilten oder auf Randbereiche wie das Heimkommen des R R in der Nacht vom
  23. auf den 13.10.2001 oder den Ausschluss von Alternativen für ein Verschwinden des R R (vgl. Seiten 152 – 165, 50/51, 55 – 61 des Urteils). f. Soweit das Landgericht Landshut in den neuen Tatsachen neue starke, die Verurteilten belastende Indizien erblickt, mag dies zutreffen, doch handelt es sich hierbei gerade um eine dem Wiederaufnahmegericht verwehrte Würdigung von Beweisen und Feststellung von Tatsachen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben müssen und außerdem in Widerspruch zur Beweiswürdigung des Landgerichts Ingolstadt stehen. Nach dessen Ansicht scheidet ein Versenken des Fahrzeugs in einem Gewässer gerade aus (vgl. Seiten 162/163 des Urteils). Somit war der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 17.11.2009 aufzuheben, soweit dort die Wiederaufnahmeanträge der Beschwerdeführerinnen als unzulässig verworfen wurden, die Wiederaufnahmeanträge waren für zulässig zu erklären. Das Landgericht Landshut wird im Rahmen des Probationsverfahrens die erforderlichen Beweise zu erheben, insbesondere die rechtsmedizinischen Sachverständigen zu vernehmen haben.
  24. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht insoweit auf § 464 StPO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.
  25. Die Beschwerde der Verurteilten H R gegen die Bestellung von Rechtsanwalt K W als Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren in Ziffer
  26. des Beschlusses der Jugendkammer des Landgerichts Landshut vom 16.11.2009 erweist sich als unzulässig. Die Verurteilte wird durch diese Anordnung nicht beschwert. Nach allgemeiner Meinung steht dem Verurteilten nur gegen den die Bestellung eines Verteidigers ablehnenden Beschluss die Beschwerde zu (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
  27. Aufl., § 364 a, Rdnr. 9; Karlsruher Kommentar-Schmidt, StPO,
  28. Aufl., § 364 a, Rdnr. 9). Es ist kein Grund ersichtlich, eine Beschwerde auch gegen die Bestellung eines Verteidigers zuzulassen, von Fällen der ermessensfehlerhaften Auswahl abgesehen (Meyer-Goßner, a. a. O.; Karlsruher Kommentar a. a. O.; zur insoweit gleichgelagerten Verteidigerbestellung nach § 140 StPO: Meyer-Goßner, StPO,
  29. Aufl., § 141, Rdnr. 9; Karlsruher Kommentar-Laufhütte, StPO,
  30. Aufl., § 141, Rdnr. 13). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor; vermutlich hat das Landgericht Landshut übersehen, dass die Verurteilte H R keinen (neuen) Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren gestellt hat. Bei Rechtsanwalt K W handelt es sich immerhin um den von ihr im Wiederaufnahmeverfahren mandatierten Wahlverteidiger, im Übrigen wurde das Rechtsmittel vom 23.11.2009 nicht begründet. Das Landgericht Landshut ist auch nicht gehindert, im weiteren Verfahren die "sofortige Beschwerde" vom 23.11.2009 als Gegenvorstellung auszulegen und selbst die Bestellung von Rechtsanwalt W nochmals zu überprüfen.
  31. Hinsichtlich der Beschwerde der Verurteilten H R gegen die Bestellung von Rechtsanwalt W als Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren beruht die Kostenentscheidung auf §§ 464 , 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/483063.html Kommentare

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