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AG Neu-Ulm, Urteil vom 25. März 2010 - Az. 3 C 966/09

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch das an der nordöstlichen Ecke des auf dem Flurstück ... des Grundbuches Neu-Ulm Band 405 Blatt ... befindlichen Gebäudes angebrachte gläserne Vordach zur Ecke der Straßenkreuzung ... hin, so zu beseitigen, dass es nicht mehr in den Luftraum über dem Geländestreifen des Flurstückes hineinragt, durch den die Gashochdruckleitung der Klägerin führt und der zu beiden Seiten der Leitung in einer beidseitigen von der Rohrmitte gemessenen Breite von je 3 Metern gerechnet gebildet wird.
  2. Die Beklagten zahlen samtverbindlich die Kosten des Verfahrens.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um den Bestand von Beseitigungsansprüchen der Klägerin wegen Verletzung einer zur ihren Gunsten eingetragenen beschränkt persönlichen Grunddienstbarkeit durch die Beklagten. Der Beklagte zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flurnummer ..., Grundbuch Neu-Ulm, Band 405, Blatt ... . Die Klägerin verlegte in der Vergangenheit eine Gashochdruckleitung mit einem Nenndurchmesser von 300 mm im Erdreich besagten Grundstücks und betreibt diese Gashochdruckleitung bis heute. Zur Sicherung des Bestands der Gashochdruckleitung wurde am 22.11.1966 zu Gunsten der Klägerin eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit unter anderem folgenden Inhalts eingetragen:
  4. ...
  5. Der/Die Grundstückseigentümer ist/sind verpflichtet, sich alle Vorkehrungen und Handlungen zu enthalten, durch die der Bestand und die Benutzung der Leitung sowie die weiteren in Abs. 1 bezeichneten Rechte der GVS erschwert, vereitelt und beeinträchtigt werden, und er/sie verzichteten) auf den Geländestreifen, durch den die Leitung führt, in einer beiderseitigen, von der Rohrmitte gemessenen Breite von 3 Metern, Einrichtungen zu treffen, die die Sicherheit der Leitung gefährden, insbesondere Gebäude zu errichten oder Bäume einzupflanzen (Schutzstreifen). Der Beklagte zu 2 betreibt auf dem Grundstück der Beklagten zu 1 als Einzelkaufmann eine Bäckerei. Im Laufe des Jahres 2006 führte der Beklagte zu 2 mit Wissen und Wollen der Grundstückseigentümerin, der Beklagten zu 1, an dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude Umbaumaßnahmen durch. Ohne Einholung der öffentlich rechtlich erforderlichen Baugenehmigung und damit bau rechtswidrig lies der Beklagte zu 2 ein gläsernes Vordach unter anderem auch an der Ostseite des Gebäudes anbringen, sodass dieses an seinem nördlichen Ende ... 58 cm in den Schutzstreifen hineinragt, an seiner südlichen Seite 16 cm. Mit Bescheid vom 28.04.2008, der bestandskräftig ist, lehnte die Stadt Neu-Ulm im nachträglich durchgeführten Genehmigungsverfahren die Anbringung des besagten Vordaches unter Verweis auf die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit ab. Das Vordach ist bis dato nicht genehmigt. Die Klägerin trägt vor, das Eindringen des Vordaches in den Luftraum über dem Schutzstreifen beeinträchtige die Grunddienstbarkeit. Wegen des hohen Gefährdungspotentials einer Gashochdruckleitung müsse dieser Schutzstreifen jedenfalls frei bleiben, damit gegebenenfalls mit schwerem Räumgerät sofort und unverzüglich ungehindert gearbeitet werden könne. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das an der nordöstlichen Ecke des auf dem Flurstück ... des Grundbuches Neu-Ulm Band 405 Blatt ... befindlichen Gebäudes angebrachte gläserne Vordach zur Ecke der Straßenkreuzung ... hin, so zu beseitigen, dass es nicht mehr in den Luftraum über dem Geländestreifen des Flurstückes hineinragt, durch den die Gashochdruckleitung der Klägerin führt und der auf beiden Seiten in einer in einer beidseitigen von der Rohrmitte gemessenen Breite von je 3 Metern gebildet wird. Den Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, dass Eindringen des Vordaches in den Luftraum über dem Schutzstreifen beeinträchtige nicht die persönliche Grunddienstbarkeit. Weiter sei dieses in einer Höhe von etwa 4 Metern angebrachte Vordach nicht geeignet, die Schutzinteressen der Klägerin zu beeinträchtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Gründe Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif, ohne dass es auf eine Beweisaufnahme ankäme. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen beide Beklagte einen Beseitigungsanspruch aus §§ 1090 Abs. 1, Abs. 2, 1027 , 1004 Abs. 1 BGB.
  6. 15Das unstreitige Eindringen des Vordaches in den lotgerecht gebildeten Luftraum über dem insgesamt 6 Meter breiten Schutzstreifen verletzt die Verpflichtung der Grundstückseigentümerin, es zu unterlassen, Gebäude im Schutzstreifen zu errichten. Der sogenannte Überbau stellt eine solche Gebäudeerrichtung dar.
  7. 16Eine Duldungspflicht der Klägerin gem. § 1004 Abs. 2 BGB besteht nicht. Das Eindringen eines Gebäudeteils in den Luftraum über der Gasleitung beeinträchtigt zumindest in der unstreitigen Höhe von etwa 4 Metern bereits auf den ersten Blick die Sicherheitsinteressen der Klägerin. Ohne dass es hier zu weiteren Vortrages bedürft hätte, wird deutlich, dass schweres Räumgerät, insbesondere Spezialmaschinen und ähnliches, Fahrzeuge also, die nach allgemeinem Wissensstand Überbreite und Überhöhe haben, frei und vor allem schnell vor Ort arbeiten müssen, um die erhebliche Gefahr, die von undichten Gashochdruckleitungen ausgeht, zu bannen. Anspruchsgegner sind der Beklagte zu 2 als mittelbarer Handlungsstörer, da er die Arbeiten in Auftrag gab und seinerseits zumindest mit Duldung der Eigentümerin handelte sowie die Beklagte zu 1 als Zustandsstörerin und Eigentümerin des Grundstücks.
  8. Kosten: § 91 ZPO vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO Permalink: http://openjur.de/u/483064.html Kommentare

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