Tenor I. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Zulassungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin …, …, beizuordnen, wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe
- Dieser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgend unter Nr. 2 dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Da es mithin bereits an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Zulassungsantrages fehlt, kommt es auf die Mutwilligkeit und auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht mehr an. Die Beiordnung einer Bevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.
- Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom
- September 2009 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO). Er ist aber unbegründet, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht greifen. 2.1 Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838 ). Das ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag dargelegt hat (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Sie meint im Kern ihrer Ausführungen, das Verwaltungsgericht habe die Aufenthaltsverhältnisse der Klägerin im Zeitraum Juni und Juli 2008 fehlerhaft gesehen und sich insbesondere mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juni 2008 (Az. 1 BvR 1265/08 ) nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es könne nicht sein, dass die Mutter der Klägerin „für die Kindesentführung noch belohnt werde in Form staatlicher UVG-Leistungen“. Die an die Klägerin bewilligten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum Juni und Juli 2008 müssten deshalb – auch wenn sie unstreitig schon an die Mutter der Klägerin ausbezahlt worden sind – an den Vater der Klägerin ausbezahlt werden. Zur Übernahme bzw. Fortführung des Verfahrens in dem Sinne, dass mit Änderungsbescheid die Auszahlung der bereits bewilligten Unterhaltsvorschussbeträge für Juni und Juli 2008 an den Vater der Klägerin verfügt werden musste, war der Beklagte aber nicht verpflichtet. Dem Vater der Klägerin stand für den hier streitgegenständlichen Zeitraum keine Antragsberechtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG zur Seite, weshalb der Beklagte dessen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu Recht abgelehnt hat. Zutreffend weist der Beklagte in diesem Punkt darauf hin, dass die Mutter der Klägerin bereits am
- Dezember 2007 einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gestellt hat und das sachlich und örtlich zuständige Landratsamt Rottweil ihr daraufhin mit Bescheid vom
- Januar 2008 für die Zeit ab dem
- November 2007 Unterhaltsvorschussleistungen bewilligt hat mit dem Hinweis, dieser Anspruch bestehe, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, höchstens jedoch für insgesamt 72 Monate. Zudem verfügte das Landratsamt Rottweil in diesem Bescheid, dass die Leistungen ab dem
- Februar 2008 „bis auf Weiteres“ an die Mutter der Klägerin ausgezahlt werden, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund war der Vater der Kläger am
- Juni 2008 nicht zur (weiteren) Antragstellung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG berechtigt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG wird über Zahlung der Unterhalts(vorschuss)leistung auf schriftlichen Antrag des Elternteils entschieden, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind – hier die Klägerin – lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des berechtigten Kindes. Die Unterhalts(vorschuss)leistung wird nur auf Antrag bewilligt (Grube, UVG,
- Aufl. 2009, § 9 RdNr. 1). Ein solcher Antrag ist zwar keine Anspruchsvoraussetzung für Unterhaltsvorschussleistungen. Ihm kommt allerdings eine verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Erst mit Eingang eines Antrages nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG ist die Behörde zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verpflichtet (§ 18 Satz 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) und hat hierüber durch Verwaltungsakt zu entscheiden (§ 9 Abs. 2 UVG). Dem so verstandenen Antragserfordernis steht die allgemeine Regelung des § 40 Abs. 1 SGB I nicht entgegen (zu alledem siehe etwa Helmbrecht, UVG,
- Aufl. 2004, § 9 RdNr. 2). Zudem bestimmt sich nach § 4 UVG der Beginn des Leistungszeitraumes nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Das bedeutet, dass etwa dann, wenn – wie hier – ein im Leistungsbezug stehendes Kind den Haushalt wechselt und von dem bisher allein erziehenden Elternteil zum anderen Elternteil zieht, die Zahlung an den bisherigen Elternteil einzustellen sind und materiell-rechtlich zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen trotz geänderter Umstände weiter erfüllt sind. Der nunmehr alleinerziehende Elternteil ist in solchen Fällen nach § 9 Abs. 1 UVG antragsberechtigt (siehe dazu auch RdNr. 9.7.2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des UVG, vollständig abgedruckt bei Grube, a.a.O., S. 121 ff.). Bis zur Entscheidung über den neuen Antrag kann das bisherige örtlich zuständige Jugendamt weiterleisten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Eine Rückzahlungspflicht – nicht des leistungsberechtigten Kindes, sondern des alleinerziehenden Elternteils – ergibt sich gegebenenfalls aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG lagen hier jedoch nicht vor, denn eine gesetzliche (Allein-)Vertretung durch den Vater bestand seinerzeit ohnehin nicht (vgl. dazu Diedrichsen in Palandt, BGB,
- Aufl. 2010, § 1629 RdNrn. 10 ff.) und das antragsberechtigte Kind, die Klägerin, lebte im hier maßgeblichen Zeitraum auch nicht bei seinem Vater. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, denen er zu dieser Frage folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Klägerin erkennt in ihrer Begründung zum Zulassungsantrag vom
- Oktober 2009 richtigerweise, dass sie selbst und nicht ihr Vater leistungsberechtigt war und für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch Unterhaltsvorschussleistungen – ausbezahlt an ihre Mutter – erhalten hat. Nicht zielführend ist ihr Einwand, ihr Vater habe Barunterhalt geleistet. Denn die Frage, ob ihr Vater im fraglichen Zeitraum an sie Barunterhalt geleistet hat, stellt gegebenenfalls den Leistungsbezug durch die Klägerin in Frage, macht aber für sich genommen ihren Vater nicht zur antragsberechtigten Person. Die Klägerin verkennt aber entscheidungserheblich den Unterschied zwischen einem (bloß) tatsächlichen Aufenthalt, auf den sie sich stützt, und der Innehabung ihres Lebensmittelpunktes (ausführlich dazu Grube, a.a.O., § 1 RdNrn. 47 ff.). Die Bestimmung des Lebensmittelpunktes ist zwar immer dann schwierig, wenn sich das leistungsberechtigte Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält. Lebt es während des streitgegenständlichen Zeitraums bei beiden Elternteilen, weil sie erkennbar mit beiden Eltern eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft führt, in der ihre elementaren Lebensbedürfnisse einschließlich der emotionalen Zuwendung gesichert werden, so entfällt der Leistungsanspruch insgesamt (BayVGH vom 16.2.2007 Az. 12 C 06.3229 ). Im Falle der Klägerin ist aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. etwa BSG vom 3.3.2009 Az. B 4 AS 50/07 R zu § 21 SGB II) davon auszugehen, dass sie im maßgeblichen Bewilligungszeitraum vom Juni bis Juli 2008 jedenfalls nicht bei ihrem Vater ihren Lebensmittelpunkt hatte. Ihr dortiger Aufenthalt war zum maßgeblichen Zeitpunkt nur ein vorübergehender Aufenthalt tatsächlicher Art. Dem Aufenthalt beim Vater zugrunde lag der Vergleich des Oberlandesgerichtes München vom
- Juni 2008, also eine einvernehmliche Regelung zwischen den beteiligten Eltern der Klägerin. Diese einvernehmliche Regelung sah vor, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht (lediglich) für die Zeit des „Reha-Aufenthaltes“ der Mutter der Klägerin vom
- Mai 2008 bis zum
- Juli 2008 beim Vater der Klägerin verbleiben solle, der Mutter in dieser Zeit ein Umgangsrecht eingeräumt werde und dass sich die Eltern darüber einig seien, dass es im Übrigen bei der Regelung der Aufenthaltsbestimmung gemäß des Beschlusses des Amtsgerichts Aichach vom
- Dezember 2007 und bei der Regelung des Umgangsrechts (durch den Vater) entsprechend dem Teilvergleich vor dem Amtsgericht Oberndorf vom
- April 2008 verbleiben solle. Das Amtgericht Aichach hatte das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen. Dass diese Regelungen durch (spätere) weitere gerichtliche Entscheidungen in Wegfall geraten sind, ändert die hier zu entscheidende Frage zum Aufenthalt des leistungsberechtigten Kindes nicht rückwirkend für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum. Insbesondere führt die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juni 2008 ( FamRZ 2009, 189 ) zu keiner anderen Beurteilung, denn das Bundesverfassungsgericht stellt die einvernehmliche Regelung der Eltern der Klägerin vor dem Oberlandesgericht München nicht in Frage. 2.2 Die Rechtssache der Klägerin weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2) auf. 2.2.1 Besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift entstehen durch einen besonders unübersichtlichen oder unter den Beteiligten besonders kontroversen Sachverhalt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2006, § 124 RdNr. 25). Das ist hier nicht der Fall. Die Rechtssache entspricht in tatsächlicher Hinsicht eher dem Durchschnittsfall aus dem Recht der Unterhaltsvorschussleistungen. Weder den Gerichtsakten beider Instanzen noch den Behördenakten sind dar-über hinaus Anhaltspunkte für besondere tatsächliche Schwierigkeiten im o. g. Sinne zu entnehmen. 2.2.2 Die Rechtssache weist aber auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, weil sich die hier aufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder aber in der Rechtsprechung bereits geklärt sind. Entscheidungserhebliche Divergenzen in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte oder wissenschaftliche Kontroversen zeigt die Klägerin nicht hinreichend auf (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2006, § 124 RdNr. 31). 2.3 Die Berufung der Klägerin ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass eine im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich werde, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichtes nicht geklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (vgl. dazu Happ, a. a. O., § 124 RdNrn. 35 f.). Die Klägerin setzt sich zwar ausführlich mit den vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen zu ihrem tatsächlichen Aufenthalt auseinander, formuliert jedoch keine Rechtsfrage, die einer allgemeinen Klärung zugänglich wäre und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Umfang noch nicht hinreichend geklärt, wie es für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblich ist. 2.4 Da andere Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.
- Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).
- Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom
- September 2009 gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Permalink: http://openjur.de/u/483071.html Kommentare
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